Urteil
10 K 4273/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2007:0905.10K4273.03.00
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Leitsätze
Eine Bauvoranfrage für einen Discounter-Markt mit einer
Verkaufsfläche von 699 qm und 97 Stellplätzen, der neben sich in einem
allgemeinen Wohngebiet sowie einem Kerngebiet befindlichen Wohnhäusern
errichtet werden soll, ist bei Zweifeln hinsichtlich der Einhaltung von
Immissionsrichtwerten nur bescheidungsfähig, wenn eine
Lärmimmissionsprognose vorgelegt wird.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Bauvoranfrage für einen Discounter-Markt mit einer Verkaufsfläche von 699 qm und 97 Stellplätzen, der neben sich in einem allgemeinen Wohngebiet sowie einem Kerngebiet befindlichen Wohnhäusern errichtet werden soll, ist bei Zweifeln hinsichtlich der Einhaltung von Immissionsrichtwerten nur bescheidungsfähig, wenn eine Lärmimmissionsprognose vorgelegt wird. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin hat die Errichtung eines SB-Marktes auf dem an der C. Straße in E. gelegenen Grundstück Gemarkung C1. , Flur 2, Flurstück 910 begehrt. Dieses Grundstück lag ursprünglich im Geltungsbereich des die vormalige Baustufenordnung ersetzenden Bebauungsplans Mg 111 der Stadt E. , der von der Landesbaubehörde Ruhr im Jahre 1971 genehmigt wurde, ohne dass insoweit der - seinerzeit als unwirksam angesehene - Flächennutzungsplan zuvor geändert worden war. Dieser Bebauungsplan hat nach Maßgabe der BauNVO 1968 hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für das genannte Grundstück zum Teil ein Gewerbegebiet, zum Teil ein Kerngebiet und für die hieran westlich angrenzenden mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke ein Kerngebiet festgesetzt. Für die Grundstücke auf der gegenüber liegenden Seite der C. Straße gilt nach dem Bebauungsplan Mg 114 der Stadt E. hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die Festsetzung Allgemeines Wohngebiet". Mit Antrag vom 19. November 2002 - eingegangen beim Beklagten am 25. November 2002 - begehrte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines SB-Marktes auf dem oben genannten seinerzeit im Eigentum der W. X. Aktiengesellschaft in C2. stehenden Grundstück. Beabsichtigt war die Errichtung eines Einzelhandelsgeschäfts mit Waren aller Art einschließlich Lebensmitteln und frei verkäuflichen Arzneimitteln auf einer Verkaufsfläche von 699 qm und Nebenflächen von 350 qm, wobei dieser Supermarkt ganz überwiegend innerhalb des festgesetzten Kerngebiets realisiert werden sollte. Ausweislich des zugehörigen Erläuterungsberichts sollte der Betrieb des bestehenden ALDI-Marktes am bisherigen Standort C. Straße 142 aufgegeben und auf das Antragsgrundstück verlagert werden. Zu diesem neuen Supermarkt sollte eine Stellplatzanlage mit 97 Stellplätzen gehören, welche nach Westen hin einen Abstand von 3 m zum benachbarten Grundstück Gemarkung C1. , Flur 2, Flurstück 909 und von 9 m zum dortigen Wohnhaus C. Straße 164 aufweisen sollte. Es sollten täglich 1-3 Anlieferungen in der Zeit von 6.00 -22.00 Uhr erfolgen. Ausweislich des Projektplans sollte innerhalb des Streifens von 3 m eine Schallschutzwand errichtet werden, die nicht näher konkretisiert wurde. Von der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet auf der gegenüber liegenden Seite an der C. Straße waren die vorgesehenen Ein- und Ausfahrten zur Stellplatzanlage ca. 16 m und der nächste Stellplatz 24 m entfernt. In dem Vorbescheidsantrag - in welchem sich die Klägerin selbst als Grundstückseigentümerin bezeichnete - wurde angefragt, ob die Bebauung entsprechend der beigefügten Planung auf dem Antragsgrundstück planungsrechtlich und dem Grunde nach möglich sei. Am 17. Dezember 2002 kaufte die Klägerin das oben genannte Grundstück. Hierbei enthielt dieser Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall, dass bis zum 10. Dezember 2003 - verlängert bis zum 30. Juni 2004 - keine Baugenehmigung für die Errichtung eines SB-Marktes erteilt werden sollte. In der internen Projektkonferenz des Beklagten am 8. Januar 2003 wurde das Vorhaben der Klägerin als planungsrechtlich zulässig gewertet. Da der Beklagte schädliche Auswirkungen auf die Nahversorgungsstrukturen des Westerfilder Zentrums befürchtete, beabsichtigte der Beklagte die Änderung des bzw. die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes. Am 6. März 2003 beschloss der Rat der Stadt E. , den Bebauungsplan Mg 157 aufzustellen und die Bürger an der Bauleitplanung zu beteiligen. Gleichzeitig wurde für einen Teilbereich dieses Plangebietes - zu dem u.a. das Antragsgrundstück gehörte - eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen. Ausweislich der Planvorlage sollte die bisherige Kerngebietsfestsetzung aufgehoben werden, weil dieser Standort kein typischer Kerngebietsstandort sei. Gleichzeitig sollte der Ortskern von Westerfilde gestärkt werden. Ziel der Neufassung sei neben der Bestandssicherung die Arrondierung der vorhandenen Nutzungen und die Förderung der Neuansiedlung gewerblicher und gemischter Nutzungen. Die Veränderungssperre sei erforderlich, um zu verhindern, dass der Bestand der Einzelhandelsunternehmen vergrößert werde. Am 21. März 2003 wurden die Satzung über eine Veränderungssperre vom 11. März 2003 und der Aufstellungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 10. April 2003 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf die Erteilung eines Vorbescheides ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass dem Bauvorhaben die u.a. für das Antragsgrundstück geltende Veränderungssperre entgegen stehe. