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Urteil

7 K 2651/05

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:0125.7K2651.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Für die Klägerin erfolgte mit Datum vom 5. Januar 2004 rückwirkend zum 26. November 2003 eine Gewerbeanmeldung für die J. . 60 in C. mit den Geschäftsführern Q. K. und O. H. . Auf Anfrage des Beklagten vom 4. März 2004, dass offenbar ein Gewerbe unter dieser Anschrift nicht mehr ausgeübt werde, wurde mit Gewerbe-Ummeldung zum 19. März 2004 die Verlegung der Betriebsstätte in die I. . 15 angezeigt. 3 Im April 2004 wurde dem Beklagten durch die Stadt X. mitgeteilt, dass Herrn Q. K. die Gewerbeausübung sofort vollziehbar untersagt und ein von diesem angestrengter gerichtlicher Rechtsschutzantrag im Dezember 2003 rechtskräftig abgelehnt worden sei. 4 Eine daraufhin am 25. Juni 2004 in der I1.-------straße durchgeführte Betriebsermittlung ergab nach Aktenlage, dass nach Auskunft von Herrn K. die Firma seit dem 1. Juni 2004 nicht mehr tätig sei und der Firmensitz „nächste Woche" verlegt werde. Daraufhin meldete der Beklagte die Klägerin am 19. Juli 2004 von Amts wegen ab und teilte dies mit Schreiben des selben Datums Herrn K. mit. 5 Mit Schreiben vom 27. Juli 2004 legte die Klägerin gegen die Abmeldung Widerspruch ein und wies auf ihre neue Anschrift „S. -G. -Str. 4" hin. Mit Schreiben vom 5. August 2004 erläuterte der Beklagte die Hintergründe der Abmeldung, stellte eine neue Gewerbeanmeldung anheim und wies darauf hin, dass der noch im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer K. wegen der vollziehbaren Gewerbeuntersagung nicht mehr gewerblich tätig werden dürfe; ggfs käme auch ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die Klägerin in Betracht. Mit Schreiben vom 31. August 2004 übersandte die Klägerin eine neue Gewerbeanmeldung vom 28. August 2004 rückwirkend zum 19. Juli 2004 und teilte mit, dass Herr K. als Geschäftsführer abberufen worden sei. Mit Schreiben vom 7. September 2004 bestätigte der Beklagte die Gewerbeanmeldung, äußerte aber Zweifel an ihrer Richtigkeit, da eine gewerbliche Tätigkeit unter der angegebenen Anschrift nicht feststellbar gewesen sei. 6 Schon zuvor am 9. August 2004 ermittelte der Beklagte, dass die Klägerin nach Auskunft des Finanzamtes C. ca. 10.500 EUR Steuerrückstände haben sollte und die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juni 2003 bis Juli 2004 fehlen sollten. Weitere Anfragen bei öffentlichen Gläubigern ergaben, dass Rückstände bei der Krankenkasse ( ) in Höhe von über 8.000 EUR (20. September 2004), bei der Deutschen BKK von ca. 550 EUR (5. Oktober 2004) und beim Finanzamt C. von ca. 6.450 EUR (27. September 2004) bestanden und (teilweise) erforderliche Erklärungen und Zahlungen nicht oder verspätet vorgenommen worden waren. Bei der Berufsgenossenschaft war das Konto (verspätet) ausgeglichen worden. 7 Zu einer Gewerbeuntersagung mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVerfG NRW) angehört gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. November 2004. 8 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 teilte die „ Betriebskrankenkasse" ( ) mit, dass bei ihr Beiträge rückständig seien. Auf Nachfrage wurden diese mit fast 5.800 EUR beziffert und mitgeteilt, dass Kontenpfändungen erfolglos geblieben seien. 9 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 erhob die um Stellungnahme gebetene Handwerkskammer keine Einwendungen gegen eine Gewerbeuntersagung und teilte weiter mit, dass ein angebotenes Gespräch von der Klägerin nicht wahrgenommen worden sei. 10 Daraufhin untersagte der Beklagte mit der hier angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2004 der Klägerin die angemeldete und jede andere gewerbliche Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich Rückstände beim Finanzamt von ca. 4.900 EUR, bei der von über 8.000 EUR, bei der Deutschen BKK von gut 550 EUR und bei der von knapp 5.800 EUR. Die Klägerin habe die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht genutzt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Bl. 96 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. 