Urteil
13 K 1420/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0220.13K1420.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Vor der C. 20 in dem Stadtbezirk I. in E. . Dieses Grundstück hat einen Hauszugang von der Straße Vor der C. , die bis einschließlich des Jahres 2005 durch die Anlieger selbst gereinigt worden ist. Im rückwärtigen, östlichen Bereich grenzt das Grundstück an die M. Straße an, wobei zwischen dem östlichen Gehweg dieser Straße und der rückwärtigen Grundstücksgrenze ein nicht befestigter, zum Grundstück der Kläger leicht ansteigender Geländestreifen gelegen ist. 3 Mit der Durchführung der städtischen Reinigung hat die Stadt E. für ihr Stadtgebiet ab 1992 durch einen Straßenreinigungsvertrag die Entsorgung E. GmbH (F. ) beauftragt. Für ihre Leistungen erhält die F. von der Stadt im Voraus kalkulierte feste Entgelte, die nach den Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts kalkuliert worden sind. 4 Entsprechend der Verwaltungsvorlage Drucksache Nr. 00166-04 vom 20. Oktober 2004 beschloss der Rat der Stadt E. in seiner Sitzung am 18. November 2004 die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - GS -) 2005, deren Bekanntmachung der Oberbürgermeister der Stadt E. am 7. Dezember 2004 anordnete. Gemäß § 13 GS ist diese am 01. Januar 2005 in Kraft getreten. In dem eine Anlage zu dieser Straßenreinigungssatzung bildenden Straßenverzeichnis ist die M. Straße in dem Teilbereich von der I1.-------straße bis zum S.- -----weg wie folgt aufgeführt: 5 Verkehrsbedeutung A (= Anliegerstraße), Anzahl der Reinigungen: 2 (= 2 x wöchentlich), Winterdienststufe: 2 (= weniger wichtige Straße), Reinigung durch Stadt. 6 Mit Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 24. August 2005 zog der Beklagte die Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für die M. Straße für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2005 auf der Grundlage von 17 m Frontlänge heran. Dabei entfielen auf das Veranlagungsjahr 2005 192,78 EUR zuzüglich 6,63 EUR für den Winterdienst. Der Gebührensatz 2005 betrug für die Straßenreinigungsgebühren 11,34 EUR je Meter und 0,39 EUR je Meter für den Winterdienst Stufe II. 7 Mit Schreiben vom 7. September 2005 - beim Beklagten eingegangen am 12. September 2005 - erhob der Kläger und Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft in deren Namen Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid. 8 Zur Begründung machte er geltend, die Besitzung Vor der C. 20 sei allein von der Straße Vor der C. erschlossen und habe zu der M. Straße keinerlei Anbindung. Ein unmittelbarer Zugang zu dieser Straße sei wegen des Vorhandenseins einer Böschung und einer Stützmauer überhaupt nicht möglich. Auch seien die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft nicht Eigentümer des zwischen der Straße und dem Grundstück gelegenen Grundstücksstreifens. Der Beklagte habe bereits mit einem Schreiben vom 22. April 1980 einem Widerspruch der damaligen Eigentümer des Grundstücks gegen die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren für die M. Straße entsprochen. 9 Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2006 den Widerspruch der Kläger bezüglich der Veranlagung für das Jahr 2005 zurück; für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2004 gab er dem Widerspruch statt und setzte die Gebühren insoweit ab. 10 Zur Begründung führte er u.a. aus: Das Grundstück der Kläger sei durch die öffentliche M. Straße erschlossen, da es eine Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit zu dieser Straße habe. Auf deren Inanspruchnahme komme es nicht an. Das Grundstück sei zwar durch eine Hecke von der Straße getrennt. Diese befände sich jedoch auf dem Grundstück der Kläger und könne ohne Weiteres entfernt werden. Eine Stützmauer befinde sich lediglich im Bereich der Grundstücke Vor der C. 6 bis 16. Ausweislich eines zur Information beigefügten Lageplanes grenze das Grundstück direkt an die öffentliche Wegefläche an. Die Gründe für die Absetzung der Straßenreinigungsgebühren in dem Widerspruchsverfahren für das Veranlagungsjahr 1980 könnten heute nicht mehr nachvollzogen werden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes werde jedoch für jenen Zeitraum der Nachveranlagung dem Widerspruch stattgegeben. 11 Die Kläger haben am 8. Mai 2006 Klage erhoben. 