Urteil
15 K 589/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0727.15K589.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Festsetzungsbescheid des M. vom 26. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2002 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in erforderlicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Klägerin (die Bezeichnung gilt auch für die Rechtsvorgängerin der Klägerin) für das Veranlagungsjahr 2000 zu entrichtenden Abwasserabgabe. 3 Die Klägerin führt in P. -F. einen Betrieb der Fleischwirtschaft mit Schlachterei. Das auf dem Betriebsgelände anfallende Abwasser gelangt in den Esseler Bruchgraben, ein Gewässer, das im Stadtgebiet F1. der Stadt S. entspringt und vor seiner Einmündung in den Westerbach in einer etwa 900 m langen Verrohrung verläuft. Der Westerbach gehört zu den Gewässern im Einzugsbereich der von dem Lippeverband betriebenen Flußkläranlage Dattelner Mühlenbach". 4 Die Betriebsabwässer der Klägerin werden dem Esseler Bruchgraben etwa 1 m oberhalb der Einmündung des Baches in die Verrohrung zugeführt. 5 Der Verlauf des Baches in diesem Bereich ist im Zusammenhang mit einer Erweiterung des Betriebes der Klägerin verlegt worden. Dazu erging ein Planfeststellungsbeschluß des Oberkreisdirektors des Kreises S. vom 11. August 1983. Der Beschluß enthält folgende Feststellungen: 6 Ausbau des Esseler Bruchgrabens von der westlichen Grenze der Hauptzufahrt im Baugebiet Nr. 37 I. der Stadt P. -F. bis Station 1 + 075 7 Verrohrung des Esseler Bruchgrabens von Station 1 + 075 bis zur Einmündung in den Westerbach 8 Einleitung des Gewässersystems Esseler Bruchgraben in die Verrohrung bei Station 1 + 075 bis zur Menge von 5.150 l/sec. 9 Einleitung der Verrohrung in den Westerbach (Gewässer II. Ordnungs- Lippeverbandsanlage) bis zu einer Menge von max. 8.110 l/sec. 10 In den Gründen geht der Beschluß davon aus, daß der Esseler Bruchgraben durch die Planfeststellung sowie deren Durchführung in seinem verrohrten Teil seine Eigenschaft als Gewässer verliere und Teil des Kanalisationssystems werde. Die Unterhaltungspflicht gehe auf den Träger der Kanalisation, die Stadt P. -F. , über. Die Verrohrung des Baches sei aus hygienischen Gründen notwendig. Der Esseler Bruchgraben müsse in seinem gesamten Verlauf zwischen F1. und der Einmündung in den Westerbach als ein stark verschmutztes Oberflächengewässer angesehen werden. Bei einem offenen Durchfluß des Gewässers durch den Betrieb könne ein erhöhtes Risiko für die Verbreitung von Krankheitserregern auf die hergestellten Fleischprodukte nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. 11 In ihrem weiteren Verlauf nimmt die Verrohrung auch Abwasser aus Wohnbebauung der Stadt P. -F. auf. 12 Nachdem die Klägerin aufgrund einer 1985 erteilten Erlaubnis ihre vorbehandelten Abwässer eingeleitet hatte, erging im Hinblick auf die Inbetriebnahme einer werkseigenen Kläranlage unter dem 21. April 1988 ein Freistellungs-/Verpflichtungs-bescheid des Regierungspräsidenten N. . 13 Darin erging für die Zeit ab 1. Januar 1991 (bzw. Bestandskraft des Bescheides) die Regelung, daß die Stadt P. -F. von der Pflicht zum Sammeln der anfallenden Sozialabwässer, Produktionsabwässer sowie Niederschlagswässer, zum Behandeln in betriebseigenen Abwasseranlagen und zum Fortleiten der behandelten Abwässer bis zur Einleitung in den verrohrten Teil des Esseler Bruchgrabens freigestellt und die Klägerin in gleichem Maße zur Abwasserbeseitigung verpflichtet werde. 14 Zur Begründung wurde u.a. darauf abgestellt, daß so eine Schädigung der Flußkläranlage Dattelner Mühlengraben" vermieden werde und eine wirksame Entlastung des Dattelner Mühlenbaches stattfinde. Da die Abwässer u.a. über die Anlagen des Lippeverbandes behandelt und beseitigt würden, habe die Erfüllung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung in Abstimmung mit diesem zu erfolgen. 