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Beschluss

7 L 468/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0530.7L468.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), unter Abänderung des Beschlusses vom 21. August 2006 im Verfahren 7 L 1202/06 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 3604/06 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 19. Oktober 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt, da sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat und diese Ordnungsverfügung im Grundsatz rechtmäßig ist, wie die Kammer durch noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 25. April 2007 im zugehörigen Klageverfahren 7 K 3604/06 entschieden hat; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen. Hinsichtlich der Erstreckung der Ordnungsverfügung auf weitere, noch nicht vorhandene Betriebsstätten ist ein Rechtsschutzinteresse für eine Abänderung nicht erkennbar. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Zwangsmittelbescheid des Antragsgegners vom 13. bzw. 12. März 2007 anzuordnen, wird aus den Gründen dieses Bescheides auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt, zumal der Verstoß gegen die Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2006 nicht bestritten wird. Deshalb ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs offenkundig verhältnismäßig. Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 15.000 EUR festgesetzt (10.000 EUR für den Antrag zu 1. - vgl. den Streitwertbeschluss des Urteils; 2.500 EUR für die Zwangsgeldfestsetzung und 2.500 EUR für die Androhung unmittelbaren Zwangs, vgl. Nr. 1.6.1 und 1.6.2 des Streitwertkataloges 2004 - DVBl. 2004, 1525). 1 Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), unter Abänderung des Beschlusses vom 21. August 2006 im Verfahren 7 L 1202/06 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 3604/06 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 19. Oktober 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt, da sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat und diese Ordnungsverfügung im Grundsatz rechtmäßig ist, wie die Kammer durch noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 25. April 2007 im zugehörigen Klageverfahren 7 K 3604/06 entschieden hat; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen. Hinsichtlich der Erstreckung der Ordnungsverfügung auf weitere, noch nicht vorhandene Betriebsstätten ist ein Rechtsschutzinteresse für eine Abänderung nicht erkennbar. 2 Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Zwangsmittelbescheid des Antragsgegners vom 13. bzw. 12. März 2007 anzuordnen, wird aus den Gründen dieses Bescheides auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt, zumal der Verstoß gegen die Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2006 nicht bestritten wird. Deshalb ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs offenkundig verhältnismäßig. 3 Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 15.000 EUR festgesetzt (10.000 EUR für den Antrag zu 1. - vgl. den Streitwertbeschluss des Urteils; 2.500 EUR für die Zwangsgeldfestsetzung und 2.500 EUR für die Androhung unmittelbaren Zwangs, vgl. Nr. 1.6.1 und 1.6.2 des Streitwertkataloges 2004 - DVBl. 2004, 1525). 4