12 Zu deren Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Widerspruchsvorbringen und heben hervor, dass wegen des Vorhandenseins des im Eigentum der Stadt E. stehenden Grünstreifens zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und ihrem Grundstück dieses nicht durch die M. Straße erschlossen sei. 13 Die Kläger beantragen, 14 den Bescheid vom 24. August 2005 insoweit aufzuheben, als Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2005 in Höhe von 199,41 EUR festgesetzt worden sind und den Widerspruchsbescheid vom 3. April 2006 aufzuheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen worden ist. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung nimmt er auf den Widerspruchsbescheid Bezug und führt ergänzend aus: Zu dem Grundstück der Kläger bestehe rechtlich und tatsächlich eine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit, da das Grundstück unmittelbar an die M. Straße angrenze. Der schmale, leicht ansteigende, zur Straßenparzelle gehörende Grünstreifen führe entgegen der Ansicht der Kläger zu keiner anderen Beurteilung. Dieser hindere die freie Möglichkeit der Kläger, einen Zugang von der Straße aus zu schaffen, nicht. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (einschließlich der zum Verfahren 13 K 1909/06 überreichten Satzungsunterlagen) Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der Straße Zum L. herangezogen worden sind. 21 Rechtsgrundlage für die strittige Gebührenerhebung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StrRG NRW i. V. m. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und die am 17. Dezember 2004 öffentlich bekannt gemachte Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 7. Dezember 2004. 22 Diese bestimmt in § 6 Abs. 1 bis 10 im Einzelnen und in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 1 StrRG NRW, dass Straßenreinigungsgebühren nach der Frontlänge entlang der Straße erhoben werden, durch die das Grundstück erschlossen ist bzw. - bei Hinterliegern - nach den der öffentlichen Straße zugewandten Grundstücksseiten. Die der Veranlagung zugrunde liegenden Satzungsregelungen sind - insbesondere soweit sie von den Klägern beanstandet werden - wirksam. 23 Gebührenmaßstab sind nach § 6 Abs. 1 GS die Länge der zu berücksichtigenden Grundstücksseiten, die Straßenart und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Bei Hinterliegern werden die Grundstücksseiten berücksichtigt, die den zu reinigenden öffentlichen Straßen zugewandt sind. Als der Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen (§ 6 Abs. 3 GS). Danach sind bei einem Grundstück nicht nur die Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie zu berücksichtigen, die unmittelbar an die gereinigte Straße angrenzen, sondern auch solche (weiteren) Abschnitte, die zwar nicht unmittelbar angrenzen, aufgrund des Verlaufs der Straße ihr aber in dem vorgenannten Sinne ebenfalls zugewandt sind. 24 Der satzungsgemäß angewendete sog. Frontmetermaßstab ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht verletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW, der mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun hat, sondern allein zur Berechnung der Maßstabseinheiten dient, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -. 26 Die unterschiedslose Berücksichtigung von Anliegergrundstücken und (Teil-) Hinterliegergrundstücken, die keinen oder einen nur teilweisen gemeinsamen Grenzverlauf mit der Straße haben, trägt der Erwägung Rechnung, dass die Eigentümer von erschlossenen (Teil-) Hinterliegergrundstücken von der Straßenreinigung keine geringeren Vorteile haben als die Eigentümer von erschlossenen Grundstücken, die unmittelbar an die gereinigte Straße grenzen. 27 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1982, S. 169 f. und vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZfK) 1996, S. 181. 28 Diese Satzungsregelung steht in Übereinstimmung mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Da die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf folgenden Grundstückslänge den jeweiligen Reinigungsvorteil für das von der Straße erschlossene Grundstück ausschließlich unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten erfasst, besteht bei der genaueren Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes ein weites Ermessen des Satzungsgebers für ergänzende bzw. modifizierende Satzungsregelungen, in Sonderheit für Maßstabsregelungen, durch die ganz oder teilweise im Hinterland der Straße gelegene Grundstücke in vergleichbarer Weise wie die an die Straße angrenzenden Grundstücke erfasst werden sollen. 