15 Zwischen der Klägerin und dem Lippeverband bestehende Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Verbandsbeiträge sowie die Umlagen der Abwasserabgaben betreffend die Veranlagungsjahre 1985 bis 1992 und 1997 bis 2001 wurden durch eine am 20. Dezember 2000 geschlossene Vereinbarung beigelegt. Die Vereinbarung enthält u.a. eine Regelung dazu, daß der Beitragsanteil der Klägerin an der Abwasserabgabe nach den Veranlagungsgrundsätzen des Lippeverbandes zu ermitteln sei. Zur Ermittlung der Belastungszahl zur Umverteilung der Jahreskosten der Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammbeseitigung werde ein fester Beschaffenheitsfaktor von 0,25 in die Formel eingesetzt. Damit werde lediglich die Wassermenge zu den Kosten herangezogen. Die Wassermenge werde nach den Bestimmungen der Veranlagungsgrundsätze sowie nach den auf dieser Grundlage ergangenen Richtlinien des Vorstandes (Richtlinie für die Bewertung betrieblicher Abwässer) in der jeweiligen Fassung bestimmt. Zur Ermittlung 16 der Umlage der Abwasserabgabe würden neben der jeweiligen Jahresschmutzwassermenge die sich aus der Messung vom 25. November 1999 ergebenden Parameter eingesetzt (CSB = 29 mg/l, N = 5,2 mg/l, P = 0,1 mg/l). Die Veranlagung mit dem festen Beschaffensheitsfaktor sowie mit den vorgenannten, für die Umlage der Abwasserabgabe relevanten Werten habe zur Voraussetzung, daß die Abwässer der Firma C. dem Stand der Technik entsprechend in der Werksanlage gereinigt würden. 17 Mit Bescheid vom 21. Januar 1992 erteilte der Regierungspräsident N. der Klägerin eine ab dem 1. April 1992 gültige wasserrechtliche Erlaubnis, die - bezogen auf das hier streitige Veranlagungsjahr - zuletzt mit dem 4. Änderungsbescheid vom 20. Dezember 1999 bis zum 31. Dezember 2005 verlängert wurde. Die Erlaubnis erging mit Blick auf die am 28. November 1991 in Betrieb genommene, neue Betriebskläranlage der Klägerin. 18 Hinsichtlich der Position der Probenahmestelle enthält diese Erlaubnis unter Ziffer 4.2 folgende Bestimmung: Im Ablauf der Kläranlage (Bezeichnung im Lageplan Anlage Nr. 2: Probenahmestelle)". 19 Mit dem 1. Änderungsbescheid vom 8. März 1993 wurde die Probenahmestelle neu festgelegt: Probenahmestelle: Ablauf der Filtration (Bezeichnung im Lageplan Anlage Nr. 1: Probenahme)". 20 Zur Begründung wurde dazu u.a. ausgeführt, daß mit dem Erlaubnisbescheid vom 21. Januar 1992 als Probenahmestelle für die amtliche Überwachung der Schacht an der Ablaufleitung zum Esseler Bruchgraben festgelegt worden sei. Mit Inbetriebnahme der Phosphatelimination und der damit zusammenhängenden Feinfiltrationsanlage sei es nunmehr möglich, direkt am Ablauf der Filtration Proben zu entnehmen. 21 Als Überwachungswerte führt die Erlaubnis vom 21. Januar 1992 u.a. an: CSB 80 mg/l, NH4N 5 mg/l, P 1 mg/l, NO2N 1 mg/l, NO3N 5 mg/l, Nanorg. 11 mg/l. 22 Weiter heißt es in der Erlaubnis (Anmerkung 2. zu den Überwachungswerten): Die jeweiligen Parameter bestimmen sich aus der homogenisierten Gesamtprobe nach den Analyse- und Meßverfahren der Anlage zur Rahmen-Abwasser-VwV". 23 Die Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge auf 1.750.000 m3 wurde mit dem 2. Änderungsbescheid vom 19. Dezember 1997 auf 1.100.000 m3 neu festgelegt. 24 Unter dem 21. September 1999 gab die Klägerin - nach entsprechender Zusendung eines Vordrucks durch die Beklagte (die Beklagtenbezeichnung berücksichtigt durchgehend den Zuständigkeitswechsel zum 1. Januar 2007) - eine Abgabeerklärung gemäß § 6 AbwAG ab, die am 27. September 1999 bei der Beklagten einging. Die erklärten Werte entsprechen den durch die Erlaubnis festgelegten. 25 Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 26. Oktober 2001 für das Einleiten von Schmutzwasser (Veranlagungsjahr 2000) eine Abwasserabgabe von 240.217,95 DM (122.821,49 Euro) fest. 26 Dabei legte sie die erklärten Überwachungswerte sowie eine geschätzte Jahresschmutzwassermenge von 1.100.000 m3 zugrunde. 27 Hinsichtlich des Parameters CSB ging sie von der Einhaltung des Überwachungswertes (80 mg/l) sowie der Mindestanforderung (110 mg/l) aus und ermäßigte den Abgabesatz um 50 vom Hundert (1.760 SE x 35,00 DM = 61.600,00 DM). Bezüglich des Parameters Phosphor (P gesamt) wies sie mehrere Überschreitungen des Überwachungswertes (1,0 mg/l) - u.a. am 24. August 2000 mit 5,95 mg/l = 495 % - sowie die nicht eingehaltene Mindestanforderung 2,0 mg/l aus, kam zu einer entsprechenden Erhöhung der Schadeinheiten und gab einen Abgabebetrag von 152.439,00 DM an (2.177 SE x 70,00 DM). 