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Beschluss

12 K 4214/05

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2007:0122.12K4214.05.00
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Leitsätze

Hat ein Kläger bei einer gegen eine Gemeinde gerichteten Klage, die ein Dienstverhältnis i.S. des § 52 Nr. 4 VwGO betrifft, seinen maßgeblichen (bürgerlichen) Wohnsitz außerhalb des Gerichtsbezirks, in dem die beklagte Gemeinde liegt, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat. In dieser Konstellation greift der Ausnahmetatbestand des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO nicht ein, weil der Kläger i.S. dieser Vorschrift einen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde hat.

Tenor

Das angerufene Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Kläger bei einer gegen eine Gemeinde gerichteten Klage, die ein Dienstverhältnis i.S. des § 52 Nr. 4 VwGO betrifft, seinen maßgeblichen (bürgerlichen) Wohnsitz außerhalb des Gerichtsbezirks, in dem die beklagte Gemeinde liegt, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat. In dieser Konstellation greift der Ausnahmetatbestand des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO nicht ein, weil der Kläger i.S. dieser Vorschrift einen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde hat. Das angerufene Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf. Gründe: I. Der Kläger stand als Stadtinspektor-Anwärter in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Dienst der beklagten Stadt F. . Er wurde aus diesem Beamtenverhältnis entlassen, weil er die Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung nicht erfüllte. In der Folgezeit forderte die Beklagte Anwärterbezüge zurück. Mit der Klage begehrt der in S. (Kreis Kleve) wohnende Kläger die Aufhebung des Rückforderungsbescheides. II. Bei der vorliegenden Klage handelt es sich um eine Klage aus einem (früheren) Beamtenverhältnis im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO. § 52 Nr. 4 VwGO regelt die örtliche Zuständigkeit nach einer bestimmten Systematik, in der eine Reihenfolge der zuständigen Gerichte festgelegt wird. Nach Satz 1 ist örtlich zuständig das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Diese Bestimmung enthält die allgemeine vom dienstlichen bzw. bürgerlichen Wohnsitz des Klägers innerhalb des Gerichtsbezirks ausgehende Regel. Satz 2 dieser Bestimmung enthält eine Ausnahme von dieser Regel insofern, als der Sitz der Behörde innerhalb des Gerichtsbezirkes maßgeblich sein soll in Fällen, in denen der Kläger keinen solchen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat. Die Grundregel des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO gilt also dann, wenn nicht die Ausnahme des Satzes 2 zutrifft. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1979 - 6 ER 400.79 -, DÖV 1979, S. 870. Davon ausgehend folgt im vorliegenden Fall die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 Buchstabe c) AG VwGO NRW. Denn der Kläger, der nach der Entlassung keinen dienstlichen Wohnsitz mehr hat, ist wohnhaft in S. (Kreis Kleve) und hat damit seinen (bürgerlichen) Wohnsitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Nach dem dargelegten Regel-Ausnahmeprinzip wäre das Verwaltungsgericht Düsseldorf nur dann nicht örtlich zuständig, wenn der Wohnsitz des Klägers außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten im Sinne von § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO läge. Zuständig wäre dann das beschließende Gericht, weil die beklagte Stadt F. innerhalb seines Gerichtsbezirkes liegt. Die Frage, wie der Zuständigkeitsbereich einer Gemeinde im Rahmen des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO zu verstehen ist, ist - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht eindeutig beantwortet worden. Das beschließende Gericht kann sich einer Klärung auch nicht entziehen und ist gehindert, im Hinblick auf die nicht eindeutig geklärte Rechtslage eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht gemäß § 53 VwGO vornehmen zu lassen. Denn die Voraussetzungen des allenfalls in Betracht zu ziehenden § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO sind nicht gegeben, weil nicht verschiedene Gerichte im Sinne dieser Vorschrift in Betracht kommen. Hierzu reichen rechtliche Zweifel, die von dem mit der Streitsache befassten Verwaltungsgericht - gegebenenfalls auch durch Auslegung der Zuständigkeitsregelungen - selbst beseitigt werden können, nicht aus. Dies gilt insbesondere im Anwendungsbereich des § 52 Nr. 4 VwGO, weil diese Vorschrift für die dort bezeichneten Klagen eine detaillierte Regelung enthält, die gerade ausschließen will, dass mehrere Gerichte in Betracht kommen. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1979 - 6 ER 400.79 -, a.a.O., und vom 11. Juni 1981 - 2 ER 401.81 -, Buchholz 310 § 52 Nr. 22. Nach Auffassung der beschließenden Kammer greift die Ausnahmeregelung des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO in der hier vorliegenden Konstellation nicht ein, so dass es bei der Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO verbleibt. Der Wohnsitz des Klägers läge im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO jedenfalls dann „außerhalb" des Zuständigkeitsbereiches, wenn davon auszugehen wäre, dass eine Gemeinde überhaupt keinen an einen örtlichen Bereich anknüpfenden Zuständigkeitsbereich hätte. Dies trifft jedoch nicht zu. Eine Gemeinde weist zwar keinen gegliederten Verwaltungsaufbau auf. Gleichwohl hat ihre Zuständigkeit einen räumlichen Anknüpfungspunkt, indem ihre Zuständigkeit im Ausgangspunkt auf einen bestimmten örtlichen - durch Gemeindegrenzen gekennzeichneten - Bereich begrenzt ist. Insofern liegt der Fall anders als etwa bei einer Hochschule, deren Zuständigkeit überhaupt keinen örtlichen Bezug