29 OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 -9 A 469/87 -, in: GHH 1991, 17, 18 f.; vgl. auch Stemshorn, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2006, § 6 Rdnr. 481. 30 Für die Gebührenbemessung kann der Satzungsgeber auf die Länge nur einer der Straße zugewandten (bzw. angrenzenden) Seite des zu veranlagenden Grundstücks abstellen. Er kann aber auch - weil gleichermaßen vorteilsgerecht - die Summe aller der Straße zugewandten Grundstücksseiten zur Bemessungsgrundlage machen. 31 Vgl. Stemshorn, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 481. 32 Bedenken gegen die Maßstabsregelungen im Übrigen werden von den Klägern nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. 33 Das Grundstück der Kläger ist nicht nur über die (im Jahr 2005 noch durch die Anlieger selbst gereinigte) Straße Vor der C. , sondern auch durch die M. Straße erschlossen. 34 Nach dem für das Recht der Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen Erschließungsbegriff wird ein Grundstück von der gereinigten Straße bereits dann erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrt für Fahrzeuge oder aber auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit hat. Dieser Gesetzeslage entspricht die Satzungsregelung des § 1 Abs. 6 GS. 35 Abzustellen ist auf die Möglichkeit eines Zugangs. Allein damit kommt dem Eigentümer der Vorteil zugute, von seinem Grundstück aus eine gereinigte Straße benutzen zu können. Der für das Erschließungsbeitragsrecht geltende Begriff der Erschließung ist für das Recht der Straßenreinigungsgebühren nicht maßgeblich. 36 Vgl. zum Erschließungsbegriff im Straßenreinigungs-gebührenrecht: OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1990, 163. 37 Mit einer jedem Zweifel entzogenen Eindeutigkeit ist vorliegend festzustellen, dass das Grundstück Vor der C. 20 (auch) eine jederzeit von den Klägern mit geringfügigem Aufwand herzustellende Zugangsmöglichkeit von der M. Straße hat und deshalb von dieser Straße erschlossen ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten in Augenschein genommenen beiden Fotos, die den schmalen unbefestigten, ersichtlich als Straßenbegleitgrün zu beurteilenden Geländestreifen zeigen, der bis zur Grenze des Grundstücks der Kläger allenfalls etwa 50 cm in der Höhe ansteigt. Diese Fotos stellen darüber hinaus die unmittelbar an der seitlichen Grenze des Grundstücks verlaufende Zufahrt zu der auf dem Nachbargrundstück der Kläger errichteten Garage dar. Dies allein ist der eindeutige Beleg dafür, dass die Kläger sogar eine vergleichbare Zufahrt von der M. Straße anlegen könnten, ohne nennenswerte Hindernisse im Bereich der städtischen Teilfläche beseitigen zu müssen. Die an der Grenze des Grundstücks der Kläger stehende Hecke stellt kein die Erschließung ausschließendes Hindernis dar, da sie deren Eigentum ist und jederzeit für die Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt in dem erforderlichen Umfang beseitigt werden kann. Voraussetzung für das Erschlossensein ist schließlich nicht, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung gefordert hat, dass der Beklagte auf seine Kosten nicht nur die Befestigung der städtischen Grünfläche für einen Zugang, sondern für eine Zufahrt übernimmt. Für ein solches Begehren mangelt es an jeglicher Rechtsgrundlage. Die von den Klägern in dem Schreiben an den Beklagten vom 22. August 2005, das in dem Widerspruchsschreiben vom 7. September 2005 in Bezug genommen worden ist, aufgestellte Behauptung, ein Zugang von de M. Straße sei u.a. wegen des Vorhandenseins einer Stützmauer überhaupt nicht möglich, wird durch die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Fotos eindeutig widerlegt. Danach existiert im Bereich des Grundstücks der Kläger keine Mauer. 38 Gegen die Ermittlung des in § 6 Abs. 11 Satz 1 und 2 GS satzungsmäßig festgelegten Gebührensatzes in Höhe von 11,34 EUR/m (= 2 x 5,67 EUR) für eine Straße mit überwiegendem Anliegerverkehr bei zweimaliger wöchentlicher Reinigung haben die Kläger Bedenken - abgesehen von der Einstufung der Straße als Anliegerstraße - nicht geltend gemacht. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Gebührensatzes von 0,39 EUR pro Meter für die Durchführung des Winterdienstes der Stufe II im Bereich der M. Straße. 39 Zum Umfang der Überprüfung einer Gebührenkalkulation hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1030/04 - folgendes ausgeführt: 40 Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist eine weitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der verschiedenen Positionen der Gebührenbedarfsberechnung nicht angezeigt. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG jedoch grundsätzlich davon aus, das dessen Auskünfte der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründeten Tatsachen finden. 41 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, Seite 22 des amtlichen Umdrucks; BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002, 427,430. 42 Die Kammer vermag die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerten pauschalen Bedenken hinsichtlich des Straßentyps nicht zu teilen. Konkrete Anhaltspunkte, die es gebieten würden, die M. Straße in dem fraglichen Bereich als eine Straße zu bewerten, die i.S.v. § 6 Abs. 1 Buchst. B GS überwiegend dem innerörtlichen Verkehrt dient und deren Reinigung mit einem Gebührensatz von 2 x 4,69 EUR zu veranschlagen wäre, sind weder nach dem Kläger-Vorbringen noch nach dem vorliegenden Kartenmaterial ersichtlich. Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass nach der Verkehrskonzeption der Stadt E. der M. Straße eine derartige, über einen überwiegenden Anliegerverkehr hinausgehende Verkehrsfunktion beizumessen ist. 43 Soweit in der Gebührenkalkulation für Straßen mit überwiegendem Anliegerverkehr von einem Kostendeckungsgrad in Höhe von 80 v. H. ausgegangen worden ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. A GS) hält sich dieser Ansatz im Rahmen des § 3 Abs. 2 StrRG, wonach bei der Festsetzung der Gebühr der jeweiligen Verkehrsbedeutung der Straßen Rechnung getragen werden kann. 44 Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 StrRG a. F. galt zwar noch für 1997, dass der Ersatz der Kosten durch Gebühreneinnahmen zwingend auf 75 % beschränkt war, so dass jede Kostenüberschreitung erheblich war. 45 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 1990 - 9 A 987/88 - und vom 11. September 1979 - 2 A 855/79 -; Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - S. 24 des Urteilsabdrucks. 46 Durch das Gesetz vom 25. November 1997 (GV NW 430, 438) ist jedoch § 3 Abs. 1 Satz 2 StrRG NRW gestrichen worden. Damit ist die zwingende Festlegung des Gemeindeanteils auf mindestens 25 % mit Wirkung ab 1. Januar 1998 entfallen. Ab 1998 gilt daher auch für Straßenreinigungsgebühren bei der Gebührenkalkulation die allgemeine Fehlertoleranz von 3 %. 47 Zur Geltung für die Straßenreinigungsgebühr ab 1998: Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, a.a.O. § 6 Rdnr. 262 und Stemshorn, in: Driehaus, a.a.O., 16 Rdnr. 465. 48 Anhaltspunkte für einen unzulässigen Kostenansatz bestehen insoweit nicht. 49 Die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren enthält auch nicht eine nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer fehlerhafte Kombination der kalkulatorischen Kosten nach dem Wiederbeschaffungswert und des Ansatzes der kalkulatorischen Zinsen auf der Grundlage des Anschaffungsrestwertes. Denn im Bereich der Straßenreinigung bringt die Stadt E. bei der Gebührenbedarfsermittlung eigene kalkulatorische Kosten nicht in Ansatz. 50 In der Gebührenbedarfsberechnung 2005 für die Straßenreinigung, die der Drucksache Nr. 001066-04 für die Beratungen des Rates der Stadt E. als Anlage 3 vorgelegen hat, sind unter Pos. 2.3.1. Kosten für Leistungen der F. lt. WPL 2005" für den Bereich Straßenreinigung in Höhe von 20.147.907,00 EUR und für den Bereich Winterdienst Kosten in Höhe von 630.000,00 EUR - jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer - in Ansatz gebracht worden. Gegen diese im Voraus kalkulierten festen Entgelte für die Tätigkeiten der F. im Bereich der Straßenreinigung bestehen, wie die Kammer bereits in ihrem 51 Urteil vom 13. Mai 1993 - 13 K 3907/92 - 52 dargelegt hat, keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen der Stadt und der F. als einer Gesellschaft in Form des Privatrechts, an der die Stadt E. mit 51 % und die Stadtwerke E. mit 49 % beteiligt sind, finden auf die Entgeltkalkulation der F. Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts Anwendung. Innerhalb des Rechts der öffentlichen Aufträge insgesamt stellt das auf § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (BGBl. III 720-1) gestützte und eine Unterdisziplin des Wirtschaftsordnungsrechts darstellende Preisrecht eine Teilregelung dar. Auf das vorliegend zu beurteilende Auftragsverhältnis ist insbesondere die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz Nr. 244 vom 18. Dezember 1953 - VO PR Nr. 30/53 -) anzuwenden mit den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP -, nach denen Preise für Aufträge der öffentlichen Hand überprüft werden, wenn nicht durch Markt- oder Wettbewerbspreise - etwa aufgrund einer Ausschreibung - gewährleistet ist, dass der öffentliche Auftraggeber nicht übervorteilt wird. 53 Durch die Verordnung zur Änderung preisrechtlicher Vorschriften vom 13. Juni 1989 (BGBl I 1094) wurde die Anlage Nr. 38 LSP mit Wirkung vom 1. Juli 1989 dahingehend geändert, dass nicht mehr Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwerten, sondern nur Abschreibungen nach Anschaffungspreisen oder den Herstellungskosten anerkannt werden konnten. In der Erkenntnis, dass durch den Ansatz von Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert Gewinne erwirtschaftet werden, sollte stattdessen inflationsbedingter zusätzlicher Finanzaufwand mit einem Zuschlag zum Gewinn abgegolten werden. 54 Ostholthoff, Kalkulatorische Kosten und Substanzerhaltung, Schriftenreihe Nr. 19 des Bundes der Steuerzahler, 1993, Seite 35. 55 Wie mehrere Überprüfungen durch die Kammer in der Vergangenheit für zurückliegende Veranlagungsjahre ergeben haben, werden diese Vorgaben bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten im Rahmen der Aufstellung der Wirtschaftspläne durch die F. gewahrt, was auch durch verschiedene dem Gericht vorgelegte Prüfberichte des Regierungspräsidenten B. bestätigt worden ist. Die Ermittlungen der Abschreibungen nach Nr. 38 LSP und der kalkulatorischen Zinsen gemäß Nr. 43 LSP mit einem Zinssatz von 6,5 % - jeweils auf der Basis von Anschaffungswerten - 56 vgl. zur Geltung dieses Höchstsatzes: Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage 2001, Nr. 43 LSP, Rdnr. 15, 57 entspricht den normativen Festsetzungen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten. 58 Soweit die Gebührenkalkulation 2005 auch einen Gewinnzuschlag in Höhe von ca. 2,1 % des in dem Wirtschaftsplan der F. enthaltenen Unternehmerwagnisses in Höhe von 447.274,00 EUR bei Umsatzerlösen und sonstigen betrieblichen Erträgen in Höhe von 20.777.907,00 EUR enthält, stellt dies zwar nach Auffassung der Kammer einen fehlerhaften Kostenansatz dar, weil jedenfalls der volle Ansatz dieses Gewinnzuschlages bei der von der Stadt E. beherrschten F. wegen des geringen Unternehmerrisikos zu beanstanden ist. 59 Nach der auch schon in der Vergangenheit vertretenen Auffassung der Kammer stellt der in der Gebührenbedarfsberechnung enthaltene Kostenansatz für Leistungen der F. nämlich nur insoweit einen berücksichtigungsfähigen Kostenansatz dar, als der Ansatz dieser Kosten auch dann hätte erfolgen können, wenn die Stadt - wie zuvor - weiterhin die Aufgaben der Straßereinigung öffentlich-rechtlich in eigener Regie wahrgenommen hätte. 60 Urteil vom 13. Mai 1993 - 13 K 3907/92 -. 61 Dies ist hinsichtlich der Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung bezüglich des in der Entgeltkalkulation der F. enthaltenen Anteils unter der Position U-Wagnis" jedenfalls nicht uneingeschränkt zu bejahen. 62 Unter dieser Position ist in der Entgeltrechnung entsprechend Nr. 51 Buchst. a LSP in dem kalkulatorischen Gewinn das allgemeine Unternehmerwagnis abgegolten. Unter Wagnis ist dabei grundsätzlich das mit jeder wirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Risiko zu verstehen. Unter dem allgemeinen Unternehmerwagnis sind (im Gegensatz zu besonderen Einzelwagnissen) diejenigen Risiken zu subsumieren, die ein Unternehmen als Ganzes betreffen (z.B. plötzliche Nachfrageverschiebung.). Die in den LSP verwendete Bezeichnung allgemeines Unternehmerwagnis" ist als Risikoprämie für die unternehmerische Tätigkeit gedacht. 