28 Einen Abgabebetrag von 26.178,95 DM errechnete die Beklagte für den Parameter Stickstoff (747,97 SE x 35,00 DM). Dabei stellte sie Überschreitungen des Überwachungswertes von 11,0 mg/l - u.a. am 27. Juni 2000 mit 17,0 mg/l = 54,54 % - bei gleichzeitiger Einhaltung der Mindestanforderung (18,0 mg/l) fest. 29 Die Klägerin legte gegen den Festsetzungsbescheid mit Schreiben vom 22. November 2001 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, daß sie deshalb nicht abgabepflichtig sei, weil sie das in der werkseigenen Kläranlage geklärte Abwasser nicht in ein Gewässer im Sinne des § 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einleite. 30 Zudem sei von fehlerhafter Verwertung bzw. Ermittlung von Meßergebnissen auszugehen. Die betrieblich ermittelten Probenahmewerte bezüglich der Parameter Phosphor und Stickstoff lägen deutlich unter den dem Festsetzungsbescheid zugrunde gelegten Überwachungsergebnissen. 31 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2002 - zugegangen am 15. Januar 2002 - zurück. Sie ging dabei davon aus, daß die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer erfolge. Anhaltspunkte, die für eine fehlerhafte Bestimmung der maßgeblichen Meßergebnisse sprechen würden, hätten sich nach einer nochmaligen Überprüfung nicht ergeben. 32 Mit der am 14. Februar 2002 als Fax (ohne die letzte Seite)/am 15. Februar 2002 im Original (vollständig) erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. 33 Sie stellt darauf ab, daß das in der werkseigenen Kläranlage behandelte Abwasser nicht - wie dies der Abgabetatbestand des Abwasserabgabengesetzes erfordere - in ein Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werde. Der Esseler Bruchgraben sei an der Einleitungsstelle zur Vermeidung von Auskolkungen in eine betonierte Bruchsteinbefestigung gefaßt. Das so geschaffene Einleitungsbauwerk bilde mit der anschließenden Verrohrung des Baches eine Einheit, die nicht mehr Teil des Naturhaushalts sei. 34 Zudem fehle es an der für die Abgabeverpflichtung notwendigen Unmittelbarkeit des Einleitens. Der Esseler Bruchgraben werde nicht in seiner Funktion als Gewässer, sondern ausschließlich als Transportweg benutzt. Ein natürlicher Wasserkreislauf sei erst wieder nach der Flußkläranlage Dattelner Mühlenbach" gegeben. 35 Überdies komme es für ein und dieselbe Gewässernutzung durch die Beklagte zu einer Doppelveranlagung und zwar unmittelbar durch die Beklagte und mittelbar durch den Lippeverband, der seine Veranlagung durch die Beklagte auf die Klägerin umlege. 36 Darüber hinaus seien die behördlichen Meßergebnisse zur Einhaltung der Überwachungswerte bezüglich des eingeleiteten Schmutzwassers nicht verwertbar. 37 Die Proben dazu seien an einer falschen Stelle genommen sowie nicht richtig behandelt und ausgewertet worden. 38 In den Probenahmeprotokollen sei angegeben worden, daß die Probenahme im Ablauf der Kläranlage" erfolgt sei. Diese Bezeichnung der Probenahmestelle entspreche der Festlegung im Erlaubnisbescheid vom 21. Januar 1992 (Ziffer 4.2). 39 Mit dem 1. Änderungsbescheid vom 8. März 1993 sei als Probenahmestelle der Ablauf der Filtration neu festgelegt worden. Demnach folge aus der Beweiswirkung des Probenahmeprotokolls als öffentlicher Urkunde, daß die Beprobung an einer anderen Stelle als der wasserrechtlich vorgegebenen und damit maßgeblichen Stelle erfolgt sei. Die an falscher Stelle genommenen Proben seien als Grundlage für die Abgabenberechnung ungeeignet. 40 Zudem beanstandet die Klägerin die Verfahren zur Ermittlung der Probenahmewerte für die verschiedenen abgaberelevanten Parameter. 41 Die eigenen Messungen der Klägerin zu den Parametern Stickstoff und Phosphor hätten deutlich geringere Werte ergeben. 42 Die Stickstoff-Werte seien fehlerhaft festgestellt worden. Die Untersuchungsverfahren entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben. 43 Nach dem Erlaubnisbescheid vom 21. Januar 1992 sei verbindlich festgelegt, daß die Überwachungswerte der jeweiligen Parameter aus der homogenisierten Gesamtprobe nach dem Analysen- und Meßverfahren der Anlage zur Rahmen-Abwasser-VwV zu bestimmen seien. Der Bescheid enthalte damit eine statische Verweisung, so daß die allgemeine Rahmenverwaltungsvorschrift für Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Erlaubnisbescheides geltenden Fassung heranzuziehen gewesen sei. Dies sei die Rahmen-Abwasser-VwV vom 8. September 1989 in der Fassung vom 27. August 1991 gewesen. 44 Auf dieser Grundlage hätten die Überwachungswerte für den Einzelparameter Nitratstickstoff gemäß DIN 38405 bestimmt werden müssen. Tatsächlich sei insoweit eine Bewertung nach DIN ISO 10304-2 vorgenommen worden. 