OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 4189/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2007:0813.11K4189.04.00
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Absehen vom Einkommenseinsatz nur bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Absehen vom Einkommenseinsatz nur bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger erstrebt mit der Klage weitere Leistungen der Kriegsopferfürsorge zu Erholungsmaßnahmen in den Jahren 2000, 2002 und 2003 ohne Berücksichtigung seines Einkommens und Vermögens. Dem liegt zu Grunde: Der im Jahre 1921 geborene Kläger ist Beschädigter im Sinne von § 1 BVG und sonderfürsorgeberechtigt nach § 27e BVG. Als Schädigungsfolgen sind anerkannt: 1. Rechts Erblindung, links Verlust des Auges nach durchbohrender Verletzung; Verlust des 1. bis 3. Fingers links und des Zeigefinderendgliedes rechts, reizlose Narben an der Brust. 2. Endokrine, vegetative Störungen. Er ist geschieden und lebt allein; er ist Rechtsanwalt. Er erhält Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Ihm stehen Bezüge aus Grundrente mit Alterszulage, Führzulage, Kleiderverschleißpauschale, Pflegezulage der Stufe III sowie Erhöhung der Pflegezulage wegen Pflegebedürftigkeit, Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe II, Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich zu, daneben einmalige Beihilfen für schädigungsbedingten Heizungsmehrbedarf und Telefonhilfe. Der Kläger nahm wiederholt an Rehabilitationslehrgängen im Reha-Zentrum des Bundes der Kriegsblinden Deutschlands e.V. (BKD) in C. C1. teil (15. Juni 1996 bis 13. Juli 1996, 14. August 1997 bis 11. September 1997, 13. August 1998 bis 10. September 1999, 22. August 1999 bis 19. September 1999, 22. August 2001 bis 19. September 2001, 1. Juni 2002 bis 29. Juni 2002). Sämtliche Kosten - Pension für den Kläger und seine Begleitperson, Lehrgangs- sowie Fahrtkosten - wurden dabei vom Beklagten als Eingliederungshilfe gem. § 27d Abs. 1 BVG ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Klägers übernommen. Darüber hinaus führte der Kläger seit vielen Jahren Erholungsmaßnahmen durch (2. März 1990 bis 30. März 1990, 31. August 1994 bis 28. September 1994, 4. September 1995 bis 2. Oktober 1995, 30. März 1996 bis 27. April 1996, 2. April 1998 bis 30. April 1998, 2. Mai 1999 bis 30. Mai 1999); wegen der Kosten beantragte er Leistungen der Kriegsopferfürsorge in der Form der Erholungshilfe. Den Anträgen waren ärztliche Bescheinigungen beigefügt, wonach die Erholungsmaßnahmen bei vierwöchiger Dauer erfolgreicher seien. Der Beklagte übernahm jeweils die Kosten für die Begleitperson für vier Wochen, nicht aber die Kosten für den Kläger selbst. Dies ging zurück auf einen Vermerk des Klägers in seinem Antrag aus dem Jahre 1989, in dem es geheißen hatte, er bitte um Übernahme nur der Kosten für die Begleitung, da sein anrechenbares Einkommen über der Einkommensgrenze liege. Im Jahre 1995 hatte der Beklagte den Kläger auf seinen Antrag vom 29. Juni 1995, Erholungshilfe auch für ihn selbst zu bewilligen, überdies darauf hingewiesen, Erholungshilfe könne nach § 25a Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nur gewährt werden, soweit der Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen gedeckt werden könne; im Steuerbescheid des Klägers seien Einkünfte aus Kapitalvermögen von 15.003 DM und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 11.408 DM festgesetzt worden, daher sei eine Überprüfung angezeigt. Darauf hatte der Kläger nicht reagiert. Auf den Antrag des Klägers vom 14. Februar 2000, eine Erholungshilfe für eine Erholungsmaßnahme in der Zeit vom 26. April 2000 bis 24. Mai 2000 zu gewähren beigefügt war eine hausärztliche Bescheinigung, wonach beim Kläger wegen weiterer Gesundheitsstörungen (hier: mittelschwere Depression als Folge der Erblindung) ein 28-tägiger Aufenthalt notwendig sei -, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 2000 wie in den Jahren zuvor (nur) Leistungen für die Begleitpersonen für 28 Tage. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20. März 2000 Widerspruch ein. Er rügte, dass er seine eigenen Kosten von 2.754,36 DM nicht erstattet bekommen solle, obwohl ihm mit dem Bewilligungsbescheid Hilfe für einen 28-tägigen Aufenthalt gewährt worden sei, ohne dass dies an den Nachweis des Einhaltens bestimmter Einkommens- oder Vermögensverhältnisse geknüpft worden sei. Der Kläger vertrat die Ansicht, in seinem Falle sei auch die Erholungsmaßnahme als ausschließlich schädigungsbedingt anzusehen. Er sei als Kriegsblinder ein „Schwerstbeschädigter" im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes und daher durch die Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen; aus diesem Grunde bedürfe er neben üblichen Erholungsurlauben zusätzlicher Erholungshilfen. Das ergebe sich auch aus § 27e des Bundesversorgungsgesetzes i.V.m. § 29 Abs. 1 der Kriegsopferfürsorgeverordnung, wonach Schwerstbeschädigten eine wirksame Sonderfürsorge zu gewähren sei. Diese Normen stellten eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar. Da in diesen Normen kein Hinweis auf die Anwendbarkeit von § 25a des Bundesversorgungsgesetzes enthalten sei, sei ein Einkommens- oder Vermögenseinsatz nicht zu fordern. Überdies eröffneten diese Normen eine erweiterte Ermessensmöglichkeit, die sich auch auf die Frage erstrecken müsse, ob zusätzlich zu den Kosten der Begleitperson auch die des Schwerstbeschädigten - ohne Einkommens- bzw. Vermögenseinsatz - übernommen werden könnten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2002 zurück. Er war der Ansicht, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Erholungsbedürftigkeit des Klägers ausschließlich schädigungsbedingt entstanden sei. Denn der Beschädigte werde von Zeit zu Zeit auch unabhängig von seiner Beschädigung erholungsbedürftig - wie praktisch jeder Andere auch. Die Sonderfürsorge stelle zwar eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, allerdings nur für solche besonderen Hilfen, die nicht bereits nach den allgemeinen Regelungen der Kriegsopferfürsorge gewährt werden könnten. So verhalte es sich vorliegend, weil Erholungshilfe bereits nach § 27b BVG zu gewähren sei. Im übrigen gälten die Vorschriften über den Einkommens- und Vermögenseinsatz auch bei der Sonderfürsorge. Das ergebe sich aus § 43 der Kriegsopferfürsorgeverordnung; in dieser Norm sei ein zusätzlicher Freibetrag für Sonderfürsorgeberechtigte geregelt. Im übrigen sei den Besonderheiten der Sonderfürsorge für Schwerstbeschädigte bereits dadurch Rechnung getragen, dass Erholungshilfe nicht nur - wie im Regelfall - alle zwei Jahre für jeweils drei Wochen, sondern beim Kläger häufiger für jeweils vier Wochen bewilligt worden sei. Dagegen beantragte der Kläger die Entscheidung des Beirats. Auf den Antrag des Klägers vom 3. Mai 2002, eine Erholungshilfe für eine Erholungsmaßnahme in der Zeit vom 31. August 2002 bis 28. September 2002 für seine Begleitung sowie für ihn selbst zu gewähren - beigefügt war erneut eine hausärztliche Bescheinigung, wonach beim Kläger wegen weiterer Gesundheitsstörungen (hier: psychovegetativer Erschöpfungszustand als Folge der Kriegserblindung, Angina pectoris) ein 28-tägiger Aufenthalt notwendig sei -, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 2002 - wie in den Jahren zuvor - (nur) Leistungen für die Begleitung für 28 Tage. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2002 Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er seine Ausführungen aus dem vorangegangenen Widerspruchsverfahren betreffend das Jahr 2000; sodann konkretisierte er in einem umfangreichen Schriftsatz die Auswirkungen seiner besonders schweren Beeinträchtigungen auf sein Leben; er war der Ansicht, mit Rücksicht auf diese erschwerten Lebensbedingungen sei die Erholungshilfe im Sinne der Sonderfürsorge in Ausmaß und Dauer besonders wirksam zu gestalten mit der Folge, von irgendwelchen Einschränkungen aus der allgemeinen Kriegsopferfürsorge abzusehen oder einen ausschließlich schädigungsbedingten Bedarf anzunehmen. Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 darauf hin, es sei beabsichtigt, die Widerspruchsverfahren aus den Jahren 2000 und 2002 zusammenzufassen. Auf den Antrag des Klägers vom 28. März 2003, eine Erholungshilfe für eine Erholungsmaßnahme in der Zeit vom 1. Juni 2003 bis 29. Juni 2003 für seine Begleitung sowie für ihn selbst zu gewähren - beigefügt war erneut eine hausärztliche Bescheinigung, wonach beim Kläger wegen weiterer Gesundheitsstörungen (hier: Kolonkarzinom) ein 28-tägiger Aufenthalt notwendig sei -, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 2003 - wie in den Jahren zuvor - Leistungen für den Kläger ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2003 Widerspruch. Der Beirat bei der Hauptfürsorgestelle beim Beklagten wies mit Bescheid vom 5. Juli 2004 die Widersprüche des Klägers vom 20. März 2000, vom 25. Juli 2002 und vom 29. Juli 2003 gegen die Bescheide des Beklagten vom 24. Februar 2000, 26. Juni 2002 und 16. Juli 2003 als unbegründet zurück. Daraufhin hat der Kläger am 16. Juli 2004 Klage erhoben. Er bezieht sich auf seine Ausführungen in den Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, sein Anspruch auf weitere Leistungen begründe sich auch aus § 25c Abs. 3 BVG, wonach Einkommen nicht einzusetzen ist, wenn der Einsatz im Einzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage des Beschädigten unbillig wäre. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 24. Februar 2000, 26. Juni 2002 und 16. Juli 2003 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beirats bei der Hauptfürsorgestelle vom 5. Juli 2004 zu verpflichten, dem Kläger weitere Leistungen der Kriegsopferfürsorge im Umfang der von ihm für die Erholungsmaßnahmen in den Jahren 2000, 2002 und 2003 gestellten Anträge als einkommensunabhängige Leistungen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Wegen des Vortrags im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 10. Juni 2005 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Kriegsopferfürsorgeakten des Klägers (Beiakten 1 bis 4), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet. Denn die Bescheide des Beklagten vom 24. Februar 2000, 26. Juni 2002 und 16. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beirats bei der Hauptfürsorgestelle vom 5. Juli 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 27b, § 25c Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) gegen den Beklagten auf eine einkommens- und vermögensunabhängige Bewilligung von Erholungshilfen für seine eigenen Aufwendungen. Zwar bestimmt § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG in der seit dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 4 Kriegsopferversorgungsanpassungsgesetz 1988 (BGBl. I S. 826), dass bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf Einkommen des Beschädigten nicht einzusetzen ist. Es handelt sich indes bei dem Bedarf des Klägers an Erholungshilfe nicht um einen ausschließlich schädigungsbedingten Bedarf, so dass weder sein Einkommen noch das Vermögen über § 25f Abs. 1 BVG unberücksichtigt bleiben können. Ausschließlich schädigungsbedingt ist ein Bedarf, wenn er ohne die Schädigung nicht entstanden wäre vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Juni 1995 - 5 C 15.93 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 99, 45-53 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 46, 177-185; Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 12. August 1980 - VI a 3 - 52602/3 - und vom 27. Dezember 1988 - VI a 2 - 526023 - beide in: Ernst/Groß/Morr, Ratgeber zum Behindertenrecht und sozialen Entschädigungsrecht - KB-Helfer -. 