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Urteil

19 K 169/05

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2007:0216.19K169.05.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2004 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt vom Versorgungswerk der Beklagten die Fortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente ab August 2004. Unter dem 22. Juni 2001, bei der Beklagten eingegangen am 2. Juli 2001, beantragte der Kläger unter Beifügung ärztlicher Bescheinigungen von Dr. T. /Dipl.-Psych. T1. , Klinik N. , Psychosomatische und kardiologische Rehabilitation, vom 27. Juni 2001 und von T2. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15. Juni 2001 die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Nachdem die Beklagte ein psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. B. /Dr. P. , Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Universitätsklinikum Münster, vom 21. Januar 2002 eingeholt hatte, gewährte es mit Bescheid vom 7. Februar 2002 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 2.543,00 EUR rückwirkend ab 1. Juni 2001. Im Juni 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der monatliche Rentenbetrag rückwirkend zum 1. Januar 2002 auf 2.594,00 EUR angepasst werde. Im Rahmen einer von der Beklagten veranlassten Nachuntersuchung erstattete Dr. B1. , Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie, Sozialmedizin, unter dem 4. Juni 2004 ein psychiatrisches Gutachten, das sich auf die Ergebnisse einer ambulanten Untersuchung sowie die Würdigung der bisher vorgelegten Unterlagen stützte. Die Gutachterin kam zu den Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F 33.4), spezifische Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend frühen Störungsanteilen (F 60.8), Alkoholmissbrauch (F 10.1). Es sei von ausreichender Belastbarkeit und Fähigkeit zur beruflichen Tätigkeit als Zahnarzt trotz weiterhin sicher defizitärer Konfliktbewältigungskompetenz mit eher passiv-regressiver Haltung bei frühen Persönlichkeitsstörungsanteilen und fehlender Motivation auszugehen. Über eine schon immer eingeschränkte/fehlende handwerkliche Geschicklichkeit hinaus liege eine weitere Funktions- oder Fähigkeitsstörung nach abgeklungener depressiver Symptomatik nicht vor. Es sei eine psychische Konsolidierung bei verbliebener passiv-regressiver Haltung eingetreten, die jedoch nicht berufsunfähig- keitsbegründend sei. Angesichts der eingeschränkten Konfliktbewältigungskompetenz sowie weiteren depressiven Episoden sei weitere fachärztlich-psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung zur Begleitung erforderlich, was jedoch nicht eine mögliche berufliche Tätigkeit über einen längeren Zeitraum verhindere. Mit Bescheid vom 29. Juni 2004 stellte die Beklagte unter Bezug auf die Nachuntersuchung durch Dr. B1. die Fortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente zum 31. Juli 2004 ein. Hiergegen legte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 15. Juli 2004 Widerspruch ein, den er unter dem 13. August 2004 begründete. Das Gutachten der Dr. B1. setze sich nicht mit dem Vorgutachten von Prof. Dr. B. auseinander; ebenso wenig werde auf die übrigen ärztlichen Bescheinigungen eingegangen. Die Gutachterin erliege dem in einer Arzt-Patienten-Beziehung potenziell auftretenden Phänomen der Gegenübertragung. Das Krankheitsbild des Klägers habe sich in keiner Weise geändert. Ausgehend von einer ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit erheblich übersteigerter Selbsteinschätzung bei gleichzeitig völlig unzureichenden Bewältigungsmechanismen habe sich durch die berufliche Tätigkeit ein klassisches Burn-out-Syndrom in schwerster Ausprägung gebildet. Das Bewusstsein des völligen Versagens sei in eine versuchte Selbsttötung gemündet. Nach wie vor sei der Kläger hochgradig labil. Insbesondere sein Bruder müsse ständig für ihn verfügbar sein. Weder die Entwicklung der Lebensumstände noch den Krankheitsverlauf habe die Gutachterin ernst genommen. Der Kläger sei unverändert absolut berufsunfähig. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2004, den Prozessbevollmächtigten zugestellt am 20. Dezember 2004, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die von der Gutachterin getroffenen Feststellungen seien aufgrund einer eigenen ausführlichen Befunderhebung und Exploration getroffen worden. Medizinische Systematikfehler könnten dabei nicht festgestellt werden. Die Schlussfolgerung, nach der eine Besserung im Vergleich zur Vorbegutachtung durch Prof. Dr. B. gegeben sei, sei begründet und nicht zu beanstanden. Der Kläger hat am 17. Januar 2005 Klage erhoben. Er macht geltend, die Einschätzungen der Gutachterin Dr. B1. seien nicht nachvollziehbar. Das Gutachten enthalte keine ordnungsgemäße medizinische Begründung für das Vorliegen einer Berufsfähigkeit des Klägers. Es beruhe allein auf einer zweistündigen Befragung des Patienten, ohne eine Stellungnahme des langjährig behandelnden Arztes einzuholen bzw. die einschlägigen Krankenunterlagen beizuziehen. Der Ausprägungsgrad der Erkrankung sei wechselhaft, weshalb eine zweistündige Untersuchung nicht ausreichen könne. Zudem lasse sich in einem kurzen und einmaligen Gespräch nicht die für eine psychische Erkrankung notwendige Vertrauensbildung zwischen Arzt und Patient aufbauen. Die Schlussfolgerungen der Gutachterin seien angesichts ihrer festgestellten Befunde nicht schlüssig. Die Gutachterin beschreibe nur, was sie bei kurzer, oberflächlicher und obendrein noch subjektiv gefärbter Exploration herausgefunden habe; in Wahrheit habe sich das Krankheitsbild des Klägers aber in keiner Weise geändert, sondern ganz im Gegenteil sogar verschlechtert. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seine Ausführungen zur Begründung seines Widerspruchs. Zur weiteren Begründung bezieht der Kläger sich auf eine Stellungnahme seines Bruders I. , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21. Juli 2004, in der jener sich mit dem Gutachten von Frau Dr. B1. auseinandersetzt und zum Krankheitsbild des Klägers Stellung nimmt. Weiterhin nimmt der Kläger Bezug auf den Arztbrief der Klinik N. vom 21. Mai 2001, und meint, dass die darin als wahrscheinlich angesehene Verschlechterung der Gesamtsituation sich inzwischen eingestellt habe. Im Übrigen habe das fachärztliche Gutachten von Prof. Dr. B. /Dr. P. seine Berufsunfähigkeit belegt, ohne dass sich daran etwas geändert habe. Insoweit trägt der Kläger vor, seine Tochter seit dem Jahre 2002 regelmäßig ca. dreimal in der Woche zur Schule zu fahren. Dies sei die einzige Hilfe, die er ihr bieten könne. Auf der rund viertelstündigen Fahrt hätten sie dann Gelegenheit, mit-einander zu sprechen. Darin bestehe der gesamte Kontakt zur Tochter. Schließlich bezieht sich der Kläger auf den nervenärztlichen Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie T2. vom 17. November 2006. Danach befinde sich der Kläger seit 1995 dort in ambulanter Betreuung. Es ergebe sich heute das Bild einer eher ausgeprägten, mittelgradigen rezidivierenden depressiven Episode sowie einer ausgeprägten Anpassungsstörung. Die Entwicklung der letzten zwei Jahre sei sicher für den Patienten sehr belastend gewesen. Aus seiner depressiven Gestimmtheit heraus habe er offensichtlich therapeutische Interventionen nicht so ernsthaft angestrebt, wie es vielleicht nötig gewesen wäre, da er offenbar vom Ausgang des Verfahrens eine Lösung seiner Problematik erwartet habe. Dies sei insgesamt sicher ein Zeichen dafür, wie ausgeprägt die inzwischen chronifizierte psychische Störung sei. Der Kläger trägt hierzu ergänzend vor, von 2004 bis 2006 nicht in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Seit November 2006 gehe er wieder häufiger zu Herrn T2. . In der Zwischenzeit habe er häufiger Kontakt mit seinem Bruder gehabt, der über eine psychotherapeutische Zusatzausbildung verfüge und ihm in Krisensituationen sehr geholfen habe. Nachdem der Kläger schriftsätzlich beantragt hat, den Bescheid des Versorgungswerks der Beklagten vom 29. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. August 2004 auf der Grundlage des Bescheides vom 1. Juni 2003 i.H.v. 2.594,00 EUR weiterzuzahlen, beantragt er nunmehr, den Einstellungsbescheid vom 29. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass die Berufsunfähigkeitsrente eingestellt worden sei, da die Gutachterin Dr. B1. eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers festgestellt habe. Dieses Gutachten basiere nicht nur auf einer kurzen Untersuchung des Klägers, sondern auf weiteren Unterlagen. Der Gutachterin habe es nicht an der gebotenen Neutralität und Objektivität gefehlt. Im Übrigen sei der fachlichen Äußerung eines behandelnden Arztes wegen der Beeinflussung durch die Nähe des Verhältnisses zum Patienten ein geringes Gewicht beizumessen. Schließlich führe allein die Behandlungsbedürftigkeit einer Erkrankung nicht zu einer Berufsunfähigkeits- rente, so dass sich auch insoweit die Feststellungen der Gutachterin nicht wider- sprächen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2007 Gelegenheit erhalten, ergänzende Ausführungen zu machen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage verwiesen. Das Gericht hat über den Gesundheitszustand des Klägers Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 16. Februar 2007 durch Vernehmung der Frau Dr. B1. und des Herrn T2. als präsente sachverständige Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme bezieht sich die Kammer auf das Sitzungsprotokoll. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Entscheidung ist der vom Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag zugrunde zu legen. Soweit im Wechsel von einer Verpflichtungs- zur Anfechtungsklage überhaupt eine Klageänderung liegen sollte, was insbesondere im Hinblick auf § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO fraglich erscheint, ist sie jedenfalls gemäß § 91 Abs. 1 u. 2 VwGO zulässig. Zum einen ist die Klageänderung sachdienlich, weil sich der Streitstoff rechtlich und tatsächlich nicht oder nur unwesentlich geändert hat; zum anderen hat die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt, indem sie sich in der mündlichen Verhandlung auf die Klage rügelos eingelassen hat. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Das Begehren des Klägers erfordert kein Vorgehen im Wege der Verpflichtungs- klage. Durch den angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2004 ist die Fortzahlung der Berufsun- fähigkeitsrente wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit mit Wirkung zum 31. Juli 2004 eingestellt worden. Sinngemäß wird damit der ursprüngliche Bescheid vom 7. Feb- ruar 2002, durch den dem Kläger Berufsunfähigkeitsrente ohne zeitliche Einschränkung rückwirkend ab 1. Juni 2001 gewährt worden ist, aufgehoben. Dieser Bewilligungsbescheid enthielt keinen weiteren Zusatz oder Vorbehalt, sondern galt unbefristet in die Zukunft. Insbesondere regelte er nicht die satzungsrechtlich eröffnete Möglichkeit einer Rentengewährung aufgrund vorübergehender Berufsunfähigkeit (vgl. § 22 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Beklagten in der Fassung vom 1. Januar 2002). Deshalb bedarf es keiner erneuten Bewilligung durch das Versorgungswerk der Beklagten, falls die im Bescheid vom 29. Juni 2004 als Einstellung bezeichnete Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2002 ihrerseits kassiert wird. Folglich ist es für das Rechtsschutzziel des Klägers ausreichend, den Einstellungsbescheid vom 29. Juni 2004 anzufechten. Denn wird der Einstellungsbescheid im Rahmen einer Anfechtungsklage selbst aufgehoben, lebt die - unbefristet - bewilligte Rente wieder auf und besteht eine Zahlungspflicht der Beklagten ab 1. August 2004 (fort). Einer Verpflichtungsklage bedarf es insoweit nicht. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 29. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist jedenfalls ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Eine taugliche Rechtsgrundlage vermag die Aufhebung der ursprünglichen Rentenbewilligung allein in § 48 Abs. 1, 2 oder § 49 Abs. 1, 2 VwVfG NRW zu finden. Dabei kann dahinstehen, ob eine nachträgliche Änderung desjenigen Sachverhaltes, der für den Erlass eines Dauerverwaltungsaktes maßgebend war, den aufzuhebenden Verwaltungsakt auch rücknahmefähig werden lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1989 - 2 C 43/87 -, BVerwGE 84, 111; OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1987 - 12 A 954/86 -, NVwZ 1988, 71. Ungeachtet des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen handelt es sich in beiden Fällen um Ermessensnormen. Die danach gebotene Ermessensentscheidung der Beklagten kann das Gericht zwar nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Jedoch liegt hier der Rechtsfehler des Ermessensnichtgebrauchs vor. Er führt zur Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides, weil weder ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null oder des sog. intendierten Ermessens noch des zulässigen Nachschiebens von Ermessenserwägungen vorliegt. Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte ermessensfehlerhaft gar nicht erkannt hat, dass es sich bei der „Einstellung" der Versorgungsleistungen um eine Ermessensentscheidung handelte. Dafür spricht schon der Umstand, dass in den streitgegenständlichen Bescheiden überhaupt keine Rechtsgrundlage für die getroffene Regelung genannt wird. Eindeutiges Indiz für die unterbliebenen Ermessenserwägungen ist sodann die Formulierung im Bescheid vom 29. Juni 2004: „Der Geschäftsführende Ausschuss der Zahnärztekammer X. -M. hat sich dieser Auffassung angeschlossen, so dass die Versorgungsleistungen einzustellen waren.". Ebenso verhält sich der Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2004 nur zu den Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit und stellt dann fest: „Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente weggefallen, so dass der Bescheid vom 29.06.2004 nicht zu beanstanden war." Der von Gesetzes wegen eingeräumte Ermessensspielraum ist des weiteren nicht im Einzelfall auf Null reduziert, so dass das Fehlen von Ermessenserwägungen im angefochtenen Bescheid unschädlich wäre. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 40 Rn. 30. Die Ermessensentscheidung muss sich im Rahmen der Zwecksetzungen der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass des in Frage stehenden Verwaltungsakts sowie der Ermächtigung zur Aufhebung halten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Vertrauensschutzinteresse des Betroffenen berücksichtigen, jedenfalls soweit es nicht bereits durch die Widerrufsgründe des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3-5 sowie § 49 Abs. 6 VwVfG NRW abgedeckt ist. Gemessen daran ist hier nicht ersichtlich, dass angesichts der besonderen Umstände des konkreten Falles nur eine einzige Entscheidung, nämlich die Aufhebung der Bewilligung, in Betracht kommt. Denn in die Abwägung einzustellen ist auch, wie sich die Lebenssituation des Klägers nach Einstellung der Rentenzahlung weiterentwickeln wird. Insoweit ist nicht nur der finanzielle Aspekt der Sicherung des Lebensunterhalts, sondern auch die Auswirkung auf seine Gesundheit, ggf. auch unterhalb der Schwelle der Berufsunfähigkeit, von Belang. Dementsprechend sind zunächst fiskalische Interessen der Beklagten, die Ausgaben für Versorgungsleistungen so gering wie möglich zu halten, um die Mitgliedsbeiträge so niedrig wie möglich festzulegen, einerseits und Vertrauensschutzinteressen des Klägers, durch die Berufsunfähigkeitsrente seinen Lebensunterhalt sichergestellt zu haben, ohne weitere Tätigkeiten aufnehmen zu müssen bzw. nach der Satzung zu dürfen, andererseits zu berücksichtigen. Letztere gewinnen insbesondere angesichts des fortgeschrittenen