63 Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Nr. 51 LSP, Rdnr. 6. 64 Dieses so definierte allgemeine Unternehmenswagnis wird in der Privatwirtschaft mit dem Gewinn abgegolten, da es nicht kalkulierbar und daher nicht in der Kostenrechnung als betrieblich verursachter Werteverzehr eingesetzt werden kann. Ein auf dem Gebiet des Verwaltungsprivatrechts tätiges öffentliches Unternehmen ist einem derartigen Unternehmerwagnis im Grundsatz wie ein privates Unternehmen ausgesetzt, das sich am Markt behaupten muss. Die Erwirtschaftung eines Gewinns ist wegen des für die Gebührenbedarfsberechnung maßgeblichen Kostenüberschreitungsverbotes aber jedenfalls nicht uneingeschränkt zulässig. Eine Gewinnvereinbarung in den Grenzen von 5 % als Obergrenze und 2,5 % als Untergrenze entsprechend den betriebsüblichen Gewinnmargen erscheint allein schon deshalb bedenklich, weil gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 der Selbstkostenpreis nur in den Fällen als Entgelt vereinbart werden darf, in denen ein verkehrsüblicher Preis nicht feststellbar ist. 65 Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Nr. 52 LSP Rdnr. 17. 66 Nach der Rechtsprechung der Kammer, 67 vgl. etwa Urteil vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2671/02 -, 68 ist der preisprüfungsrechtlich nicht zu bemängelnde Ansatz eines kalkulatorischen Unternehmerwagnisses als Bestandteil einer Gebührenbedarfsberechnung jedoch insoweit nicht zu rechtfertigen, als einer Gemeinde, die in privatrechtlichen Organisationsformen als Mehrheitsgesellschafterin handelt, ein Gewinnzuschlag als Teil eines ausgeschütteten Gewinns oder als Wertsteigerung ihrer Gesellschafteranteile zugute kommt, weil sie die jeweilige öffentliche Aufgabe uneigennützig im Interesse ihrer Bürger zu erfüllen hat. Infolge dessen ist bei dem Ansatz der jeweiligen Fremdkostenposition in der Gebührenkalkulation der auf die Gemeinde entfallende Anteil des Wagniszuschlages abzuziehen. 69 Urteil der Kammer vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2671/02 - u.a. unter Bezugnahme auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 - 4 K 11/96 -, in: DVBl 1997, 1072 m.w.N. 70 Für die kommunalen Körperschaften ist ein solcher Gewinnzuwachs zur Erfüllung ihrer öffentlich rechtlichen Pflichten nicht erforderlich. 71 Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rdnr. 197 f. 72 In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 73 vgl. Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, in: KStZ 2003, 13, 74 ist bei einer von einem Kreis beherrschten Abfallentsorgungsgesellschaft bei Vereinbarung eines Selbstkostenerstattungspreises nur 1 % des Umsatzes als Gewinnzuschlag als gebührenansatzfähig anerkannt worden, weil das Risiko der Gesellschaft bei dieser Ertragsgestaltung als gering einzustufen sei. 75 Nach den in früheren Verfahren gewonnenen Erkenntnissen der Kammer zu dem Ansatz eines Unternehmerwagnisses steht allerdings außer Frage, dass nicht nur bei einer Reduzierung des Unternehmerwagnisses der F. auf 1 % des Umsatzes, sondern auch bei einer völligen Streichung dieser Kostenposition im Rahmen der in die Gebührenkalkulation eingeflossenen Kosten für die Leistungen der F. die Fehler-Toleranzgrenze von 3 % nicht überschritten werden würde. 76 Vgl. zur Bagatellgrenze von 3 % und zur Ergebnisrechtsprechung: OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, in: NVwZ 1995, 1233. 77 Anders als in dem der bereits zitierten Entscheidung der Kammer vom 13. Mai 1993 - 13 K 3907/92 - zu Grunde liegenden Sachverhalt ist vorliegend die Erheblichkeit" der Kostenüberdeckung entscheidungsrelevant, weil die damalige gesetzliche Kostenobergrenze von 75 v.H. für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren, wie bereits ausgeführt, nicht mehr geltendes Recht ist. 78 Es bestehen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand und auf der Grundlage der durch das Klagevorbringen ausgelösten gerichtlichen Aufklärung für das vorliegend streitbefangene Veranlagungsjahr 2005 und die im November 2004 erstellten Straßenreinigungs-Gebührenbedarfsberechnung auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausnutzung des Prognosespielraums, die es gebieten würde, die Kostenüberschreitung infolge des Gewinnansatzes bei dem F. -Entgelt als einen willkürlichen, d.h. bewusst fehlerhaften oder schwer und offenkundig unzulässigen Kostenansatz des kommunalen Satzungsgebers zu bewerten, der unabhängig von dessen Höhe nicht zu tolerieren wäre und die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge hätte. 