Urteil
6a K 5349/01.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2007:0221.6A.K5349.01A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die 1962 und 1970 in H. im heutigen Tschetschenien/ Russische Föderation geborenen Beigeladenen zu 1. und 2. sowie deren gemeinsame Kinder, die Beigeladenen zu 3. bis 5. (geboren 1991 in H. , 1995 in A. / Tschetschenien und 2000 in T. /Inguschetien) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenische Volkszugehörige. Nach eigenen Angaben reisten die Beigeladenen am 30. Juli 2001 auf dem Landweg in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - ein. Am 3. August 2001 beantragten sie die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - am 6. August 2001 gab der Beigeladene zu 1. an, er sei mit seiner Familie etwa Mitte Oktober 1999 nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges mit Einsetzen der Bombenangriffe auf H. in ein Flüchtlingslager nach T. / Inguschetien geflohen. Bei einem - vermuteten - russischen Bombenangriff auf einen Marktplatz in H. sei er verwundet worden. Er habe dabei das Bewusstsein und zeitweise sein Gedächtnis verloren, Splitterteile befänden sich vermutlich immer noch in seinem Körper. Im April 2001 sei die Familie nach H. zurückgekehrt, weil die Bedingungen in dem Flüchtlingslager unzumutbar gewesen seien. Außerdem sei er in Inguschetien auch von ehemaligen Kollegen aus der Erdölindustrie unter Druck gesetzt worden, gegen die russischen Truppen zu kämpfen. Einer seiner Brüder sei bereits Anfang des Jahres 2000 nach H. zurückgekehrt, aber kurze Zeit später durch russische Soldaten festgenommen worden. Der Vater des Beigeladenen zu 1. habe den Freikauf für die von russischer Seite geforderten 4.000,- US-Dollar nicht durchführen können, in der Folge sei der Bruder des Beigeladenen zu 1. von russischer Seite zu 7 ½ Jahren Haft verurteilt worden. Im Mai 2001 sei der Aufenthaltsort der Familie zum ersten Mal von russischen Truppen durchsucht worden, wobei der Beigeladene zu 1. nicht zu Hause gewesen sei. Anlässlich einer weiteren Kontrolle im Juni 2001 sei dem Beigeladenen zu 1. gerade noch die Flucht durch den Garten gelungen. Russen hätten zwei Granaten in den Keller des Hauses geworfen, weil sie den Beigeladenen zu 1. dort vermutet hätten. Die russischen Soldaten hätten bei der Hausdurchsuchung die Inlandspässe mitgenommen. Nachbarorte von T. in Inguschetien (B. und T1. ) seien im Juni 2001 Schauplatz russischer Sonderoperationen geworden, alle männlichen Bewohner ab einem Alter von 12 Jahren seien in Filtrationslager verschleppt worden. Als ethnische Tschetschenen habe die Familie nirgendwo in der Russischen Föderation die Möglichkeit der Existenzsicherung. Die Beigeladene zu 2. bestätigte im Wesentlichen die Angaben ihres Ehemannes über die im Mai und Juni 2001 erfolgten Wohnungsdurchsuchungen durch russische Kräfte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung (Bl. 31 und 40 ff. der Beiakte, Heft 1) verwiesen. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte ab und stellte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - fest. Ethnische Tschetschenen würden in Tschetschenien durch den russischen Staat aus politischen Gründen verfolgt. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Am 7. November 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Im Hinblick auf die Bejahung politischer Verfolgung der Beigeladenen durch die Beklagte ist der Kläger der Auffassung, den Beigeladenen habe zu jeder Zeit eine inländische Fluchtalternative außerhalb der Tschetschenischen Republik auf dem Gebiet der Russischen Föderation zur Verfügung gestanden. Das zeige sich vor allem daran, dass die Beigeladenen tatsächlich zeitweise in Inguschetien gelebt hätten. Nichts anderes gelte vor dem Hintergrund einer möglichen Erkrankung der Beigeladenen zu 2. Prüfungsmaßstab der vorliegenden Klage sei ausschließlich § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -, nicht jedoch § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und auch nicht europarechtliche Regelungen. Der Beigeladene zu 1. habe im tschetschenischen Widerstand ersichtlich keine Rolle gespielt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Oktober 2001 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes getroffen worden ist. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem Begehren aus den Gründen des angefochtenen Bescheides entgegen. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, ihnen drohe bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung durch russische Truppen. Es sei ihnen auch nicht zumutbar, ihren Wohnsitz außerhalb der Republik Tschetschenien innerhalb der Russischen Föderation zu nehmen. Die Beigeladene zu 2. leide unter verschiedenen psychischen Erkrankungen mit körperlichen Auswirkungen. Diese hätten sich vor allem deshalb herausgebildet, weil zwei 1993 und 1996 geborene Töchter der Familie mit einer Tante in einem Autobus bei einem russischen Luftangriff ums Leben gekommen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2007 in russischer Sprache erfolgten Anhörung der Beigeladenen zu 1. und 2., den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Oktober 2001, mit dem die Beklagte für die Beigeladenen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr: § 60 Abs. 1 AufenthG) festgestellt hat, ist rechtmäßig und verletzt die dem Kläger nach dem Asylverfahrensgesetz zur Wahrnehmung übertragenen Rechte, § 6 AsylVfG alter Fassung in Verbindung mit § 87b AsylVfG neuer Fassung nicht, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beigeladenen haben im auch für die vorliegende Anfechtungsklage nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Durch den gemäß Art. 15 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 zum 1. Januar 2005 an die Stelle des zeitgleich aufgehobenen § 51 Abs. 1 AuslG getretenen - § 60 Abs. 1 AufenthG ist die vormals einschlägige Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG in das neue Zuwanderungsrecht übernommen worden. Danach darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für das Bestehen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG gelten sonach - wie schon bei der Vorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG - im Wesentlichen weiterhin die gleichen Maßstäbe wie für das Asylrecht gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - , weil die Voraussetzungen beider Vorschriften weitestgehend deckungsgleich sind, soweit sie die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betreffen. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, S. 892 (zu § 51 AuslG); OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03 -; vgl. auch die amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drucksachen 15/ 420, S. 91. § 60 Abs. 1 AufenthG beinhaltet diesbezüglich lediglich einige Erweiterungen des bisherigen Schutzbereiches in Einzelpunkten. Da sich der Anspruch der Beigeladenen auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes im vorliegenden Fall bereits ohne Weiteres aus der genannten Vorschrift ergibt, bedarf die aufgeworfene Frage keiner Entscheidung, ob Vorwirkungen von in nationales Recht umzusetzenden europarechtlichen Regelungen beachtlich sind. Nach Art 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Die Gewährung des Asylrechts setzt begründete Furcht vor dem Heimatstaat des Asylsuchenden zurechenbarer Verfolgung voraus. Sie ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an sonstige, für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - , Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, S. 315 ?333 ff.?. Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, können Beeinträchtigungen anderer Rechtsgüter das Asylrecht nur dann begründen, wenn sie nach ihrer Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -; BVerfGE 54, S. 341 ?357?). Die Furcht vor einer solchen Verfolgung ist begründet, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. War der Asylbewerber wegen erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung gezwungen, seine Heimat zu verlassen, wird ihm der Schutz des Art. 16 a Abs. 1 GG bereits dann zuteil, wenn an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen ( sog. herabgestufter Prognosemaßstab). Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 22/85 -, NVwZ 1986, S. 760. Ist der Asylbewerber unverfolgt aus einem Heimatland ausgereist, kann er als Asylberechtigter nur anerkannt werden, wenn dort in der Zwischenzeit die Gefahr einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung entstanden ist. Diese kann durch Änderungen objektiver Gegebenheiten im Heimatland hervorgerufen werden (objektive Nachfluchtgründe). Beruht die Gefahr jedoch auf Umständen, die der Asylsuchende selbst gesetzt hat (subjektive Nachfluchtgründe), werden sie vom Schutz des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann erfasst, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung des Asylbewerbers darstellen oder Folge einer schon vor der Ausreise aus dem Heimatstaat dort zumindest latent vorhandenen Gefährdungslage waren. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 56.88 -, NVwZ 1989, S. 777. Ob die geforderte Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. BVerwG, Urteil vom 15. März 1998 - 9 C 278.86 - BVerwGE 19, S. 143. Die bei Anwendung dieses Maßstabes gebotene qualifizierende Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses Nicht jede Beeinträchtigung von Rechtsgütern erfüllt den Tatbestand der Verfolgung im Sinne des Asylrechts. Eine asylrelevante Rechtsverletzung liegt vielmehr erst dann vor, wenn sie ihrer Intensität nach eine ausgrenzende Verfolgung bedeutet. Dabei lässt sich das die Asylrechtsschwelle übersteigende Maß dieser Intensität nur aus der humanen Intention des Asylrechts entnehmen, demjenigen Schutz zu gewähren, der sich in einer aussichtslosen Lage befindet. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. Eine vom Asylbewerber erlittene oder ihm drohende politische Verfolgung kann sich neben individuellen Verfolgungserlebnissen auch aus der Zugehörigkeit des Asylbewerbers zu einer durch gemeinsame religiöse, politische, ethnische oder sonstige Merkmale abgegrenzten Gruppe ergeben, die im Herkunftsstaat einer den Maßstäben des deutschen Asylrechts genügenden kollektiven Verfolgung (sogenannte Gruppenverfolgung") unterliegt. Die unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen ebenso wie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes politischer Verfolgung dar. Wer seine Heimat lediglich wegen erfolgter Referenzfälle politischer Verfolgung und wegen eines dort herrschenden feindseligen Klimas verlässt, ist - in Ermangelung eigener Verfolgungsbetroffenheit - in der Regel nicht wegen bestehender oder unmittelbar drohender (eigener) Verfolgung ausgereist. Politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts ist grundsätzlich nur eine solche durch den Staat. Übergriffe von Privatpersonen fallen ausnahmsweise dann in den Schutzbereich des Art. 16 a GG, wenn der Staat für dieses Tun wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Dies setzt wiederum voraus, dass er derartige Handlungen Privater anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage wäre, BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 - NVwZ 1995, S. 391 und vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, S. 367 [371], vgl. jetzt auch die in § 60 Abs. 1 AufenthG aufgenommene Regelung, die den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Fälle nichtstaatlicher Verfolgung ausweitet. Da indessen kein Staat schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen vermag, dass Fehlverhalten und Amtswalterexzesse nicht vorkommen, reicht es in diesem Zusammenhang aus, dass er grundsätzlich zum Schutz bereit und in der Lage ist, m.a.W. mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Beigeladenen vorverfolgt aus ihrer Heimat ausgereist. Das Gericht ist zunächst davon überzeugt, dass es sich bei den Beigeladenen um tschetschenische Volkszugehörige handelt. Bei der am 6. August 2001 erfolgten Anhörung vor dem Bundesamt konnte sich der zuständige Einzelentscheider zweifelsfrei von den tschetschenischen Sprachkenntnissen der Beigeladenen zu 1. und 2. überzeugen. Sie haben die Zugehörigkeit zu ihrer tschetschenischen Sippe (Tejp") Hatschro" angegeben. Aus verschiedenen Originalurkunden, an deren Echtheit das Gericht keine Zweifel hat (u.a. Eheschließungsurkunde, Geburtsurkunden und Militärausweis des Beigeladenen zu 1.) ergibt sich ebenfalls die tschetschenische Volkszugehörigkeit der Beigeladenen. Nach Anhörung der Beigeladenen zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt (vgl. § 108 VwGO), dass die Familie der Beigeladenen insgesamt auf solche Weise in das Visier russischer Sicherheitskräfte geraten ist, dass die Beigeladenen ihr Heimatland aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen haben und auch bei einer Rückkehr mit erneuter politischer Verfolgung nach dem dann maßgeblichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab rechnen müssten. Danach stellt sich die Situation der Beigeladenen für das Gericht wie folgt dar: Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beigeladenen jedenfalls im Juni 2001 Opfer eines asylerheblichen Übergriffs durch russische Soldaten in H. geworden sind. Nachdem die Beigeladenen nach den heftiger werdenden Bombenangriffen durch die russische Armee auf H. im Oktober 1999 zunächst in das benachbarte Inguschetien geflohen waren, kehrten sie Anfang des Jahres wegen der jedenfalls von ihnen als unzumutbar empfundenen Lebensbedingungen in dem inguschetischen Flüchtlingslager nach H. zurück. Dabei wurde das Haus der Eltern des Beigeladenen zu 1. im Mai 2001 und später etwa im Juni 2001 von russischen Soldaten durchsucht. Dem Beigeladenen zu 1., nach dem aufgrund des insoweit stimmigen Vortrages der Beigeladenen zu 1. und 2. konkret gesucht wurde, gelang die Flucht; er konnte sich während der Dauer der mehrstündigen Durchsuchung in einem Versteck verborgen halten, ohne dass die russischen Kräfte seiner habhaft geworden wären. Die russischen Kräfte haben bei dieser Durchsuchung bewusst Granaten gegen den in einem Versteck vermuteten Beigeladenen zu 1. eingesetzt und beabsichtigt, diesen zu töten. Anlässlich der Durchsuchung des Hauses haben die russischen Kräfte die russischen Personaldokumente der Beigeladenen (sog. Inlandspässe) an sich genommen und nicht wieder herausgegeben. Nach dem Vortrag der Beigeladenen zu 1. und 2., der insoweit ersichtlich nicht von dem Bemühen getragen ist, ihr Vorbringen gegenüber ursprünglichen Schilderungen zu steigern, und dem Zustand der Beigeladenen zu 1. und 2. bei ihren Schilderungen in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht keine Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Darstellung. Die Schilderung erfolgte jeweils lebensnah und detailreich und beschränkte sich auf die jeweils tatsächlich erfolgte Wahrnehmung. So gab etwa der Beigeladene zu 1. an, er selbst könne sich wegen der lauten Umgebungsgeräusche und seiner damaligen nervlichen Anspannung in seinem Versteck nicht an die Explosion der Granaten im Keller des Hauses seiner Eltern erinnern. Für die Glaubwürdigkeit der Beigeladenen spricht weiter, dass ihr Vorbringen erkennbar nicht auf Übertreibungen oder gesteigertem Vorbringen beruht. So wurde der Tod der beiden Töchter, die wohl bei einem russischen Luftangriff ums Leben kamen, bei der Anhörung vor dem Bundesamt im Verwaltungsverfahren nicht erwähnt, obwohl sich ein derartiges Ereignis zur weiteren Glaubhaftmachung der politischen Verfolgung - jedenfalls aus Laiensicht - angeboten hätte. Die Schilderungen der Beigeladenen zu 1. und 2. entsprechen im Wesentlichen dem Jahre zurückliegenden Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Vorbringen