Alters des Klägers besondere Bedeutung. Insofern sieht die Satzung des Versorgungswerkes der Beklagten vom 26. November 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 20. Mai 2006 (SVW), beispielsweise in § 39 SVW eine vorgezogene Altersrente vor, die auf schriftlichen Antrag bereits für den Folgemonat, nachdem das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, bezogen werden kann. Hinzu kommt vorliegend vor allem aber als abwägungsrelevant, dass in den zum Gesundheitszustand des Klägers vorgelegten bzw. eingeholten Gutachten eine Rückkehr in den Beruf unter psychischen Gesichtspunkten problematisiert worden ist. So heißt es in dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. B. und Dr. P. aus Januar 2002, dass ein erneuter Kontakt mit dem Beruf, in dem der Kläger sich als Versager erlebe, zu einer Reaktivierung der Schuld- und Schamgefühle und damit zu einer drastischen Verschlechterung des Befindens führte. Auch das im Zuge der Nachuntersuchung von Dr. B1. im Juni 2004 erstattete psychiatrische Gutachten geht von erneuten depressiven Reaktionen, z.B. bei Wegfall des Rentenbezugs, aus, meint aber, sie könnten mit ambulanten, ggf. vorübergehenden stationär-psychiatrischen Behandlungen überwunden werden. Diesbezüglich hat die Gutachterin im Rahmen ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung ergänzt, dass der Kläger sich bei Wegfall der Rente sicherlich in einer Situation befinde, in der er nicht wisse, wie es mit ihm weitergehen solle, und insoweit eine therapeutische Behandlung notwendig sei. Diese Gesichtspunkte hätten im Rahmen der Aufhebungsentscheidung gewürdigt und abgewogen werden müssen. Sie prägen den Einzelfall, weil keineswegs immer aus der Beendigung einer Rentengewährung nachhaltige Folgen für die gesundheitliche Verfassung des Mitgliedes erwachsen. Aus denselben Gründen können hier nicht die Grundsätze des sog. intendierten Ermessens eingreifen, unabhängig von der Frage, ob sie im Rahmen von Rücknahme und Widerruf überhaupt Anwendung finden. Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 127, § 49 Rn. 30. Selbst wenn der Anwendung der Ermessensvorschriften besondere gewichtige öffentliche Interessen zugrunde liegen, die in der Regel bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Handeln der Verwaltung erfordern, so darf die Beklagte dann nicht auf Ermessenserwägungen im Bescheid verzichten, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist. So liegt der Fall hier, da nicht nur Vertrauensschutz in Bezug auf Vermögensdispositionen in Rede steht. Diesem wird unter Umständen durch die Regelungen des § 48 Abs. 2 oder § 49 Abs. 2 u. 6 VwVfG NRW vollständig Rechnung getragen. Aspekte des Gesundheitszustandes nach der Aufhebung des Bewilligungsbescheides, wie sie hier inmitten stehen, erfordern indes eine Auseinandersetzung im Rahmen des Ermessens. Schließlich hat die Beklagte die Ermessenserwägungen nicht zulässigerweise nachschieben können. § 114 Satz 1 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass defizitäre Ermessenserwägungen „ergänzt" werden, nicht hingegen, dass Ermessen erstmals ausgeübt oder die Gründe einer Ermessensausübung (komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 - 6 B 133/98 -, NJW 1999, 2912. Auch ein Nachholen der unterbliebenen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren hätte den Rechtsfehler mithin nicht zu heilen vermocht, unabhängig davon, dass solche Erwägungen tatsächlich gar nicht nachgeholt worden sind. Ist der angegriffene Bescheid damit bereits materiell rechtswidrig, kommt es darauf, ob der Bewilligungsbescheid nachträglich fehlerhaft i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW geworden ist bzw. ob die Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, nicht mehr an. Insoweit müsste die nachträgliche Änderung der Sachlage bzw. die nachträgliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Diesbezüglich weist die Kammer jedoch