Urteil
1 K 3488/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2007:0509.1K3488.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die am geborene Klägerin steht als Studienrätin am S. -I. -Gymnasium in H. im Dienst des Beklagten. Seit 8. März 2004 ist sie als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Nach einer Beurlaubung nahm sie den Dienst mit Teilzeitbeschäftigung am 9. Auguist 1998 wieder auf. Im Schuljahr 2001/2002 betrug der Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung 13 Wochenstunden. Nach einer viertägigen Klassenfahrt nach Berlin im April/Mai 2000 führte die Klägerin vom 12. bis 22. März 2002 eine Klassenfahrt in die Türkei durch. Mit Schreiben vom 19. September 2002 beantragte sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 2001 (5 AZR 108/00 - BAGE 98, 368) die volle Besoldung für diese elf Tage. Durch Bescheid vom 20. Mai 2003 lehnte die Bezirksregierung N. den Antrag ab mit der Begründung, das vorgenannte Urteil sei auf Beamte nicht übertragbar. Nach §§ 9, 15 ADO wirkten auch teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen bei der Durchführung von Schulfahrten mit und zwar in einem Umfang, der dem reduzierten Pflichtstundenumfang entspreche. Bei Schulfahrten beziehe sich die Reduzierung nur auf die Anzahl der Veranstaltungen. Durch die nur gelegentliche Teilnahme an Schulfahrten werde sichergestellt, dass überplanmäßig angefallene Stunden über einen längeren Zeitraum mit nicht geleisteten Pflichtstunden kompensiert würden. Nicht abgehaltene Pflichtstunden ergäben sich u. a. durch anderweitige Klassenfahrten, Abiturprüfungen und Schulfeste. Durch Runderlass des Kultusministers vom 11. Juni 1979 (BASS 21 - 22 Nr. 21) sei geregelt, dass vergütbare Mehrarbeit nur bei einer Mehrbeanspruchung durch Unterricht vorliege. Außerdem bedeute die Genehmigung einer Klassenfahrt noch keine Genehmigung von Mehrarbeit. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung N. durch Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2004 zurück. Die Klägerin hat am 14. Juni 2004 Klage erhoben. Sie trägt vor, der von den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Freizeitausgleich sei nicht möglich. Nicht geleistete Pflichtstunden, die im Übrigen auch bei Vollzeitkräften anfielen, würden durch Vertretungsunterricht und andere Belastungen kompensiert. Ein Ausgleich für die Durchführung von Klassenfahrten müsse spätestens im nachfolgenden Schulhalbjahr erfolgen. Dies sie bei ihr nicht geschehen. Für das kommende Jahr plane sie eine Klassenfahrt nach Frankreich, so dass sie dann drei Klassenfahrten in zehn Jahren aufzuweisen habe. Wenn sie alle 3,3 Jahre eine Klassenfahrt durchführe, habe sie eine Quote, die unter Berücksichtigung ihrer Teilzeitbeschäftigung höher sei als bei Vollzeitkräften. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65), des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - ZBR 2004, 63) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 14. Juli 2006 - 1 UE 1712/05 -) habe sie daher einen Anspruch auf volle Besoldung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 20. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2004 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 12. bis 22. März 2002 volle Besoldung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klägerin habe bereits dadurch einen Ausgleich erhalten, dass sie in neun Schuljahren nur an zwei Klassenfahrten teilgenommen habe, während Vollzeitkräfte alle zwei Jahre eine Klassenfahrt durchführten. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2006 (1 UE 1712/05) weiche unzulässig von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe im Übrigen auf einer anderen Rechtslage in Hessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Personalakte der Klägerin und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Besoldung, die einer Vollzeitkraft entspricht, für die Zeit vom 12. bis 22. März 2002. Die Ablehnung der vollen Besoldung durch den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 20. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 24. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch auf volle Besoldung lässt sich aus keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen herleiten. In der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrerinnen und Lehrer grundsätzlich keinen Anspruch auf volle Vergütung für die Dauer der Teilnahme an einer Klassenfahrt haben: Ein Primäranspruch aus § 6 BBesG besteht nicht, weil die Höhe der Dienstbezüge teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte grundsätzlich von dem Umfang der festgelegten wöchentlichen Pflichtunterrichtsstunden abhängt und bei der Bemessung der Lehrerarbeitszeit nicht auf eine konkrete einzelne Woche abzustellen ist, sondern auf eine durchschnittliche Arbeitszeit im Zeitraum der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung; erhöht sich die Arbeitszeit vorübergehend durch die erhöhte Inanspruchnahme durch außer-unterrichtliche Aktivitäten wie insbesondere Klassenfahrten, stehen dem regelmäßig Zeiten herabgesetzter Arbeit gegenüber, die als Ausgleich fungieren. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach § 78a LBG, § 48 BBesG in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) scheitert daran, dass Klassenfahrten zum normalen Arbeitsumfang einer Lehrerin gehören, so dass auch vollzeitbeschäftigte Lehrerinnen für die Dauer derartiger Veranstaltungen keine Mehrarbeitsvergütung beanspruchen können. Angesichts der Spezialregelungen des Besoldungs- und Mehrarbeitsvergütungsrechts kommt ein Rückgriff auf die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 85 LBG) nicht in Betracht. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner nationalen verfassungsrechtlichen (Art. 3 Abs. 1 - 3 GG) und gemeinschaftsrechtlichen Ausprägung (Art. 141 EG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975) begründet ebenfalls keinen Anspruch, wenn eine gleichheitswidrige Benachteiligung dadurch vermieden wird, dass die Mehrbelastung einer Klassenfahrt durch Entlastungsmaßnahmen des Dienstherrn ausgeglichen wird. Dabei genügt es, dass es auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften möglich ist, jedenfalls einen annähernden Ausgleich zu schaffen. Es kommt nicht darauf an, ob von der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Möglichkeit, etwa nur alternierend an jeder zweiten oder dritten Klassenfahrt teilzunehmen, tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist und dadurch ein mathematisch exakter Ausgleich hergestellt worden ist. Schließlich besteht auch kein Schadenersatzanspruch, weil es an einem zu ersetzenden Schaden fehlt; der Aufwand an Zeit und Arbeitskraft zur Leistung zusätzlicher Dienste stellt keinen durch Geld zu ersetzenden Schaden dar. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65. Nach diesen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Klägerin keinen Anspruch auf volle Vergütung für die Zeit vom 12. bis 22. März 2002. Bei ihr ist es möglich, einen annähernden Ausgleich für die Beanspruchung durch die Klassenfahrt in dem genannten Zeitraum von elf Tagen zu schaffen. Nach § 78g LBG darf die Ermäßigung der Arbeitszeit das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe sie rechtfertigen. In Ausführung dieser gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte für Klassenfahrten Regelungen durch Verwaltungsvorschriften getroffen. Nach Nr. 4.1 der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien - WRL - BASS 14 - 12 Nr. 2) in der Fassung des Runderlasses vom 10. April 2003 (ABl. NRW S. 159) gilt für die Teilnahme teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte § 15 Abs. 2 Satz 3 Allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO - BASS 21 - 02 Nr. 4), wonach die Teilnahme an Schulfahrten der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen soll und die Reduzierung sich nur auf die Anzahl der Veranstaltungen bezieht. Gemäß den näheren Regelungen der Nr. 4.1 WRL hat der Schulleiter bereits bei der Genehmigung der Dienstreise darauf zu achten, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur in entsprechend größeren Abständen an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen. Soweit dies im Einzelfall nicht möglich ist, ist für einen innerschulischen Ausgleich - insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben - zu sorgen. Der innerschulische Ausgleich ist bis zum