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Beschluss

1a L 1274/06.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:1227.1A.L1274.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. aus C. beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 1a K 2511/06.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2006 unter Ziffer 3. enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. 1 Gründe: 2 Die Prozesskostenhilfebewilligung unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beruht auf § 166 VwGO, § 114, § 121 ZPO. 3 Der sinngemäße Antrag der Antragstellers, 4 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1a K 2511/06.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2006 unter Ziffer 3. enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen, 5 ist zulässig. 6 Der Klage kommt nicht bereits kraft Gesetzes nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zu. Nach dieser Vorschrift hat die Klage nur in Fällen der § 38 Abs. 1 AsylVfG (Nichtanerkennung mit einmonatiger Ausreisefrist) und § 73 AsylVfG (Widerruf und Rücknahme einer Anerkennung) aufschiebende Wirkung. Im Zusammenhang mit der Einstellung des Asylverfahrens nach § 32 AsylVfG hat das Bundesamt die im Bescheid vom 2. August 2006 enthaltene Ausreisefrist von einer Woche auf der Grundlage von § 38 Abs. 2 AsylVfG verfügt. In diesem Fall kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylVfG die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Sollte dieser Entscheidungsmaßstab des § 36 Abs. 4 AsylVfG in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar sein, ist die aufschiebende Wirkung jedenfalls dann anzuordnen, wenn das Aufschubinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt, weil der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. 7 Dies ist vorliegend der Fall, sodass der Antrag auch begründet ist. Die Festsetzung der Ausreisefrist von einer Woche in Ziffer 3. des Bescheides vom 2. August 2006 ist offensichtlich rechtswidrig, so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt und bereits deshalb seinem Antrag zu entsprechen ist. 8 § 36 Abs. 1 AsylVfG scheidet als Rechtsgrundlage für die Wochenfrist aus. Eine Abweisung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet liegt nicht vor. Ziffer 1. des Bescheides vom 2. August 2006 spricht ausdrücklich von einer Einstellung des Asylverfahrens. Dass dies die vom Bundesamt beabsichtigte Regelung darstellt, wird durch die Begründung des Bescheides bestätigt. Die Begründung erwähnt einen Verzicht der Eltern des Antragstellers gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG und stützt die Einstellung auf die dafür maßgebliche Vorschrift des § 32 AsylVfG. 9 Auch § 38 Abs. 2 AsylVfG kommt als Rechtsgrundlage für die Wochenfrist nicht in Betracht. Auf die Einstellung nach § 32 Satz 1 AsylVfG ist § 38 Abs. 2 AsylVfG nicht direkt anwendbar. Bei dem Verzicht nach § 14a Abs. 3 AsyVfG handelt es sich vom Wortlaut her nicht um die Rücknahme des Asylantrages, bei der, wenn sie vor der Entscheidung des Bundesamtes erfolgt, die Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 2 AsylVfG ebenfalls eine Woche beträgt. Die in § 38 Abs. 2 AsylVfG geregelte Rücknahme kann nicht mit dem Verzicht nach § 14a Abs. 3 AsylVfG gleichgesetzt werden. Zwar hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Gleichstellung der Antragsrücknahme und eines solchen Verzichts in § 32 Satz 1 AsylVfG vorgenommen. In beiden Fällen ist das Asylverfahren einzustellen und eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen. Ebenso ist im Rahmen des Folgeverfahrens in § 71 Abs. 1 AsylVfG der Verzicht nach § 14a AsylVfG neben die Rücknahme des Asylantrags gestellt worden. Davon unterscheidet sich jedoch § 38 Abs. 2 AsylVfG, der sich ausschließlich auf die Rücknahme des Asylantrags in einer bestimmten Fallgestaltung bezieht. Der Verzicht gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG ist hingegen nicht in diese Regelung aufgenommen worden. 10 Eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG scheidet ebenfalls aus. Es sprechen bereits die vorstehenden Ausführungen im Hinblick auf die im Asylverfahrensgesetz getroffenen speziellen Regelungen gegen eine bestehende unbeabsichtigte Regelungslücke. Darüber hinaus handelt es sich bei § 38 Abs. 2 AsylVfG selbst um eine Ausnahmevorschrift zu § 38 Abs. 1 AsylVfG, die als solche einer analogen und damit erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich ist. 11 VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 1 L 2219/05.A -, InfAuslR 2006, 163 (164). 12 Im Falle des Verzichts nach § 14a AsylVfG bestimmt sich die Ausreisefrist daher nach § 38 Abs. 1 AsylVfG. Sie beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall der Klageerhebung ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens in allen Fällen, in denen der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine der eine kürzere Ausreisefrist auslösenden Sonderregelungen eingreift. 13 Diese Auffassung widerspricht auch nicht dem Zweck des § 14a AsylVfG. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf soll mit dieser Regelung lediglich verhindert werden, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. Ausweislich der Gesetzesbegründung umfasst der konkrete Regelungszweck des § 14a AsylVfG hingegen nicht eine erhebliche Verkürzung der üblichen Dauer eines Asylverfahrens bzw. der Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik, die nicht zuletzt durch die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestimmt wird. 14 VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. November 2005 - 13 L 1913/05.A - . 15 Der Gesetzeszweck wird bereits durch die Antragsfiktion in § 14a Abs.1 und 2 AsylVfG und die Gleichsetzung eines Verfahrensverzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG mit einem negativ abgeschlossenen Asylerstverfahren in § 71 Abs. 1 AsylVfG erreicht. 16 OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A 1437/06.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 1 L 2219/05.A - InfAuslR 2006, 163 (164); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. März 2006 - 1a L 14/06.A - . 17 Da der Antrag bereits aus diesen Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner abschließenden Prüfung im vorliegenden Verfahren mehr, ob die Voraussetzungen einer Einstellung nach § 32 AsylVfG überhaupt vorliegen. Der Antragsteller weist insoweit allerdings zutreffend darauf hin, dass den bisher dem Gericht vorliegenden Akten eine Verzichtserklärung der Eltern gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG nicht entnommen werden kann. Die in der Begründung des angegriffenen Bescheides aufgeführte Erklärung der Eltern vom 19. Juli 2006 (Blatt 31 des Verwaltungsvorgangs 5215528-133) betrifft lediglich den Verzicht auf eine persönliche Anhörung (§§ 24, 25 AsylVfG). 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 19