darauf hin, dass sie erhebliche Zweifel daran hegt, ob die Berufsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Aufhebung der Rentenbewilligung tatsächlich entfallen ist. Gemäß § 42 Abs. 1 u. 2 SVW setzt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente unter anderem voraus, dass das Mitglied infolge leistungsbeeinträchtigender Gesundheitsstörung auf Dauer außer Stande ist, seine zahnärztlichen Fähigkeiten auch außerhalb der Praxistätigkeit wirtschaftlich in irgendeiner Weise zu nutzen. Nachdem das Gutachten von Prof. Dr. B. /Dr. P. im Januar 2002 konstatierte, dass der Kläger aufgrund seine psychischen Erkrankung auf absehbare Zeit nicht in der Lage sei, seine Kenntnisse und Fähigkeiten als Zahnarzt wirtschaftlich in irgendeiner Weise zu nutzen, dass seine Leistungsfähigkeit insbesondere durch Konzentrationsstörungen und innere Unruhe stark eingeschränkt sei und dass weiterhin davon auszugehen sei, das eine Reaktivierung der Schuld- und Schamgefühle durch einen erneuten Kontakt mit dem Beruf, in dem der Kläger sich als Versager erlebe, zu einer drastischen Verschlechterung des Befindens führen würde, kommt das im Zuge der Nachuntersuchung von Dr. B1. im Juni 2004 erstattete Gutachten zu einer anderen Beurteilung: Es macht wirtschaftlichen Niedergang und familiäre Trennung für ein Aufleben latent vorhandener Anlagen zu depressivem Verhalten und Empfinden bei fehlenden Bewältigungsstrategien verantwortlich. Dies sei auch noch der Zustand der Begutachtung Anfang 2002 gewesen. Diese Lebenskrise sei mittlerweile aber weitgehend internalisiert worden und der Kläger habe sich emotional distanziert, so dass nicht zuletzt wegen der jahrelangen Berufstätigkeit von ausreichender Fähigkeit zur erneuten Berufsausübung auszugehen sei. Die subjektiv ablehnende Haltung gegenüber dem Zahnarztberuf korrespondiere nicht mit den objektiven Möglichkeiten. Weder liege eine weitere relevante affektive Störung nach abgeklungener depressiver Episode vor, noch in Ausmaß und Schwere entgegenstehender Alkoholkonsum oder unüberwindbare Defizite durch die Persönlichkeitsstörung. Einer erneuten depressiven Reaktion bei Einstellung der Rente könne mit ambulanten, ggf. vorübergehenden stationär-psychiatrischen Behandlungen überwunden werden. Wegen der überwiegend monetären Motivation des Klägers müsse eine berufliche Perspektive mit zahnärztlichen Tätigkeiten entwickelt werden, die den fehlenden handwerklichen Fähigkeiten des Klägers entspreche. Diese Beurteilung von Frau Dr. B1. ist wenig überzeugend: Zum einen mangelt es an Anknüpfungstatsachen, die nachvollziehbar die angeblich eingetretene Besserung der gesundheitlichen Verfassung des Klägers bestimmt haben könnten. Zum anderen korrespondiert die Einschätzung der Gutachterin nicht mit dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat. Sie ist auch durch Vernehmung der Ärztin als sachverständige Zeugin nicht erhärtet worden. Wenn beide Gutachten trotz einer in etwa kongruenten Diagnose zu diametralen Schlussfolgerungen gelangen, ist die Frage zu beantworten, welche Veränderungen im Leben des Klägers oder in seiner psychischen Verfassung eingetreten sind, die eine divergierende Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit rechtfertigen. Insoweit stellt die Gutachterin Dr. B1. maßgeblich darauf ab, dass in der Zwischenzeit die Trennungssituation habe internalisiert werden können. Die Beziehung zur Tochter habe in geringer Kontaktfrequenz aufrechterhalten und durch Hilfeleistungen durch die Fahrten der Tochter von und zur Schule habe eine Kompensationsmöglichkeit genutzt werden können. Angesichts des aktenkundigen und vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten Lebenslaufs insbesondere seit der Trennung von seiner Familie im Jahre 1995 ist kaum plausibel, dass allein die gemeinsam mit der Tochter unternommenen kurzen Schulwege eine solche Stabilisierung des Klägers verursacht haben können, ihn nicht mehr als berufsunfähig