Urteil
8 K 3694/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0621.8K3694.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 18. September 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. September 2006 hinsichtlich der Entscheidung zur Benutzung von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, rechtswidrig gewesen ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Unter dem 18. September 2006 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen gemäß § 9 Abs. 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes NW -LimSchG- für die Nacht vom 2. auf den 3. Oktober 2006 bis 24.00 Uhr eine Ausnahme vom Schutz der Nachtruhe. Für die Benutzung von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, wurde dem Beigeladenen eine Ausnahme nach § 10 Abs. 4 LimSchG iVm § 2 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 der Sportanlagenschutzverordnung (18. BImSchVO) erteilt. Es wurde festgelegt, dass ein Mittelungspegel für den Zeitraum von 19.00 - 22.00 Uhr von 50 dB(A) auf der Terrasse des Wohnhauses der Kläger nicht überschritten werden dürfe. Nach 22.00 Uhr dürfe nur noch innerhalb des Vereinsheims Diskomusik gespielt werden. Dabei sei zu beachten, dass ab 22.00 Uhr ein Mittelungspegel von 45 dB(A) auf der Terasse der Kläger nicht überschritten werden dürfe. Zur Begründung wurde angeführt, die Vorgaben der 18. BImSchVO seien anzuwenden, da diese auch für Einrichtungen in betrieblichem Zusammenhang mit einer Sportanlage gelte. Als eine solche Einrichtung werde das Oktoberfest der Alten Herren" des Beigeladenen angesehen. 3 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die der Genehmigung beigefügten Auflagen (Beiakte Heft 2, Blatt I 2) verwiesen. 4 Ebenfalls am 18. September 2006 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs nach § 12 des Gaststättengesetzes. Gegen die Verfügungen auf der Grundlage des Landesimmissionsschutzgesetzes erhoben die Kläger am 27. September 2006 bezüglich der Regelungen ab 22. 00 Uhr Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, die 18. BImSchVO sei auf das Oktoberfest des Beigeladenen nicht anwendbar. Des Weiteren sei die Festlegung eines Mittelungspegels von 45 dB(A) für die Nachtzeit nach 22.00 Uhr bei Weitem zu hoch. Das Grundstück der Kläger liege in einem faktischen reinen Wohngebiet. Nach 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sei daher lediglich ein Immissionsrichtwert von 35 dB(A) zulässig. Selbst wenn der Bereich westlich des Grundstücks der Kläger eine andere Baugebietsqualität habe und zwar die eines allgemeinen Wohngebietes, sei in Anwendung der sog. Mittelwert- Rechtsprechung lediglich ein Mittelungspegel für die Nachtzeit von 37,5 dB(A) hinzunehmen. 5 Unter dem 28. September 2006 teilte der Beklagte zu 1. den Klägern daraufhin mit, unter Bezugnahme auf ihr Widerspruchsschreiben ändere er seinen Bescheid zur Ausnahmeerteilung zum Schutz der Nachtruhe für die Nacht vom 2. auf den 3. Oktober 2006 insoweit ab, als er den ursprünglichen dB(A)-Wert von 45 dB(A) auf 40 dB(A) reduziere. Die sofortige Vollziehung werde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - für einen Wert von 37,5 dB(A) angeordnet, da das öffentliche Interesse an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Interesse der Kläger überwiege. Der Beigeladene sei im Vereins- und Jugendsport ein fester Bestandteil des sozialen Lebens in P. -F. und traditionell in der Stadt und deren Bevölkerung verankert. Zu dieser Tradition gehöre das mittlerweile jährlich stattfindende Oktoberfest, das zu einem kulturell festen Bestandteil P. -F1. zähle. Bei der Planung des Festes habe die Vereinsleitung erhebliche Aufendungen aufgebracht, demgegenüber würden die Kläger nicht beeinträchtigt, da auch die Kläger von einer Lage zwischen reinem und allgemeinem Wohngebiet ausgingen und selbst vorgetragen hätten, allenfalls einen Mittelungspegel von 37,5 dB(A) hinnehmen zu müssen. 6 Unter dem 11. Oktober 2006 legte der Beklagte den Widerspruch der Kläger dem Landrat des Kreises S. vor. Er führte aus, er halte den Widerspruch für unzulässig, da das Oktoberfest 2006 bereits durchgeführt worden sei und die Sache sich hierdurch erledigt habe. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2006, den Klägern zugestellt am 21. November 2006, wies der Landrat des Kreises S. den Widerspruch der Kläger als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Ablauf des 2. Oktober 2006 habe die angefochtene Entscheidung Erledigung gefunden, der Widerspruch sei damit unzulässig. Eine nachträgliche Sachentscheidung im Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht möglich. 