Urteil
1 K 1500/06
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beurteilungssystemen mit Richtsätzen und Vergleichsgruppen ist die Vergleichsgruppe der wesentliche Bezugspunkt; wird sie während des Verfahrens inkonsequent gewechselt, ist die Beurteilung rechtswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG).
• Der Dienstherr darf Vergleichsgruppen bilden; er muss die gewählte Struktur jedoch bis zum Abschluss des Beurteilungsverfahrens konsequent einhalten (Nr. 8.2.1 BRL-Pol, § 10a Abs. 2 LVO).
• Rechtswidrige Verfahrensverstöße bei der Vergleichsgruppenbildung begründen Anspruch auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und auf Neubewertung.
• Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen prüft, ob Verfahrensvorschriften verletzt oder sachfremde Erwägungen getroffen wurden; in Zweifelsfällen reicht ein wesentlicher Verfahrensmangel zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung.
Entscheidungsgründe
Inkonsequente Vergleichsgruppenbildung bei Beurteilungen führt zur Aufhebung • Bei Beurteilungssystemen mit Richtsätzen und Vergleichsgruppen ist die Vergleichsgruppe der wesentliche Bezugspunkt; wird sie während des Verfahrens inkonsequent gewechselt, ist die Beurteilung rechtswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG). • Der Dienstherr darf Vergleichsgruppen bilden; er muss die gewählte Struktur jedoch bis zum Abschluss des Beurteilungsverfahrens konsequent einhalten (Nr. 8.2.1 BRL-Pol, § 10a Abs. 2 LVO). • Rechtswidrige Verfahrensverstöße bei der Vergleichsgruppenbildung begründen Anspruch auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und auf Neubewertung. • Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen prüft, ob Verfahrensvorschriften verletzt oder sachfremde Erwägungen getroffen wurden; in Zweifelsfällen reicht ein wesentlicher Verfahrensmangel zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Der Kläger, Polizeikommissar (A 9 BBesO), focht seine dienstliche Beurteilung vom 19.12.2005 (Gesamturteil 3 Punkte) an. Das Polizeipräsidium hatte für A 9 acht Vergleichsgruppen gebildet; im Laufe der Beurteilerbesprechung am 13.12.2005 wurde aber zusätzlich ein behördenweiter Quervergleich der gesamten Besoldungsgruppe vorgenommen. Der Erstbeurteiler hatte ursprünglich für den Kläger 4 Punkte vorgeschlagen; der Endbeurteiler setzte 3 Punkte fest. Der Kläger rügte u.a. fehlende Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers und Fehler bei der Vergleichsgruppenbildung. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück; das VG Gelsenkirchen überprüfte das Verfahren. Relevante Normen sind Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG, Nr. 8.2.1 BRL-Pol und § 10a Abs. 2 LVO. • Rechtlicher Prüfungsrahmen: Die gerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen ist auf Verfahrens- und rechtsstaatliche Vorgaben beschränkt; Verletzungen von Vorschriften oder sachfremde Erwägungen führen zur Rechtswidrigkeit. • Bedeutung der Vergleichsgruppe: In einem Richtsatzsystem ist die Vergleichsgruppe der zentrale Bezugsrahmen für die Bestenauslese; sie gewährleistet Vergleichbarkeit und einen einheitlichen Bewertungsmaßstab (Art. 33 Abs. 2 GG, § 10a Abs. 2 LVO, Nr. 8.2 BRL-Pol). • Ermessensausübung und Mindestanforderungen: Der Dienstherr darf mehrere Vergleichsgruppen bilden; dies ist zulässig, wenn Homogenität gewährleistet ist und Mindestgrößen sowie sachliche Kriterien beachtet werden (Nr. 8.2.1 BRL-Pol). • Konkreter Verfahrensfehler: Das Polizeipräsidium C. brach die zunächst gewählte Systematik der acht Vergleichsgruppen auf und führte neben der Gruppenbewertung einen abschließenden behördenweiten Quervergleich durch. Dadurch wurden zwei unterschiedliche Bezugspunkte geschaffen, der Quervergleich unbestimmt und die Anwendung der Richtsätze inkonsequent. • Rechtliche Würdigung: Diese doppelte Anwendung des Vergleichsgruppensystems verstößt gegen Nr. 8.2.1 BRL-Pol und verletzt den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Aufgrund dieses wesentlichen Verfahrensmangels ist die Beurteilung rechtswidrig. • Ergebnisfolgen: Bei Feststellung eines solchen Verfahrensfehlers reicht dieser Mangel zur Aufhebung der konkreten dienstlichen Beurteilung; eine weitergehende Klärung etwaiger weiterer Mängel (z. B. Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers, Nr. 9.1 BRL-Pol) ist nicht erforderlich. Die Klage ist begründet: Der Beklagte wird verpflichtet, den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 17.05.2006 aufzuheben und die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 19.12.2005 zu beseitigen sowie eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Die Beurteilung ist rechtswidrig, weil das Polizeipräsidium die gebildeten Vergleichsgruppen nicht konsequent bis zum Abschluss des Verfahrens beibehielt und stattdessen einen abschließenden behördenweiten Quervergleich vornahm, wodurch der wesentliche Bezugspunkt für die Bewertung entfiel. Damit wurde gegen Nr. 8.2.1 BRL-Pol sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, sodass der Kläger Anspruch auf eine fehlerfreie Neubewertung hat. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.