45 Die nach einem bescheidmäßig nicht festgelegten Analyseverfahren gewonnenen Ergebnisse seien nicht verwertbar. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei dem Verfahren nach DIN ISO 10304-2 um ein vergleichbares Verfahren handeln sollte. 46 Hinsichtlich des Parameters Phosphor sei nicht dokumentiert, daß die Probe - wie dies vorgegeben sei - konserviert worden sei. 47 Die Klägerin beantragt, 48 den Festsetzungsbescheid des M. vom 26. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2002 aufzuheben. 49 Die Beklagte beantragt, 50 die Klage abzuweisen. 51 Sie stellt darauf ab, daß der Esseler Bruchgraben insgesamt als Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu betrachten sei. Eine teilweise Verrohrung eines Gewässers lasse dessen Gewässereigenschaft nicht entfallen. 52 Da die Klägerin außerhalb des Einzugsbereichs der Flußkläranlage Dattelner Mühlenbach" einleite, sei sie als Direkteinleiterin abgabepflichtig. 53 Von einer Doppelveranlagung der Klägerin sei nicht auszugehen. Die Heranziehung der Klägerin durch den Lippeverband betreffe dessen Serviceleistungen für die Inanspruchnahme der Verbandsanlagen. Dies umfasse nicht die vorliegend streitgegenständliche, vom Direkteinleiter zu entrichtende Abwasserabgabe. Dies ergebe sich daraus, daß die Verbandsbeiträge im Vergleich zur streitgegenständlichen Abgabe sehr gering seien. 54 Die Probenahmen seien an dem wasserrechtlich vorgegebenen und damit richtigen Probenahmepunkt erfolgt. Der richtige Probenahmeort sei auch in der Vor-Ort-Akte des STUA I2. umschrieben und in den Probenahmeprotokollen angegeben worden. Die alte Probenahmestelle Schacht" sei geschlossen und die neue Probenahmestelle Filtrationsgebäude" sei in Betrieb genommen worden. 55 Das STUA I1. habe auch dargelegt, daß die Überwachungsergebnisse DIN -konform und regelrecht ermittelt worden seien. 56 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der zugehörigen Verfahrensakte 19 L 318/02 sowie der Akten 15 K 1829/03 und 19 L 889/03 (Veranlagung für das Jahr 2001) einschließlich der Beiakten Hefte 1 - 5 verwiesen. 57 Auf den Inhalt folgender Beiakten wird Bezug genommen: 58 1 Anlagen zu Schriftsätzen der Klägerin 59 2 Verwaltungsvorgang der Beklagten - wasserrechtliche Erlaubnisbescheide - 60 3 Verwaltungsvorgang der Beklagten - Festsetzung der Abwasserabgabe 2000 (Kopie) - 61 4 Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 26. Juni 2006 62 5 Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung N. betr. Firma C. (54.1.14 - II - 1501) Bd. 1, Bl. 1 - 449 63 6 - 10 Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung N. - wie zu 5 -, Bd. 2 - 6, zurückgeschickt an Einsender 64 11 DIN-Vorschriften zur Abwasserprobenahme und -untersuchung; Merkblätter 10 u. 31 des LUA - Einsender Kägerin - 65 12 Vergleich zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 20. Dezember 2000 betreffend Verbandsbeiträge und Umlagen der Abwasserabgabe 66 13 Lichtbilder der Einleitstelle Esseler Bruchgraben; Beitragsbescheide des Lippeverbandes betreffend die Jahre 2000 - 2003 67 14 Verordnung betreffend Flußkläranlage Dattelner Mühlenbach" 68 15 Lageplan Esseler Bruchgraben 69 16/17 Lageplan Einzugsbereich der Flußkläranlage Dattelner Mühlenbach" 70 18 Unterlagen des Kreises S. - Untere Wasserbehörde - betreffend Esseler Bruchgraben 71 19 Beitragsliste 2000 des Lippeverbandes 72 20 - 23 Auszugsweise Ablichtungen der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung N. , soweit sie zurückgeschickt worden sind 73 24 Verwaltungsvorgang der Beklagten (Festsetzung der Abwasserabgabe 2000 - Original -) 74 Die Kammer hat folgende Akten des Gerichts betreffend die Klägerin beigezogen: 75 19 K 769/94 (Veranlagung zu Verbandsbeiträgen und Abwasserabgaben durch den Lippeverband für 1987) 76 19 K 7492/94 (Veranlagung durch den Lippeverband für 1991) 77 19 K 7385/96 (Veranlagung durch die Beklagte - Schmutzwasserabgabe 1992 -) 78 19 L 1417/98 (Veranlagung durch die Beklagte - Schmutzwasserabgabe 1993 -) 79 19 L 1418/98 (Veranlagung durch die Beklagte - Schmutzwasserabgabe 1994 -) 80 19 L 1419/98 (Veranlagung durch die Beklagte - Schmutzwasserabgabe 1995 -) 81 19 K 4447/99 (Veranlagung durch die Beklagte - Niederschlagswasserabgabe 