8 Die Kläger haben am 6. Dezember 2006 Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren sowie im vorangegangenen Verfahren 8 L 1316/06 vor der erkennenden Kammer. Sie machen geltend, die Festsetzung eines Maximalpegels reiche nicht aus, um die für das Wohngebiet der Kläger maßgeblichen als Mittelungspegel gültigen Immissionsrechtswerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) einzuhalten. Es bedürfe vielmehr zusätzlich effektiver Sicherungsmaßnahmen, etwa durch Installation einer Dauermesseinrichtung, ordnungsbehördlicherseits durchgeführter Messungen oder der Aufnahme zur Installation eines sog. Limitieres in die Nebenbestimmungen, um ein Überschreiten der zulässigen Werte durch zulässige Mittel von vornherein zu verhindern. Des Weiteren sei der Veranstalter zu verpflichten, die für die Musikdarstellungen im Außenbereich vorgesehenen Lautsprecher von der Wohnbebauung weg auszurichten. 9 Die Kläger beantragen, 10 festzustellen, dass die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 18. September 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. September 2006 rechtswidrig war, 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er führt aus, die Kläger hätten ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der möglichen Rechtswidrigkeit der erteilten Gestattung. Dies entspreche zudem dem Interesse des Beklagten an der Gewinnung von Rechtsklarheit. Der Beigeladene plane in den kommenden Jahren, sowohl das Oktoberfest als auch die Osterfeuerveranstaltung mit Musikdarbietungen im Kabinentraktbereich des Sportplatzgeländes durchzuführen. Deshalb sei zu erwarten, dass die damit verbundenenLärmbeeinträchtigungen von den Klägern weiterhin als unzumutbar angesehen würden. Im Übrigen sei der ursprüngliche Bescheid vom 18. September 2006 durch die Änderungsverfügung vom 28. September 2006 zwar modifiziert worden. Maßgeblich sei aber ab 22.00 Uhr ein Mittelungspegel von 55 dB(A), der zunächst innerhalb der Vorgaben für seltene Ereignisse im Sinne der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgeaetz - TA Lärm - nach Maßgabe der 18. BImSchVO und mit Bescheid vom 28. September 2006 auf 40 dB(A) nach Nr. 6.1 Buchstabe e der TA-Lärm festgesetzt worden sei. Danach seien die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel von Immissionsorten außerhalb von Gebäuden - auch in einem reinen Wohngebiet - nachts auf 55 dB(A) festzusetzen. Die auf der Terrasse der Kläger vorgenommenen Messungen bestätigten zwar, dass die Vorgabe der Bescheide nicht eingehalten worden seien, jedoch sei der für das Fest des Beigeladenen, das als seltenes Ereignis im Sinne der Lärmschutzvorschriften anzusehen sei, eigentlich maßgebliche Wert von 55 dB(A) nicht überschritten worden. Da dieser Wert nach Nr.6.3 und 7.2 der TA-Lärm (seltene Fälle, an nicht mehr als 10 Nächten im Kalenderjahr an nicht mehr als an 2 aufeinander folgenden Wochenenden, Eihaltung des Standes der Technik) als Anhalt bzw. Orientierungs- und Entscheidungshilfe diene, sei die streitgegenständliche Veranstaltung dann zu gestatten gewesen,, da sie als seltenes Ereignis privilegiert gewesen sei. § 9 Abs. 1 bzw. 10 Abs. 1 und 2 LimSchG enthielten jeweils eine Ausnahmebestimmung; wonach die Ausübung einer Veranstaltung während der Nacht im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten sein könne. Vorliegend sei ein starkes öffentliche Interesse an der in Rede stehenden Veranstaltung anzunehmen. Alle örtlichen Vereine gehörten etwa nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den herkömmlichen, allgemeinen akzeptierten Formen urbanen Lebens, die für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung seien, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner und Vereinsmitglieder einen hoher Stellenwert besitzen. Die damit mit Veranstaltungen dieser Vereine verbundenen Geräuschentwicklungen würden von einem verständige Durchschnittsmenschen in höherem Maße akzeptiert als sonstige Immissionen. Der Beklagte habe bei einer prognostischen Bewertung das Ergebnis gefunden, wegen der hohen Beteiligung von etwa 300 Besuchern aus dem Stadtteil handele es sich um eine Feier von besonderer kommunaler Bedeutung, die auch das öffentliche Interesse an der Feier belege. Dennoch sei unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der notwendige Schutz der Anwohner nicht außer Acht gelassen worden. Deshalb sei ein Grenzwert von 55 dB(A) und das Abspielen von Diskomusik nach 22.00 Uhr nur innerhalb des Vereinsheims bei geschlossenen Fenstern zugelassen worden. Alle Maßnahmen hätten dazu beigetragen, dass am Veranstaltungstag Werte zwischen 50,9 und 49,8 dB(A) gemessen worden seien und damit der Toleranzwert von 55 dB(A) erheblich unterschritten worden sei. Nehme man zusätzlich an, dass die auf der Terrasse der Kläger gemessenen Werte durch die Fenster noch um 25 dB(A) reduziert worden seien, bleibe festzustellen, dass innerhalb des Gebäudes der Kläger ein dB(A)-Wert von allenfalls 30 dB(A) habe festgestellt werden können. Die Hinnahme solcher Geräusche sei zumutbar. 