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre käme nicht in Betracht, da die vorgenannte Baumaßnahme den Zielsetzungen der Änderung des Bebauungsplanes widerspreche. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 8. Mai 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil der Beklagte in dem Zeitpunkt, in dem er über die Voranfrage hätte entscheiden müssen, und zwar spätestens Ende Februar 2003, hätte feststellen müssen, dass das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplanes Mg 111 entspreche. Der Bescheid sei überdies rechtswidrig, weil die Begründung unzureichend sei. Hiernach sei ungewiss, ob der Veränderungssperre eine sicherungsfähige und sicherungsbedürftige Bauleitplanung zugrunde liege, da in dem Bescheid keine Aussagen über die bauplanerischen Vorstellungen der Stadt E. , die mit Veränderungssperre geschützt werden sollen, getroffen worden seien. Auch für die Ablehnung der Ausnahme fehle es an einer hinreichenden Begründung. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte diesen der Bezirksregierung B. vor. Am 28. August 2003 hat die Klägerin Klage mit dem ursprünglichen Begehren der Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides für die Errichtung des Supermarktes auf dem Antragsgrundstück erhoben. Am 13. Mai 2004 ist die Klägerin wegen des fehlenden positiven Bauvorbescheides vom Grundstückskaufvertrag zurückgetreten. Am 3. Februar 2005 hat der Rat der Stadt E. beschlossen, die Veränderungssperre um ein Jahr bis zum 21. März 2006 zu verlängern, am 16. Februar 2006 hat der Rat der Stadt E. beschlossen, die Veränderungssperre um ein weiteres Jahr bis zum 21. März 2007 zu verlängern. Am 14. Dezember 2006 hat der Rat der Stadt E. den Bebauungsplan Mg 157 - in dem u.a. für das Antragsgrundstück ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden ist - als Satzung und die insoweit erforderliche 3. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Am 15. Dezember 2006 hat die Stadt E. das Antragsgrundstück von der bisherigen Eigentümerin erworben. Die in diesem Vertrag bewilligte Auflassungsvormerkung ist am 5. Februar 2007 in das Grundbuch der Stadt E. eingetragen worden. Am 9. Februar 2007 ist der Satzungsbeschluss und die 3. Änderung des Flächennutzungsplans - die von der Bezirksregierung B. mit Verfügung vom 11. Januar 2007 genehmigt worden ist - öffentlich bekannt gemacht worden. Seit dem 28. März 2007 ist die Stadt E. im Grundbuch von E. als Eigentümerin des Antragsgrundstücks eingetragen. Zur Begründung der auf Feststellungsanträge umgestellen Klage trägt die Klägerin vor, dass sie ein Interesse daran habe, dass festgestellt werde, dass sie einen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Bauvorbescheides gehabt habe, da sie beabsichtige, den Beklagten wegen der rechtswidrigen Nichterteilung des Bauvorbescheides auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Die Grundstückseigentümerin sei auch nach der Rückabwicklung des Kaufvertrages bereit gewesen, das Grundstück an die Klägerin zu veräußern, was auch dann geschehen wäre, wenn der Beklagte es nicht schuldhaft unterlassen hätte, ihr den begehrten Vorbescheid zu erteilen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die Erteilung des Bauvorbescheides gehabt, da ihr eine Ausnahme von der Veränderungssperre hätte erteilt werden müssen. Das Bauvorhaben habe der städtebaulichen Planung nicht widersprochen, da mit dem Bauvorhaben kein zusätzlicher Einzelhandel geschaffen, sondern nur ein SB-Markt verlagert werden sollte. Im weiteren sei die Satzung zur Veränderungssperre auch unwirksam gewesen, weil der Bebauungsplan Mg 157, dessen Festsetzungen gesichert werden sollten, vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses bereits an Mängeln gelitten habe , die es ausgeschlossen hätten, dass er jemals Wirksamkeit hätte erlangen können. Mehrere Festsetzungen des Bebauungsplanes seien unbestimmt, für andere fehle die städtebauliche Rechtfertigung, teilweise sei der zulässige Planungsrahmen überschritten und schließlich sei auch gegen das Abwägungsgebot verstoßen worden. Überdies sei auch die 2. Verlängerung der Veränderungssperre unzulässigerweise erfolgt, da es an den erforderlichen besonderen Umständen für eine Veränderungssperre von mehr als drei Jahren gefehlt habe. Die Stadt E. habe die Verzögerungen bei der Aufstellung des Bebauungsplans selbst verursacht, da in der Zeit von März 2003 bis November 2003 und von Juli 2004 bis Mai 2005 sowie von November 2005 bis März 2006 keine Aktivitäten ersichtlich seien, die auch nur annähernd einen derartig großen Zeitraum benötigt hätten. Der Beklagte sei im übrigen schon vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet gewesen, die Bauvoranfrage positiv zu bescheiden. Der Vorbescheidsantrag zu dem Vorhaben, welches den Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplanes Mg 111 entsprochen habe, hätte innerhalb von 3 Monaten, spätestens aber ab dem 1. März 2003 beschieden werden müssen. Hinsichtlich des ursprünglichen Verpflichtungsantrages haben die Beteiligten den Rechtsstreit inzwischen übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass der Beklagte bis zum Abschluss des Kaufvertrages am 15. Dezember 2006 verpflichtet war, der Klägerin einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid entsprechend ihrem Antrag vom 19. November 2002 für die Errichtung eines SB-Marktes auf dem Grundstück Gemarkung C1. , Flur 2, Flurstück 910 zu erteilen, 2. festzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre-Satzung vom 11. März 2003 am 21. März 2003 verpflichtet war, in der Zeit vom 1. März 2003 bis zum 20. März 2003 die genannte Voranfrage der Klägerin vom 19. November 2002 bauplanungsrechtlich positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass wegen des fehlenden Grundstückseigentums fraglich sei, ob für die Klage überhaupt ein Rechtsschutzinteresse bestanden habe. Im weiteren sei fraglich, ob die von der Klägerin eingereichten Unterlagen zur Bescheidung der Bauvoranfrage ausreichend gewesen seien. Angesichts der angrenzenden Wohnbebauung, der hohen Stellplatzzahl und der geplanten drei Anlieferungen täglich dürfte einiges für die Erforderlichkeit einer Immissionsprognose spreche, die von der Klägerin nicht eingereicht worden sei. Für die 2. Verlängerung der Veränderungssperre hätten auch besondere Umstände vorgelegen, da die Kontamination des Planbereichs mit Schadstoffen einerseits besondere Nutzungsbeschränkungen verlangt hätte, andererseits aber die hohen Sanierungskosten eine intensive Überplanung erfordert hätten. Des weiteren seien die Immissionsprobleme und der Denkmalschutz besondere Umstände gewesen, die eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre gerechtfertigt hätten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Pläne und Aufstellungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im übrigen ist die Klage - deren Änderung gemäß § 91 VwGO schon deshalb zulässig ist, weil der Beklagte wegen seiner widerspruchslosen Einlassung auf die geänderte Klage in der mündlichen Verhandlung konkludent in diese eingewilligt hat - unbegründet. Der Antrag zu 1. - bei dem es sich um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag handelt, der im Hinblick auf die Rechtslage im Zeitpunkt des im Klageverfahren eingetretenen erledigenden Ereignisses gestellt wird, für den § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden ist - ist zulässig, da die insoweit erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Die ursprüngliche Verpflichtungsklage war zulässig. Es ist auch nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten. Ein Klagebegehren erledigt sich, wenn die Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wird, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, in dem Prozessverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2000 -10 A 696/96-. Hier ist Erledigung dadurch eingetreten, dass die Klage mit dem ursprünglichen Hauptantrag unzulässig geworden ist, weil die Klägerin aufgrund der Veräußerung des Grundstücks an die Stadt E. durch die Grundstückseigentümerin den begehrten Bauvorbescheid nicht mehr hätte ausnutzen können. In Anbetracht dessen, dass die Klägerin nicht selbst Grundstückseigentümerin war, hätte sie einen Bauvorbescheid nach der Rückabwicklung des mit ihr geschlossenen Kaufvertrages nur ausnutzen können, wenn die bisherige Eigentümerin das Grundstück an sie veräußert hätte - wozu diese auch zunächst grundsätzlich bereit war. Ein solcher Grundstückserwerb durch die Klägerin oder auch nur die Einräumung eines Rechts zur Bebauung kam aber nach dem Abschluss des Kaufvertrages und der Bewilligung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Stadt E. am 15. Dezember 2006 nicht mehr in Betracht. Es besteht insoweit grundsätzlich auch ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis und es ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben, da die Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses geeignet ist, der nicht von vornherein als offensichtlich aussichtslos anzusehen ist. Die Klage mit diesem Fortsetzungsfeststellungsantrag ist aber nicht begründet, da die Klägerin bis zum Abschluss des Kaufvertrages am 15. Dezember 2006 keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides gehabt hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies gilt zum einen dann, wenn die von der Stadt E. gemäß § 14 Abs. 1 BauGB im März 2003 bekannt gemachte Veränderungssperre und deren Verlängerungen bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Mg 157 im Februar 2007 wirksam gewesen sind - weil diese einem derartigen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB grundsätzlich entgegen gestanden haben - und eine Ausnahme hiervon nicht erteilt werden durfte. Dies gilt zum anderen auch dann, wenn dies nicht der Fall gewesen ist. Denn einem Anspruch auf die Erteilung des Bauvorbescheides gemäß § 71 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW hat entgegen gestanden, dass es an einem bescheidungsfähigen und damit wirksamen Antrag gefehlt hat. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Der Umstand, dass ein solcher baurechtlicher Vorbescheid ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung ist, bedeutet, dass die Bauvoranfrage so gefasst werden muss, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1993 -7 A 1112/90-; Urteil vom 16. Mai 1995 -11 A 4066/93, BauR 1995, 829 ff.; Beschluss vom 7. Juni 1999 -10 A 828/99-; Urteil vom 11. Juli 2002 -10 A 5372/99-, BauR 2003, 232; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Mai 2007, § 71 Rn 6. Im Bauvorbescheidsantrag der Klägerin lautet die Fragestellung Ist die Bebauung entsprechend der beigefügten Planung auf dem Antragsgrundstück planungsrechtlich und dem Grund nach möglich". Dementsprechend sollte die Baugenehmigungsbehörde jedenfalls vorab über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens - insbesondere im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung - entscheiden. Da in dem beigefügten Plan auch die Lage der für das Vorhaben vorgesehenen Stellplätze einschließlich der zugehörigen Fahrgassen und Zufahrten konkret angegeben ist, war die Behörde mangels gegenteiliger Verlautbarungen der Klägerin gehalten, diese Anlagen jedenfalls als Teil des konkret zur Entscheidung gestellten Vorhabens zu behandeln. Die Bauvoranfrage der Klägerin war mit der vorstehend umschriebenen Fragestellung - auch mit der im Klageverfahren vorgenommenen Beschränkung auf die planungsrechtliche Zulässigkeit - nur dann bescheidungsfähig, wenn auf der Grundlage der mit der Bauvoranfrage eingereichten Unterlagen eine positive Aussage darüber getroffen werden konnte, ob die von der Klägerin begehrte bauliche Maßnahme bauplanungsrechtlich zulässig war, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 -10 A 558/02- Dies war nicht der Fall. Nach Maßgabe des seinerzeit für das Vorhabengrundstück geltenden Bebauungsplans Mg 111 sollte der Supermarkt zum überwiegenden Teil in einem Kerngebiet und zu einem kleinen Teil in einem Gewerbegebiet realisiert werden. Gegen dessen Errichtung haben grundsätzlich keine Bedenken bestanden. In Kerngebieten gemäß § 7 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung von 1968 (BauNVO 1968) sind Einzelhandelsbetriebe ohne Beschränkung allgemein zulässig gewesen. In Gewerbegebieten gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO 1968 sind Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 zulässig gewesen. Bei dem hier begehrten Supermarkt handelte es sich nicht um einen allein in Betracht zu ziehenden Verbrauchermarkt im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968. Bei den Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 handelt es sich um solche, die in Sondergebieten außerhalb von Kerngebieten errichtet werden und die nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen. Der hier begehrte Supermarkt sollte ersichtlich nicht einer übergemeindlichen Versorgung dienen, außerdem erfordert ein Verbrauchermarkt eine Großflächigkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 C 5/02-, NVwZ 2003, 1387 ff., Gegenstand der Bauvoranfrage war aber ein Supermarkt mit einer angegebenen Verkaufsfläche von 699 qm, bei der nach ständiger Rechtsprechung keine Großflächigkeit anzunehmen ist. Zur Beantwortung der maßgeblichen Frage, ob ein Vorhaben seiner Art nach planungsrechtlich zulässig gewesen ist, gehört auch der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zum Prüfprogramm. Danach kann ein Vorhaben, das in einem bestimmten Baugebiet nach den Bestimmungen der BauNVO grundsätzlich zulässig wäre, im Einzelfall gleichwohl unzulässig sein, wenn Belästigungen oder Störungen von ihm ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Nach welchen Maßstäben eine solche Rücksichtslosigkeit anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Regelungen des Immissionsschutzrechts. Insoweit ist seit langem höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das BImSchG gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 -4 C 74.78-, BRS 40 Nr. 206: Urteil vom 24. September 1992 -7 C 7.92-, BRS 54 Nr. 56; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 -7 B 2434/02-. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Derartige unzumutbare Belästigungen können maßgeblich auch durch die verkehrlichen Auswirkungen eines Vorhabens bewirkt werden. Die mit dem Zu- und Abgangsverkehr des geplanten Supermarktes verbundenen Emissionen (Lärm und Abgase) einschließlich der Geräusche durch die Einkaufswagen sind grundsätzlich geeignet gewesen, Belästigungen oder Störungen hervorzurufen, die sowohl in dem Baugebiet selbst - westlich vom Vorhabengrundstück in den im festgesetzten Kerngebiet liegenden Wohnhäusern C. Straße 164 - 180 - als auch in dem nördlich hiervon gelegenen Bereich - den in einem allgemeinen Wohngebiet liegenden Wohnhäusern C. Straße 155 - 163 - unzumutbar sein können. Für die Bemessung der Zumutbarkeit von Lärmbeeinträchtigungen bietet die - auch für die nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen geltende - TA Lärm im Hinblick auf die Benutzung eines Parkplatzes und des damit verbundenen Zu- und Abgangsverkehrs jedenfalls einen brauchbaren Anhaltspunkt, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 -4 C 5.98-, BRS 60 Nr. 83, Beschluss vom 20. März 2003 -4 B 59/02-, NVwZ 2003, 1516 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 -7 B 1289/03-. Nach Nr. 4.2.a) der TA Lärm ist zur Verhinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sicherzustellen, dass die Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreiten. Nach Nr. 6.1. der TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden im allgemeinen Wohngebieten tags 55 dB(A) und in Kerngebieten tags 60 dB(A). Es bestehen gravierende Bedenken, ob durch die Nutzung der geplanten Stellplätze, Fahrgassen und Zufahrten unzumutbare Immissionen durch die Überschreitung der genannten Immissionsrichtwerte verursacht worden wären. Bei dem ursprünglich begehrten Bauvorhaben eines Discounter-Marktes (Aldi) mit der hohen Zahl von 97 Stellplätzen ist mit erheblichen Immissionen zu rechnen gewesen, bei denen eine Überschreitung der genannten Immissionsrichtwerte von 55 bzw. 60 dB(A) bei der angrenzenden Wohnbebauung nahe gelegen hat. Nach der vom Bayerischen Landesamt für Umwelt herausgegebenen Parkplatzlärmstudie (5. Aufl. 2006), die allgemein als fachlich geeignet zur Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen anerkannt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2007 -7 B 2466/06-, wurden bei einem Supermarkt mit 44 Stellplätzen an Immissionspunkten in 5 bzw. 8 m Entfernung von der Stellplatzanlage Werte um 60 dB(A) gemessen. Nach den verschiedenen Berechnungsverfahren dieser Parkplatzlärmstudie liegt die Immissionsbelastung ca. 1,5 dB(A) höher bzw. noch deutlich höher" (S. 81 dieser Studie). Im vorliegenden Fall dürfte der zu erwartende Immissionswert angesichts dessen, dass ausweislich des Erläuterungsberichts zum Antrag zum Bauvorbescheid ein Discounter (Aldi- Markt) errichtet werden sollte, der ausweislich der Parkplatzlärmstudie (vgl. S. 27 f.) im Verhältnis zu allen anderen Einkaufsmärkten mit Abstand die höchste durchschnittliche Zahl an Fahrzeugbewegungen je 10 m² Verkaufsfläche und dementsprechend - so auch hier - eine erhebliche Anzahl von Stellplätzen aufweist, und wegen zusätzlich zu berücksichtigender LKW- Anlieferungen um einige dB(A) höher gelegen haben. Hinzu kommt, dass durch die jedenfalls nach Maßgabe von Nr. 4.2.c) der TA Lärm relevante Vorbelastung durch andere Gewerbebetriebe - die sich östlich vom Vorhabengrundstück befinden - die gesamte maßgebliche Immissionsbelastung voraussichtlich noch höher gelegen hätte. Das nach dem Bebauungsplan Mg 111 im Kerngebiet liegende Wohnhaus C. Straße 164 liegt lediglich 9 m vom nächsten vorgesehenen Stellplatz entfernt. Der für dieses Grundstück nach der TA Lärm geltende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) am Tage wäre nach den obigen Darlegungen durch die vorgesehene Stellplatzanlage voraussichtlich deutlich überschritten worden. Ob die im Plan eingetragene Schallschutzwand hinreichend gewesen ist, um den erforderlichen Schallschutz zu gewährleisten, ist als offen anzusehen. Denn abgesehen davon, dass es keine Lärmimmissionsprognose gibt, fehlt auch jegliche Konkretisierung zur Lärmschutzwand, die aber erforderlich wäre, um festzustellen, ob die geltenden Immissionsrichtwerte wegen der Lärmschutzwand - die bauordnungsrechtlich im Hinblick auf § 6 BauO NRW allenfalls in Höhe von 2 m zulässig sein dürfte - nicht überschritten würden. Des weiteren befindet sich nördlich des Vorhabens - getrennt durch die C. Straße - ein allgemeines Wohngebiet mit vielen Wohnhäusern, bei dem grundsätzlich der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten ist. Bei einem Abstand von nur ca. 16 m zwischen den Wohnhäusern C. Str. 157-161 und der Stellplatzanlage und einem Abstand von 24 m zwischen diesen Wohnhäusern und dem nächsten Stellplatz spricht viel dafür, dass dieser Immissionsrichtwert deutlich überschritten worden wäre. Es bestehen auch Bedenken, ob einer insoweit ernsthaft in Betracht zu ziehenden Überschreitung der Immississionsrichtwerte Nr. 6.7 der TA Lärm entgegen gestanden hätte. Hiernach können, wenn gewerblich oder industriell genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei jedoch nicht überschritten werden. Für die Höhe des Zwischenwertes ist hiernach die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebietes durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Auch wenn nach Maßgabe dieser Kriterien wegen des angrenzenden Kerngebiets (Richtwert 60 dB(A)) eine Erhöhung des maßgeblichen Wertes von 55 dB(A) - für das nördliche Wohngebiet - auf 57-58 dB(A) sachgerecht gewesen sein dürfte, ist es in Anbetracht der erheblichen Emissionen und des geringen Abstandes zwischen der Stellplatzanlage und den Wohnhäusern aber als sehr fraglich anzusehen, ob auch dieser Zwischenwert hätte eingehalten werden können. Es liegt nahe - auch wenn es sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt -, dass eine abweichende Beurteilung im Hinblick auf Abs. 5 der Nr.3.2.1. der TA Lärm - die entsprechend für Anlagen gilt, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 -7 B 2434/02-, BauR 2003, 1361 ff. - nicht geboten gewesen ist. Hiernach darf eine Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht versagt werden, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Beurteilung der Geräuschimmissionen der Anlage weder Zuschläge gemäß dem Anhang für Ton- und Informationsgehalt oder Impulshaftigkeit noch eine Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche erforderlich sind und der Schalldruckpegel der Fremdgeräusche in mehr als 95 % der Betriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit nach Nummer 6.4. höher als der Mittelungspegel der Anlage ist. Hinsichtlich der Verkehrsgeräusche auf der C. Straße hat eine abweichende Beurteilung im Hinblick auf Abs. 5 der Nr. 3.2.1. der TA Lärm nicht nahe gelegen, da nach der o.a. Parkplatzlärmstudie (S. 71) Zuschläge für die Impulshaftigkeit bei Supermarktparkplätzen ermittelt worden sind. Ist demnach nach Maßgabe der TA Lärm unter Berücksichtigung der Parkplatzlärmstudie eine Überschreitung der zulässigen Immissionswerte durch das Bauvorhaben ernsthaft zu besorgen gewesen, hätte es sich aufgedrängt, zur nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gebotenen einzelfallbezogenen Beurteilung der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung möglicher grundstücksbezogener oder anlagenbezogener Besonderheiten eine konkrete Immissionsprognose vorzulegen - zumal hier keine grundstücksbezogenen oder anlagenbezogenen einer Unzumutbarkeit entgegen stehenden Besonderheiten ersichtlich sind, die nicht bereits im Rahmen der obigen Darlegungen Berücksichtigung gefunden haben. In der konkreten Situation, in der sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem vorgesehenen Einzelhandelsbetrieb mit hohem Kundenverkehrsaufkommen und annähernd 100 neu geplanten Stellplätzen sowie Zufahrten störungsempfindliche Wohnbebauung befindet, bei der nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen unter Anwendung der TA Lärm unter Berücksichtigung der Parkplätzlärmstudie erhebliche Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Immissionsbelastung bestehen, konnte die Umgebungsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die in § 15 Abs. 1 BauNVO genannten Aspekte nur auf der Grundlage einer entsprechenden Immissionsprognose verbindlich festgestellt werden, wenn - wie hier - auch die zugehörige Stellplatzanlage und deren Zufahrten Gegenstand des begehrten Bauvorbescheides sein sollen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 -10 A 558/02-. Ohne eine solche - hier fehlende - Immissionsprognose hätte der von der Klägerin beantragte Vorbescheid die gestellte Frage, nämlich ob das konkrete Vorhaben einschließlich der Stellplätze, Fahrgassen und Zufahrten seiner Art nach planungsrechtlich zulässig ist, letztlich offen lassen müssen. Ein Vorbescheid aber, der die gestellte Frage offen lässt und dem daher zu dem Vorhaben, soweit es zur Prüfung gestellt ist, für das Baugenehmigungsverfahren keine abschließende Bindungswirkung zukommt, ist der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen fremd, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1993 -7 A 1112/90-; Urteil vom 11. Juli 2002 -10 A 5372/99-, BauR 2003, 232; Urteil vom 6. Februar 2003 -10 A 3464/01-; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. Rn 7. Dementsprechend kann eine Bauvoranfrage, mit der sachliche Teile eines Vorhabens aus der Fragestellung so ausgeklammert werden, dass eine verbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens - hier hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit - nicht mehr möglich ist, sachlich nicht beschieden werden, vgl. OVG NRW; Urteil vom 11. Juli 2002, a.a.O.; Urteil vom 6. Februar 2003, a.a.O.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., Rn 8. Es ist auch nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, sondern des Bauherrn, im Genehmigungs- bzw. Vorbescheidsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die immissionsschutzrechtlichen Zumutbarkeitskriterien einhält, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 -7 B 2434/02-, NWVBl. 2003, 343 ff.; Urteil vom 13. Juni 2007 -10 A 2439/06-. Dementsprechend ist auch der Beweisantrag der Klägerin, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass bei bestimmungsgemäßer Nutzung des begehrten Vorhabens der Beurteilungspegel von 60 dB(A) bzw. bei Errichtung der Lärmschutzwand von 58 dB(A) am maßgeblichen Immissionsort eingehalten werde, abzulehnen gewesen. Denn die von der Klägerin unter Beweis gestellte Tatsache ist für die Entscheidung nicht relevant, da das Vorliegen dieser Tatsache nicht geeignet ist, die Entscheidung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Denn der Bauvorbescheid konnte deshalb nicht erteilt werden, weil die Klägerin keine Lärmprognose vorgelegt hat, obgleich diese erforderlich gewesen ist. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch die nachträgliche Einholung einer Lärmprognose einen unzureichenden Bauvorbescheidsantrag bescheidungsfähig zu machen. Jedenfalls ist dies vorliegend auch nicht möglich, da es hier nicht darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Bauvorbescheidsantrag bescheidungsfähig ist, sondern ob zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses der Bauvorbescheidsantrag bescheidungsfähig gewesen ist. Dies ist entsprechend der obigen Darlegungen nicht der Fall gewesen. Hieran ändert eine nachträgliche Einholung einer Lärmprognose nichts. Abgesehen davon ist dieser Beweisantrag auch deshalb abzulehnen gewesen, weil dieser Antrag auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet gewesen ist, da nach den obigen Darlegungen für eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte jeder konkrete Anhaltspunkt fehlt, zumal an die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien insoweit hohe Anforderungen zu stellen sind, als sie in jedem Fall auf der sicheren Seite" liegen muss. In einer derartigen Situation ist es nicht Aufgabe des Gerichts, erstmalig ein aktuelles immissionsschutzrechtliches Gutachten einzuholen. In Anbetracht dieser Ausführungen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob der Beweisantrag im Hinblick auf die nicht näher konkretisierte Angabe des maßgeblichen Immissionsortes" und der Bezugnahme auf die in den Bauvorlagen nicht näher präzisierte Lärmschutzwand auch wegen einer unzureichenden Substantiierung abzulehnen gewesen ist. An der fehlenden Bescheidungsfähigkeit der von der Klägerin gestellten Bau-voranfrage ändert sich im übrigen auch dann nichts, wenn man annimmt, dass der Beklagte verpflichtet war, die Bauvoranfrage nach § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW als unvollständig oder mangelhaft zurückzuweisen oder von der Klägerin eine Immissionsprognose zu fordern. vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 -10 A 558/02-. Es ist auch unerheblich, ob der Beklagte im Vorbescheidsverfahren von einer Bescheidungsfähigkeit ausgegangen ist. Denn unabhängig von einer Einlassung der Verfahrensbeteiligten kann eine gerichtliche Verpflichtung zum Erlass eines Bauvorbescheids auf der Grundlage eines nicht bescheidungsfähigen Antrages nicht in Betracht kommen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2006 -10 A 432/05-. Die Frage der Bescheidungsfähigkeit der Bauvoranfrage stellt sich auch dann nicht anders dar, wenn der Bebauungsplan Mg 111 wegen einer möglichen unzureichenden Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan unwirksam gewesen und dementsprechend das Bauvorhaben nach dem zuvor geltenden Baustufenplan oder nach § 34 BauGB zu beurteilen gewesen wäre. Dies ergibt sich hinsichtlich des ursprünglich geltenden Baustufenplans daraus, dass dieser für das Baugrundstück und die an das Baugrundstück westlich angrenzende Bebauung ein reines Wohngebiet" (B") festgesetzt hat, in dem nach § 7 A. Nr. 18. der Bauordnung für das Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk Läden nur für den Verkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs zulässig waren, hier aber ein Einzelhandel mit Waren aller Art realisiert werden sollte, weshalb insoweit eine Befreiung von dieser Festsetzung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich gewesen wäre. Bei der Entscheidung über die Befreiung müssen die nachbarlichen Interessen berücksichtigt werden. Hierbei sind die Interessen des Bauherrn und des Nachbarn nach den Maßstäben des oben dargelegten Rücksichtnahmegebotes gegeneinander abzuwägen. Selbst wenn man insoweit zu Gunsten der Klägerin annimmt, dass die Schutzwürdigkeit eines reinen Wohngebietes im Sinne des Baustufenplans geringer gewesen ist als die Schutzwürdigkeit eines reinen Wohngebietes im Sinne der Baunutzungsverordnung und insoweit nur die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebietes annimmt, wäre der gebotene Lärmschutz zu Gunsten der Nachbarn nicht gesichert gewesen. Nach den obigen Darlegungen bestehen bereits beachtliche Bedenken, ob der Lärmschutz dann gewahrt ist, wenn das angrenzende Grundstück in einem Kerngebiet liegt, bei dem ein Immissionswert von 60 dB(A) einzuhalten gewesen ist. Diese Bedenken bestehen erst recht, wenn die betroffenen Grundstücke in einem allgemeinen Wohngebiet lägen, in dem grundsätzlich ein Immissionswert von 55 dB(A) einzuhalten gewesen ist. Dementsprechend wäre der für die Beurteilung der Wahrung des Rücksichtnahmegebotes erforderliche Lärmschutz ohne eine Lärmprognose erst recht nicht gesichert gewesen. Wendet man demgegenüber § 34 BauGB an - weil die Frist für die Gültigkeit des Baustufenplans abgelaufen sein dürfte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 1966 -X A 269/64-, OVGE 22, 199 ff.; BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1968 -IV C 175.65-, DVBl 1968, 515; Rd.