11 Mit Fax vom 4. November 2004 teilte die Handwerkskammer N. mit, dass inzwischen doch ein Gespräch mit der Geschäftsführerin der Klägerin stattgefunden habe. Diese habe erklärt, dass beim Finanzamt nur noch eine Restforderung von ca. 2.000 EUR bestehe, die vereinbarungsgemäß Mitte November gezahlt werden solle. Alle anderen Verbindlichkeiten seien beglichen. Bei dieser geänderten Sachlage werde gebeten zunächst abzuwarten. Eine daraufhin erfolgte telefonische Nachfrage des Beklagten bei den Gläubigern ergab, dass die Rückstände beim Finanzamt, der Deutschen BKK und unverändert, bei der auf über 9.170 EUR angestiegen waren und mit dem Finanzamt eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung nicht getroffen worden war. 12 Mit zwei Schreiben vom 2. und 5. November 2004 beantragte die Klägerin die Aufhebung der Ordnungsverfügung schon deshalb, weil sie vor der ihr zur Stellungnahme gesetzten Frist erlassen worden sei und deshalb ein Verstoß gegen geltendes Verwaltungsverfahrensrecht vorliege. Auch bestünden keine Beitragsrück-stände bei der Deutschen BKK; ebenso seien die Steuerrückstände falsch beziffert. Steuererklärungen lägen im Übrigen vor oder seien nicht einmal vom Finanzamt angemahnt. Durch die rechtswidrige Abmeldung von Amts wegen seien Rechnungskürzungen von 15 % erfolgt; die vorenthaltenen Beträge überstiegen die Rückstände beim Finanzamt um ein Vielfaches. 13 Mit Datum vom 11. November 2004 bestätigte der Beklagte den Eingang der als Widerspruch gewerteten Schreiben und entschuldigte sich dafür, dass versehentlich die Stellungnahmefrist nicht abgewartet worden sei. Die Gewerbeuntersagung sei aber deshalb nicht rechtswidrig, da weitere Stellungnahmen der Klägerin noch berücksichtigt würden, bevor über den Widerspruch entschieden werde. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 wies der Beklagte die Klägerin auf die aktuellen Rückstände beim Finanzamt (3.600 EUR), bei der (7.000 EUR) und bei der (10.300 EUR) hin. 14 Mit Datum vom 15. Dezember 2004 teilte die Klägerin mit, dass die Forderungen des Finanzamtes ausgeglichen seien und mit der und der Vereinbarungen getroffen worden seien, dass per 15. Dezember 2004 jeweils noch Beträge von ca. 3.000 EUR offen seien, welche bis zum 15. Januar 2005 ausgeglichen würden. Weil Zahlungen auch über dritte liefen, könnten ggfs. die Buchungen später erfolgen. 15 Nachdem der Beklagte am 21. Januar 2005 ermittelt hatte, dass die Rückstände beim Finanzamt getilgt, bei der (9.400 EUR) und der (12.700 EUR) jedoch angestiegen und die behaupteten Zahlungsvereinbarungen nicht getroffen worden waren, legte er den Widerspruch der Bezirksregierung N. mit der Bitte um Entscheidung vor. Als im Februar 2005 die Düsseldorf ( ) um Auskunft bat und dort Rückstände von über 28.000 EUR bekannt wurden, reichte der Beklagte diese Information der Bezirksregierung weiter. Entsprechend verfuhr er, als im Juni 2005 Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen bei der BKK (BKK) in Höhe von ca. 21.500 EUR bekannt wurden. 16 Als im Juni 2005 die Bezirksregierung N. die Akte an den Beklagten zurückgab, weil angeblich Zahlungen erfolgt und Vereinbarungen mit der und der getroffen worden sein sollten, ermittelte der Beklagte aktuelle Rückstände von ca. 105.000 EUR ( 43.200 EUR, BKK 22.500 EUR, 20.500 EUR, 13.600 EUR, Berufsgenossenschaft 6.000 EUR) und bat erneut um Entscheidung. 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2005, zugestellt am 20. Juli 2005, wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch zurück, wobei sie sich im Wesentlichen auf die vom Beklagten ermittelten Rückstände von ca. 105.000 EUR bei den verschiedenen Gläubigern bezog. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bl. 148 ff der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. 18 Daraufhin hat die Klägerin am 22. August 2005, einem Montag, die vorliegende Klage erhoben. 19 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass die Untersagungsverfügung schon deshalb rechtswidrig sei, weil sie vor der ihr zur Stellungnahme gesetzten Frist erlassen worden sei. Auch sei offenbar die Stellungnahme der Handwerkskammer nicht berücksichtigt worden. Die angeblichen Steuer- und Beitragsrückstände seien insgesamt unzutreffend, zumal auch bestehende Gegenansprüche nicht berücksichtigt worden seien. Im Übrigen habe sie wegen fehlender konkreter Angaben dazu keine Möglichkeit gehabt, im Einzelnen Überprüfungen vorzunehmen. Wegen der dargestellten rechtswidrigen Maßnahmen des Beklagten wie der falschen Gewerbeabmeldung habe sie immer wieder Nachteile gehabt, die auch zu verspäteten Zahlungen geführt hätten. Sie habe sich immer wieder bemüht, all ihren Verpflichtungen nachzukommen, und habe dies auch immer wieder geschafft. Zum Teil seien Zahlungsverzögerungen auch dadurch entstanden, dass ihr Hauptauftraggeber wegen eigener Vermögensprobleme nicht gezahlt hätte; diese Schwierigkeiten seien allerdings jetzt behoben. Sie beschäftige ca. 20 Arbeitnehmer, die sonst arbeitslos würden. 20 Die Klägerin beantragt, 21 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Oktober 2004 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 14. Juli 2005 aufzuheben. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, dass zwar formelle Fehler bei Erlass der Untersagungsverfügung passiert seien, diese aber nicht zur Rechtswidrigkeit führten. Im übrigen müssten der Klägerin die Forderungen der jeweiligen Gläubiger schon deshalb bekannt gewesen seien, weil diese vergeblich versucht hätten, die Rückstände beizutreiben. Die auch während des Klageverfahrens ermittelten Rückstände in unterschiedlicher und immer wieder ansteigender Höhe ließen erkennen, dass der Klägerin eine Bereinigung offenbar nicht auf Dauer möglich sei. 25 Nach vom Gericht informatorisch eingeholten Auskünften der verschiedenen Gläubiger beliefen sich die Gesamtrückstände der Klägerin während des Klageverfahrens im März 2006 auf ca. 30.000 EUR, im Mai auf ca. 13.000 EUR, im Juli auf ca. 27.000 EUR und im November 2006 kurz vor der mündlichen Verhandlung auf ca. 68.500 EUR. 26 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 15. Februar 2006 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2006 gewesen, in der die Parteien zu Protokoll auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die fristgerecht erhobene und auch ansonsten zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), über die im Einverständnis der Parteien ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 29 Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Untersagung u.a. auch auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden. 30 Alle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung 31 - vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 - 32 bei Erlass des Widerspruchsbescheides Mitte Juli 2005 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht im Grundsatz der Begründung der angefochtenen Bescheide und kann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. 