14 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der immissionsrechtlichen Ausnahmegenehmigung, die sich vor Eintritt der Bestandskraft durch Zeitablauf erledigt hatte, gerichtete Klage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 18 vgl. dazu Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7/98 - DVBL 99 S. 1660 zur entsprechenden Anwendung des § 113 Satz 1 Satz 4 VwGO 19 zulässig. Insbesondere haben die Kläger an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse im Sinne der §§ 113 Abs.1 Satz 4, 43 Abs. 1 VwGO. Dieses Interesse rechtfertigt sich aus der Wiederholungsgefahr und zwar unabhängig davon, dass der Beklagte angekündigt hat, die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Begrenzungen und Nebenbestimmungen der Ausnahmegenehmigung nicht in gleicher Weise erneut aufnehmen zu wollen. Maßgeblich ist insoweit zunächst, dass zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass es auch in Zukunft aus Anlass des von dem Beigeladenen durchgeführten Osterfeuer und des traditionell zu Beginn des Monats Oktober durchgeführten Oktoberfestes zu vergleichbaren Veranstaltungen wie in der Vergangenheit, die bereits nach Kenntnis des Gerichts wiederholt zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten geführt haben, kommen wird. Der Beklagte hat keinen Zweifel daran gelassen, dass er beabsichtigt, auch in Zukunft Veranstaltungen der in Rede stehenden Art zuzulassen. Angesichts dessen ergibt sich anhand der vorliegenden Entscheidung die Möglichkeit, die Regelmäßigkeit des Verwaltungshandelns des Beklagten in der Vergangenheit anhand der Maßstäbe zu überprüfen, die in der in Rede stehenden Ausnahmegenehmigung vom 18. September 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. September 2006 ihren Ausdruck gefunden haben. 20 Gegen die Zulässigkeit des Begehrens der Kläger kann auch nicht eingewendet werden, dass diese sich mit ihrem Widerspruch nicht gegen die zeitgleich vom Beklagten unter dem 18. September 2006 in Vollzug des Gaststättengesetzes erteilte Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gemäß § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes gewandt haben. Das heißt nämlich nicht, dass der mit der Durchführung der Gaststättenerlaubnis verbundene Lärm von den Klägern hingenommen wird und wegen dessen erheblicher Bedeutung die Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs.2 Satz 2 LImschG bedeutungslos wäre. Es ist vielmehr zu beachten, dass die in Rede stehende Ausnahmegenehmigung die Lärmentwicklung zu steuern sucht, die von Besuchern des Festes ausgeht, die von der Schankerlaubnis nicht betroffen sind, und auf diese Art und Weise einen Maßstab für den von den Klägern hinzunehmenden Lärm enthält. Jedenfalls wollen die Kläger auch insoweit die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beklagten festgestellt wissen. Hieran haben sie auch angesichts der notwendigen Parallelität der Ausnahmegenehmigung nach § 9 LImschG und der Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes ein berechtigtes Interesse. 21 Da die Kammer somit davon ausgeht, dass die fehlende Anfechtung der gaststättenrechtichen Erlaubnis das Rechtsschutzsbedürfnis für die erhobene Klage nicht entfallen lässt, bedarf des keiner Entcheidung zu den Ausführungen der KLäger in ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2007, mit dem sie zu ihrer Sicht des Verhältnisses von Schankerlaubnis und immissionsrechtlicher Ausnahmegenehmigung Stellung nehmen. Ihr damit verbundenes Ziel, die gerichtliche Überprüfung der immissionsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zu erreichen, haben sie ohnehin erreicht. 22 Die Klage erweist sich nur teilweise als begründet. 23 Das Begehren der Kläger kann keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Festsetzungen der angefochtenen Entscheidungen auf der Grundlage des § 9 Abs.2 Satz 2 BImschG richten. Diese Bestimmungen verletzen erkennbar Rechte der Kläger, die sie als Nachbarn gelten machen könnten und auf deren Feststellung allein das Begehren zu beschränken ist, nicht. 