Beschluss
7 L 499/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0611.7L499.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2182/05 gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis durch Bescheid des Antragsgegners vom 13. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 6. Juni 2005 einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 4. Mai 2007 wird wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zwangsmittelandrohung vom 4. Mai 2007 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2182/05 gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis durch Bescheid des Antragsgegners vom 13. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 6. Juni 2005 einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 4. Mai 2007 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zwangsmittelandrohung vom 4.°Mai 2007 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig und begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung vieles dafür, dass jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist. 5 Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die sofortige Vollziehung ohne jede Frist angeordnet worden ist und damit die erkennbare und von Amts wegen zu berücksichtigende (eine Anhörung dazu hat im Übrigen nach Aktenlage nicht stattgefunden) Interessenlage des Antragstellers, jedenfalls eine angemessene Frist zur Abwicklung der Geschäftstätigkeit einschließlich Auflösung des Fahrschulbetriebes und der erforderlichen Kündigungen eingeräumt zu erhalten, nicht berücksichtigt worden ist. Eine Begründung dafür fehlt in der Vollziehungsanordnung. Angesichts der Tatsache, dass die zu Grunde liegende Widerrufsverfügung fast 2 ½ Jahre alt ist und offenbar bisher eine sofortige Vollziehungsanordnung nicht für erforderlich gehalten worden ist (vgl. dazu Nr. 1 des Vermerks vom 18. Mai 2006, Bl. 463 des Verwaltungsvorgangs - VV -), ist auch in der Sache nicht erkennbar, warum nicht eine angemessene (zumindest mehrwöchige) Schließungsfrist hätte in Betracht kommen können, dies nicht zuletzt auch zum Schutz der angemeldeten Fahrschüler. 6 Weiterhin erscheint der Kammer nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwieweit die vom Antragsgegner behauptete überdurchschnittliche Durchfallquote der Fahrschüler des Antragstellers - wobei diese hier ohne weitere Prüfung als zutreffend unterstellt wird - einen Verstoß gegen die ordnungsgemäße Ausbildungspflicht belegen soll. Mit Blick auf den Vermerk des Antragsgegners vom 9. Juni 2006 (zumal die derzeitige Durchfallquote im F. Durchschnitt liegt." (Bl. 492 VV)) ist auch zweifelhaft, ob die ermittelten Abweichungen vom Durchschnitt signifikant sind. Soweit dabei zusätzlich auf die angebotene Ausbildung in Intensivkursen abgestellt und daraus gefolgert wird, dass hier sogar eine unterdurchschnittliche Durchfallquote zu erwarten sein müsste, ist dies ebenfalls so nicht zwingend. Genauso gut könnte argumentiert werden, dass Fahrschüler, die statt an einer gründlichen an einer schnellen und kostengünstigen Ausbildung interessiert sind, auch häufiger schlechtere Ergebnisse produzieren als der Durchschnitt der Fahrschüler, ohne dass dies etwas über die Qualität der Ausbildung aussagen muss. Im Übrigen sind die aktenkundigen Beschwerden von Fahrschülern auch nicht so zahlreich und aktuell, dass daraus auf die Qualität der Ausbildung bzw. die Zuverlässigkeit des Antragstellers zwingende Rückschlüsse möglich wären. 7 Darüber hinaus ist der Kammer auch nicht bekannt - und vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen, dass andere Fahrschulen wegen einer überdurchschnittlichen Durchfallquote ihrer Schüler - ggfs. ab welchem Prozentsatz (?) - geschlossen worden wären. Es dürfte angesichts von Art. 12 GG auch nicht selbstverständlich sein, dass ein (unterstellt) schlechter Ausbilder ein im Rechtssinne unzuverlässiger Ausbilder ist. 8 Soweit in der Vollziehungsanordnung weiterhin darauf abgestellt wird, dass das Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bisher (und auf absehbare Zeit) noch nicht abgeschlossen und deshalb ein Verhandlungstermin von der beschließenden Kammer wieder aufgehoben worden ist und ein weiteres Zuwarten nunmehr im öffentlichen Interesse zur Vermeidung von Nachteilen für die Fahrschüler nicht hingenommen werden könne, kann die Kammer auch dieser Argumentation nicht folgen. Denn solange das Strafverfahren nicht abgeschlossen ist, muss offen bleiben, ob die vom Antragsgegner behaupteten Straftaten begangen worden sind und vorliegend berücksichtigt werden können. Dies erscheint um so naheliegender, als die beiden bisher abgeschlossenen Strafgerichtsinstanzen (überwiegend) zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind. Dabei kann wohl auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass dieser Vorwurf - soweit ersichtlich - offenbar eher einer falschen" Vertragsgestaltung zuzuschreiben und seine Bewertung voraussichtlich - unabhängig davon, ob die ausgesprochene Verwarnung unter Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB rechtskräftig wird - nicht so gewichtig sein dürfte, die Fahrschulerlaubnisentziehung zu tragen. 9 Nach alledem ist festzuhalten, dass weder die behauptete überdurchschnittliche Durchfallquote, sollte sie vorliegen, noch die weitere Verzögerung des Abschlusses des Strafverfahrens angesichts der Interessenlage des Antragstellers ein öffentliches Interesse an einer ohne Frist verfügten sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung rechtfertigen können, so dass dem Antrag - auch hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung - stattzugeben ist. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Verfahren um den Widerruf einer Fahrschulerlaubnis (vgl. Urteil vom 3. Juni 1996 - 25 A 5043/95 -). 11