Urteil
13 K 2485/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0215.13K2485.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin der Grundstücke T. Straße 102, F.----------straße 140, L.--------straße 9 sowie C.-----straße 32, die Klägerin zu 2. Eigentümerin der Grundstücke X.---ring 94 und 104 und die Klägerin zu 3. Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung L1. , Flur 84, Flurstück 41 und X.---ring 97. 3 Der Beklagte zog die Klägerinnen für ihre Grundstücke durch 8 Bescheide vom 5. Februar 2004 zu Grundbesitzabgaben heran. Die Klägerinnen erhoben durch die I. -Hausverwaltung per E-Mail am 8. Februar 2004 Widersprüche gegen diese Bescheide. Mit weiterer E-Mail vom 23. August 2004 erweiterten" die Klägerinnen ihren Widerspruch und beantragten die Erstattung der in den Jahren 1999 bis 2004 gezahlten Grundsteuern. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Erstattung der Grundsteuern mit Bescheid vom 30. August 2004 ab. Mit Bescheid vom 11. Juli 2005 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerinnen gegen die Grundbesitzabgabenbescheide vom 5. Februar 2004 als unzulässig ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, eine Erhebung eines Widerspruchs per E-Mail ohne digitale Signatur sei unzulässig. 4 Die Klägerinnen haben daraufhin am 3. August 2005 Klage erhoben, die sie als Teilfeststellungsklage bezeichneten. Zur Begründung führten die Klägerinnen aus: Der Beklagte habe sie trotz des von ihnen ausdrücklich beantragten Anhörungsverfahrens vor einer abschließenden Entscheidung nicht angehört. Der eingelegte Widerspruch sei auch zulässig. Die Einsetzung von Unterschriften auf Widerspruchsschreiben sei nicht erforderlich. Insoweit werde auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen. Solche nicht unterschriebenen Widersprüche seien deshalb wirksam und müssten seitens der Behörde mit der gebotenen Sorgfalt auch bearbeitet und entschieden werden. Dessen ungeachtet habe der Beklagte auf ihren elektronischen Widerspruch hin reagiert und habe seinerseits in nicht unbeträchtlichem Umfang seine eigens dafür geschaffenen Einrichtungen genutzt. Das Vorgehen des Beklagten sei mit den Grundsätzen, die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellen seien, nicht vereinbar. Sie verstießen zugleich gegen die Feststellungen der EU-Grundrechte-Charta, in der in Artikel 41 gegenüber EU-Bürgern das Recht auf eine gute Verwaltung eingeräumt werde. Der Beklagte sei nach § 87a Abs. 2 und § 89 AO verpflichtet gewesen, gegenüber den Klägerinnen Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des eingegangenen elektronischen Dokumentes unverzüglich mitzuteilen. Dies sei erst nach 12 Monaten in unzulässiger Weise durch Widerspruchsbescheid geschehen. Die Klägerinnen verweisen weiterhin auf die unter dem 10. März 2003 erfolgte Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung, nach der elektronische Dokumentenübermittlungen zulässig seien. 5 Die Klägerinnen beantragen, 6 festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Juli 2005 rechtswidrig oder nichtig ist. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Beklagte führt zur Begründung seines Klageabweisungsantrages aus, es habe am 5. März 2004 ein Gespräch im Fachbereich Finanzen stattgefunden, an dem neben dem Ehemann der Klägerin zu 2., Herrn I. , Mitarbeiter des Beklagten teilgenommen hätten. Der Ehemann der Klägerin zu 2. habe zum Abschluss dieses Gesprächs die Rücknahme sämtlicher Einwendungen in Aussicht gestellt. Die Klage sei mit den gestellten Anträgen unzulässig, zumindest jedoch unbegründet. Die Unzulässigkeit folge aus § 43 Abs. 2 VwGO. Danach sei eine Feststellungsklage unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungsklage verfolgen könne. Insoweit sei zumindest die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides unzulässig, da die Klägerinnen insoweit eine Anfechtungsklage hätten einreichen können. Schließlich sei die Klage auch deshalb unzulässig, weil es an einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Klägerinnen begehrten lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit/Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides aufgrund eines von ihnen vorgetragenen formellen Fehlers. Sie begehrten dem gegenüber nicht die Aufhebung der zunächst angefochtenen Grundbesitzabgabenbescheide. Dies folge unmissverständlich aus der Angabe des Streitwertes, der vorläufig mit lediglich 100,00 EUR angegeben worden sei. Auch aus der Begründung der Klage ergebe sich, dass sich die Klägerinnen lediglich gegen die aus ihrer Sicht unsachgemäß erledigten Verwaltungsaufgaben und nicht gegen die Abgabenbescheide als solche wendeten. Da es ihnen also nicht um die Aufhebung der sie belastenden Bescheide gehe, müsse es für eine solche Feststellungsklage besondere Gründe geben. Diese könnten allenfalls in einer unterstellten Wiederholungsgefahr liegen. Insoweit sei allerdings darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall außergewöhnliche Umstände aufweise, die eine Wiederholung in der vorliegenden Form ausschließen würden. Die Kläger seien aufgrund der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 nunmehr über die erforderlichen besonderen Formerfordernisse für die Einlegung eines Widerspruches per elektronischem Schriftverkehr informiert. Soweit die Kläger geltend machten, dem Beklagten habe es oblegen, Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels unverzüglich mitzuteilen, sei eine Wiederholungsgefahr nunmehr nicht mehr zu erkennen, da die Klägerinnen nunmehr über die Tatsache, dass eine E-Mail ohne qualifizierte Signatur kein Schriftformerfordernis erfüllt, informiert seien und eine Wiederholung des vorliegenden Sachverhaltes damit ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides auch unbegründet, da dieser inhaltlich zutreffend und nicht zu beanstanden sei. Die vorgetragene Verletzung einer Aufklärungspflicht führe nicht zur inhaltlichen Unrichtigkeit des Widerspruchsbescheides, sondern könne allenfalls zur Zulässigkeit einer gegen den Abgabenbescheid gerichteten Klage führen. Eine solche Klage sei jedoch gar nicht gewollt. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die Klage hat keinen Erfolg. 13 Die Klägerinnen begehren, wie sie mit der Klageschrift und auf schriftliche Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 20. Februar 2006 bekräftigt haben, die Feststellung der Nichtigkeit oder zumindest Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11. Juli 2005. 14 Diese Feststellungsklage ist - soweit sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides gerichtet ist - bereits wegen der grundsätzlichen Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. 15 Nach § 43 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Im vorliegenden Fall hätten die Klägerinnen eine Anfechtungsklage erheben müssen, wenn sie mit Grundbesitzabgabenbescheiden vom 5. Februar 2004 erfolgten Festsetzungen von Benutzungsgebühren für rechtswidrig hielten und deshalb ihre Aufhebung anstrebten. Im Rahmen einer Anfechtungsklage hätte dann, bei inhaltlicher Fehlerhaftigkeit des Widerspruchsbescheides, dieser gleichzeitig mit dem Ausgangsbescheid aufgehoben werden können. 16 Im Übrigen fehlt es hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides an einem berechtigten Interesse der Klägerinnen im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches umfasst jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeler Art. Gemessen daran haben die Klägerinnen kein berechtigtes Interesse an der baldiger Feststellung, dass der Widerspruchsbescheid rechtswidrig ist. Durch Zustellung eines, wenn auch rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Widerspruchsbescheides beginnt nach § 74 Abs. 1 VwGO eine Klagefrist von einem Monat zur Anfechtung eines zuvor erlassenen Ausgangsbescheides zu laufen . Die Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 hier unterstellt, wären die dem Widerspruchsbescheid zugrunde liegenden Grundbesitzabgabenbescheide damit bereits bestandskräftig. Ein im Hinblick darauf (noch) bestehendes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides ist von den Klägerinnen weder geltend gemacht worden noch ist es für das Gericht ersichtlich. 17 Soweit die Klage der Klägerinnen auf die Feststellung der Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides gerichtet ist, kann dahinstehen, ob die Klage zulässig ist. Ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung könnte möglicherweise darin bestehen, dass im Gegensatz zu einer gegen die Heranziehungsbescheide gerichteten Anfechtungsklage die Feststellungsklage den Klägerinnen eine verbesserte Ausgangsposition durch zusätzliche sachliche Überprüfung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren verschaffen könnte. Im Falle der Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides würde nämlich durch die erfolgreiche Feststellungsklage der Rechtsschein eines wirksamen Verwaltungsakts beseitigt. 18 Vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 6. Juni 2002 - L 14 RA 11/02 19 Es muss sich im Übrigen dabei (nur) um ein berechtigtes, nicht aber - wie bei vorbeugender Feststellungsklage - um ein besonderes Interesse handeln. 20 Dies dahingestellt, ist die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 jedenfalls unbegründet. Der Widerspruchsbescheid ist nicht nichtig. 21 So liegen zum einen keine "absoluten" Nichtigkeitsgründe im Sinne des nach § 12 Abs. 3 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) anzuwendenden § 125 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) vor. Weder lässt der Widerspruchsbescheid nicht die erlassende Behörde erkennen (Nr. 1), kann ihn aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen (Nr. 2), verlangt er die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht (Nr. 3) noch verstößt er gegen die guten Sitten (Nr. 4). 22 Zum anderen leidet der Widerspruchsbescheid auch nicht unter einem ähnlich besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW i. V. m § 125 Abs. 1 AO). Der streitbefangene Widerspruchsbescheid ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 118 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO sind solche, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zu Grunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt Rechtswirkungen entfalten würde. 23 Vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, 97. Ergänzungslieferung, Stand: April 2002, § 125 Rz. 4; vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 44 Abs. 1 VwVfG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Oktober 1983 - 1 C 13/81 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1984, 578; Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 C 107/783 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1985, 2658. 