1996 -) 82 19 K 4585/99 (Veranlagung durch die Beklagte - Niederschlagswasserabgabe 1997 -) 83 19 K 4861/99 (Veranlagung durch die Beklagte - Niederschlagswasserabgabe 1998 -) 84 19 K 3589/01 (Veranlagung durch die Beklagte - Niederschlagswasserabgabe sowie 2000 -) 85 19 L 1512/01 86 19 K 850/03 (Veranlagung durch die Beklagte - Niederschlagswasserabgabe 87 sowie 2001 - 88 19 L 446/03 89 19 K 4494/00 (Veranlagung durch die Beklagte - Schmutzwasserabgabe 1996 -) 90 sowie 91 19 L 1855/00 92 19 K 4493/00 (Veranlagung durch die Beklagte - Schmutzwasserabgabe 1997 -) 93 19 K 4492/00 (Veranlagung durch die Beklagte - Schmutzwasserabgabe 1998 -) 94 19 K 4495/00 (Veranlagung durch die Beklagte - Schmutzwasserabgabe 1999 -) 95 14 K 3659/98 (Verfahren gegen die Bezirksregierung N. betr. die Befristung einer wasserrechtlichen Erlaubnis - mit Hinweis der Beklagten vom 20. August 1998 auf die mangelnde Leistungsfähigkeit des Esseler Bruchgrabens zur Aufnahme von Abwasser -) 96 14 K 5241/98 (Verfahren gegen die Bezirksregierung N. betr. die Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge). 97 Entscheidungsgründe: 98 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist auch die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) eingehalten worden. 99 Der Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2002 ist - wie durch Vorlage des zugehörigen Briefumschlags mit Zustellvermerk belegt - der Klägerin am 15. Januar 2002 zugestellt worden. Damit ist die einmonatige Klagefrist mit Eingang der Klageschrift im Original am 15. Februar 2002 gewahrt worden. Auf den Eingang der Klageschrift per Fax am 14. Februar 2002 ohne die unterzeichnete letzte Seite kommt es nicht an. 100 Die Klage ist auch begründet. 101 Der Bescheid des M. vom 26. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 102 Für die Klägerin besteht hinsichtlich der Einleitung des in ihrer betriebseigenen Kläranlage behandelten Schmutzwassers (Abwasser) gegenüber der Beklagten keine Abwasserabgabepflicht bezogen auf die hier allein abgaberelevanten Parameter CSB, P und N, da der Abgabetatbestand (§§ 1 Satz 1, 9 Abwasserabgabengesetz - AbwAG -) nicht gegeben ist. 103 Anstelle der Klägerin ist insoweit der Lippeverband als Betreiber der Flußkläranlage Dattelner Mühlenbach" abgabepflichtig. 104 Dies folgt aus § 69 Abs. 4 Satz 1 LWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung der Abwasserabgabepflicht im Einzugsbereich der Flußkläranlage Dattelner Mühlenbach" vom 11. Dezember 1980 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk N. - Abl. Reg. Mstr. -, 1980, S. 305) in der Fassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Regelung der Abwasserabgabepflicht im Einzugsbereich der Flußkläranlage Dattelner Mühlenbach" vom 6. November 1990 (Abl. Reg. Mstr., 1990, S. 266) - Einzugsbereichsverordnung -. 105 Danach ist die Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitungen in dem nach § 2 der Verordnung festgelegten Einzugsbereich der Flußkläranlage hinsichtlich der Parameter CSB, N und P von dem Betreiber der Flußkläranlage - dem Lippeverband - zu zahlen. 106 Die Klägerin leitet ihr Schmutzwasser in den Westerbach ein. Dieser Bach ist in Umsetzung von § 69 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz LWG in § 2 der Einzugsbereichsverordnung als zum Einzugsbereich der Kläranlage gehöriges Gewässer bestimmt. 107 Die Schmutzwassereinleitung in den Westerbach erfolgt mittels des Esseler Bruchgrabens, dem die Klägerin das behandelte Schmutzwasser zwar zuführt", in den die Klägerin aber im Rechtssinne nicht einleitet. Ohne Einleitung in den Esseler Bruchgraben ist die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten auch nicht abwasserabgabepflichtig, da der Abgabetatbestand (§§ 1 Satz 1, 9 Abs. 1 AbwAG) nicht gegeben ist. 108 In § 2 Abs. 2, 1. Halbsatz AbwAG wird Einleiten als unmittelbares Verbringen des Abwassers in ein Gewässer definiert. 109 An einem Einleiten" fehlt es allerdings nicht bereits deshalb, weil der Bereich des Zuflusses aus der Kläranlage in den Esseler Bruchgraben als Abwasseranlage zu kennzeichnen wäre. 110 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Gewässereigenschaft in diesem Bereich nicht durch die Sicherung des Gewässerbettes mit einbetonierten Bruchsteinen verlorengegangen, da der Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf noch gegeben ist. 111 Vgl. in diesem Zusammenhang Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. August 1989 - 2 A 149/85 -, Zeitschrift für Wasserrecht (ZfW) 1990, 419, 420 zum Ausbau eines Baches mit Sohlschalen. 