aufweist. In diesem Sinne für den Zuständigkeitsbereich einer Fachhochschule VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Dezember 1981 - 4 S 1921 /81 - (in: ZBR 1982, S. 254 und juris, allerdings nur mit nicht aussagekräftigem Leitsatz); im Ergebnis auch BVerwG, Beschluss vom 25. März 1976 - II ER 400.76 -, Buchholz 310 § 52 Nr. 12. Die Zuständigkeit der Beklagten zur Regelung der hier streitigen Rechtsbeziehung knüpft im Ausgangspunkt an ihre Zuständigkeit an, die personellen Angelegenheiten für alle bei ihr eingestellten Bediensteten einschließlich der Beamten zu regeln. Diese Zuständigkeit, die auf einer personalen Bindung des Beamten zu seinem Dienstherrn beruht, bleibt unzweifelhaft auch dann bestehen, wenn der Beamte sich nicht mehr im Dienst befindet oder auch wenn Regelungen gegenüber Hinterbliebenen erfolgen. Sie begründet zugleich aber auch eine Zuständigkeit im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil, das den Zuständigkeitsbereich der Wehrbereichsgebührnisämter betraf, entschieden, dass im Falle der Fortgeltung der einmal begründeten Zuständigkeit einer Behörde zur Regelung der personellen Angelegenheiten auch nach einer Änderung des maßgeblichen Wohnsitzes die Zuständigkeit dieser Behörde zugleich eine solche i.S. des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO ist. D.h. der Zuständigkeitsbereich der Behörde im Sinne dieser Vorschrift reicht in diesem Falle über den „eigentlichen" örtlichen Zuständigkeitsbereich hinaus. Ausdrücklich ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt, es sei zwischen einer Zuständigkeit i.S. des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO und einer sonstigen „Sonderzuständigkeit" zu unterscheiden. BVerwG, Urteil vom 16. April 1970 - VIII C 146.67 -, BVerwGE 34, 141. Diese Rechtsprechung ist in einer weiteren Entscheidung zum Fall eines Ruhestandsbeamten, bei dem die Zahlung von Versorgungsbezügen Streitgegenstand war, bestätigt und fortgeführt worden. Dort heißt es, für die Festsetzung der Versorgungsbezüge bleibe der Präsident (eines OLG) unabhängig von einer späteren Veränderung des (bürgerlichen) Wohnsitzes zuständig. Die Zuständigkeit wird dort - so wörtlich - als (personell) „universelle" Zuständigkeit der Ausgangsbehörde bezeichnet. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1981 - 2 ER 401.81 - a.a.O.; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 18. Februar 2000 - 10 A 11919/99.OVG -, RiA 2000, S. 203. Es besteht kein Anlass, diese Rechsprechung nicht auch auf die Fälle zu übertragen, in denen es um personelle Regelungen einer Gemeinde geht. Denn die Frage einer (personell) „universellen" Zuständigkeit der Ausgangsbehörde stellt sich hier nicht anders als bei einer gegliederten Verwaltung. Für eine solche Auslegung spricht im Übrigen das Bestreben des Gesetzgebers, dass ein Kläger seine Klage bei einem Gericht anbringen kann, welches für ihn leicht erreichbar ist. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1979 - 6 ER 400.79 -, a.a.O., mit Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Für einen Kläger ist im Regelfall das Verwaltungsgericht leichter zu erreichen, welches für seinen Wohnsitz zuständig ist. Dass dies mitunter im Einzelfall je nach Lage des Wohnortes des jeweiligen Klägers und der Lage der Gerichte ausnahmsweise auch anders sein kann, kann im Rahmen der gesetzlich geregelten, vom Vorliegen individueller Besonderheiten losgelösten Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes vernachlässigt werden. Die gegenteilige Auslegung, die ein Eingreifen der Ausnahmeregelung des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO vorsähe, würde dagegen dazu führen, dass in Streitigkeiten der vorliegenden Art immer das Gericht zuständig wäre, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt. Abgesehen von dem unproblematischen und nicht zu erörternden Fall des Vorhandenseins eines dienstlichen Wohnsitzes wäre dieses Gericht sowohl bei einem (bürgerlichen) Wohnsitz des Klägers innerhalb des Gemeindegebietes zuständig (gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO) als auch bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Gemeindegrenzen (dann aufgrund der Regelung des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO). Dies würde dem dargelegten Gesetzeszweck nicht entsprechen. Diese Auslegung führt auch nicht zu für die Gemeinde unzumutbaren Ergebnissen. Die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts außerhalb des Bezirkes des ansonsten für die Gemeinde zuständigen Gerichts dürfte eher die Ausnahme sein. Insofern sind die in Bezug auf das Erreichen des jeweiligen Verwaltungsgerichts entfernungsbezogenen Erschwernisse zu vernachlässigen. In diesem Zusammenhang ist abschließend noch klarzustellen, dass die Ausnahmeregelung des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO allerdings dann eingreift, wenn der (bürgerliche) Wohnsitz des Klägers außerhalb des Bundeslandes liegt, in dem die Ausgangsbehörde ihren Sitz hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet auch die (personell) „universelle" Zuständigkeit einer Behörde jedenfalls an den Grenzen des Bundeslandes, dem sie zuzuordnen ist. Auch die Gemeinden sind in diesem Sinne dem jeweiligen Bundesland zugeordnet. Der Wohnsitz eines Klägers kann in diesem Fall daher nicht Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO sein. Der Wohnsitz eines Klägers liegt in solchen Fällen dann „außerhalb" des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so dass in dem Fall gemäß § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Behörde liegt. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1981 - 2 ER 401.81, a.a.O. Im vorliegenden Fall kommt der zuletzt genannte Gesichtspunkt allerdings nicht zum Tragen, weil der Wohnsitz des Klägers auch im Land Nordrhein- Westfalen liegt.