der Beigeladenen zu 2. im Hinblick auf den Tod der Töchter nicht widersprüchlich, was sonst zu allgemeinen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Beigeladenen zu 2. hätte führen können. Die sich nach Auffassung des Klägers aus den eingereichten ärztlichen Bescheinigungen der Beigeladenen zu 2. ergebenden Widersprüche bestehen nach Auffassung des Gerichts bereits deshalb nicht, weil die Beigeladene zu 2. bei den ärztlichen Untersuchungen vorgetragen hat, sie sei bei der Tötung der Töchter nicht gegenwärtig gewesen. Diese seien nach ihr vorliegenden Schilderungen in einem Autobus beim Beschuss mit Bombardierung durch einen russischen Hubschrauber ums Leben gekommen. Ob der Tod der Töchter danach durch Beschuss (bzw. Erschießen, wie es in der insoweit erkennbar nicht vertieften ärztlichen Bescheinigung vom 4. November 2002 heißt) oder durch Bombardierung erfolgte (vgl. Klinischer Bericht vom 10. März 2005), scheint deshalb auch aus Sicht der Beigeladenen zu 2. eine offene Frage zu sein. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen geben keinen Anlass zu der Annahme, die Beigeladene zu 2. habe sich bei dieser Frage in der schriftlich festgehaltenen Weise festgelegt. Diese von den behandelnden Therapeuten schriftlich festgehaltenen Formulierungen erscheinen angesichts der Schilderungen der Beigeladenen zu 2., die insgesamt stimmig sind, nicht geeignet, Zweifel an deren Glaubwürdigkeit zu begründen. Es erscheint auch durchaus glaubhaft, dass der Beigeladene zu 1. nur deshalb mit seinem Leben davongekommen ist, weil er sich nicht in dem von den Russen vermuteten Kellerversteck, sondern in einem anderen - nicht entdeckten - Versteck verborgen gehalten hat. Motivation der russischen Sicherheitskräfte für den Übergriff der russischen Soldaten dürfte zunächst die tschetschenische Volkszugehörigkeit des Beigeladenen zu 1. gewesen sein. Der Vortrag der Beigeladenen zu 1. und 2. ist nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften ohne weiteres geeignet, die Aufmerksamkeit russischer Sicherheitskräfte zu erregen und die Beigeladenen insgesamt nach Einschätzung der russischen Kräfte als ihre Gegner einzuordnen. Dabei sind die zahlreichen Durchsuchungen vor allem von jungen tschetschenischen Männern vor dem Hintergrund des von der russischen Führung behaupteten ausländischen, insbesondere arabischen Einflusses in Tschetschenien zu sehen. Die diesem zu Grunde liegende geistige Bewegung wird von der russischen Führung und Öffentlichkeit zusammenfassend als Wahhabismus" bezeichnet und steht für alle radikal-islamistischen Strömungen in der betroffenen Region. Nach Auffassung der russischen Führung ist es eine der Hauptaufgaben der Bekämpfung des Konfliktes, einen weiteren Zulauf der tschetschenischen Bevölkerung zu diesen Strömungen zu unterbinden. Die Aktivitäten der russischen Sicherheitskräfte und des russischen Militärs sind dabei in erster Linie gegen Männer im kampffähigen Alter gerichtet. Es erscheint gut nachvollziehbar, dass russische Sicherheitskräfte vor diesem Hintergrund zu Beginn bzw. Mitte des Jahres 2001 gezielt nach dem Beigeladenen zu 1. gesucht haben. Dass er wegen seiner zuletzt im Bewachungsgewerbe ausgeübten Tätigkeit wohl sogar legal im Besitz von Waffen war, mag für die russischen Kräfte eine zusätzliche Motivation gewesen sein, den Beigeladenen zu 1. zu suchen, kann letztlich aber angesichts der Möglichkeiten, sich ohne Schwierigkeiten - jedenfalls in der in Frage stehenden Zeit - in Tschetschenien Waffen zu besorgen, dahinstehen. Dabei hat der Beigeladene zu 1. keinen Hehl daraus gemacht, dass er im Grunde nicht Teil des tschetschenischen Widerstandes war, geschweige denn dort eine herausgehobene Rolle gespielt hätte. Eine solche Rolle war indessen in der fraglichen Zeit nicht Voraussetzung dafür, von den russischen Kräften als Gegner eingeschätzt zu werden, die es mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu bekämpfen galt. Beispielhaft dafür ist das von den Beigeladenen zu 1. und 2. glaubhaft geschilderte Schicksal des Bruders des Beigeladenen zu 1., der bereits früher in ähnlicher Lage wie der Beigeladene zu 1. Opfer russischer Kräfte geworden ist und der, da ein von russischer Seite angebotener Freikauf misslang, zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist, die er unter anderem im berüchtigten Lager Tschernokozovo verbüßen musste. Ein besonderes Gefährdungsmoment besteht für die Familie der Beigeladenen nach der Mitnahme der Inlandspässe durch die russischen Soldaten im Juni 2001. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einsatzkräfte sich endgültig mit dem vermeintlichen Tod des Beigeladenen zu 1. abgefunden hatten, nachdem sie Granaten in den Keller des durchsuchten Hauses geworfen hatten und die Inlandspässe nur aus weiterer Schikane gegenüber den vermeintlich überlebenden Familienmitgliedern mitgenommen haben, um etwa ihre Bewegungsfreiheit (weiter) einzuschränken. Vielmehr scheint angesichts der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse überaus naheliegend, dass die Informationen der handelnden Kräfte an die zuständigen russischen Stellen weitergegeben worden sind und die Familie der Beigeladenen damit für die russischen Sicherheitskräfte in zusätzlicher Weise verdächtig war. Nach Auskunftslage war es in dem hier in Frage stehenden Zeitraum selbst ohne vorgetragene Unterstützungshandlungen tschetschenischer Kämpfer ohne weiteres möglich, in das Visier der russischen Dienste zu geraten, etwa als (vermeintlicher) Informationsträger. Insbesondere die tschetschenische Hauptstadt Grozny war dabei immer wieder Schauplatz zahlreicher Spezialoperationen des russischen Militärs gegen Rebellen oder ihre - wenn auch nur vermeintlichen - Unterstützer. Bei der Maßnahme, die die Beigeladenen im Juni 2001 erlitten haben, handelt es sich um einen asylerheblichen Übergriff von erheblichem Gewicht. Diese Durchsuchung, die mit seelischen Misshandlungen gegenüber der Beigeladenen zu 2. einherging, knüpfte an die Zugehörigkeit der Beigeladenen zum Volk der Tschetschenen und der daraus von den russischen Sicherheitskräften abgeleiteten Gegnerschaft im Zusammenhang mit Separationsbestrebungen an. Bei diesen Übergriffen, die vor allem gegen die männliche tschetschenische Bevölkerung, aber auch gegen Frauen und Kinder in großer Zahl geschildert werden, handelt es sich nicht um Amtswalterexzesse, die dem russischen Staat nicht zurechenbar wären. Vielmehr sind sie Ausdruck eines staatlichen Verfolgungsprogramms, mit dem seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges unnachgiebig auch gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung vorgegangen wird. Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung, die die Form von Massakern mit teilweise Dutzenden getöteter Zivilisten angenommen haben, wurden jedenfalls in den ersten Jahren des zweiten Tschetschenienkrieges geduldet und in keiner Form einer Ahndung zugeführt. Diese Vorgehensweise wird durch öffentliche Äußerungen hochrangiger russischer Politiker und Angehöriger der Streitkräfte sanktioniert und findet sogar normative Anknüpfungspunkte. So bestimmte Art. 21 des bis zum 9. März 2006 in Kraft gewesenen Anti-Terror-Gesetzes der Russischen Föderation aus dem Jahr 1998, dass Anti-Terror-Einheiten von der juristischen Verantwortlichkeit für Schäden an Leben, Gesundheit und Eigentum von Terroristen" ausgeschlossen sind. Die Bedeutung der Vorschrift erschließt sich vor dem Hintergrund, dass der Konflikt mit seinen Kampfhandlungen in Tschetschenien von russischer Seite offiziell als antiterroristische Operation" eingestuft wird. Neben zwei Konflikten in Tschetschenien, in denen die russische Armee gegen Separatisten kämpft und daneben entschlossenen islamistischen Extremisten, auch unter Beteiligung des Terrornetzwerkes Al-Kaida, gegenübersteht, herrscht in Tschetschenien ein dritter Konflikt, eine kriminalisierte Kampagne der Gewalt, die vor allem die (immer noch vorhandenen mehr als) 80.000 russischen Soldaten, Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter in Tschetschenien gegen jeden richten, der ihnen im Weg steht. Thomas de Waal, Zwei Jahrhunderte Konflikt - Eine Einführung", in Florian Hassel (Hrsg.), Der Krieg im Schatten - Russland und Tschetschenien", Frankfurt a.M. 2003, S. 14. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde von Beginn an mit beispielloser Härte geführt. Allein seit Ende Oktober bis zum Jahresende 1999 hat die russische Luftwaffe nach eigenen Angaben 5.800 Flugeinsätze mit Bombardements unter Einsatz von Splitter- und Aerosolbomben geflogen und dabei die tschetschenische Zivilbevölkerung in keiner Weise geschont. General Gennadij Troschew, einer der kommandierenden Militärs beim russischen Sturm auf Grozny , beschreibt die Vorgehensweise der russischen Einheiten folgendermaßen: Wenn wir aus einem Haus beschossen werden, wird das Haus zerstört. Wenn wir aus einem Ort beschossen werden, wird der Ort zerstört." Tschetschenien - Das russische Militär. Aktuelle Entwicklung seit dem Verfassungsreferendum im März 2003, Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, November 2003, S. 5 - 6. Nach Angaben des UNHCR befanden sich Mitte Januar 2000 bereits 259.000 tschetschenische Flüchtlinge in Inguschetien, innerhalb Tschetscheniens waren 150.000 Menschen auf der Flucht, womit sich nach pessimistischen Schätzungen bis zu 90 % der verbliebenen Bevölkerung Tschetscheniens auf der Flucht befand. In den von russischen Einheiten eingerichteten sogenannten Filtrationspunkten" und Filtrationslagern" kam und kommt es zu systematischen Folterungen, worauf das Auswärtige Amt bereits in seinem Lagebericht vom 22. Mai 2000 hinweist. Der Beauftragte des Europarates Gil-Robles bezeichnete die russischen Untersuchungshaftanstalten in Tschetschenien im Dezember 1999 als völlig unmenschlich. Bereits ab Ende 1999 kam es zu einer Vielzahl von Massakern an der Zivilbevölkerung, zu gezielten Einzelübergriffen von Todesschwadronen der russischen Armee, zum Teil im Rahmen sogenannter Säuberungsaktionen, zu Vergewaltigungen, zum Teil durch hochrangige Angehörige der Armee, und zu Plünderungen, Geiselnahmen, Handel mit Geiseln, Leichen oder Leichenteilen. Florian Hassel Der zweite Tschetschenienkrieg - Eine Unterwerfungskampagne in imperialer Tradition" in Florian Hassel (Hrsg.), Der Krieg im Schatten - Russland und Tschetschenien, Frankfurt a.M. 2003, S. 34: Zitat eines Oberst des militärischen Geheimdienstes GRU:" Wir kämpfen