24 Dazu ist zunächst festzuhalten, die Ausnahmegenehmigung nicht etwa wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot des Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes rechtswidrig ist. Die Kammer hat allerdings Anlass zu dieser Prüfung, da der Umgang des Beklagten mit dem Vollzug der von ihm erteilten Ausnahmegenehmigung durchaus Zweifel daran aufwirft, ob die in ihr enthaltenen Regelungen überhaupt auf Verwirklichung angelegt waren. Dagegen spricht nicht nur, dass sich der Beklagte in für die Verwaltungspraxis unverständlicher Weise nicht einmal ansatzweise darum bemüht hat, die Vollstreckbarkeit der in Rede stehenden Genehmigung durch Zwangsmittelandrohungen sicherzustellen. Bedeutender ist, dass die festgesetzten Immissionsrichtwerte während der Veranstaltung erheblich überschritten wurden und dies vom Beklagten während des Laufs der Veranstaltung eindeutig erkannt und bewusst hingenommen worden ist. Angesichts des Umstandes, dass die Festsetzungen des Änderungsbescheides im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzuges auch noch weiter zu Gunsten der Kläger geändert worden sind, indem der Vollzug der Ausnahmegenehmigung an einen Grenzwert von 37,5 db(A) auf dem Grundstück der Kläger gebunden wurde, konnten die Kläger zurecht erwarten, dass der Beklagte bei Feststellung von erheblichen Überschreitungen gegen die Verursacher von Lärmstörungen im Rahmen des Oktoberfestes vorgehen würde. Dies hat der Beklagte trotz Erkenntnis von erheblichen Überschreitungen des Grenzwertes bewusst nicht getan, sondern ungeachtet der von ihm selbst vorgenommenen Begrenzungen der Ausnahmegenehmigung die Überschreitung mit der erkennbar fehlsamen Begründung hingenommen, dass er die festgesetzten Werte ohnehin für rechtswidrig gehalten und deshalb keine Veranlassung gesehen habe, deren Einhaltung durchzusetzen. Die Kammer sieht sich dennoch nicht veranlasst, unabhängig von dem Inhalt der getroffenen Regelungen allein wegen dieses Vorgehens die angefochtene Ausnahmegenehmigung als rechtswidrig anzusehen. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die von ihm erteilte Ausnahmegenehmigung für überflüssig bewertet und nur erlassen hat, um die Kläger von der Geltendmachung gerichtlichen Rechtsschutzes abzuhalten. Der Beklagte hat nämlich ungeachtet der aufgezeigten Versäumnisse durch die Ausnahmegenehmigung deutlich gemacht, dass er eine Kontrolle des Oktoberfestes des Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt des Landesimmissionsschutzrechts für unabdingbar hält und durch die angeordneten und durchgeführten Messungen auch erkennen lassen, dass er zumindest dann bereit gewesen wäre, als Ordnungsbehörde einzuschreiten, wenn der von ihm für richtig erachtete Bewertungsmaßstab durch die Teilnehmer des Oktoberfestes nicht beachtet worden wäre. 25 Im Übrigen verletzen die Bestimmungen der angefochenen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs.2 Satz 2 LImschG nicht Rechte der Kläger. Soweit in der Verfügung kein Zwangsmittel angedroht worden ist, ist dies m Rahmen der erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage unbeachtlich. Die Zwangsgeldandrohung ist im gestuften Verfahren der Verwaltungsvollstreckung ein selbständiger Verwaltungsakt . Ob eine solche Regelung zur Durchsetzung der Rechte der Kläger rechtlich geboten war, kann daher im Rahmen des vorliegenden, auf den Inhalt der erledigten Verfügung begrenzten Antrags nicht überprüft werden. Da der Prozessbevollmächtigte der Kläger auf die Anregung, insoweit eine vorbeugende Unterlassungsklage zu erwägen, nicht eingegangen ist, gibt es hier zu weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang keine Veranlassung. 26 Der in der Verfügung bestimmte Immisssionsrichtwert von 40 db(A) - gemessen nach den Regelungen der 18. Verordnung zur Ausführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Dabei ist den Klägern zuzugeben, dass die vom Beklagten ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen zur Änderungsgenehmigung unterstellte und, wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, auch tatsächlich durchgeführte Messung des Lärms nach den Grundsätzen der TA-Lärm in den angefochtenen Bescheiden nicht aufgeführt worden ist. Vielmehr ist dort ausdrücklich auf das Messverfahren nach der 18. Verordnung zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Bezug genommen worden. Dass dieses Messverfahren mangels Anwendbarkeit dieser Verordnung nicht anzuwenden ist, verletzt, wie später noch auszuführen ist, Rechte der Kläger nicht. Jedenfalls ist aber darauf hinzuweisen, dass § 1 der 18.BImSchV festlegt, dass diese nur für die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen gilt, soweit diese zum Zweck der Sportausübung betrieben werden. Dass die Durchführung des Oktoberfestes der alten Herren" des Beigeladenen diesem Zweck nicht unterfällt, bedarf keiner vertiefenden Begründung. 