112 Vielmehr liegt ein Verbringen in den Esseler Bruchgraben unter Beachtung der hier gegebenen, besonderen tatsächlichen Verhältnisse nicht vor. 113 Das Verbringen" des § 2 Abs. 2 AbwAG setzt ein unmittelbar auf die Gewässerbenutzung gerichtetes bewußtes, zweckbestimmtes und zielgerichtetes Verhalten voraus, das über die bloße Verursachung des Hineingelangens von Stoffen in ein Gewässer hinausgeht. 114 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. November 1973 - II C 44.69 -, ZfW 1974, 296, 297 zu § 3 WHG - auf die Rechtssprechung zu dieser Vorschrift kann zurückgegriffen werden (so Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage, S. 40) -; OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1985 - 2 A 38/84 -, ZfW 1986, 255, 259 und Urteil vom 30. November 1987 - 2 A 1088/85 -, NVwZ 1988, 566; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20. Januar 1994 - III ZR 166/92 -, NJW 1994, 1006, 1007; Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 2. Auflage, Anmerkung 57 zu § 2. 115 Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß es Zweck und Ziel der Einleitung von behandeltem Schmutzwasser in ein Gewässer ist, sich im Rahmen der dazu erteilten Erlaubnis des Abwassers auf Dauer zu entledigen. 116 Das Einleiten von Abwasser ist - darauf stellt auch § 18 a Abs. 1 WHG ab - auf dessen Beseitigung gerichtet. Es stellt hinsichtlich des geklärten Abwassers eine Entledigungsmaßnahme 117 - so Nisipeanu, Abwasserrecht, S. 181 -; 118 oder Entsorgung 119 - so Brüning, Abwasserbeseitigungspflicht und Einleitererlaubnis, ZfW 1998, S. 341 - 120 dar. 121 Nach den wasserbehördlichen Vorgaben kann der Restschmutz" der Selbstreinigungskraft des in den natürlichen Wasserhaushalt einbezogenen Gewässers zur endgültigen Abwasserbeseitigung überlassen bleiben. Der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid gibt dazu mit seinen abwasserabgabenrechtlichen Einleitungsbedingungen einen Benutzungsumfang vor, den der Einleiter grundsätzlich ausschöpfen kann. 122 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 8 C 10.95 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1997, 250, 251 (Reservierung einer bestimmten Gewässerbelastung). 123 Von einer solchen Zielsetzung und Zweckbestimmung seitens der Klägerin kann hinsichtlich der Zuführung des behandelten Schmutzwassers in den Esseler Bruchgraben offensichtlich nicht ausgegangen werden. Der dargestellte Zweck einer erlaubten Abwassereinleitung kann an dieser Stelle nämlich gar nicht erreicht werden. Dem Esseler Bruchgraben kommt allenfalls bis zum Beginn seiner Verrohrung - und damit bezogen auf das Abflußrohr der klägerischen Kläranlage für eine Strecke von einem Meter - die Gewässereigenschaft im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu. 124 Das Einleiten in ein Gewässer erschöpft sich aber nicht auf einen punktuellen Vorgang an der Einleitungsstelle. 125 Angesichts der geringen Wasserführung des Esseler Bruchgrabens, der schon durch Schmutzwasser vorbelastet ist, und der Menge des durch die Klägerin zugeführten behandelten Schmutzwassers (Jahresschmutzwassermenge von 1.100.000 m3) erscheint es evident, daß der Esseler Bruchgraben auf einer Strecke von nur einem Meter zur Abwasserbeseitigung" in der geschilderten Weise nicht in der Lage ist. 126 Davon ging offensichtlich auch die obere Wasserbehörde aus. In dem Freistellungs- und Verpflichtungsbescheid vom 21. April 1988 hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Abwasserbeseitigungspflicht sowohl der Klägerin als auch dem Lippeverband obliege. 127 Ein solcher Hinweis stellt damit erkennbar eben nicht darauf ab, daß die Abwasserbeseitigung durch die Klägerin mit dem Einleiten in das Gewässer Esseler Bruchgraben abgeschlossen sei. 128 Die Beschränkung der von der Klägerin in Anspruch genommenen Gewässerstrecke auf nur ca. einen Meter ergibt sich daraus, daß es sich bei dem verrohrten Abschnitt des Esseler Bruchgrabens nicht um ein Gewässer, sondern um eine Abwasseranlage handelt . 