- Erlass des Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 19. Juli 1968 - II/1-0.310, Weitergeltung von Baustufenordnungen als übergeleitete Bebauungspläne, MBl. NRW 1968, 1422,- hätte sich das Vorhaben dann eingefügt, wenn es sich u.a. nach Art der baulichen Nutzung innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens gehalten hätte, der maßgeblich durch die tatsächlich vorhandene Bebauung geprägt worden ist. Vorliegend kann es offen bleiben, ob das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen gewesen wäre, da in jedem Fall eine Immissionsprognose erforderlich gewesen wäre, um eine positive Bescheidung der Bau-voranfrage der Klägerin zu ermöglichen. Geht man nach der Aktenlage davon aus, dass die westlich angrenzenden Wohnhäuser faktisch in einem reinen oder einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne der §§ 3, 4 BauNVO gelegen sind, hätte sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3, 4 BauNVO beurteilt, sofern auch das Antragsgrundstück innerhalb dieses Gebietes gelegen ist. In einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO käme eine baurechtliche Zulassung eines Supermarktes entweder als ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) oder im Wege der Befreiung in Betracht. In beiden Fällen wäre eine Lärmimmissionsprognose im Rahmen der Prüfung der Rücksichtnahme erforderlich gewesen, entweder im Rahmen der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder - bei der Befreiung - im Rahmen der Berücksichtigung nachbarlicher Interessen. Diese wäre noch nötiger gewesen als im Kerngebiet, da die Überschreitung des im allgemeinen Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwertes von 55 dB(A) näher lag als dies im Kerngebiet der Fall war. Sollte das Gebiet sogar als faktisches reines Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO einzustufen gewesen sein, gelten die Ausführungen entsprechend; eine Zulassung wäre dann nur im Wege der Befreiung in Betracht gekommen. Geht man demgegenüber davon aus, dass das Vorhabengrundstück nicht innerhalb des gleichen Baugebiets, sondern innerhalb eines anderen - gewerblichen - Baugebietes liegen sollte, wäre ebenfalls im Rahmen der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu prüfen gewesen, ob die Immissionen das die angrenzende Wohnbebauung zumutbare Maß überstiegen. Eine Immissionsprognose wäre auch dann angezeigt gewesen, da nach Nr. 6.7 der TA Lärm auch beim Aneinandergrenzen von gewerblich genutzten und zum Wohnen dienender Gebiete ein geeigneter Zwischenwert zu bilden ist, der grundsätzlich nicht über 60 dB(A) liegen sollte, nach den obigen Ausführungen aber Bedenken bestehen, ob der Immissionswert von 60 dB(A) bei der angrenzenden Wohnbebauung eingehalten werden kann. Schließlich wäre eine Immissionsprognose auch erforderlich gewesen, wenn das Gebiet als Gemengelage aus Wohnbebauung und gewerblicher Bebauung zu werten wäre, für welches § 34 Abs. 1 BauGB gegolten hätte. Auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB gilt das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das bedeutet, dass sich ein Vorhaben, welches den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einhält, gleichwohl nicht einfügt, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige Bebauung vermissen lässt. Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich, die sich danach auszurichten hat, ob den durch das Vorhaben Betroffenen dessen nachteilige Auswirkungen billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Die vorstehenden Ausführungen zu § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 BauNVO gelten entsprechend, so dass auch insoweit eine Immissionsprognose erforderlich gewesen wäre. In Anbetracht der in jedem Fall gegebenen fehlenden Bescheidungsfähigkeit ist es hier nicht entscheidungserheblich, ob der Bebauungsplan Mg 111 unwirksam gewesen ist. Dementsprechend ist auch der Beweisantrag der Klägerin, durch Beiziehung der Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans Mg 111 Beweis darüber zu erheben, dass keine Gründe vorliegen, die zur Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans führen, abgelehnt worden, weil diese nicht entscheidungserhebliche Tatsache als wahr unterstellt werden kann. Daneben ist dieser Beweisantrag auch deshalb abzulehnen gewesen, weil er sich nicht - wie es notwendig gewesen wäre - nur auf Tatsachen, sondern unzulässigerweise auch auf rechtliche Gründe bezogen hat. Auch der Klageantrag zu 2. hat keinen Erfolg. Hierbei lässt die Kammer dahinstehen, ob dieser Antrag, der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Bauvorbescheidsantrags für einen Zeitraum vor der Klageerhebung gestellt worden ist, zulässig ist. Denn der Feststellungsantrag ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Wie oben ausgeführt, ist der Bauvorbescheidsantrag nicht bescheidungsfähig gewesen. Die Bescheidungsfähigkeit hat nicht nur zum Zeitpunkt der Erledigung, sondern schon seit dem Zeitpunkt der Antragstellung gefehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei entspricht es billigem Ermessen, dass die Klägerin auch die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des erledigten Teils zu tragen hat, da die Klage auch mit dem ursprünglich erhobenen Klageantrag wegen fehlender Bescheidungsfähigkeit des Bauvorbescheidsantrages aus den oben dargelegten Gründen keine Erfolgsaussichten gehabt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.