Beschluss
5 K 1418/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2007:0117.5K1418.06.00
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Leitsätze
Neben der Rüge nach § 152 a VwGO ist die Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf nicht mehr statthaft.
Tenor
Die Rüge des Klägers gegen den Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt insoweit die Kosten dieses Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Neben der Rüge nach § 152 a VwGO ist die Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf nicht mehr statthaft. Die Rüge des Klägers gegen den Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt insoweit die Kosten dieses Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. G r ü n d e : 1. Soweit die vom Kläger mit Schriftsatz vom 23. Januar 2007 erhobene Gegenvorstellung" mit dem Antrag auf Abänderung des unanfechtbaren Beschlusses der Kammer vom 17. Januar 2007 als Rüge im Sinne von § 152 a VwGO anzusehen ist, hat diese keinen Erfolg. In der Begründung hat der Kläger nicht geltend gemacht, dass die Kammer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. Vielmehr beruft sich der Kläger darauf, dass die von der Kammer nach § 161 Abs. 2 VwGO getroffene Kostenentscheidung in der Sache zu beanstanden sei, da zumindest eine teilweise Erfolgsaussicht der Klage hätte angenommen werden müssen. Die Kammer kann die Frage, ob im Interesse der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts von vermeidbaren Verfassungsbeschwerden die Regelung in § 152 a VwGO jedenfalls auf die Rüge der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte (z. B. des Artikel § 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder des Willkürverbots analog angewandt werden kann, vgl. BSG, Beschluss vom 28. September 2006 - B 3 P 1/06 C -, abrufbar in Juris; VGH Bad.-Würt., Beschluss vom 02. Februar 2005 - 3 S 83/05 -, NJW 2005, 920 = DÖV 2005, 349. hier offen lassen. Dem Vortrag des Klägers lässt sich weder eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG, deren Verletzung überhaupt erst einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hätte auslösen können, entnehmen, noch zeigt er eine schlechthin unverständliche, nicht nachvollziehbare und damit willkürliche Kostenentscheidung des Gerichts nach § 161 Abs. 2 VwGO auf. Soweit der Kläger seine materiell-rechtlich begründeten Einwände gegen die getroffene Kostenentscheidung mit einer Gegenvorstellung geltend macht, ist eine solche unstatthaft. Neben einer Rüge nach § 152 a VwGO sind weitere Rechtsbehelfe in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen und damit seit dem In-Kraft-Treten des Anhörungsrügengesetzes vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I 3220) am 01. Januar 2005 nicht mehr anzuerkennen. Das Postulat der Rechtsmittelklarheit als Ausfluss des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatzes der Rechtssicherheit verlangt, dass Rechtsbehelfe in den geschriebenen Prozessordnungen geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sind. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns erfordert, dem Rechtsschutzsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Damit unvereinbar ist die Zulassung außerordentlicher Rechtsbehelfe aufgrund ungeschriebenen Richterrechts gegen gerichtliche Entscheidungen, die für das Gericht auch nicht von Amts wegen mehr abänderbar sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PbvU 1/02 -, NJW 2003, 1924; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2007 - 8 KSt 17/06 -, in Juris abrufbar; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2006 - 10 A 1169/04 - und vom 12. August 2005 - 8 E 1051/05 -; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 5 ZB 06.462u.5 C 06.463 -, in Juris abrufbar; a. A. BFH, Beschluss vom 30. März 2005 - VII 13/05 -, BFH/NV 2005, 1349. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 2. Nach § 162 Abs. 2 VwGO ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren unabhängig von der Frage, ob dafür für den Kläger im Hinblick auf die Kostengrundentscheidung überhaupt ein Bedürfnis besteht, für notwendig zu erklären, da sie aus der Sicht einer verständigen Partei in der Lage des Klägers im Hinblick auf die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Sache zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.