mit denen, die in Russland nicht nach unseren russischen Gesetzen leben und nicht nach unserem Glauben beten wollen. Die Tschetschenen sind ein Volk von Drecksäcken. Es gibt unter ihnen natürlich auch gute Leute, aber die Mehrheit sind Scheusale. Seit Jahrhunderten leben sie von Raub und Mord, das liegt ihnen im Blut. (...) Wir müssen sie töten, töten, töten (...) Die Rebellen im Schutz der Nacht zu töten, ist die effektivste Art der Kriegsführung. (...) Für die Armee darf es keinerlei Gesetze geben. Nur den Gegner, den wir vernichten müssen.". Der langjährige Bürochef von Human Rights Watch, Diederik Lohmann, beschreibt Tschetschenien in der International Herald Tribune (Remember the Chechens", 30. Mai 2003) als eine der gefährlichsten Gegenden der Welt mit einer Mordrate von 110 bis 140 Morden pro Jahr auf 100.000 Einwohner vor Kolumbien mit 77 Morden, gerechnet ohne die Zahl der Verschwundenen und Entführten in Tschetschenien. Eine detailreiche Einschätzung der tatsächlichen Lage in Tschetschenien gibt das Dokument Tschetschenien - Das russische Militär. Aktuelle Entwicklung seit dem Verfassungsreferendum im März 2003", Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, November 2003, S. 5 - 6. Eine ausführliche Einschätzung der Lage in Tschetschenien seit Beginn des zweiten Krieges unter Aufführung zahlreicher Referenzfälle und Quellen enthalten u.a. folgende gerichtliche Entscheidungen: Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A -, Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2005 - 2 A 116/03.A - und Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2004 - 3 KO 1003/04 - . Die Menschenrechtslage in Tschetschenien und die mangelhafte Aufklärung und Verfolgung von Übergriffen ist mehrfach durch den Europarat kritisiert worden: Resolution 1315 (2003) der Parlamentarischen Versammlung vom 29. Januar 2003, Par. 4.: Die Parlamentarische Versammlung ist nach wie vor erschüttert über die Anzahl von Tötungen von politisch aktiven Individuen, von dem fortwährenden Verschwinden Einzelner und den ineffektiven Aufklärungsversuchen der zuständigen Behörden, sowie auch über die Menge an Anschuldigungen und Hinweisen auf Brutalität und Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung in der Tschetschenischen Republik. (...) Die russischen Autoritäten scheinen unfähig, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien zu beenden. In Anbetracht der Tatsache, dass einige Untersuchungen der schlimmsten Fälle von Massentötungen und Verschleppungen nun für mehr als drei Jahre ohne greifbare Resultate geblieben sind, kann die Versammlung nur den Schluss ziehen, dass die Strafverfolgungsorgane entweder nicht willens oder nicht in der Lage sind, die Verantwortlichen zu finden und zur Rechenschaft zu ziehen. Die Versammlung beklagt das Klima der Straffreiheit, welches infolgedessen in der Tschetschenischen Republik herrscht und ein normales Leben unmöglich macht." Inzwischen gab der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 24. Februar 2005 erstmals sechs Individualbeschwerden tschetschenischer Bürger wegen Menschenrechtsverletzungen des russischen Militärs gegen Russland statt. Es kam in der Folgezeit zu weiteren Verurteilungen. Immer noch sind weit über 120 Tschetschenien"-Verfahren anhängig. Vgl. Auswärtiges Amt in seinem Lagebericht zu Tschetschenien vom 30. August 2005, S. 9. Die den Beigeladenen widerfahrene Misshandlung muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Sie ist Teil der russischen Politik gegenüber ihren vermeintlichen innenpolitischen Gegnern und knüpft unmittelbar an die Zugehörigkeit zu den vermeintlichen Gegnern an. Die Beigeladenen sind vor einer unmittelbar drohenden weiteren politischen Verfolgung geflohen. Im Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen, Mitte des Jahres 2001, wurde der Konflikt in Tschetschenien seitens der russischen Kräfte und seitens der tschetschenischen Rebellen weiter mit großer Härte, auch gegen die verbliebene tschetschenische Zivilbevölkerung geführt. Nach Übernahme der Leitung der von den Russen als Anti-Terror-Operation" bezeichneten Kampfmaßnahmen durch den russischen Inlandsgeheimdienst FSB Anfang des Jahres 2001 kam es vermehrt zu Sonderoperationen, Säuberungen" und Durchsuchungen der Art, wie sie die Beigeladenen nach ihrem Vortrag auch bereits etwa 1 bis 2 Monate vor dem letztlich fluchtauslösenden Ereignis erlebt haben. Daran hat sich bis zum heutigen Tage grundlegend nichts geändert, wenn auch im Rahmen der sogenannten Tschetschenisierung" des Konflikts Einzelmaßnahmen verstärkt in die Hände moskautreuer Tschetschenen gelegt worden sind. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, so bereits im Update Tschetschenien vom 7. November 2005. Die genannte Einschätzung betrifft neben den Beigeladenen zu 1. und 2., die einem unmittelbaren Zugriff russischer Sicherheitskräfte ausgesetzt waren, auch deren Kinder, die Beigeladenen zu 3 bis 5. (sowie die Tochter B1. als Klägerin eines weiteren Asylverfahrens 6a K 5138/02.A). Denn die russischen Sicherheitskräfte haben bereits kurz nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges damit begonnen, auch Verwandte von (vermeintlichen) Unterstützern des tschetschenischen Widerstandes als Geiseln zu nehmen, um der Unterstützer selbst habhaft zu werden. Dazu hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 11. März 2005 - 25 K 2381/04.A - ausgeführt: Der Kammer ist aber aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass die russischen Sicherheitskräfte sich bei ihrer Suche nach Unterstützern des tschetschenischen Widerstandes nicht auf Übergriffe auf Verdächtige beschränken, sondern selbst kleine Kinder und Säuglinge von ihnen nicht geschont werden. Hinzu kommt, dass sich in den letzten Jahren Berichte mehren, nach denen russische Behörden Verwandte von tschetschenischen Kämpfern oder Regierungsmitgliedern in Sippenhaft nehmen, um die Betroffenen zum Aufgeben zu zwingen (vgl. Die Tageszeitung vom 24. Dezember 2002 Wie der Kreml Terroristen züchtet"; Das Parlament vom 18. Oktober 2004 Tschetschenien im Chaos"). Besonders bekannt ist das Beispiel des ehemaligen tschetschenischen Ministers Chambiew, von dem zahlreiche Verwandte verhaftet wurden, um diesen dazu zu bewegen, sich den russischen Behörden zu stellen, bzw. nach seiner Übersiedlung in den Westen davon abzuhalten, sich für die Menschenrechte in Tschetschenien einzusetzen (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. Mai 2004 Das Messer an der Kehle"; ai-Journal 6/ 2004 Drohungen gegen Angehörige eines Menschenrechtsaktivisten"). Die Vorsitzende des Komitees Bürgerbeteiligung hat in ihrer Stellungsnahme zum Verfahren der Kammer 25 K 5932/03.A darauf hingewiesen, dass der [inzwischen: ehemalige, Anm. des VG Gelsenkirchen] russische Generalstaatsanwalt V.V. Ustinov bei einer Rede in der Duma am 29. Oktober 2004 gefordert hat, die Verhaftung von Verwandten von Terroristen" als Mittel im Antiterrorkampf zuzulassen...." Diesen Ausführungen folgt das erkennende Gericht im vollen Umfang. Wegen der danach vorliegenden individuellen Verfolgung stand den Beigeladenen im Zeitpunkt der Ausreise eine sogenannte inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung, wie weiter unter ausgeführt wird. Ob neben der hier vorliegenden individuellen Verfolgung auch eine (regionale) Verfolgung der Tschetschenen als Gruppe vorliegt bzw. vorlag, bejaht etwa von den Oberverwaltungsgerichten Bremen, Hessen und Sachsen-Anhalt; offen gelassen u.a. vom OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A -, kann dahinstehen. Insofern muss auch zu den Ausführungen des Klägers, die sich mit der Frage der (örtlichen, regionalen oder landesweiten) Verfolgung von Tschetschenen als Gruppe, nicht Stellung genommen werden. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation müssen die Beigeladenen auch heute mit weiterer politischer Verfolgung rechnen. Zu den Prüfungsmaßstäben bei einer Rückkehr in die Russische Föderation vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A -. Es ist davon auszugehen, dass aus dem Ausland rückgeführten Tschetschenen seitens der russischen Behörden besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Tschetschenien vom 30. August 2005, S. 15; Lageberichte zur Russischen Föderation (einschließlich Tschetschenien) vom 15. Februar 2006, S. 26 und vom 18. August 2006, S. 25/ 26. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien haben die Beigeladenen weiterhin damit zu rechnen, jedenfalls verhaftet, auch gefoltert oder sogar getötet zu werden. Die Sicherheitslage in Tschetschenien hat sich trotz möglicherweise in Teilen vorhandenen Wiederaufbaus der Infrastruktur nicht verbessert, sondern dürfte sich sogar in weiten Bereichen noch verschlechtert haben. Dem stehen indessen offizielle Verlautbarungen der russischen Führung und der neuen offiziellen tschetschenischen Führung unter dem kürzlich ernannten Präsidenten Ramzan Kadyrov entgegen, die von einer Normalisierung" der Lage in Tschetschenien sprechen. Allerdings ist es nach einzelnen Terroranschlägen, vor allem des Jahres 2004 (Ermordung des damaligen tschetschenischen Präsidenten Achmed Kadyrov, Geiselnahme von Beslan u.a.), verstärkt zu Sonderoperationen der russischen Einheiten gekommen, die sich auch negativ auf die Sicherheitslage der Zivilbevölkerung auswirkten und bis heute auswirken. Dementsprechend schreibt das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten zu Tschetschenien vom 30. August 2005 und zur Russischen Föderation vom 15. Februar 2006 und vom 18. August 2006: Die menschenrechtliche Lage in Tschetschenien bleibt äußerst besorgniserregend." (Bericht vom 30.08.2005, S. 7), Die humanitäre Lage in Tschetschenien ist weiterhin sehr kritisch." (Bericht vom 30.08.2005, S. 10), In den Gebieten Tschetscheniens, in denen sich russische Truppen aufhalten (umfassen mit Ausnahme schwer zugänglicher Gebirgsregionen das ganze Territorium der Teilrepublik), ist die Sicherheit der Zivilbevölkerung wegen ständiger Razzien, Guerilla-Aktivitäten, Geiselnahmen, Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffen (durch russische Soldaten und Angehörige der Truppe von Ramsan Kadyrow) nicht gewährleistet." (Bericht vom 30.08.2005, S. 11). Die Menschenrechtslage in Tschetschenien gibt nach wie vor Anlass zu großer Sorge" (Bericht vom 15.02.2006, S. 13), Die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien ist nicht gewährleistet" (Bericht vom 15.02.2006, S. 17); Human Rights Watch: Tschetschenien: Verschwindenlassen" - ein Verbrechen gegen die Menschheit.", Bericht vom 21. März 2005. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet in ihrem Update Tschetschenien vom 7. November 2005 von einer steigenden Anzahl von Entführungen, auch und weiterhin durch Angehörige der russischen Sicherheitskräfte (S. 9 ff.). Die Sicherheitslage in Tschetschenien sei nach wie vor äußerst prekär, es komme weiterhin fast täglich zu blutigen Ausein- andersetzungen zwischen russischen Truppen und tschet-schenischen Kämpfern (S. 5 ff.). Vor dem Hintergrund erlittener und weiter drohender politischer Verfolgung stand und steht den Beigeladenen auch eine sogenannte inländische Fluchtalternative außerhalb der Republik Tschetschenien auf dem sonstigen Gebiet der Russischen Föderation nicht zur Verfügung. Eine inländische Fluchtalternative im Zeitpunkt der Ausreise des Asylantragstellers führt dazu, dass dieser nicht landesweit politisch verfolgt ist, wie es von Art. 16a GG und auch von § 60 Abs. 1 AufenthG gefordert wird. Auch für die Frage, ob einem Ausländer bei einer Rückkehr künftige politische Verfolgung droht, kommt es darauf an, ob der Ausländer in anderen verfolgungsfreien Landesteilen zumutbar seinen Wohnsitz nehmen kann. Es kann dahinstehen, ob nach Aufhebung des Befehls des russischen Innenministeriums Nr. 347 vom 24. Mai 2003 zum 30. Juni 2004, mit dem Tschetschenen ihre Inlandspässe auch außerhalb des Territoriums der Republik Tschetschenien verlängern lassen konnten, Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 22. November 2005, Gz. 508-516.80/44143, noch regelmäßig von einer inländischen Fluchtalternative für tschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation ausgegangen werden kann. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass tschetschenischen Volkszugehörigen in der Russischen Föderation heute grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien zur Verfügung steht, so OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A -, allerdings unter Annahme der Weitergeltung des erwähnten Befehls Nr. 347; ebenso andere Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe (Schleswig Holstein, Niedersachsen, Thüringen, Saarland, Bayern), ablehnend dagegen Oberverwaltungsgerichte Bremen, Hessen und Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. März 2006, Az.: 2 L 40/06, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die abgesprochene Problematik, gilt dies nur für den Regelfall eines nicht in das Visier russischer Sicherheitskräfte geratenen Tschetschenen. In der zitierten Entscheidung des OVG NRW heißt es (S. 38 des Urteilsabdrucks): Aus Gründen der Klarstellung merkt der Senat noch Folgendes an: Die vorstehende Beurteilung, wonach Tschetschenen eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, gilt nur für den Regelfall. Im Falle politisch Verdächtiger, die sich in der Tschetschenien-Frage besonders engagiert haben und von der russischen Staatsgewalt wegen dieses Engagements oder einer nur vermuteten Involvierung konkret verdächtigt oder gesucht werden, kann eine inländische Fluchtalternative nicht ohne weiteres bejaht werden. Für solche Personen wird angesichts der vorbeschriebenen staatlichen Übergriffe, die vorgekommen sind und für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden können, die Gefahr einer Verfolgung nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu verneinen sein." Eine Involvierung bzw. eine jedenfalls vom russischen Staat als solche angesehene Involvierung in der Tschetschenienfrage liegt jedenfalls seitens des Beigeladenen zu 1. vor, so dass er und seine Familie nicht zu dem Personenkreis von Tschetschenen gehört, denen eine Fluchtalternative regelmäßig zur Verfügung steht. Es ist davon auszugehen, dass den russischen Sicherheitskräften die personenbezogenen Daten der Beigeladenen jedenfalls nach Mitnahme der Inlandspässe - möglicherweis auch bereits zuvor nach der Verhaftung des Bruders des Beigeladenen zu 1. - bekannt sind. Es ist damit zu rechnen, dass russische Behörden bereits bei einer evtl. Einreise der Beigeladenen in die Russische Föderation in der Lage wären, der Familie der Beigeladenen habhaft zu werden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2003 - 25 K 7112/01.A -. Das Schicksal der Familie der Beigeladenen zeigt gerade, dass ihnen eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beigeladenen von Oktober 1999 bis Anfang 2001 eine zumutbare Fluchtalterna-tive in Inguschetien gefunden haben, da sie die dort als unzumutbar empfundenen Zustände gerade zum Anlass genommen haben, sich sogar in das unsichere H. zurückzubegeben. Von dort sind sie dann nach dem fluchtauslösenden Ereignis aus-gereist, ohne dass die Möglichkeit bestand, zumutbar den Wohnsitz in Inguschetien oder anderswo in der Russischen Föderation zu nehmen. Einer Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bedurfte es nicht, die Frage war nicht Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage. In welcher Schwere die Beigeladene zu 2. an den mit ärztlichen Attesten geltend gemachten Erkrankungen leidet, ist für das vorliegende Verfahren insoweit (§ 60 Abs. 7 AufenthG) ohne Belang und bedurfte keiner weiteren Aufklärung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.