Beschluss
12 K 2958/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0313.12K2958.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angerufene Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf. 1 Gründe: 2 Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf folgt aus § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat seinen dienstlichen Wohnsitz in E. und damit im Zuständigkeitsbereich des VG Düsseldorf (§ 1 Abs. 2 Buchstabe c) AG VwGO NRW). 3 Der Kläger versieht seine Tätigkeit im Prüfdienst der Krankenversicherungen in der Außenstelle E. des Bundesversicherungsamtes. Maßgebende Dienststelle ist diese Außenstelle und nicht der Sitz des Bundesversicherungsamtes in C. , wie sich aus der Stellungnahme der Beklagten eindeutig ergibt. 4 Der Auffassung der Beklagten, dienstlicher Wohnsitz des Klägers sei gleichwohl nicht E. , sondern sein Wohnort I. , weil dieser Ort als dienstlicher Wohnsitz gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBesG angewiesen worden sei, folgt die Kammer nicht. 5 Die Anweisung des Wohnortes als dienstlichen Wohnsitz i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBesG begründet keinen dienstlichen Wohnsitz gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO. Dies hat die Kammer im Übrigen bereits im Beschluss vom 12. November 1999, ebenfalls in einem Verfahren eines Beamten des Bundesversicherungsamtes, entschieden (12 L 2375/99). 6 § 52 Nr. 4 VwGO nimmt nicht Bezug auf die dem Besoldungsrecht angehörende Vorschrift des § 15 BBesG. Deshalb ist schon fraglich, ob für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes überhaupt auf die Definition des § 15 Abs. 1 BBesG abgestellt werden kann. In Betracht kommt nämlich auch der Amtssitz, an dem der Beamte tatsächlich seine dienstliche Tätigkeit ausübt. 7 Selbst wenn aber - gemäß wohl überwiegender Auffassung - mangels sonstiger gesetzlicher Bestimmung des Begriffs des dienstlichen Wohnsitzes die Definition des § 15 Abs. 1 BBesG im Rahmen der Auslegung des § 52 Nr. 4 VwGO als übertragbar und aussagekräftig angesehen wird, ist es jedenfalls nicht möglich, auch eine Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes des Dienstherrn gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBesG für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes i.S. von § 52 Nr. 4 VwGO zu Grunde zulegen. 8 Bei § 15 BBesG handelt es sich insgesamt um eine besoldungsrechtliche Regelung, die in bestimmten Fällen eine Differenzierung in Bezug auf die Besoldung nach einem örtlichen Merkmal ermöglicht. Dabei stehen die Sonderregelungen des § 15 Abs. 2 BBesG im Ermessen des Dienstherrn, um unbillige Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Beamter zu vermeiden (vgl. Schwegmann/Summer, Kommentar zum BBesG, § 15, Rdnr. 3). Eine solche Ermessensentscheidung auf besoldungsrechtlicher Ebene gemäß § 15 Abs. 2 BBesG kann jedoch nicht auf die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes i.S. von § 52 Nr. 4 VwGO und damit auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts durchschlagen. Der dienstliche Wohnsitz eines Beamten i.S. von § 52 Nr.4 VwGO bleibt vielmehr der Sitz der Behörde oder ständigen Dienststelle (so auch VG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 1968, NJW 1969, 858 (859), m.w.N. zu der Vorgängervorschrift des § 14 Abs. 2 BesG a.F.). 9 Diese Auffassung wird gestützt durch folgende Überlegung: 10 Die Feststellung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts muss im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters objektiv und losgelöst von bestimmten Verhaltensweisen der Beteiligten beurteilt werden. Aus diesem Grunde ist es in der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt, dass bei Streitigkeiten über beamtenrechtliche Maßnahmen, die sich auf den dienstlichen 11 Wohnsitz auswirken (etwa Entlassung, Versetzung) auf den bisherigen Dienstort (vor der Maßnahme) abzustellen ist, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Denn sonst hinge in diesen Fällen die örtliche Zuständigkeit des Gerichts von den Verhaltensweisen eines Beteiligten und der (zufälligen) prozessualen Entwicklung eines Eilverfahrens ab. Ein entsprechender Gedanke greift auch hier Platz. Die Feststellung des örtlich zuständigen Gerichts kann nicht von einer dem Besoldungsrecht angehörenden Ermessensentscheidung des Dienstherrn abhängig gemacht werden. Wenn das gewollt gewesen wäre, hätte dies in § 52 Nr. 4 VwGO zum Ausdruck kommen müssen. Entscheidend für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes i.S. dieser Vorschrift ist deshalb allein der Ort, an dem der Kläger seine Tätigkeit verrichtet bzw. - orientiert man sich an der Regelung des § 15 Abs. 1 BBesG - wo sich die Behörde bzw. Dienststelle befindet. Dieser Ort ist aber E. und nicht der Wohnort I. .