anzusehen. Zwar nimmt die Beziehung zur Tochter im Leben des Klägers einen herausgehobenen Stellenwert ein. Jedoch dürften die auch von Frau Dr. B1. nur als Kontakt mit geringer Frequenz eingeschätzten Schulwegbegleitungen überbewertet sein, wenn sie allein einer durchgreifenden Veränderung in der gesundheitlichen Verfassung des Klägers zugrunde gelegt werden. Aufgrund der familiär, gesundheitlich, beruflich und finanziell im Begutachtungszeitpunkt seit fast zehn Jahren zerrütteten Situation ruft es Einwände hervor, diese zufällig zustande gekommene und auf keiner gesicherten Grundlage ruhende Übung für eine nachhaltige Verbesserung der seelischen Lage des Klägers verantwortlich zu machen. Dies um so mehr, als gut zwei Jahre zuvor ärztlicherseits noch das Gegenteil attestiert worden ist. Selbst wenn der Kläger sich anlässlich der Untersuchung im März 2004 in stabilerem Zustand präsentiert haben sollte, hätte es einer vertieften Auseinandersetzung mit seiner zwischenzeitlichen Entwicklung bedurft, um die angeblich mittlerweile ausreichende emotionale Distanzierung und weitgehende Internalisierung der privaten und beruflichen Situation zu begründen. Soweit die sachverständige Zeugin auch nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung bei ihrem Begutachtungsergebnis geblieben ist, hat sie keine weiteren Anknüpfungstatsachen benannt. Dies wiegt schwer, da sie zugleich ebenfalls davon ausgegangen sein will, dass der Kläger im Januar 2002 berufsunfähig war. Wenn sie dann maßgeblich darauf abgestellt haben will, dass die Situation zwei Jahre später nicht von Depressionen oder Ängsten geprägt, der Kläger nicht in einer Therapie gewesen sei und sich seine private Situation deutlich entschärft habe, so fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Kläger seinerzeit resigniert haben dürfte. Diesbezüglich gibt die Gutachterin selbst an, sie habe festgestellt, dass der Kläger keine Pläne für sich habe. Neben der glaubhaften Schilderung des Klägers sprechen die Bescheinigungen des behandelnden Arztes T2. und des Arztes I. , dem Bruder des Klägers, eher dafür, dass der Kläger sich aufgegeben hatte und deshalb ausgeglichener gewirkt hat. So verweist Herr T2. unter dem 17. November 2006 darauf, dass der Kläger zum Zeitpunkt des letzten ausführlichen Gesprächs mit dem Arzt am 14. Dezember 2004 bereits keine Perspektive mehr gehabt habe. Vor diesem Hintergrund ist die fachärztliche Einschätzung plausibel, dass der Kläger therapeutische Interventionen nicht so ernsthaft angestrebt habe, wie es nötig gewesen wäre. Er sah darin eben keinen Sinn für sein weiteres Leben mehr. Dem entspricht es, wenn Herr I. im Juli 2004 eine Bestandsaufnahme des Krankheitsbildes seines Bruders mit Begriffen wie „Hoffnungslosigkeit", „keine Kraft mehr", „seit fast schon dreißig Jahren gekämpft", „jetzt könne er nicht mehr" beschreibt und eine ausgeprägte Instabilität konstatiert, die seine jederzeitige Verfügbarkeit zur akuten Krisenintervention erfordere. Wenn Frau Dr. B1. schließlich einerseits von rezidivierenden Depressionen, andererseits aufgrund der Rentengewährung von einer gesicherten Existenzgrundlage und wegen der Kontakte zu Tochter und Bruder von einer Entschärfung der psychischen Probleme ausgeht, so hätte es nahegelegen, sich mit Auswirkungen im Falle einer Änderung dieser Umstände zu befassen. Allein der pauschale Hinweis auf therapeutische Möglichkeiten hilft insoweit nicht weiter. Denn trotz entsprechender Behandlungsempfehlungen waren die Gutachter Prof. Dr. B. /Dr. P. zu einer Zeit, als noch keine Rente geleistet wurde und familiäre Kontakte nicht bestanden, von dauernder Berufsunfähigkeit ausgegangen. Nunmehr also für diesen Fall von „akuten Krankheitszuständen", „die immer wieder vorkommen können", und die Änderungen im Leistungsbild, aber nicht Berufsunfähigkeit bedingten, zu sprechen, hätte eingehenderer Begründung bedurft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.