129 Die Gewässereigenschaft ist deshalb nicht gegeben, weil der Esseler Bruchgraben in diesem Bereich - bis zum nächsten Vorfluter, dem Westerbach - nicht mehr in einem natürlichen Gewässerbett (Merkmal eines Gewässers nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1., 1. Alternative WHG) fließt. Das Gewässerbett - eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Vertiefung an der Erdoberfläche - ist durch die Aufnahme des Wasserlaufs in eine Rohrleitung nicht mehr vorhanden. 130 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 - IV C 43.73 - in Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE), Band 49, 293, 298, 300 f.; ebenso: Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 18. Juni 1991 - Bf VI 37/89 -, ZfW 1993, 114, 115 unter Bezugnahme auf die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Wasserhaushaltsgesetzes vom 4. Februar 1956 (BT-Drucksache 2072/II S. 21) zu § 1: Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für das vom natürlichen Wasserhaushalt abgesonderte, in Leitungen oder anderen Behältnissen gefaßte" Wasser. Die vorgesehenen Einwirkungsmöglichkeiten beim Entzug des Wassers aus dem natürlichen Wasserhaushalt und bei Wiedereinleitung in diesen genügen zur Ordnung des Wasserhaushalts". 131 Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1975 betrifft den Eickenscheider Bach in Essen, der zunächst als Gewässer verläuft und über seine spätere Verrohrung Abwasser der Ruhr zuführt (vgl. zu diesem Sachverhalt OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1977 - II A 235/76 - amtlicher Umdruck). 132 Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war zudem für den Gesetzgeber des Landeswassergesetzes Anlaß 133 - vgl. dazu Gesetzentwurf der Landesregierung vom 23. September 1977 - Drucksache 8/2388, S. 95 - und Honert/Rüttgers, Kommentar zum LWG, Anmerkung 1 zu § 3 -, 134 die Vorschrift § 3 Abs. 1 Satz 2 in das LWG vom 4. Juli 1979 (GV.NW. S. 488) aufzunehmen und klarzustellen, daß Rohrleitungen zur Ableitung von Abwasser - wie dies auf den verrohrten Teil des Esseler Bruchgrabens zutrifft - nicht Gewässer sind. Der Zufluß von Abwasser in derartige Rohrleitungen und die damit verbundene naturfremde Einwirkung auf das Wasser ist auch in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Kriterium für den Verlust der Gewässereigenschaft. 135 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 - 9 C 8.04 -, ZfW 2006, 209, 212; so auch die Vorinstanz dieser Entscheidung: OVG Weimar, Urteil vom 7. Juni 2004 - 4 KO 1093/03 -, Natur und Recht (NuR) 2005, 195, 198. 136 Die zuletzt zitierte Entscheidung stellt zudem hinsichtlich der Gewässereigenschaft auf eine wertende Betrachtung ab, die die Wahrnehmung von Gewässerfunktionen (Verdunstung, Versickerung, Auffang von Regenwasser und Auffangen von aufsteigendem Grundwasser) einbezieht. 137 Vgl. BVerwG vom 15. Juni 2005, a.a.O., S. 211. 138 Eine solche Betrachtung läßt hinsichtlich der Verrohrung nur den Schluß zu, daß keine der angeführten Gewässerfunktionen wahrgenommen werden kann. Auch dies führt zu der Erkenntnis, daß eine Gewässereigenschaft nicht mehr gegeben ist. 139 Der Verlust der Gewässereigenschaft wird durch den Hinweis der Beklagten auf die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1975 (a.a.O. S. 299), daß eine streckenweise Verrohrung einem oberirdischen Gewässer diese Eigenschaft nicht nehme, nicht in Frage gestellt. Der Hinweis läßt außer acht, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade solche Wasserführungen unterscheidet, die nur auf Teilstrecken in Rohren verlaufen, und solche Wasserführungen, die - wie hier - ab der Verrohrung in dem gesamten weiteren Verlauf bis zur Einmündung in den nächsten Vorfluter in einem Leitungssystem vom unmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf abgesondert bleiben. 140 Mit der klaren Abgrenzung wird ebenfalls der Annahme die Grundlage entzogen, auch der verrohrte Teil des Esseler Bruchgrabens sei nur Teilstrecke eines Gewässers im Sinne des WHG, weil er in das Gewässer Westerbach einmünde. 141 Zudem ist hier in den Blick zu nehmen, daß der Westerbach und der Dattelner Mühlenbach zwar de iure Gewässer, tatsächlich jedoch Schmutzwasserleitungen sind, die bestimmungsgemäß - wie eine Kanalisation - Abwasser aufzunehmen haben. 