24 Das Vorliegen eines derartigen Mangels führt allein nicht zur Nichtigkeit des fehler-haften Verwaltungsaktes. Vielmehr muss der besonders schwerwiegende Fehler auch offenkundig sein. Das ist nur zu bejahen, wenn die Fehlerhaftigkeit des Verwal-tungsaktes für einen unvoreingenommenen, mit den Betracht kommenden Umstän-den vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich sein muss, d. h. dass sie sich geradezu aufdrängen muss. 25 Vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 125 Rz. 6; vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 44 Abs. 1 VwVfG: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 1985 - 9 OVG A 5/82 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1986, 382. 26 Gemessen an diesen Kriterien leidet der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Juli 2005 ersichtlich unter keinem schwerwiegenden Fehler. 27 Soweit der Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 ausführt, der mittels E-Mail eingegangene Widerspruch sei unzulässig, da bei Einlegung eines Widerspruchs mittels elektronischer Form eine Pflicht zur elektronischen Signatur besteht, entspricht dies der Rechtslage. Nach § 12 Abs. 3 a KAG NRW i. V. m. § 87 a Abs. 3 Satz 2 AO ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Insoweit ist die Rechtslage im Falle der Ersetzung der Schriftform durch elektronische Form eine andere als im Falle der Schriftform. Im Falle der (notwendigen) Schriftform ist die Unterschrift zwar nicht zwingendes Formerfordernis derart, dass eine Widerspruchsfrist ohne eigenhändige Unterschrift stets unwirksam wäre. So genügt eine nicht unterzeichnete Widerspruchsschrift gleichwohl dem Erfordernis der Schriftform, wenn sich aus ihr allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, dass sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1968 - II C 112.65 -, BVerwGE 30, 274, und Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 11/78 -, NJW 1979, 120. 29 Anders ist die Rechtslage dagegen nach § 87 a Abs. 3 Satz AO, wenn eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Behörden angeordnete Schriftform durch elektronische Form ersetzt wird. In diesem Fall regelt § 87 a AO abschließend die Voraussetzungen, unter denen elektronische Dokumente der elektronischen Form entsprechen. Das elektronische Dokument ist nach Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. 30 Soweit die Klägerinnen auf den Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Januar 2003 verweisen, sei - abgesehen davon, dass diese Verwaltungsvorschrift eine nur an die Finanzbehörden der Länder gerichtete Handlungsanweisung beinhaltet - darauf hingewiesen, dass auch hiernach ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen sein muss. 31 Siehe Ziffer 10 Nr. 3 des Anwendungserlasses vom 10. Januar 2003 (IV A 4 - S 0062 - 17/02) 32 Schließlich begründet auch nicht ein Verstoß gegen die nach § 12 Abs. 3 a KAG NRW i. V. m. § 89 AO geregelte behördliche Hinweispflicht die Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides. Nach § 89 Satz 1 AO soll die Finanzbehörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Soweit der Beklagte die Klägerinnen nach Eingang der den Widerspruch enthaltenden E-Mail trotz noch ausreichender Zeit nicht innerhalb der Widerspruchsfrist auf die fehlende elektronische Signatur der E-Mail hingewiesen hat, mag dies zwar einen Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen § 89 AO darstellen. Der Verstoß entspricht aber seiner Wertigkeit bzw. vom Unwertsgehalt her lediglich den in § 125 Abs. 3 AO bezeichneten Verfahrensverstößen, bei deren Vorliegen das Gesetz keine Nichtigkeit annimmt. So ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind (Nr. 1), eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat (Nr. 2), ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war (Nr. 3) oder die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist (Nr. 4). Der Verstoß gegen § 89 AO ist im Übrigen vergleichbar mit den in § 126 Abs. 1 AO geregelten Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften, wie z. B. dem Fehlen der erforderlichen Begründung (Nr. 1) oder der Anhörung (Nr. 2), die durch Nachholung des Verfahrenserfordernisses geheilt werden können. Da eine Heilungsmöglichkeit aber voraussetzt, dass die Fehler lediglich zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen, kann in diesen Fällen von der Gesetzessystematik her nur die Rechtswidrigkeit und nicht die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes angenommen werden. 33 Es liegt damit nicht ein so grober Verstoß vor, dass nach § 125 Abs. 1 AO davon auszugehen wäre, dass ausnahmsweise unter den Einzelmaßnahmen des Staates eine solche von einer derart schwerwiegenden (und offensichtlichen) Fehlerhaftigkeit vorläge, dass von niemanden erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. 34 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - 8 C 1/96 -, NVwZ 1998, 1061 ff.; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 22. November 1988 - VII 173/85 -, Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs (BFHE) 155, 24. 35 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen durch die Widerspruchsentscheidung auch nicht rechtlos gestellt worden sind. Bei Verstoß gegen die in § 89 AO geregelte behördliche Hinweispflicht kommt nämlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. 36 Vgl. Tipke/Kruse, a.a.O, § 89 Rdnr. 8. 37 Es bestand für die Klägerinnen die Möglichkeit, Anfechtungsklage zu erheben und binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, also nach Zustellung des Widerspruchsbescheides, nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 VwGO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen und innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung - nämlich Einlegung eines wirksamen Widerspruchs - nachzuholen; dies ist - bis heute - nicht geschehen. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 39