48. Ausgabe 2001/2002, S. 472. Der Bedarf muss eine ausschließliche Folge der Schädigung sein. Das ist nur dann der Fall, wenn die Notwendigkeit einer Erholungshilfe überhaupt - unbeschadet der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers - entstanden ist, weil der Kläger beschädigt worden ist. Dies ist zu verneinen. Der nach § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG zu verlangende enge - nämlich ausschließliche - Ursachenzusammenhang zwischen Schädigung und Bedarf ist nicht gegeben, weil sich das durch die Erholungshilfe auszugleichende Defizit nicht in diesem ausschließlichen Sinne auf die vorangegangene Schädigung des Klägers zurückführen lässt. Es gibt Bedarfe, bei denen das auszugleichende Defizit ersichtlich nur deshalb aufgetreten ist, weil eine Schädigung vorliegt. Das ist etwa der Fall bei dem Bedarf an orthopädischen und anderen Hilfsmitteln (§ 27d Abs. 6 BVG), der regelmäßig das Defizit an körperlicher Leistungsfähigkeit, das durch die Schädigung herbeigeführt wurde, betrifft. Bei anderen Bedarfen, zum Beispiel dem Bedarf an Krankenhilfe (§ 26b BVG), wird zu unterscheiden sein, ob das gesundheitliche Defizit allgemeiner Natur ist (normale Alltagserkrankung, normaler Alterungsprozess) oder ob es sich um spezifische gesundheitliche Folgen der Schädigung handelt (z.B. Kreislaufbeschwerden aufgrund vorangegangener schädigungsbedingter Amputation). Schließlich gibt es Bedarfe, die prinzipiell alle Menschen haben (Essen, Trinken, Fortbewegung, z.B. der Bedarf an einem Kraftfahrzeug) und die daher grundsätzlich nicht schädigungsbedingt sein können. Allenfalls in Randbereichen dieser Bedarfsgruppen - etwa bei einem speziellen Ernährungsmehrbedarf oder bei einer notwendigen besonderen technischen Ausstattung des Kraftfahrzeugs - kann ein Ursachenzusammenhang mit der Schädigung des Betreffenden bestehen. Es ist mithin stets entscheidungserheblich, welches konkrete Defizit der jeweilige Bedarf ausgleichen will, weil nur dann festgestellt werden kann, ob gerade die Schädigung oder nicht andere Umstände zu dem betreffenden Bedarf geführt haben vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Urteil vom 12. Juli 1991 - Bf IV 40/90 - FEVS - 43, 45. Vorliegend hat der Beklagte - zu Recht - alle Bedarfe betreffend die Teilnahme des kriegsblinden Klägers an Rehabilitationslehrgängen als ausschließlich schädigungsbedingt angesehen und folglich alle dadurch entstandenen Kosten einkommens- und vermögensunabhängig bewilligt. Weiter hat der Beklagte - zu Recht - die notwendigen Bedarfe der wegen der Blindheit erforderlichen Begleitpersonen des Klägers bei den Erholungsmaßnahmen als ausschließlich schädigungsbedingt angesehen und folglich auch deren Kosten einkommens- und vermögensunabhängig übernommen. Anders verhält es sich jedoch, soweit es die Aufwendungen des Klägers für seine Erholung anbelangt. Die Erholungsmaßnahmen beruhten nicht ausschließlich auf der Schädigung des Klägers. Vielmehr waren sie auch durch andere Gründe indiziert, so durch das allgemeine Bedürfnis, sich im Urlaub zu regenerieren, durch sonstige nicht schädigungsbedingte Erkrankungen (Kolonkarzinom) sowie durch das fortgeschrittene Alter des Klägers. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es Sonderfälle geben mag, in denen das strenge Kausalitätserfordernis „ausschließlich" auch bei der Erholungshilfe erfüllt ist, so z.B., wenn es um die Sicherung eines Behandlungserfolges nach einer Heil- oder Krankenhausbehandlung nach schädigungsbedingter Folgeerkrankung im Sinne der §§ 10 ff. BVG geht vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 5 C 15/93 -, a.a.O.. Ein solcher Sonderfall ist vorliegend weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Die Erholungsurlaube in den Jahren 2000, 2002 und 2003 als ausschließlich schädigungsbedingt anzusehen, käme nach Ansicht der Kammer allenfalls dann in Betracht, wenn der Kläger seine nicht ausschließlich schädigungsbedingten Erholungsbedarfe im maßgeblichen Zeitraum durch weitere Urlaube gedeckt hätte, die er selbst bezahlt hätte. Dafür bietet der Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte. Auch aus § 25c Abs. 3 Satz 1 BVG folgt kein Anspruch auf Absehen vom Einkommenseinsatz. Nach dieser Vorschrift ist Einkommen nicht einzusetzen, wenn dies