OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 36/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0206.1L36.07.00
4mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers aus der Antragsschrift vom 11. Januar 2007, 3 festzustellen, dass er bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch nicht verpflichtet ist, der Aufforderung des Antragsgegners vom 3. Januar 2007 nachzukommen, seinen Dienst unverzüglich wiederaufzunehmen, 4 enthält ein zulässigerweise im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verfolgendes Begehren. 5 Die in der Verfügung des Polizeipräsidiums Recklinghausen vom 3. Januar 2007 enthaltene Aufforderung an den Antragsteller, unverzüglich seinen Dienst aufzunehmen, stellt keine Maßnahme mit Regelungscharakter und Außenwirkung und damit keinen Verwaltungsakt dar. Vielmehr handelt es sich bei der Aufforderung zum Dienstantritt lediglich um einen Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung (vgl. § 57 Satz 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 LBG). 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2004 - 6 B 2060/03 -; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 D 81.97 -, NVwZ-RR 2000, 174 ff. 7 Dementsprechend kommt Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht, wobei das Antragsbegehren sich bei sachgerechter Auslegung nur auf die Verpflichtung des Dienstherrn richten kann, den Beamten wegen Dienstunfähigkeit vorläufig von der Dienstleistung freizustellen. 8 Siehe auch dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2004, aaO. 9 Denn mit der Dienstantrittsaufforderung konkretisiert der Dienstherr lediglich die kraft Gesetzes bestehende Verpflichtung des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 57 Satz 1 LBG) und dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (§ 79 Abs. 1 Satz 1 LBG). Nur während der Dauer einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit ist der Beamte auch ohne ausdrückliche Freistellung nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Bestehen jedoch zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn widerstreitende Auffassungen zu der Frage seiner Dienstfähigkeit, wie im vorliegenden Fall auf Grund des Ergebnisses des vom Antragsgegner eingeholten Polizeiärztlichen Gutachtens und der vom Antragsteller eingereichten privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen, muss dem Beamten die Möglichkeit eröffnet werden, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung seine vorläufige Freistellung von der Dienstleistung zu erreichen, da der Dienstherr ansonsten aus einem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst dienstrechtliche Folgerungen ziehen kann. 10 Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 14. Oktober 1999 - 1 W 6/99 -, DÖV 2000, 164 f. 11 Für eine solche vorläufige Freistellung vom Dienst fehlt es vorliegend jedoch an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt dienstunfähig ist. Einen solchen Nachweis kann er nicht mit den von ihm auch nach Ergehen des Polizeiärztlichen Gutachtens weiterhin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - die letzte des ihn behandelnden Nervenarztes Dr. F. vom 5. Januar 2007 bescheinigt ihm voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 6. Februar 2007 - führen. Diesen - nach den Angaben des Antragstellers im Turnus von vier Wochen ausgestellten - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen stehen die Feststellungen im Polizeiärztlichen Gutachten des Polizeipräsidiums E. vom 13. März 2006 entgegen, nach denen der Antragsteller zwar eingeschränkt polizeidienstfähig im Sinne von § 194 Abs. 1 letzter Halbsatz ist, aber bei ihm eine vollschichtige Innen- und Verwaltungsdienstverwendungsmöglichkeit besteht. Auf Grund des vom Polizeiarzt eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen Zusatzgutachtens vom 14. Februar 2006, das dem Gericht vorliegt, bestand zum damaligen Untersuchungszeitpunkt auf psychiatrisch- psychotherapeutischem Fachgebiet keine Erkrankung mehr, so dass der Gutachter - bezogen auf sein Fachgebiet - den Antragsteller sogar für polizeidienstfähig ansah. Durch diese unterschiedliche Bewertung von Zusatzgutachter und Polizeiarzt wird gleichzeitig der Einwand des Antragstellers widerlegt, die beteiligten Polizeiärzte hätten seinen weiteren Erkrankungen in ihrem Polizeiärztlichen Gutachten keine Bedeutung beigemessen. 12 Das Polizeiärztliche Gutachten vom 13. März 2006 hat Vorrang vor den privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass den amtsärztlichen (gleiches gilt für die polizeiärztlichen) Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten ein größerer Beweiswert zukommt. Zwar mag die Beurteilung des Krankheitswertes einer Gesundheitsstörung in erster Linie dem Privatarzt, zumal dem Facharzt, obliegen. Die für die Klärung der Polizeidienstfähigkeit erforderlichen Feststellungen kommen jedoch „mit Vorrang" dem Polizeiarzt zu, da er aus der Kenntnis der Belange des Polizeivollzugsdienstes besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Polizeidiensttauglichkeit in Beziehung zu setzen vermag. Sein spezieller zusätzlicher Sachverstand beruht einerseits auf der Kenntnis der Belange des Polizeivollzugsdienstes sowie der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und andererseits auf der aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen gewonnenen Erfahrung. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 1994 - 6 A 4331/93 -, vom 28. Januar 1997 - 6 B 51/97 - und vom 10. Oktober 2000 - 6 A 4554/00; Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 1115/01 -; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. September 2000 - 2 A 10559/00.OVG -, Recht im Amt 2001, 101 f. 14 Demgegenüber enthalten die bloßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine näheren Ausführungen zu der Erkrankung des Antragstellers. Sie sind daher, auch wenn sie von einem Facharzt stammen, nicht geeignet, die polizeiärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. 15 Ebenso wenig können die Einwände des Antragstellers gegen die Qualität und Objektivität des Zusatzgutachters seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen. So ergibt sich aus den Ausführungen des Zusatzgutachtens entgegen den Angaben des Antragstellers eindeutig, dass der Gutachter seinen Gutachtenauftrag genau kannte und die von ihm gestellten Fragen detailliert beantwortet hat. Aus den Angaben des Antragstellers zu der Gesprächsführung des Gutachters ergeben sich gleichfalls keine tragfähigen Hinweise auf dessen mangelnde Objektivität. Insbesondere sind diesbezüglich keine Anhaltspunkte in dessen schriftlichem Gutachten zu finden. 16 Soweit der Antragsteller im Widerspruch vom 21. Juni 2006 eine kardiologische Erkrankung angeführt hat, fehlen auch dazu bisher nähere ärztliche Ausführungen. Die Antragsschrift beschränkt sich insoweit lediglich auf den Hinweis, die Erkrankung bestehe weiter fort und werde akut behandelt. 17 Schließlich kann der von dem Antragsteller bereits im Jahre 2004 vollzogene Umzug an die Nordsee nicht einen Anspruch auf vorläufige Freistellung von der Dienstleistung begründen. Der Antragsteller bestätigt selbst, dass er vor seinem Umzug nicht einen schriftlichen Bescheid des Antragsgegners hinsichtlich der von ihm beantragten Altersteilzeit abgewartet hat; eine mündliche Zusage konnte dagegen keine Bindungswirkung entfalten. Ob er mit dieser Wohnsitznahme in erheblicher Entfernung von seinem dienstlichen Wohnsitz noch die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 LBG erfüllt, wonach der Beamte seine Wohnung so zu nehmen hat, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird, bedarf hier keiner weiteren Erörterung, da die Wahl seiner Wohnung im Hinblick auf die vorstehenden Voraussetzungen regelmäßig allein seinem Verantwortungsbereich und damit seiner Risikosphäre zuzurechnen ist. 18 Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 80 LBG Rdnr. 6 f. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.