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Urteil

7 K 2840/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2007:0822.7K2840.06.00
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Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. März 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 16. August 2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Wiedererteilungsantrag des Klägers hinsichtlich der Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. März 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 16. August 2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Wiedererteilungsantrag des Klägers hinsichtlich der Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der geborene Kläger ist ursprünglich jugoslawischer Staatsangehöriger. Er kam zusammen mit seiner Ehefrau und 3 minderjährigen Kindern 1992 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte Asyl. Dabei wies er sich und seine Familie mit Geburtsurkunden und der Heiratsurkunde aus; Personalausweise oder Pässe legte er nicht vor. Der Kläger ist nicht als asylberechtigt anerkannt; seine Abschiebung ist ausgesetzt und er ist im Besitz einer Duldung. Am 19. Mai 2001 erteilte ihm der Beklagte die Fahrerlaubnis der Klasse B. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 5. Mai 2004, rechtskräftig seit dem 22. Mai 2004, wurde er wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung mit einem Blutalkoholgehalt von 1,15 ‰ und wegen Unfallflucht zu einer Geldstrafe verurteilt; außerdem wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 13 Monaten bis zum 4. Juni 2005 verhängt. Sein Führerschein, der am Tattag, dem 16.°März 2004, beschlagnahmt worden war, wurde eingezogen. Am 31. März bzw. 5. Juli 2005 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Dabei legte er u.a. eine Duldung der Ausländerbehörde, seine Geburtsurkunde sowie eine Bescheinigung der Stadt S. vom 4. April 2005 vor, dass er seine Personalien durch Vorlage einer Heiratsurkunde belegt habe. Daraufhin teilte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 2005 mit, dass der amtliche Nachweis über Ort und Tag der Geburt gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nur mit Hilfe eines Personalausweises oder Reisepasses geführt werden könne. Die Personalangaben beruhten ausschließlich auf seinen eigenen Angaben, wie die Ausländerbehörde bestätigt habe. Mit Ordnungsverfügung vom 2. August 2005, zugestellt am 4. August 2005, lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B ab, da der Kläger keinen Personalausweis oder Reisepass zwecks Identitätsnachweis vorgelegt habe. Nach der ministeriellen Erlasslage in Nordrhein-Westfalen reichten andere Dokumente grundsätzlich nicht aus. Der Kläger legte keinen Widerspruch ein, reichte aber eine deutsche Übersetzung seiner Geburtsurkunde nach. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. März 2006 beantragte der Kläger erneut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. In vergleichbaren Fällen habe der Beklagte die Vorlage einer Duldung als ausreichend angesehen. Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte mit der hier streitigen Ordnungsverfügung vom 13. März 2006 ab. Sei nach Angaben der Ausländerbehörde die Identität nicht geklärt, reiche eine Duldung nicht aus. Seinen Widerspruch vom 20. März 2006 begründete der Kläger u.a. damit, dass jeder Deutsche seine Identität durch Vorlage einer Geburtsurkunde nachweisen könne. Es sei kein Grund ersichtlich, warum das für ihn nicht gelten sollte. Eine ggfs. entgegenstehende Erlasslage sei rechtswidrig. Diesen Widerspruch wies die Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2006 aus den zuvor genannten Gründen zurück. Daraufhin hat der Kläger am 18. September 2006 fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die vorgelegten Unterlagen wie Geburts- und Heiratsurkunde und Duldung zur Identitätsfeststellung ausreichend und in anderen Fällen vom Beklagten auch als ausreichend angesehen worden seien. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. März 2006 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 16. August 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Wiedererteilungsantrag hinsichtlich der Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und wiederholt zur Begründung seine Auffassung, dass die vorgelegten Unterlagen für eine Identitätsbestimmung im Sinne § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV nicht ausreichten. Die Parteien haben im Erörterungstermin am 18. Juli 2007 zu Protokoll des Gerichts auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde sowie der beigezogenen Akten der Ausländerbehörde der Stadt S. Bezug genommen, Beiakten (BA) Hefte 1 - 4. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist auch begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 16. August 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; darüber hinaus hat er einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Wiedererteilungsantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dabei ist zunächst anzumerken, dass der mit der Klageschrift formulierte Klageantrag von Anfang an (es liegt also keine teilweise Klagerücknahme vor) nur als Bescheidungsklage zu verstehen war, da nur eine der rechtlichen Vorfragen bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, nämlich ob die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV erfüllt sind, zwischen den Parteien streitig ist. Da im Hinblick auf § 20 Abs. 2 Satz 2 FeV der Kläger auch eine neue Prüfung abzulegen hat und deshalb die Klage nicht im Sinne § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen ist, ist die Klärung dieser Vorfrage zulässig. Sie ist vorliegend auch nur mit einer Bescheidungsklage - und nicht mit einer Feststellungsklage - zu klären, da ansonsten die schon ergangenen Bescheide rechtskräftig geworden wären. Die zulässige Klage ist auch begründet, da der Kläger im Sinne § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag seiner Geburt geführt hat. Dies ist in der Regel eine Geburtsurkunde, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienstammbuch, der Personalausweis oder der Reisepass. Vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage, §°21 FeV, Anm. 9 Von diesen Urkunden hat der Kläger nur seine Geburtsurkunde im Original (siehe den entsprechenden Vermerk auf der Kopie Bl. 10 BA 2) vorgelegt. Ob diese allein vorliegend ausgereicht hätte, kann dahinstehen. Vg. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 2007 - 16 E 283/07 - Auch kann offen bleiben, ob die zu dieser Frage veröffentlichten Runderlasse des für Verkehr zuständigen nordrhein-westfälischen Ministeriums vom 30.01.2002, 10.07.2002, 27.09.2002, 29.04.2003 und 16.03.2005 die Rechtslage zutreffend interpretieren. Jedenfalls ist selbst nach diesen Erlassen ein Nachweis auf andere Weise als durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses möglich. Zumindest davon ist vorliegend aber auszugehen. Dabei ist entscheidend, dass außer der Geburtsurkunde des Klägers auch die Geburtsurkunden seiner Ehefrau und der gemeinsamen noch vor der Einreise in die Bundesrepublik geborenen drei Kinder sowie die Heiratsurkunde bei der Ausländerbehörde vorgelegt worden sind, vgl. Kopien Seiten 5 - 9 der Ausländerakten der Stadt S. BA 3. Aus der Zusammenschau aller dieser Urkunden ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger die Person ist, die sich mit der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde ausweist. Eine andere Bewertung müsste davon ausgehen, dass sämtliche Urkunden falsch sind. Dies ist zwar theoretisch denkbar, aber irgendwelche oder gar konkrete Anhaltspunkte dafür gibt es nicht. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger und seine Familie 1992 als Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien hierher gekommen sind, gab es damals auch keine vernünftigen Gründe, durch Fälschung von Urkunden für die ganze Familie eine falsche Identität vorzutäuschen; dafür hätte - wie es offenbar eine nicht geringe Zahl von Asylbewerbern gemacht haben - ausgereicht, überhaupt keine Urkunden vorzuweisen. So hat auch die Ausländerbehörde seit der Einreise des Klägers nie Zweifel daran geäußert, dass der Kläger durch die Daten der vorgelegten Urkunden hinreichend ausgewiesen ist. Vielmehr hat sie zweimal entsprechende Bescheinigungen ausgestellt: mit Datum vom 4. April 2005 gegenüber dem Kläger selbst unter Hinweis auf die Heiratsurkunde (Bl. 319 BA 4) und mit Datum vom 19. September 2006 gegenüber der Stadt E. bei einem Abschiebungsversuch unter Hinweis auf die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde (Bl. 345 BA 4). Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Personalangaben der Familie des Klägers ist weiterhin, dass die versuchte Abschiebung im Jahre 2006 daran gescheitert ist, dass die UNMIK festgestellt hat, dass das mit den Familiendaten und der Anschrift bezeichnete ehemalige Wohnhaus des Klägers und seiner Familie im Kosovo zwar existierte, aber zerstört war, und deshalb eine Rückführung abgelehnt hat. Angesichts all dessen kann auch die anonyme Mitteilung aus September 2006 (Bl. 352 BA 4) keine Zweifel an der Identität des Klägers begründen, zumal außer den bloßen Behauptungen keine konkreten Anhaltspunkte für deren Richtigkeit erkennbar sind. Auch die Ausländerbehörde hat diese unbeachtet gelassen und führt den Kläger weiterhin mit den bisherigen Daten. Sollten trotz allem noch Zweifel hinsichtlich der Personalien des Klägers verbleiben, müssten diese in diesem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren als unbeachtlich angesehen werden und ggfs. einer Klärung in einem ausländerrechtlichen Verfahren unter Berücksichtigung des Staatsbürgerrechts und des Personenstandsrechts vorbehalten sein. Dies folgt aus der Zweckrichtung des Nachweises gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV. Zweck dieser Norm ist es nämlich (nur), bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis verlässlich prüfen zu können, ob ein Bewerber einen Führerschein ausgehändigt bekommen kann. Es ist dabei zu prüfen, ob diesem beispielsweise unter anderer Identität die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden ist und die Sperrwirkung eines Fahrerlaubnisentzugs noch anhält oder ob unter einer Alias-Identität Ungeeignetheitsmerkmale bestehen, die einer Fahrerlaubniserteilung entgegenstehen würden, vgl. Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 15. März 2007 - 2 E 267/07 We, zitiert nach juris. Auch im Hinblick auf diesen Schutzzweck ist kein anderes Ergebnis angezeigt. Denn der Kläger ist seit seiner Einreise 1992 ausschließlich unter seinem Namen bei den öffentlichen Stellen der Bundesrepublik registriert; so bei der Ausländerbehörde, der Fahrerlaubnisbehörde und dem Kraftfahrtbundesamt. Unter diesem Namen hat er 2001 die ihm 2004 entzogene Fahrerlaubnis erworben. Seine verkehrsrechtlichen Verfehlungen sind auch unter den bisher benutzten Personalien gespeichert und registriert worden. Es erscheint nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger, der während der gesamten Aufenthaltszeit in der Bundesrepublik seit 1992 im Rechtsverkehr aufgetreten ist, versucht haben könnte, seine Identität zu wechseln oder diese zu verschleiern. Deshalb kommen für seine Personalien nur die Daten seiner Geburtsurkunde in Betracht. Nach alledem hat der Beklagte bei der weiteren Bearbeitung des Wiedererteilungsantrages des Klägers davon auszugehen, dass der Nachweis gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV geführt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.