Urteil
15 K 5093/04
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Kläranlage mit alternativen Betriebssituationen (mit/ohne Teich) liegt nur eine Einleitungsstelle vor; maßgeblich ist die erklärte Überwachungsgröße für den tatsächlich genutzten Ablauf.
• Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs.5 AbwAG kommt in Betracht, wenn die Erklärung oder der Bescheid die Mindestanforderungen der einschlägigen Verwaltungsvorschrift erfüllt und die Überwachungswerte im Veranlagungszeitraum eingehalten wurden.
• Für CSB reicht die Einhaltung des parameterbezogenen Grenzwerts nach der Rahmen-Abwasser-VwV zur Bejahung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik; daraus folgt die Reduzierung auch für P und N, wenn eine ordnungsgemäße biologische Grundreinigung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Abwasserabgabe: Reduzierung nach §9 Abs.5 AbwAG bei Einhaltung von Überwachungswerten • Bei einer Kläranlage mit alternativen Betriebssituationen (mit/ohne Teich) liegt nur eine Einleitungsstelle vor; maßgeblich ist die erklärte Überwachungsgröße für den tatsächlich genutzten Ablauf. • Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs.5 AbwAG kommt in Betracht, wenn die Erklärung oder der Bescheid die Mindestanforderungen der einschlägigen Verwaltungsvorschrift erfüllt und die Überwachungswerte im Veranlagungszeitraum eingehalten wurden. • Für CSB reicht die Einhaltung des parameterbezogenen Grenzwerts nach der Rahmen-Abwasser-VwV zur Bejahung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik; daraus folgt die Reduzierung auch für P und N, wenn eine ordnungsgemäße biologische Grundreinigung vorliegt. Der Kläger betreibt die Kläranlage F.-S.; Streitgegenstand ist die Abwasserabgabe für 1996. Das Landesumweltamt setzte die Abgabe ursprünglich deutlich höher an; nach Widerspruch blieb die Behörde bei einer verminderten, aber noch erheblichen Festsetzung. Der Kläger begehrt eine Abgabesatzermäßigung von 75 % nach § 9 Abs.5 AbwAG und rügt unter anderem die Zuständigkeit und die Bewertung des Einsatzes eines Schönungsteichs. Wesentlich ist, dass die Anlage zwei Betriebssituationen kennt (mit und ohne Teich), tatsächlich aber jeweils nur ein Ablauf genutzt wird. Der Kläger hat für CSB einen Überwachungswert erklärt und Proben 1996 ergaben niedrigere CSB-Werte. Die Behörde stützt sich auf Sanierungsbescheide und operative Feststellungen, wonach Teile der Reinigung nicht im biologischen Klärteil, sondern im Teich erfolgen; dies habe nach ihrer Auffassung die Ermäßigung verhindert. Das Gericht hat zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs.5 AbwAG vorliegen. • Zuständigkeit: Die Zuständigkeit des LUA für die Abgabenfestsetzung war durch die zugehörigen landesrechtlichen Regelungen wirksam übertragen; ein nachträglicher Behördenwechsel bewirkt nur einen Parteiwechsel kraft Gesetzes. • Einleitungsstelle und maßgebliche Erklärung: Die Kläranlage hat nur eine Einleitungsstelle; die zwei Betriebssituationen sind alternativ, sodass die Erklärung zum Ablauf im Normalbetrieb (mit Teich) maßgeblich ist. • Anwendbare Rechtsgrundlage: Für das Veranlagungsjahr 1996 ist § 9 Abs.5 AbwAG einschlägig; ab 19.11.1996 tritt der Stand der Technik in den Vordergrund, tatsächliche Ausgestaltung blieb aber bis zur Verordnung in den Mindestanforderungen der Rahmen-Abwasser-VwV relevant. • CSB-Wert und a. a. R. d. T.: Der erklärte und eingehaltene CSB-Überwachungswert von 110 mg/l entspricht den in der Rahmen-Abwasser-VwV für Größenklasse 2 festgelegten Mindestanforderungen und damit den allgemein anerkannten Regeln der Technik; die Messungen 1996 bestätigten Einhaltung (zentrale Werte 90 mg/l). • Rechtsfolge für Abgabesatz: Weil die Erklärung den Mindestanforderungen entsprach und die Überwachungswerte eingehalten wurden, sind die Voraussetzungen des § 9 Abs.5 AbwAG für eine Reduzierung des Abgabesatzes um 75 % erfüllt. • Phosphor und Stickstoff: Für P und N waren in der Rahmen-VwV keine spezifischen Grenzwerte enthalten; nach § 9 Abs.5 Satz 4 AbwAG reicht, dass die eingehaltenen a. a. R. d. T. infolge ordnungsgemäßer biologischer Grundreinigung auch zu einer Verringerung dieser Stoffe führt. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die Festsetzung über dem um 75 % ermäßigten Satz ist rechtswidrig; daher ist der Bescheid insoweit aufzuheben und die Kosten dem beklagten Land zuzuerkennen. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Der Bescheid des Landesumweltamtes vom 25.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2004 ist insoweit aufzuheben, als eine Abwasserabgabe von mehr als 4.977,43 Euro festgesetzt wurde. Maßgeblich war die erklärte Überwachungsgröße für den Ablauf im Normalbetrieb; diese und die Proben 1996 zeigen Einhaltung der maßgeblichen CSB-Werte, sodass die Voraussetzungen des § 9 Abs.5 AbwAG zur Ermäßigung des Abgabesatzes um 75 % vorliegen. Auch für Phosphor und Stickstoff ist die Ermäßigung zu gewähren, weil eine ordnungsgemäße biologische Grundreinigung die Verringerung dieser Stoffe bewirkt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.