79 Vgl. zu der Unerheblichkeit der Bagatellgrenze: Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rdnr. 260. 80 Zum einen waren die Entscheidungen der Kammer vom 1. Dezember 2005 im Zeitpunkt der Beratung und Beschlussfassung der Straßenreinigungsgebührensatzung für das Veranlagungsjahr 2005 noch nicht ergangen. 81 Zum anderen könnte der Ansatz der kalkulatorischen Wagniskosten als offensichtlich rechtswidrig ohnehin nicht beurteilt werden, wenn das Entgelt der F. nach den seit 2000 geltenden vertraglichen Regelungen nicht als Selbstkostenerstattungspreis, sondern als Selbstkostenfestpreis i.S.v. § 5 Abs. 6 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 zu bewerten ist, für den die Beschränkung des Gewinnzuschlags auf 1 % des Umsatzes nicht gilt. 82 Vgl. Urteil der Kammer vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2039/04 -. 83 Ein bewusster fehlerhafter und deshalb nicht der 3 %-Toleranzgrenze unterfallender Kostenansatz kann auch nicht im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des für das Straßenbaubeitragsrecht zuständigen 15. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt werden. Dieser hat allerdings in dem 84 Beschluss vom 22. November 2005 - 15 A 873/04 - 85 unter Hinweis auf die Vorgaben des Kommunalwirtschaftsrechts die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarung eines Gewinns zwischen der Gemeinde und deren Eigengesellschaft als Entgeltanteil bei einer Vergabe eines öffentlichen Auftrages auch bei Anwendung des öffentlichen Preisrechts sachlich nicht vertretbar ist, weil der Gewinnerwirtschaftungsgrundsatz des § 109 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nur für die gemeindliche Beteiligung an einem (wirtschaftlichen) Unternehmen, nicht aber an einer (nichtwirtschaftlichen) Einrichtung gilt. Die Gemeinden würden zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Erhebung von Abgaben in Form von Steuern, Gebühren und Beiträgen sowie durch einen staatlichen übergemeindlichen Finanzausgleich in Stand gesetzt und hätten nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben am Markt Gewinn zu erwirtschaften. 86 Auch wenn die Kammer dazu neigt, die vorerwähnte beitragsrechtliche Rechtsprechung zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unternehmerwagnisses bzw. einer Gewinnvereinbarung im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation nicht unberücksichtigt zu lassen, so können dieser auf einem anderen als dem Gebiet des Benutzungsgebührenrechts ergangenen Entscheidung und des auch nicht für das Gebührenrecht zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht eindeutige und zwingende Rückschlüsse entnommen werden, die jeglichen Ansatz eines Unternehmerwagnisses im Rahmen der Ermittlung der Straßenreinigungsgebühren einer nordrhein-westfälischen Gemeinde als zweifelsfrei unzulässig erscheinen lassen würden. 87 Die Satzung enthält schließlich eine differenzierte Winterdienstregelung für die Winterdienststufen I und II in ihren §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 8 Satz 1. Hiernach sind gesonderte Gebührensätze für die Straßenreinigung und die einzelnen Winterdienststufen vorgesehen, wodurch den Anforderungen der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Maßstabsgestaltung entsprochen wird. 88 Gegen die Rechtsgültigkeit der der Heranziehung der Kläger zugrundeliegenden Gebührensatzung haben diese im Übrigen substantiierte Einwendungen nicht erhoben. 89 Da entscheidungserhebliche Satzungsmängel auch nicht offensichtlich sind, besteht für die Kammer unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens der Kläger im Rahmen der sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle der Abgabenkalkulation 90 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - 91 keine Veranlassung zu einer weitergehenden detaillierten Überprüfung der Ermittlung der Gebührensätze. 92 Auch die Höhe der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren im konkreten Veranlagungsfall ist - einschließlich der Winterdienstgebühr für die Stufe II - nicht zu beanstanden. 93 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. 94