Beschluss
7 L 340/07
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei kurz bevorstehenden Volksfesten kann einstweiliger Rechtsschutz geboten sein, wenn die Hauptsache verfahrensbedingt nicht mehr rechtzeitig entschieden werden kann (§ 123 VwGO, Art. 19 Abs. 4 GG).
• Betreiber von Fahrgeschäften haben nach § 70 GewO grundsätzlich einen Teilnahmeanpruch an Volksfesten, der nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen (vgl. § 70 Abs. 3 GewO) eingeschränkt werden darf.
• Die Auswahl unter konkurrierenden Bewerbern ist an bindende Zulassungsrichtlinien zu messen; formelhafte, nicht belegte Behauptungen über höhere Attraktivität genügen nicht zur Ermessensrechtfertigung.
• Bei offenkundigen oder wiederholten Ermessenfehlern kann das Gericht statt einer bloßen Zurückverweisung den Zulassungsanspruch durch eine konkrete Anordnung zur Teilnahme durchsetzen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Anspruch auf zulässige Standplatzzuweisung bei Volksfest (§§ 60b,70 GewO) • Bei kurz bevorstehenden Volksfesten kann einstweiliger Rechtsschutz geboten sein, wenn die Hauptsache verfahrensbedingt nicht mehr rechtzeitig entschieden werden kann (§ 123 VwGO, Art. 19 Abs. 4 GG). • Betreiber von Fahrgeschäften haben nach § 70 GewO grundsätzlich einen Teilnahmeanpruch an Volksfesten, der nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen (vgl. § 70 Abs. 3 GewO) eingeschränkt werden darf. • Die Auswahl unter konkurrierenden Bewerbern ist an bindende Zulassungsrichtlinien zu messen; formelhafte, nicht belegte Behauptungen über höhere Attraktivität genügen nicht zur Ermessensrechtfertigung. • Bei offenkundigen oder wiederholten Ermessenfehlern kann das Gericht statt einer bloßen Zurückverweisung den Zulassungsanspruch durch eine konkrete Anordnung zur Teilnahme durchsetzen. Die Antragstellerin betreibt einen neuen Autoskooter und bewarb sich um einen Standplatz auf der D. Kirmes 2007. Der Antragsgegner, zuständiger Veranstalter, setzte regelmäßig eine feste Zahl von Autoskootern fest und bevorzugte in den Vorjahren wiederholt fünf langjährig zugelassene Betriebe. Die Antragstellerin war bereits in 2005 und 2006 abgelehnt worden; ein früheres gerichtliches Verfahren führte zu einem Vergleich, sodann ergaben sich für 2006 Probleme bei der Platzierung (Schmalseite zu den Laufwegen). Für 2007 lehnte der Antragsgegner erneut ab und begründete dies im Wesentlichen mit pauschalen Angaben zur höheren Attraktivität und Beleuchtung der Konkurrenten. Die Antragstellerin rügte fehlende und unzureichende Begründung sowie willkürliche Behandlung und beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Zuweisung eines bestimmten Standplatzes mit der Längsseite zu den Laufwegen. Das Gericht führte summarisch Beweisprüfungen zur Attraktivität durch und begründete seine Entscheidung aus dem wiederholten Verhalten des Antragsgegners. • Eilbedürftigkeit: Die Kirmes beginnt kurz vor Entscheidung des Hauptsacheverfahrens; ohne einstweilige Anordnung droht ein endgültiger Verlust des Zulassungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 VwGO; Art. 19 Abs. 4 GG). • Anspruchsgrundlage: Die D. Kirmes ist Volksfest i.S.d. § 60b GewO; nach § 70 Abs. 1 GewO besteht grundsätzlich ein Teilnahmerecht für zum Bereich gehörende Fahrgeschäfte wie Autoskooter. • Ermessen und Zulassungsrichtlinien: Nach § 70 Abs. 3 GewO darf der Veranstalter nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen. Das Ermessen ist anhand der für ihn verbindlichen Zulassungsrichtlinien (insb. Nr. 7.3.2 — Attraktivitätsvergleich: Fassadengestaltung, Beleuchtung, Betriebsweise, Pflegezustand, Warenangebot) zu prüfen. • Fehlerhafte Begründung: Die Ablehnung stützte sich auf formelhafte, nicht belegte Behauptungen zur Überlegenheit der Konkurrenz; quantitative Angaben zur Beleuchtung wurden nicht belegt, so dass gerichtliche Überprüfbarkeit fehlt. • Tatbestandliche Würdigung: Die Antragstellerin zeigte mehrere objektive Vorteile (größere Fahrbahnfläche, jüngere Fahrzeuge, behindertengerechtes Fahrzeug, moderne Betriebsfeatures wie SMS-Musikwünsche), die nach den Zulassungsrichtlinien zu berücksichtigen sind und die behauptete Überlegenheit des Konkurrenten nicht überzeugend belegen. • Wiederholte Verfahrensfehler und Besorgnis der Befangenheit: Frühere Verfahrensführung, Vergleich und anschließende ähnlich mangelhafte Begründungen sowie sachwidrige Platzierung 2006 lassen die Befürchtung zu, eine neue Neubescheidung drohe ebenfalls fehlerhaft auszufallen. • Rechtsfolge: Wegen der Ermessensfehler und um wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten, ordnet das Gericht nicht nur Neubescheidung an, sondern verpflichtet den Antragsgegner zur Zuweisung eines konkret bezeichneten Standplatzes mit Längsseite zu den Laufwegen; der Veranstalter kann die Umsetzung intern vornehmen (z.B. Umschichtung, Widerruf oder Nutzung frei werdender Flächen). Der Antrag der Betreiberin des Autoskooters wird in vollem Umfang stattgegeben. Das Gericht ordnet einstweilig an, der Antragstellerin für die D. Kirmes 2007 einen der blau schraffiert im vorgelegten Lageplan bezeichneten Standplätze mit der Längsseite zu den Laufwegen zuzuweisen. Begründend führt das Gericht aus, dass der Teilnahmewunsch nach § 70 GewO bei Bindung an die Zulassungsrichtlinien überwiegend wahrscheinlich ist und die Ablehnung des Antragsgegners ermessensfehlerhaft sowie unzureichend begründet ist. Wegen wiederholter Mängel in der Behandlung der Bewerbungen ist eine unmittelbare Anordnung zur Zulassung geboten, da eine erneute fehlerhafte Neubescheidung zu erwarten wäre. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.