33 Im Hinblick auf das Widerspruchs- und Klagevorbringen ist ergänzend auszuführen, dass der von der Klägerin zu Recht gerügte vorzeitige Erlass der hier streitigen Untersagungsverfügung - dafür hat sich im Übrigen der Beklagte mit Schreiben vom 11. November 2004 entschuldigt und weitere Fristen zur Stellungnahme gewährt - gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW rechtlich unbeachtlich ist, weil die Anhörung der Klägerin einschließlich der Berücksichtigung der (zweiten) Stellungnahme der Handwerkskammer N. vom 4. November 2004 im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden ist. Auch soweit die Widerspruchsbehörde die Klägerin zu den erst nach Erlass der Untersagungsverfügung bekannt gewordenen Rückständen bei der und der BKK - jedenfalls nach der hier bekannten Aktenlage - nicht angehört hat, dürfte zwar ein Verfahrensfehler vorliegen. Aber auch dieser ist gemäß § 46 VwVfG NRW rechtlich unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass in der Sache keine andere Entscheidung als die Zurückweisung des Widerspruches hätte getroffen werden können. Denn die Rückstände der übrigen Gläubiger von ca. 40.000 EUR zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung belegten ohnehin in Verbindung mit der Vorgeschichte, dass die Klägerin als unzuverlässig im Sinne § 35 Abs. 1 GewO anzusehen war. Im Übrigen dürften auch diese Sachverhalte der Klägerin hinlänglich bekannt gewesen sein, da offenbar mehrfach Vollstreckungsversuche (auch) dieser Gläubiger (ergebnislos) erfolgt waren. 34 Soweit die Klägerin zusätzlich vorträgt, die Höhe der angeblichen Rückstände sei falsch gewesen und sie habe wegen fehlender konkreter Angaben keine Möglichkeit gehabt, diese richtig zustellen, auch seien zu ihren Gunsten bestehende Verrechnungsmöglichkeiten unberücksichtigt geblieben, führt auch dies nicht weiter. Denn die Klägerin hätte nach dem Anhörungsschreiben im Oktober 2004 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im Juli 2005 mehrfach die Möglichkeit gehabt, durch eigene konkrete Zahlen und Belege ihre pauschalen Behauptungen zu untermauern. Darüber hinaus spricht nach den Jahrzehnte langen Erfahrungen der Kammer mit Auskünften öffentlicher Gläubiger in Gewerbeuntersagungsverfahren wenig dafür, dass solche amtlich eingeholten Auskünfte im Grundsatz falsch sind. Weiterer Erhebungen dazu bedurfte es deshalb nicht. 35 Soweit die Klägerin weiter vorträgt, dass zeitweilig ihr Hauptauftraggeber nicht gezahlt und deshalb auch sie Zahlungsprobleme gehabt habe, die allerdings nunmehr überwunden seien, kann auch dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Vielmehr machen die zum Teil erheblich schwankenden Rückstände bei den verschiedenen Gläubigern deutlich, dass die Klägerin offenbar ohne konkretes „Sanierungskonzept" arbeitet und es lediglich schafft, immer wieder das eine oder andere Loch zu stopfen, ohne das Aufreißen neuer Löcher verhindern zu können und eine tragfähige Basis für eine kontinuierliche wirtschaftliche Sicherung ihres Betriebes zu erreichen. Selbst im Verlauf des Klageverfahrens ist weder ein Sanierungskonzept erstellt noch eingehalten worden, so dass auch - wie in solchen Verfahren ansonsten durchaus üblich und im Frühjahr 2006 auch vom Gericht zunächst angeregt - eine veränderte Verhaltens- und Zahlungsmoral nicht zu einer vergleichsweisen Regelung führen konnte. 36 Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. 37 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewA 1982, 294. 38 Der Ausschluss der Klägerin aus dem Wirtschaftsverkehr steht bei diesen Gegebenheiten auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, und zwar selbst dann, wenn ihre Mitarbeiter zunächst arbeitslos werden sollten. 39 Vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991 - 1 B 10.91 -, GewA 1991, 226. 40 Allerdings darf in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass es zur Gewerbeuntersagung u.a. deshalb gekommen ist, weil die Klägerin über längere Zeiträume für ihre Mitarbeiter weder Krankenkassen- noch Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig und ordnungsgemäß gezahlt hat, so dass der Hinweis auf deren mögliches Schicksal ohnehin fragwürdig erscheint. Nicht der Beklagte sondern die Klägerin hat im Ergebnis die Arbeitsplätze ihrer Mitarbeiter gefährdet. 41 Nach alledem ist die Klage deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 42