27 Die im Änderungsbescheid vorgenommene Festsetzung des Immissionsrichtwerts auf dem Grundstück der Kläger von 40 db(A) verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, weil diese Festsetzung ihren nachbarlichen Interessen über Gebühr entgegenkommt. In der Sache ist nämlich festzuhalten, dass die Kläger aus Anlass des Oktoberfestes des Beigeladenen auf der Basis der Ziffern 6.3 und 7.2 bei der TA-Lärm im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs.2 Satz 2 LImschG hinzunehmen hatten, dass der Immissionsrichtwert auf ihrem Grundstück mit 55 db(A) festgesetzt wurde, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen nachts diesen Richtwert um nicht mehr als 10 db(A) überschreiten durften. Die Bemessung des hier in Rede stehenden Maßstabes entnimmt die Kammer Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesgerichtshofs, auf die der Beklagte zurecht verwiesen hat, den Grundsätzen, die im Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15. Januar 2004 mit der Richtlinie zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen (Ministerialblatt Seite 176) konkretisiert worden sind. Dieser Runderlass beruht auf der Freizeitlärmrichtlinie des Länderausschusses der für Immissionsschutzfragen zuständigen obersten Landesbehörden und setzt diese für Nordrhein- Westfalen in sachverständiger Weise für die Anwendung des Landesimmissionsschutzgeseztes um. Die Kammer sieht keine Veranlassung, diese auf sachverständigen Erkenntnissen beruhenden Maßstäbe im Rahmen der von ihr zu treffenden konkreten Abwägungsentscheidung nicht anzuwenden. Die dort niedergelegten Grundsätze sind für die Kammer nicht verbindlich, die konkrete Beurteilung der immissionsrechtlichen Gestaltung von mit Ereignissen der in Rede stehenden Art verbundenen Erlaubnissen ist vielmehr wertend durch das Tatsachengericht anhand der konkreten Umstände vorzunehmen. Bezüglich der dabei zu beachtenden Grundsätze schließt sich die Kammer allerdings der Auffassung des Beklagten im Klageverfahren an, der zutreffend auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 - NJW 2003, Seite 3699 - verwiesen hat, das unter ausdrücklicher Bestätigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch im Rahmen des zivilrechtichen Schutzes der Nachtruhe im Verhältnis zwischen Nachbarn ausführt: 28 Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen gehören zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens. Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß sie oftmals in der Nähe zur Wohnbebauung durchgeführt werden müssen und zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen. Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, werden die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklungen von einem verständigen Durchschnittsmenschen bei Würdigung auch anderer Belange in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden als sonstige Immissionen. Das kann bei der Beurteilung, ob eine Lärmeinwirkung als wesentlich anzusehen ist, vor allem dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es sich um ein sehr seltenes Ereignis handelt, das weitgehend das einzige in der Umgebung bleibt. In einem solchen Fall können auch Lärmimmissionen, die die Richtwerte der LAI-Hinweise überschreiten, ausnahmsweise noch unwesentlich sein (so auch VGH Kassel GewArch 1997, 162). 