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Beschluss

7 L 225/07

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Untersagungsverfügung wird abgelehnt. • Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung zur Verhinderung nicht genehmigter Sportwetten überwiegt das private Interesse des Vermittlers. • Die vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderten Maßnahmen zur Konsistenz des Wettmonopols sind in Nordrhein-Westfalen bereits in ausreichendem Maße umgesetzt und mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. • Die Androhung eines Zwangsgeldes in der festgesetzten Höhe ist verhältnismäßig und nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Vermittlung nicht genehmigter Sportwetten • Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Untersagungsverfügung wird abgelehnt. • Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung zur Verhinderung nicht genehmigter Sportwetten überwiegt das private Interesse des Vermittlers. • Die vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderten Maßnahmen zur Konsistenz des Wettmonopols sind in Nordrhein-Westfalen bereits in ausreichendem Maße umgesetzt und mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. • Die Androhung eines Zwangsgeldes in der festgesetzten Höhe ist verhältnismäßig und nicht zu beanstanden. Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Februar 2007; diese Verfügung untersagt die Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter ohne Erlaubnis nach dem Sportwettengesetz NRW und droht Zwangsgeld an. Streitparteien sind der Betreiber des Wettbüros (Antragsteller) und die Behörde (Antragsgegner). Grundlage der Untersagung ist das strafrechtliche Verbot nach § 284 StGB und das in NRW geltende staatliche Regelungssystem für Sportwetten. Der Antragsteller möchte weiterhin Sportwetten vermitteln, die Veranstaltern ohne nordrhein-westfälische Erlaubnis zugerechnet werden. Die Kammer hatte in Parallelverfahren bereits entschieden, dass die Untersagung mit der vom BVerfG entwickelten Übergangsrechtslage vereinbar ist. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Die Behörde hat zugleich ein Zwangsgeld angekündigt, dessen Höhe als angemessen angesehen wird. • Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet; die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind nicht erfüllt. • Überwiegen öffentlicher Interessen: Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung und Durchsetzung der Untersagungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, da von Sportwetten erhebliches Suchtpotenzial ausgeht und die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel darstellt. • Rechtliche Einordnung: Die Untersagung richtet sich gegen Vermittlungen an Veranstalter ohne Erlaubnis nach dem SportWettG und verletzt durch die Strafnorm des § 284 StGB geschützte Verbote; die Entscheidung entspricht der vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit entwickelten Rechtslage. • Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht: Das BVerfG hat die Übergangsregelung bis Ende 2007 für anwendbar erklärt; die Kammer stellt fest, dass Nordrhein-Westfalen bereits Maßnahmen zur Erfüllung der geforderten Mindestkonsistenz umgesetzt hat und damit die Beschränkung der Berufsfreiheit verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich hinreichend begründet ist. • Rechtsprechungsstand: Die Kammer stützt sich auf eigene Vorentscheidungen sowie auf Bestätigungen durch das Oberverwaltungsgericht NRW und berücksichtigt neuere Entscheidungen des EuGH, ohne dass diese zu einer anderen Bewertung führen. • Verhältnismäßigkeit der Sanktion: Die angedrohte Höhe des Zwangsgeldes steht in einem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren Gewinnen aus dem Betrieb der Wettstelle. • Keine abweichenden Besonderheiten: Im vorliegenden Einzelfall liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Aufschiebung der Vollziehung rechtfertigen würden. Der Antrag wird kostenpflichtig abgelehnt und der Streitwert auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wurde nicht angeordnet, weil das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofortigen Durchsetzung überwiegt und die gesetzlichen sowie verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Untersagung vorliegen. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Übergangsminimum erfüllen. Das angedrohte Zwangsgeld ist in der Höhe verhältnismäßig. Damit bleibt die Untersagungsverfügung wirksam und vollziehbar.