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Urteil

7 K 365/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2007:0704.7K365.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die 1919 geborene Klägerin besitzt ausweislich der Akten seit 1949 eine Fahrerlaubnis der alten Klasse 3. Als dem Beklagten im Oktober 2005 auf Grund einer polizeilichen Mitteilung Bedenken gegen die Fahreignung der Klägerin bekannt wurden - das eingeleitete Strafverfahren (Az.: 82 Js 9069/05) wurde von der Staatsanwaltschaft N. im Januar 2006 eingestellt mit dem Hinweis: „Die Verkehrsbehörde mag das Weitere veranlassen." -, ordnete er eine Fahrprobe an, zu der die Klägerin am 10. Februar 2006 ihr Einverständnis erklärte. Die am 5. Juli 2006 durchgeführte Fahrprobe endete mit dem Ergebnis, dass die Klägerin auf Grund des gezeigten erheblichen Fehlverhaltens und der Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung nicht befähigt sei, ein Fahrzeug zu führen. Nach Anhörung der Klägerin entzog der Beklagte mit der hier streitigen Ordnungsverfügung vom 21. August 2006 unter Hinweis auf das negative Ergebnis der Fahrprobe der Klägerin die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Ihren Widerspruch begründete die Klägerin u.a. damit, dass das Gutachten der Fahrprobe mit der Wirklichkeit nichts zu tun habe und sie Anhaltspunkte dafür habe, dass es nicht um ihre Eignung sondern um ihr Alter gehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2007 wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 12. Februar 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie zusammengefasst vor, dass zwar die Fahrprobe nicht positiv ausgefallen sei, bei deren Bewertung aber außer Acht gelassen worden sei, dass sie bei dieser Prüfung mit ihren 87 Jahren sehr nervös gewesen sei. Immerhin habe sie nach fast 60 Jahren Fahrpraxis erneut eine Prüfung ablegen müssen. Ein neues Gutachten werde ergeben, dass sie sehr wohl geeignet sei, weiterhin Kraftfahrzeuge zu führen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Entziehungsverfügung vom 21. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 12. Januar 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Begründung der streitigen Bescheide. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 11. April 2007 auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Parteien haben schriftsätzlich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde sowie der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft N. 82 Js 9069/05 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 21. August 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 12. Januar 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, der das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO), verwiesen. Im Hinblick auf die Begründung von Widerspruch und Klage ist ergänzend hinzu zu fügen, dass es vorliegend auf die Umstände der polizeilichen Mitteilung aus Oktober 2005 nicht ankommt, so dass es nicht erforderlich ist, die unterschiedlichen Darstellungen der Polizei einerseits und der Klägerin andererseits weiter aufzuklären. Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Fahrprobe im Juli 2006 ergeben hat, dass die Klägerin nicht (mehr) als geeignet angesehen werden kann. Die dargestellten Fahr- und Verhaltensfehler rechtfertigen erkennbar die abschließende negative Bewertung des Gutachters. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin fast 60 Jahre - wie sie vorträgt - unbeanstandet gefahren sei. Die jetzige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach dem Ergebnis der Fahrprobe rechtmäßig und zum eigenen Schutz der Klägerin wie anderer Verkehrsteilnehmer unabwendbar. Sollte die Klägerin der Auffassung sein, die Fahreignung wiedergewinnen zu können, ist es ihr unbenommen, die Eignung in einem Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.