29 Die kommunale Bedeutung kann einem Ereignis nicht deshalb abgesprochen werden, weil Veranstalter nicht die Gemeinde, sondern ein privater Verein ist. Maßgeblich ist, dass das Ereignis von einem Großteil der Ortsbevölkerung getragen und akzeptiert wird. Unerheblich für die Frage der Wesentlichkeit der Immissionen ist ferner, ob der Nutzung eines Grundstücks als Festplatz eine langjährige Übung zugrunde liegt. Bei der vom Tatrichter vorzunehmenden Würdigung, ob Geräuschimmissionen wesentlich sind, kann zwar dem Traditionscharakter einer Veranstaltung besonderes Gewicht zukommen. Umgekehrt steht der Annahme einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung aber nicht entgegen, dass eine Veranstaltung erst seit kurzer Zeit stattfindet. Andernfalls würden Gemeinden gehindert, eine kommunale Festivität zu begründen, wo Traditionsveranstaltungen fehlen, oder die Abläufe bei Festen zu ändern, die auf eine langjährige Übung zurückgehen. Demgemäss können auch die mit Gemeinde- und Vereinsfesten untrennbar verbundenen Musik- und Tanzveranstaltungen Änderungen in Art und Ausrichtung erfahren. Erlangen sie im Einzelfall überregionale Bedeutung, nimmt ihnen das die kommunale Bedeutung nicht, solange die jeweilige Veranstaltung weiterhin auch für die örtliche Bevölkerung bestimmt ist und von ihr angenommen wird. 30 Bei nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung können selbst Lärmeinwirkungen unwesentlich sein, welche die für die Abend- und Nachtzeit aufgestellten Richtwerte der LAI-Hinweise überschreiten. Zwar gebührt nach 22 Uhr dem Schutz der ungestörten Nachtruhe grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse der Bevölkerung, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen zu besuchen (vgl. Senat BGHZ 111, 63, 70 - Volksfestlärm). Insbesondere in Krankenhäusern oder sonstigen Kliniken, aber auch dort, wo die Bewohner der Umgebung bereits tagsüber einem höheren Lärmpegel als üblich ausgesetzt sind, ist eine Störung der Nachtruhe meist eine erhebliche Einwirkung auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden und damit eine wesentliche Immission. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Nachtruhe nicht generell geschützt wird. Dort, wo ruhestörende Tätigkeiten zur Nachtzeit durch landesrechtliche Normen ausdrücklich verboten sind, hat der Gesetzgeber zugleich Ausnahmen für den Fall vorgesehen, dass ein Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter hat (z.B. § 5 der LärmVO Hamburg, § 8 der LärmVO Berlin). Vorrang kann insbesondere Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen zukommen, wenn sie auf historischen oder kulturellen Umständen beruhen oder sonst von kommunaler Bedeutung sind, und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt (vgl. § 9 Abs. 3 LImSchG Nordrhein-Westfalen, § 4 Abs. 4 LImSchG Rheinland-Pfalz, § 10 Abs. 4 LImSchG Brandenburg). 31 Eine solche Abwägung der widerstreitenden Interessen sieht auch das Gaststättengesetz vor. Nach § 12 Abs. 1 GaststG kann aus besonderem Anlas der Betrieb eines Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden. Die "erleichterten Voraussetzungen" beziehen sich auch auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GaststG), und gelten damit beispielsweise für die Lärmimmissionen, die von einer aus Anlass eines Volksfests betriebenen Außengastronomie ausgehen (vgl. VGH München NVwZ 1999, 555). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass bei besonderem Anlas und nur vorübergehendem Betrieb die bei der Erteilung der Erlaubnis zu beachtenden Vorschriften weniger streng zu handhaben sind als bei einem Dauerbetrieb. Immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte dürfen zwar nicht vernachlässigt werden, sie sind jedoch zu Art und Dauer des Betriebs in Beziehung zu setzen (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl. 2003, § 12 Rdn. 5). Dies führt im Fall von Lärmbeeinträchtigungen dazu, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle nach § 3 BImSchG die Seltenheit des Anlasses und seine Bedeutung in die Würdigung einzubeziehen sind (VGH München a.a.O., S. 556). Die Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht auf die gastronomischen Betriebe beschränkt, sondern gilt für den verständigen Durchschnittsmenschen gleichermaßen in Bezug auf das besondere Ereignis, an das sie anknüpfen. Insoweit hängt die Beurteilung der Beeinträchtigung als wesentlich auch von einer Interessenabwägung ab (Senat BGHZ 111, 63, 68 - Volksfestlärm; a.A. Roth in Anm. JR 1991, 149). 