Urteil
14 K 2505/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0320.14K2505.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Mit Schriftsatz vom 14. April 2005 beantragte die Klägerin durch ihren Landesverband bei dem Beklagten aufgrund ihrer Teilnahme an der Landtagswahl im Jahr 2005 die Genehmigung zum Anbringen von Wahlsichtwerbung auf H. Stadtgebiet. Unter dem 25. April 2005 bat dieser um Übersendung einer konkreten Straßenliste verbunden mit dem Hinweis, dass Plakate, die nicht entsprechend den Auflagen der Erlaubnis angebracht würden, städtischerseits auf Kosten der Klägerin entfernt würden; es müsse festgestellt werden, dass bereits jetzt gegen die Auflage, einen Abstand von 20 m von Kreuzungen und Einmündungen einzuhalten, verstoßen werde. Es werde dringend gebeten, die Einhaltung dieser Auflage zu überprüfen und ggf. bis zum 27. April 2005 Korrekturen vorzunehmen. Danach würden Plakate aus den Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereichen ohne weitere Ankündigung entfernt. 3 Nach Übersendung der erbetenen Liste erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 27. April 2005 unter anderem eine Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von insgesamt 83 Kleinplakaten (DIN-A 1) im Stadtgebiet H1. zur Wahlsichtwerbung anlässlich der Landtagswahl am 22. Mai 2005. Die genehmigten Standorte seien der als Anlage zu diesem Bescheid beigefügten Tabelle zu entnehmen. Unter Nebenbestimmungen" war unter anderem als Allgemeine Auflagen" bestimmt, dass die Plakate von Kreuzungen und Einmündungen einen Abstand von 20 m einhalten müssten und in jedem Straßenzug maximal jede dritte Anbringungsmöglichkeit genutzt werden dürfe. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass Plakate, die nicht entsprechend den in dieser Erlaubnis enthaltenen Auflagen angebracht seien, städtischerseits sofort auf Kosten der Erlaubnisnehmerin entfernt würden. 4 Am 28. April 2005 entfernten Mitarbeiter des Beklagten insgesamt 62 in Kreuzungsbereichen angebrachte Wahlplakate, darunter eines der Klägerin. Am 20. Mai 2005 stellten Mitarbeiter des Beklagten massive Nachplakatierungen von Wahlplakaten der Klägerin unter Verstoß gegen die Auflage, in den benannten Straßen maximal jede dritte Anbringungsmöglichkeit zu nutzen, fest. Daraufhin wurden in sechs Straßen insgesamt 44 Plakate entfernt. 5 Mit Bescheid vom 13. Juni 2005 forderte der Beklagte die Klägerin zur Erstattung der für die Entfernung angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 114,68 Euro gemäß § 22 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW - auf. Danach könne, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt werde oder die Erlaubnisnehmerin ihren Verpflichtungen nicht nachkomme, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Seien solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, könne sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. Einen entsprechenden Hinweis habe zudem die hier ergangene Sondernutzungserlaubnis enthalten. Die Voraussetzungen seien erfüllt. Für das aus dem Kreuzungsbereich am 28. April 2005 entfernte Plakat der Klägerin sei ein Kostenanteil von 3,00 Euro zu erstatten. Die Entfernungsaktion der 44 Plakate am 20. Mai 2005 auf den im einzelnen benannten Straßen habe 1 ½ Stunden gedauert; hierfür seien 1,5 LKW- Stunden à 12,25 Euro sowie drei Arbeiterstunden à 31,10 Euro (zwei Mitarbeiter), insgesamt 111,68 Euro zu berechnen, woraus sich die Erstattungsforderung ergebe. 6 Mit ihrem hiergegen fristgemäß eingelegten Widerspruch trug die Klägerin vor: Entsprechend der erteilten Sondernutzungserlaubnis seien von ihren Mitgliedern Werbeplakate im Stadtgebiet angebracht worden. Eine massive Nachplakatierung" habe durch Mitglieder ihrer Partei in H1. nicht stattgefunden. Es seien einzig die zuvor vereinbarten Standorte genutzt worden. Plakate ihrer Partei seien bei ihr als Werbemittel vorrätig und könnten von jedem Bürger erworben bzw. abgeholt und entgegengenommen werden. In den S. vom 21. Mai 2005 sei ein Bericht zu lesen gewesen, in dem über eine illegale" Plakatierung von NPD-Plakaten berichtet worden sei. Auf der gleichen Seite sei von rechtsgerichteten Jugendlichen" berichtet worden, die sich auf dem H. Karnevalsumzug aufgehalten hätten. Da die NPD sich im rechtsgerichteten" bzw. nationalem Lager einer hohen Beliebtheit erfreue, sei es wahrscheinlich, dass auch andere Personenkreise, neben den Mitgliedern ihrer Partei, Plakate angebracht hätten. Sie empfehle in diesem Zusammenhang eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen Unbekannt. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 wies der Beklagte den Widerspruch mit der ergänzenden Bemerkung zurück, die Klägerin habe durch die Ausgabe der Plakate wissentlich in Kauf genommen, dass diese über die genehmigte Anzahl und entgegen den im Bescheid vom 27. April 2005 verfügten Auflagen eingesetzt würden. 8 Die Klägerin hat am 04. August 2005 Klage erhoben. 9 Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus: Sie habe nur an den mit der zuständigen Behörde des Beklagten vereinbarten Stellen Plakatpappen befestigt. Wenn Plakate in bestimmten Kreuzungsbereichen hingen, dann habe dies auf Absprache mit der Stadtverwaltung beruht. Es sei jedenfalls nicht ihr anzulasten, dass das möglicherweise gefährliche Orte gewesen seien. 10 Da nur Plakate ihrer Partei von ihren Helfern entsprechend der vorherigen Vereinbarung verklebt worden seien, bestünde keinen nachvollziehbaren Grund für die kostenträchtigen Aktionen des Beklagten. Wenn sich im Laufe des Wahlkampfes herausgestellt haben sollte, dass Plakate an falschen bzw. gefährlichen Stellen hingen, hätte sie der Beklagte zunächst einmal schriftlich oder mündlich zum Abhängen auffordern müssen und erst nach Verstreichen einer gesetzten Frist die kostenpflichtige Ersatzvornahme durchführen dürfen. Das alles sei nicht geschehen. Sie sei deshalb zur Zahlung der geforderten Kosten nicht verpflichtet. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Kostenbescheid des Beklagten vom 13. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2005 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er führt unter Verweis auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide ergänzend aus: Zur sofortigen Entfernung der Plakate am 20. Mai 2005 habe es keine Alternative gegeben. Nach Bekanntwerden der massiven Nachplakatierung am Vormittag dieses Tages, eines Freitags, sei die Entfernung in der Zeit von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr durchgeführt worden. Eine vorherige Aufforderung an die Klägerin zur selbständigen sofortigen Entfernung unter Einräumung einer kurzen Frist sei nicht erfolgversprechend erschienen, da die Vermutung nahegelegen habe, dass bei der kurzfristigen Plakatierung eine Reaktionsverzögerung der Verwaltungsbehörden bewusst einkalkuliert worden sei. Die Entfernung sei daher auch verhältnismäßig gewesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen, soweit die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die für die Entfernung eines im Kreuzungsbereich angebrachten Plakats angefallenen Kosten in Höhe von 3,00 EUR übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. 19 Im übrigen ist die Klage nicht begründet. Der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom 13. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2005 über die noch geforderten 111,68 EUR ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt (§§ 28 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW). 21 Rechtsgrundlage für die Kostenanforderung ist § 22 Satz 2 StrWG NRW. 22 Gemäß § 22 Satz 1 StrWG NRW kann die für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird oder der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach kommt. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, kann die Behörde den rechtswidrigen Zustand auch ohne vorherige Anordnung auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen (Satz 2). 23 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 24 1. Eine rechtswidrige Nutzung öffentlichen Straßenraums im Sinne des § 22 Satz 1 StrWG NRW lag vor. 25 Sollten die 44 in Rede stehenden Plakate von mit der Klägerin in keinerlei Beziehung stehenden Dritten angebracht worden sein, wie die Klägerin geltend macht, also nicht von der erteilten Sondernutzungserlaubnis vom 27. April 2005 erfasst sein, wäre die 1. Alternative des Satzes 1 einschlägig. Die Plakate wären ohne eine gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW erforderliche vorherige Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum verwendet worden. 