Urteil
13 K 1420/06
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren kann die Satzung bei Hinterliegern die der öffentlichen Straße zugewandten Grundstücksseiten (Frontmetermaßstab) zugrunde legen.
• Ein Grundstück gilt als durch eine öffentliche Straße erschlossen, wenn rechtlich und tatsächlich eine fußläufige oder fahrbare Zugangsmöglichkeit besteht; die bloße Notwendigkeit geringfügiger Maßnahmen zur Herstellung dieses Zugangs schließt Erschlossenheit nicht aus.
• Die kommunale Gebührenkalkulation ist nur eingeschränkt gerichtlich zu überprüfen; offensichtliche Fehler sind festzustellen, unklare oder geringfügige Differenzen im Rahmen der 3%-Toleranzgrenze führen nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes.
Entscheidungsgründe
Erschließung durch Nebenstraße rechtfertigt Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren • Bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren kann die Satzung bei Hinterliegern die der öffentlichen Straße zugewandten Grundstücksseiten (Frontmetermaßstab) zugrunde legen. • Ein Grundstück gilt als durch eine öffentliche Straße erschlossen, wenn rechtlich und tatsächlich eine fußläufige oder fahrbare Zugangsmöglichkeit besteht; die bloße Notwendigkeit geringfügiger Maßnahmen zur Herstellung dieses Zugangs schließt Erschlossenheit nicht aus. • Die kommunale Gebührenkalkulation ist nur eingeschränkt gerichtlich zu überprüfen; offensichtliche Fehler sind festzustellen, unklare oder geringfügige Differenzen im Rahmen der 3%-Toleranzgrenze führen nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes. Die Wohnungseigentümer klagten gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die M.-Straße für die Jahre 2001–2005; ihr Wohnhaus hat Hauptzugang zur Straße Vor der C., grenzt rückwärtig an einen schmalen, unbefestigten Grünstreifen zur M.-Straße. Die Stadt hatte 2005 eine neue Straßenreinigungssatzung erlassen und die M.-Straße als Anliegerstraße mit zweimal wöchentlicher Reinigung eingestuft. Der Beklagte setzte die Gebühren für 2005 nach Frontlänge (17 m) fest; die Kläger wandten ein, ihr Grundstück sei nicht an die M.-Straße angeschlossen und daher nicht heranziehbar. Nach Ortsbesichtigung wies die Behörde den Widerspruch für 2005 zurück, die Kläger klagten. Streitpunkt war insbesondere, ob eine tatsächliche und rechtliche Zugangsmöglichkeit zur M.-Straße bestehe und ob die Gebührenkalkulation sachlich zu beanstanden sei. • Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist §3 StrRG NRW i.V.m. KAG NRW und der örtlichen Straßenreinigungssatzung; die Satzung berechnet Gebühren nach Frontlänge bzw. den der öffentlichen Straße zugewandten Grundstücksseiten (§6 GS). • Der Frontmetermaßstab ist als zulässiger, gleichbehandlungsrechtlich unbedenklicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab anerkannt; bei Hinterliegern sind auch nicht unmittelbar angrenzende, der Straße zugewandte Seiten zu berücksichtigen (§6 Abs.3 GS). • Erschließung im Gebührenrecht erfordert nur eine rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit (auch fußläufig). Entscheidend ist die Möglichkeit eines Zugangs, nicht dessen tatsächliche Nutzung. Eine auf dem Grundstück befindliche Hecke oder ein geringfügig ansteigender Grünstreifen, der sich ohne erhebliche Maßnahmen beseitigen lässt, schließt Erschlossenheit nicht aus. • Vor Ort aufgenommene Fotos belegten, dass der schmale Grünstreifen zur M.-Straße nur geringfügig ansteigt und eine Zufahrt bzw. ein Zugang mit geringem Aufwand herstellbar wäre; eine Stützmauer am Klägergrundstück konnte nicht festgestellt werden, weshalb das Grundstück als von der M.-Straße erschlossen anzusehen ist. • Zur Gebührenkalkulation: Die Kommune hat die Kosten für die Reinigung auf Grundlage eines Vorausentgelts an ein kommunales Unternehmen (F.) zugrunde gelegt; die Anwendung preisrechtlicher Vorgaben und die Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten sind grundsätzlich zulässig. Ein in der Kalkulation enthaltener Gewinnzuschlag ist zwar problematisch, führt aber angesichts der rechnerischen Auswirkungen und der 3%-Fehlertoleranz nicht zur Unwirksamkeit der Sätze. • Gerichtliche Prüfung der Kalkulation ist begrenzt: ohne konkrete, substantielle Anhaltspunkte für fehlerhafte Kostensätze darf das Gericht die vom Satzungsgeber getroffene Kalkulation nicht im Detail aufrollen; hier liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine willkürliche oder offensichtlich fehlerhafte Kalkulation vor. • Demnach ist die Heranziehung rechtmäßig; weder die Einstufung der Straße noch die Berechnung des maßgeblichen Gebührensatzes ist für den konkret festgesetzten Fall entscheidungserheblich fehlerhaft. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger sind zur Zahlung der Gebühren heranzuziehen, weil ihr Grundstück rechtlich und tatsächlich von der M.-Straße erschlossen ist und die Satzung sowie die zugrunde liegende Gebührenkalkulation keine entscheidungserheblichen Mängel aufweisen. Die Prüfung ergab, dass der Frontmetermaßstab und die Einstufung der Straße als Anliegerstraße mit zweimaliger Reinigung verfassungsgemäß und satzungsgemäß angewandt wurden. Zwar ist ein Gewinnzuschlag in der Entgeltkalkulation des beauftragten Unternehmens rechtlich kritisch, er führt aber nicht zu einer Überschreitung der gebührenrechtlich relevanten Toleranz und begründet keine Nichtigkeit der Gebührensätze. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.