32 In welchem Umfang Lärmbeeinträchtigungen von Veranstaltungen mit besonderer historischer, kultureller oder kommunaler Bedeutung noch als unwesentlich angesehen werden können, ist weitgehend eine Frage des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere Bedeutung und Charakter der Veranstaltung, ihr Ablauf, Dauer und Häufigkeit, die Nutzungsart und Zweckbestimmung sowie die Gesamtbelastung des beeinträchtigten Grundstücks während der Veranstaltung und durch andere seltene Störereignisse, ferner die zeitlichen Abstände dieser Ereignisse. Je gewichtiger der Anlas für die Gemeinde oder Stadt ist, desto eher ist der Nachbarschaft zuzumuten, an wenigen Tagen im Jahr Ruhestörungen hinzunehmen. Bei Festveranstaltungen von kommunaler Bedeutung, die nur einmal im Jahr für wenige Tage stattfinden, ist dabei auch eine deutliche Überschreitung der in den LAI-Hinweisen für seltene Störereignisse festgelegten Richtwerte denkbar. Hiervon ist selbst die Nachtzeit nicht generell ausgenommen, zumal es im Sommer noch bis gegen 22 Uhr hell bleibt und es dem Charakter bzw. der Tradition vieler Veranstaltungen entspricht, dass sie bis in die Nachtstunden andauern (so auch VGH Mannheim NVwZ-RR 1994, 633, 635). Im Einzelfall kann von den Anliegern jedenfalls an einem Tag bis Mitternacht ein deutlich höherer Beurteilungspegel hinzunehmen sein. Eine über Mitternacht hinausgehende erhebliche Überschreitung der Richtwerte wird demgegenüber in aller Regel nicht mehr als unwesentlich zu qualifizieren sein. 33 Ob etwas anderes gilt, wenn für die betreffende Veranstaltung eine weitergehende Ausnahmegenehmigung nach öffentlichem Recht erteilt wurde, bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagte hat zwar der Durchführung der Sportfeste in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörde zugestimmt. Auf die zivilrechtliche Beurteilung hat die Genehmigung aber schon deswegen keinen Einfluss, weil eine umfassende Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Rahmen eines gesetzlich vorgegebenen Verfahrens mit ihr ersichtlich nicht verbunden war. 34 Für die Beurteilung durch einen verständigen Durchschnittsmenschen von Bedeutung kann schließlich sein, ob sich die Veranstaltung an einen ebenso geeigneten, Anwohner insgesamt aber deutlich weniger beeinträchtigenden Standort innerhalb der Gemeinde bzw. des Ortsteils verlegen lässt. Können unter Wahrung des Charakters der Veranstaltung die Lärmimmissionen für Anwohner deutlich reduziert werden, unterbleibt aber ein Standortwechsel, so verringert sich das Maß dessen, was einem Anwohner an Geräuscheinwirkungen zuzumuten ist; in der Regel werden dann die Richtwerte der LAI-Hinweise maßgebend sein." 35 In Anwendung dieser Grundsätze ist das Oktoberfest des Beigeladenen durch den Beklagten zutreffend als eine die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigende Veranstaltung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG und zugleich als seltenes Ereignis im Sinne der vorgenannten sachverständigen Richtlinien bewertet worden. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten findet das Oktoberfest jährlich in der Bevölkerung von P. -F. erheblichen Anklang, was nicht zuletzt durch die hohe Besucherzahl belegt ist. Angesichts dessen bestätigt der Beklagte richtig ein erhebliches privates und auch kommunales Interesse an der Durchführung dieses Festes, das nicht zuletzt dem gemeinnützigen Zweck der Sportförderung, dem der Beigeladene verpflichtet ist, dient. In Folge dessen besteht an der Durchführung des Oktoberfestes nicht nur, wie der Beklagte zutreffend erkannt wird, ein berechtigtes Bedürfnis, darüber hinaus ist die Einschätzung des Beklagten auch gerechtfertigt, dass auf der Grundlage der sachverständigen Maßgaben des Runderlasses zum Freizeitlärm die sonst für die Nachtruhe geltenden Maßstäbe teilweise aufgehoben werden können. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Klärung, ob der Schutz der Kläger, wie sie geltend machen, grundsätzlich demjenigen eines reinen Wohngebietes oder, wie es der Beklagte annimmt, dem eines allgemeinen Wohngebietes gleichzuachten ist. Für beide Wohngebiete gilt für den Fall seltener Ereignisse, wie sie hier bejaht werden, dass Grenzüberschreitungen der Richtwerte für die Nachtruhe aus Anlass von Vereinsfeiern der in Rede stehenden Art in begrenztem Umfang hingenommen werden müssen. Jedenfalls dann, wenn die Ausnahmegenehmigung sich auf zwei Nachtstunden beschränkt und es sich wie vorliegend maßgeblich, in aller Regel lediglich um zwei mit erheblicher kommunaler Bedeutung verbundene Festveranstaltungen des Beigeladenen im Jahr handelt, geht es um seltene Ereignisse im Sinne des Landesimmissionsschutzrechts mit der Folge, dass den Klägern Lärmbelastungen bis zu einem Immissionsrichtwert von 55 db(A) jedenfalls in der Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr zumutbar sind. Die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Festsetzung eines Immissionsrichtwertes von 40 db(A), gemessen nach den Betimmungen der 18. BimScnhV, unterschreitet diese zumutbare Belastung offnnkundig so erheblich, dass jedenfalls Rechte der Kläger durch die in der Vefügung getroffene Festsetzung selbst nicht verletzt werden. 