26 Andernfalls griffe die 2. Alternative ein. Denn es läge eine Verstoß gegen die der Klägerin in der Sondernutzungserlaubnis auferlegte Verpflichtung vor, für die Wahlplakate in jedem Straßenzug maximal jede dritte Anbringungsmöglichkeit zu nutzen. Auf sich beruhen mag, ob darüber hinaus - was nahe liegt - auch die Gesamtzahl der insgesamt erlaubten 83 Kleinplakate nicht eingehalten worden ist. 27 2. Einer nach Satz 1 des § 22 StrWG NRW grundsätzlich erforderlichen vorherigen Anordnung zur Beendigung der rechtswidrigen Sondernutzung bedurfte es nicht. Die Ausnahmevoraussetzungen des Satzes 2 für ein adressatneutrales Verwaltungshandeln ohne Grundverfügung waren erfüllt. 28 Vgl. zur Systematik: OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99 -, NWVBl 2000, 216; Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage, § 22, RdNr. 3. 29 1. Die Notwendigkeit zu einem Vorgehen im Wege des sofortigen Vollzuges setzt eine Lage voraus, in der die Abwendung der Gefahr nicht auf dem für den Regelfall vorgesehenen Weg - im sog. gestreckten Vollzug nach § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) möglich ist. In einer solchen Lage befindet sich die Vollzugsbehörde insbesondere dann, wenn die mit dem normalen Weg des Einschreitens verbundenen Verzögerungen Abwehrmaßnahmen unwirksam werden lassen oder wesentlich beeinträchtigen würden, wenn also allein der sofortige Vollzug geeignet ist, die gegenwärtige Gefahr abzuwenden. So lag es hier. 30 2. Eine Anordnung an die Klägerin zur Beendigung der rechtswidrigen Sondernutzung war jedenfalls nicht erfolgversprechend. 31 Der Beklagte ging zu Recht davon aus, dass der festgestellte Verstoß nicht hinreichend schnell und effektiv auf andere Weise zu beseitigen war. Von ausschlaggebender Bedeutung ist insoweit der Zeitpunkt an einem Freitag, zwei Tage vor der Landtagswahl. Er durfte - aus seiner insoweit maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt seines Handelns - im Interesse der Gleichbehandlung aller Parteien sofort tätig werden, da der Klägerin sonst für die Zeit, die ihr zur Beseitigung der Wahlplakate eingeräumt worden wäre, ein faktischer Vorteil vor den anderen Parteien entstanden wäre. 32 So auch VG Hamburg, Urteil vom 12. Juni 1996 - 6 VG 3142/95 - Juris, RdNr. 42. 33 Im Falle einer vorherigen entsprechenden Anordnung an die Klägerin wäre auch bei einer Anordnung der sofortigen Vollziehung und der möglichen Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht damit zu rechnen gewesen, dass bis zur Landtagswahl die in Rede stehenden Plakate tatsächlich entfernt worden wären. Das gilt auch und erst recht, wenn die Plakate von Dritten" angebracht worden wären, für die sich die Klägerin nicht verantwortlich fühlt. Denn es war (und ist) für den Beklagten mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, diese unbekannten Dritten" zu ermitteln. 34 Weil schon aus diesem Grund Maßnahmen im sog. gestreckten Vollzug mangels hinreichender Effektivität offensichtlich nicht erfolgversprechend waren, mag offen bleiben, ob ein solcher Schluss auch aufgrund der Tatsache gerechtfertigt sein könnte, dass die Klägerin auf die an sie unter Fristsetzung gerichtete Aufforderung des Beklagten vom 25. April 2005, unzulässig im Kreuzungsbereich angebrachte Plakate zu entfernen, nicht reagiert hat, und deshalb eine vergleichbare abermalige Aufforderung offenbar aussichtslos erschienen sein könnte. 35 Ebenfalls bedarf keiner Entscheidung, ob eine vorherige besondere Anordnung auch deshalb entbehrlich war, weil aus Sicht des Beklagten eine ausdrücklich verfügte Auflage in der erteilten Sondernutzungserlaubnis nicht erfüllt worden war. 36 In diesem Sinne: Fickert, a.a.O., § 22, RdNr. 3. 37 3. Die Klägerin ist auch Kostenpflichtige i.S.d. § 22 Satz 2 StrWG NRW. 38 Pflichtiger ist, in wessen Pflichtenkreis die kostenpflichtige Amtshandlung durchgeführt worden ist. Das ist hier die Klägerin. 39 Zu den Pflichten des Sondernutzungserlaubnisinhabers zählt es, die mit der Sondernutzungserlaubnis verfügten Nebenbestimmungen einzuhalten. Dagegen ist vorliegend aus der objektiven Sicht der Straßenbaubehörde verstoßen worden. 40 Das versteht sich von selbst, wenn die hier streitigen Wahlplakate auch nur mittelbar auf Veranlassung oder im geduldeten Einverständnis der Klägerin im öffentlichen Straßenraum geklebt worden wären. 