bei Berücksichtigung der besonderen Lage des Beschädigten vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung des Hilfesuchenden unbillig wäre. Dem Kläger kann nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, aus § 25c Abs. 3 Satz 1 BVG sei auf eine gesonderte Befreiung Sonderfürsorgeberechtigter vom Einkommenseinsatz zu schließen. Durch die Möglichkeit eines Absehens vom Einkommenseinsatz aus Billigkeitsgründen soll die Möglichkeit geschaffen werden, besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen, wenn der Einkommenseinsatz angesichts der wirtschaftlichen Lage des Beschädigten unbillig erscheint (persönlicher Billigkeitsgrund). Befreiung vom Einkommenseinsatz aus Gründen der Billigkeit kann dabei nur bei einzelfallbezogenen Härten gewährt werden, d.h. allgemeine Regelungen des Gesetzes dürfen nicht im Wege einer Billigkeitsmaßnahme korrigiert werden. Diesen Anforderungen hat der Beklagte entsprochen und den Kläger wiederholt aufgefordert, Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen. Mangels entsprechender Angaben des Klägers waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Belastung des Klägers mit der Kostentragungspflicht (nur) für die eigenen Aufwendungen unbillig sein könnte. Die Kammer erkennt und würdigt das schwere Lebensschicksal des Klägers. Gleichwohl vermag sie den vom Kläger behaupteten Regelungszusammenhang - insbesondere dass jedenfalls aus § 27e BVG und § 31 Abs. 5 BVG folgen soll, dem Kläger seien seine eigenen Aufwendungen für die Erholungsmaßnahmen ohne Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erstatten - nicht zu erkennen. Eine gesetzliche Anordnung, „Schwerstbeschädigte" seien generell vom Einkommens- und Vermögenseinsatz freizustellen - wie der Kläger dies postuliert -, ist im BVG nicht zu finden. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten gemäß § 25 Abs. 1 BVG Beschädigte (und Hinterbliebene). Zu diesen Leistungen zählt gemäß § 25b Abs. 1 Nr. 8, § 27b Abs. 1 BVG die Erholungshilfe. Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden gemäß § 25a Abs. 1 BVG gewährt, wenn und soweit der Beschädigte infolge der Schädigung nicht in der Lage ist, den Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Die Frage des Einkommenseinsatzes ist in § 25c Abs. BVG geregelt, die des Vermögenseinsatzes in § 25f BVG. Eine Privilegierung für „Schwerstbeschädigte" findet sich in keiner dieser Vorschriften, das Wort „Schwerstbeschädigter" ist an keiner Stelle zu finden. Der Kläger bezieht sich erkennbar auf § 31 Abs. 5 BVG; nach dieser Vorschrift erhalten erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage; diese wird gemäß § 1 der Verordnung zu § 31 Abs. 5 BVG gewährt, wenn der erwerbsunfähige Beschädigte Anspruch auf Pflegezulage mindestens nach Stufe III hat. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen; er erhält die Zulagen. Weitere Rechtsfolgen können aus § 31 Abs. 5 BVG aber nicht hergeleitet werden. Auch aus sonstigen Vorschriften des BVG bzw. der KFürsV ergibt sich nicht die erstrebte Rechtsfolge. Dem Kläger kann auch nicht insoweit gefolgt werden, als er die Auffassung vertritt, ihm sei die erstrebte Hilfe ohne Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse schließlich im Ermessenswege zuzubilligen. Der Umfang der Erholungshilfe - um die es vorliegend geht - ist in § 27b Abs. 2 BVG allerdings als Soll-Vorschrift geregelt; für Sonderfürsorgeberechtigte ergeben sich nach § 27e BVG i.V.m. Nr. 6.2 Anhaltspunkte Besonderheiten nur in bezug auf die Dauer (vier statt drei Wochen) und die Häufigkeit (nicht nur alle zwei Jahre) der Hilfe - beide Besonderheiten sind beim Kläger berücksichtigt worden -, nicht aber in bezug auf den Einsatz von Einkommen und Vermögen für eigene Aufwendungen. Nach alledem ist Erholungshilfe für den Kläger nur bei Einhaltung der maßgeblichen Einkommens- und Vermögensgrenzen zu gewähren gewesen; da der Kläger insoweit keine Angaben gemacht hat, ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.