36 Das gleiche gilt hinsichtlich der Immissionswerte, soweit dem Beigeladenen eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs.4 LImSchG erteilt worden ist. Auch für diesen Grenzwert ergibt sich aus den Grundsätzen, die zu § 9 Abs.2 Satz 2 LImSchG durch die Kammer formuliert worden sind,dass der festgesetzte Immissionsrichtwert Rechte der Kläger insoweit nicht verletzt. 37 Das Begehren der Kläger hat aber Erfolg, soweit sie rügen, dass die der Ausnahmegenehmigung beigefügten Auflagen den nachbarlichen Belangen nicht in vollem Umfang gerecht werden. Die schlichte Festsetzung eines Grenzwertes kann nämlich allenfalls dann genügen, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Veranstalter die von der Behörde festgesetzten Grenzwerte überschreiten wird. Angesichts der gerichtsbekannten jahrelangen Auseinandersetzungen um den Lärm, der mit den Festen des Beigeladenen verbunden ist, genügt aber die schlichte Festsetzung des Grenzwertes nicht mehr. Der Beklagte ist vielmehr gehalten, durch die Ausgestaltung der Inhaltsbestimmungen der Ausnahmegenehmigung auch sicherzustellen, dass zumindest die eingesetzten technischen Geräte nicht missbraucht werden können, um die festgesetzten Grenzwerte zu überschreiten. In diesem Zusammenhang ist die Behörde gehalten, solche Bestimmungen in die Ausnahmegenehmigungen aufzunehmen, die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die technischen Voraussetzungen sichern, ein Überschreiten der Grenzwerte durch den Einsatz von Anlagen zur Schallerzeugung und Schallwiedergabe technisch auszuschließen. Der Beklagte ist diesem Begehren in der in Rede stehenden Verfügung zwar teilweise dadurch nachgekommen, dass er dem Beigeladenen aufgegeben hat, die Schallabstrahlung habe in Richtung Nord/West zu erfolgen und die Türen und Fenster des Vereinsheims seien geschlossen zu halten, um die Beachtung des Lärmpegels sicherzustellen. Dies allein genügt allerdings ganz offenbar nicht. Dabei ist zunächst in Bedacht zu nehmen, dass die Aufforderung, die Türen und Fenster des Vereinsheims geschlossen zu halten, angesichts der großen Menge der Besucher dieses Festes praktisch keine Wirkung haben kann. Geht man mit den Beteiligten von einem Besuch durch etwa 300 Personen aus, so ist anzunehmen, dass die Tür des Vereinsheims durch die Gäste, die den Veranstaltungsraum betreten oder verlassen, praktisch ständig offen steht, da der Vereinsraum jedenfalls eine solche große Anzahl von Gästen ganz offenkundig nicht aufnehmen kann. Angesichts dessen war unvermeidlich, dass Lärm aus dem Vereinsheim zumindest durch die offene Tür auf das Grundstück der Kläger dringen würde und in die Lärmprognose eingestellt werden musste. Dies gab - gerade im Blick auf die aus der Vergangenheit bekannten Auseinandersetzungen - allen Anlass,durch technische Maßnahmen die eingesetzten technischen Geräte und Musikinstrumente zumindest in ihrer Lärmerzeugung so zu begrenzen, dass die hiervon ausgehenden Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger den festgesetzten Grenzwert nicht überschreiten können. Dies lässt sich dadurch bewerkstelligen, dass in fachkundiger Weise vor Beginn der Veranstaltung die Ausgangsleistung der eingesetzten Geräte zur Schallerzeugung und Schallwiedergabe technisch so begrenzt werden, dass die Beachtung der festgesetzten Lärmschutzwerte gewährleistet ist, und dem Beigeladenen aufgegeben wird, durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Begrenzungen auch während des Festes nicht durch Unbefugte aufgehoben werden können. Inhaltsbestimmungen dieser Art enthält die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung in sachwidriger Weise nicht. Die insoweit von den Klägern erhobene Rüge, es fehle an effektiven Sicherungsmaßnahmen, um ein Überschreiten der zulässigen Werte von vornherein zu verhindern, erweist sich daher angesichts der in der Vergangenheit aufgetretenen Konflikte als berechtigt. Dass der Beklagte auf die ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten insoweit verzichtet hat, macht die erteilte Ausnahmegenehmigung rechtswidrig. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1,162 Abs 3 VwGO.Die eigenen außergerichtlichen Kosten hat der Beigeladene zu tragen, da er keinen Sachantrag gestellt und das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO nicht übernommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO und §§708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 39 Gründe zur Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 40