Ende des auf die Schulfahrt folgenden Schulhalbjahres durchzuführen. Mit diesen Regelungen hat der Beklagte ein System für einen Ausgleich der klassenfahrtbedingten Belastungen bereit gestellt, das grundsätzlich funktionsfähig ist. Das durch WRL und ADO konsistent vorgegebene System ist durch den Vorrang des Ausgleichs in Form der nur alternierenden Teilnahme an Klassenfahrten geprägt. Für diese erste Stufe des Ausgleichs ist eine Ausgleichsfrist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Nach Wortlaut, Systematik und Zweck ist die für die zweite Stufe des Ausgleichs - innerschulischer Ausgleich bei sonstigen außerunterrichtlichen Aufgaben - vorgesehene Frist bis zum nachfolgenden Schulhalbjahr bei der ersten Stufe nicht anzuwenden. Da Schulfahrten üblicherweise nicht in engen zeitlichen Intervallen anfallen, muss die Ausgleichsfrist hier deutlich länger bemessen sein. Um diese vorrangige Ausgleichsmöglichkeit auf der ersten Stufe nicht funktionslos werden zu lassen, muss die Ausgleichsfrist mehrere Schuljahre umfassen. Das vorliegende Verfahren erfordert keine exakte Festlegung des höchstzulässigen Ausgleichszeitraumes für die alternierende Teilnahme an Klassenfahrten. Nur wenn der Ausgleich auf der ersten Stufe nicht möglich ist, darf und muss der Ausgleich auf der zweiten Stufe der sonstigen außerunterrichtlichen Aufgaben durchgeführt werden. Art, Umfang und Zeitpunkt dieses spätestens im nachfolgenden Schulhalbjahr zu gewährenden Ausgleichs sind bereits bei der Genehmigung der Dienstreise festzulegen. Bei diesem Ausgleich ist darauf zu achten, dass es sich um zusätzliche Entlastungsmaßnahmen handelt, die nicht allen Teilzeitbeschäftigten ohnehin - unabhängig von der Teilnahme an einer Klassenfahrt - zugute kommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65. Der durch die Verwaltungsvorschriften vorrangig vorgesehene Ausgleich auf der ersten Stufe ist bei der Klägerin möglich. Ein annähernder Ausgleich durch nur alternierenden Einsatz bei Klassenfahrten ist ihr sogar bereits gewährt worden. Nach der hier betroffenen Klassenfahrt hat die Klägerin fünf Schuljahre lang nicht an einer Klassenfahrt teilgenommen, während vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte durchschnittlich in jedem zweiten Schuljahr an einer Klassenfahrt teilnehmen. Selbst wenn die von der Klägerin angestellte Berechnung zu Grunde gelegt wird, ist ihr bei einer Frequenz von einer Klassenfahrt pro 3,3 Schuljahre noch ein hinreichender Ausgleich gewährt worden, da kein mathematisch exakter Ausgleich, sondern nur ein annähernder Ausgleich erforderlich ist und gegebenenfalls noch ein bestimmter Zeitraum nach der nächsten geplanten Klassenfahrt hinzuzurechnen ist. Angesichts des auf der ersten Stufe gewährten Ausgleichs kommt es auf die von den Beteiligten darüber hinaus streitig erörterten Ausgleichsmaßnahmen auf der zweiten Stufe nicht mehr an. Ein Anspruch lässt sich auch nicht aus dem im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) herleiten. Dieser Grundsatz kann in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamtin verbunden sind, Nebenpflichten begründen. Erweist sich der Wertungswiderspruch zwischen einer ohne Ausgleich bleibenden Mehrbeanspruchung der Beamtin und dem sozialen Zweck der Arbeitszeitregelungen als grob unbillig und unzumutbar für die Beamtin, kommt ein Ausgleich auf der Grundlage des § 242 BGB in Betracht, auch wenn die Voraussetzungen der diesen Bereich regelnden Spezialvorschriften des Beamtenrechts nicht erfüllt sind. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 - DÖV 2003, 1035; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2006 - 6 A 4767/03 - Juris. Die Voraussetzung der groben Unbilligkeit ist hier bereits deshalb nicht erfüllt, weil der Klägerin jedenfalls ein annähernder Ausgleich für die Beanspruchung durch die Klassenfahrt gewährt worden ist. Da eine grobe Unbilligkeit nicht vorliegt, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob § 242 BGB als Rechtsfolge neben dem von der zitierten Rechtsprechung anerkannten Freizeitausgleich auch einen finanziellen Ausgleich für die Mehrbeanspruchung einer Beamtin rechtfertigen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.