142 In diesem offenen Abwassersystem mit geringer Leistungsfähigkeit führt das in der Kläranlage der Klägerin behandelte Schmutzwasser sogar zu einer Verdünnung des Abwassers (vgl. dazu Vermerk der Bezirksregierung N. vom 11. November 1999 - Beiakte Heft 20, Bl. 699 f. -). 143 Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem, der durch das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 31. Oktober 1975 zu beurteilen war und dem die Einleitung der Verrohrung in ein natürliches Gewässer, die Ruhr, zugrundelag. 144 Danach bleibt festzuhalten, daß das behandelte Schmutzwasser der Klägerin an der Zuflußstelle in den Esseler Bruchgraben nicht unmittelbar in ein Gewässer verbracht wird. Dem Gewässer kommt lediglich auf einer ganz geringen Strecke die Funktion zu, den Transport des Abwassers in die etwa einen Meter entfernt liegende Abwasseranlage zu ermöglichen. 145 Insgesamt kann der Esseler Bruchgraben mit Blick auf das Fortleiten des Kläranlagenabflusses nur als Schmutzwassereinleitung in den Westerbach qualifiziert werden. Dem hat der Planfeststellungsbeschluß vom 11. August 1983 dadurch Rechnung getragen, daß er die Einleitung der Verrohrung in den Westerbach zu Ziffer 4. in den Beschlußtenor aufgenommen und damit genehmigt hat. Die Einmündung eines Gewässers in ein anderes Gewässer hätte einer Genehmigung nicht bedurft. 146 Bereits mit dem Freistellungs-/Verpflichtungsbescheid des Regierungspräsidenten N. vom 21. April 1988 ist in Ziffer II. der Vorgang des Zuführens des behandelten Abwassers der Klägerin bis zur Einleitung" in den verrohrten Teil des Esseler Bruchgrabens als Fortleiten bezeichnet worden. 147 Dieser rechtliche Ansatz der Kammer wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Klägerin eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten in den Esseler Bruchgraben erteilt worden ist. Die von dieser Erlaubnis ausgehende Feststellungswirkung ist für die Frage, ob der Abwasserabgabetatbestand erfüllt ist oder nicht, ohne Bedeutung. 148 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 - 9 C 8.04 -, ZfW 2006, 209, 213; dem folgend OVG NRW, Urteil vom 22. November 2005 - 9 A 4168/03 -, NVwZ-RR 2006, 639, 641; a. A. Driewer, NuR 2005, 722, 723 f., Anmerkung zur Entscheidung des BVerwG vom 15. Juni 2005. 149 Sieht man den Abgabetatbestand mit dem Zuführen des Abwassers der Klägerin in den Esseler Bruchgraben als nicht erfüllt an, wird dadurch auch eine sonst nicht nachvollziehbare (rechtswidrige) Mehrfachveranlagung der Klägerin vermieden. 150 Der hier angefochtene Festsetzungsbescheid der Beklagten führt nämlich dazu, daß das behandelte Schmutzwasser der Klägerin sowohl durch die Beklagte unmittelbar als auch als Anteil an dem von dem Lippeverband in den Vorfluter der Flußkläranlage Dattelner Mühlenbach" eingeleiteten Abwasser erneut veranlagt und dann auf die Klägerin umgelegt wird. 151 Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, die Klägerin möge mit dem Lippeverband klären, daß er für das von der Klägerin in den Esseler Bruchgraben eingeleitete Schmutzwasser nicht abgabepflichtig sei (so z.B. OVG NRW, Beschluß vom 31. August 2004 - 9 A 1930/02 -, S. 5 f.). 152 Den (angeblich eingeschränkten) Umfang seiner Abgabepflicht müßte der Lippeverband gegenüber der Beklagten einbringen. Dies erscheint aussichtslos, da auch das Schmutzwasser der Klägerin den Vorfluter der Flußkläranlage belastet und deshalb Abgabepflicht besteht. 153 Der Lippeverband seinerseits ist nach § 65 Abs. 2 LWG gehalten, auch bei der Klägerin insoweit eine Umlage zu erheben. 154 Rechtlich nicht haltbar dagegen ist - wie ausgeführt - die Veranlagung der Klägerin durch die Beklagte. 155 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 156 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung. 157 Die Berufung gegen das Urteil der Kammer war nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Mit der rechtlichen Wertung, daß die Klägerin in den Esseler Bruchgraben nicht gemäß § 2 Abs. 2 AbwAG einleitet, weicht die vorliegende Entscheidung von den Entscheidungen des OVG NRW vom 31. August 2004 (9 A 1930/02 und 9 A 1928/02) sowie vom 1. September 2004 (9 A 1929/02 und 9 A 1931/02) ab. Mit diesen Entscheidungen hat das OVG NRW - den erstinstanzlichen Entscheidungen 19 K 4492/00 bis 19 K 4495/00 des VG Gelsenkirchen vom 1. März 2002 folgend - darauf abgestellt, daß die Klägerin Direkteinleiterin in den Esseler Bruchgraben sei. 158