41 Das gilt im Ergebnis aber auch unter Zugrundelegung ihres sinngemäßen Vorbringens, die hier entfernten Wahlplakate seien nicht von ihren Mitgliedern, sondern von ihr unbekannten Dritten angebracht worden, für die sie nicht verantwortlich sei. Die dahin zielenden Einwände der Klägerin greifen nicht durch. 42 Der Klägerin steht es als nicht verbotener Partei selbstverständlich frei, im Rahmen ihres Rechts auf Öffentlichkeitsarbeit, zumal in der sog. heißen Phase des Wahlkampfes, 43 vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280 und - VII C 43.72 - BVerwGE 47, 293, Urteil vom 7. Juni 1978 - 7 C 5.78 - NJW 1978, 1933, BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 1976 - 1 BvR 306/76 -, NJW 1977, 671, 44 Werbemittel auch in Gestalt von Wahlplakaten weiter- bzw. an Dritte herauszugeben. 45 Handelt es sich dabei um solche Werbemittel, die - wie es vorliegend bei Wahlplakaten der Größe DIN A 1 der Fall ist - identisch mit solchen Wahlplakaten sind, die nur nach Maßgabe eines besonderen behördlichen Zulassungsverfahren im öffentlichen Straßenraum als zulässige Wahlsichtwerbung verwendet werden dürfen, obliegt ihr indessen eine gewisse Sorgfaltspflicht bei der Ausgabe: 46 Es muss jedenfalls ein Mindestmaß an Vorkehrungen getroffen werden, die eine missbräuchliche Verwendung unter Umgehung des der Verwirklichung der Chancengleichheit aller Parteien dienenden behördlichen Zulassungsverfahrens zu minimieren geeignet sind. 47 Dazu zählen insbesondere belegbare Hinweise auf das Verbot, derartige Wahlplakate ohne (Sondernutzungs-) Erlaubnis im öffentlichen Straßenraum bzw. nur im Einklang mit einer solchen zu verwenden. Das gilt jedenfalls, wenn derartige Wahlplakate an Dritte nicht nur als Einzelstücke, sondern in darüber hinausgehenden Größenordnungen herausgegeben werden. Insoweit ist davon auszugehen, dass die im Stadtgebiet rechtswidrig angebrachten über 40 Plakate von einer oder wenigen Person(en) und nicht etwa von über 40 verschiedenen Dritten" angebracht worden sind, die zuvor jeweils ein einzelnes Plakat erhalten hätten; jede andere Bewertung wäre lebensfremd. 48 Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt und erst recht nicht nachgewiesen, vorliegend entsprechende Sorgfaltspflichten gewahrt zu haben. 49 Ihr in der mündlichen Verhandlung anwesender Landesvorsitzender hat nicht zweifelsfrei anzugeben vermocht, ob bei der Ausgabe der in Rede stehenden DIN A 1 Plakate derartige Vorkehrungen im Ansatz getroffen worden sind. Er war sich lediglich sicher, dass bei der Versendung von Werbemitteln in Form von Aufklebern" insbesondere über ihre Bundesgeschäftsstelle ein Hinweis beigegeben werde, dass solche nicht auf öffentlichem und privatem Eigentum angebracht werden dürfen. Ob dies auch bei Wahlplakaten so geschehe, vermochte er nicht verbindlich zu bestätigen. Soweit er angemerkt hat, dass in Wahlkampfzeiten derartige Plakate auch in ihrer Landesgeschäftsstelle ausgegeben werden könnten, von wo sie, soweit vorhanden, auf die Kreisgeschäftsstellen, weiterverteilt würden, konnte er ebenfalls nicht sicher darlegen, ob entsprechende Hinweise an etwaige die Werbemittel in Empfang nehmende Dritte" schriftlich und/oder mündlich ergingen. Unklar blieb überdies, ob dort nicht ohnehin ausschließlich Parteimitglieder derartige Wahlplakate erhalten. Letzteres bedarf indessen im vorstehenden Verfahren keiner Vertiefung. 50 4. Schließlich unterliegt die Höhe der geforderten Kosten keinen Bedenken. 51 In entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz - KostO NRW - gehören zu den erstattungsfähigen Kosten bzw. Auslagen insbesondere diejenigen, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO). Dazu zählen hier neben den Sachkosten für den eingesetzten LKW auch die Kosten des eigenen Personals der Behörde, soweit dieses, wie vorliegend geschehen, selbst die geforderte Handlung vornimmt. 52 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 20 B 99.2073 -, BayVBl. 2000, 407 und VG H1. , Urteil vom 27. November 2001 - 14 K 1762/98 -. 53 Gegen den zu Grunde gelegten Stundensatz bzw. den abgerechneten Zeitaufwand sind weder Bedenken vorgetragen noch sonst ersichtlich. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Beklagte die Kostenforderung um 3,- EUR reduziert hat, wirkt sich das kostenmäßig nicht aus und ist es deshalb aus Billigkeitsgründen nicht geboten, den Beklagten anteilig mit Kosten zu belasten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 55