Beschluss
7 L 1651/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:1218.7L1651.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. November 2006 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen sei ergänzend ausgeführt, dass es hier nicht um eine Bestrafung des Verhaltens des Antragsstellers geht, sondern um die Durchsetzung eines präventiven Verbots zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern. Der Antragsteller hat sich schon deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weil bei Einnahme von Amphetaminen und allen anderen sog. harten Betäubungsmitteln grundsätzlich die Kraftfahreignung ausgeschlossen ist (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). 6 Der Konsum als solcher steht aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 25. August 2006 fest. Danach hatte der Antragsteller am Vorfallstag 26 ng/ml Amphetamin im Blut. Damit ist der analytische Grenzwert, den die Grenzwertkommission mit Beschluss zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - am 20. November 2002 festgesetzt hat, und ab dem nach seinerzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen von einem sicheren Nachweis ausgegangen werden konnte, überschritten. Dieser Grenzwert beträgt 25 ng/ml, so dass es auf die weitere Frage, ob dieser Wert noch den jetzigen entwickelten Messmethoden entspricht oder die Grenze - insbesondere im präventiven Bereich - viel geringer anzusetzen ist, keiner weiteren Erörterung bedarf. 7 Nicht erforderlich ist, dass der Nachweis mehrmaligen Drogenkonsums oder gar einer Abhängigkeit geführt wird. Ausreichend ist regelmäßig auch bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, 8 so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 ; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; offenlassend OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2005 - 16 B 198/05 -; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 -. A.A. nur HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599. 9 Darüber hinaus hat der Antragsteller - auch dies ist erwiesen - am Vorfallstag nicht nur Amphetamine, sondern auch Cannabis konsumiert und auch dadurch bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 10 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -. 11 Die in seinem Blut nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens vom 25. August 2006 festgestellten THC-Werte von 2,6 ng/ml übersteigen den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigen die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 12 Auch wenn es wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Amphetamin- und Cannabiseinfluss nicht darauf ankommt, liegen beim Antragsteller auch deutliche Hinweise für regelmäßigen Konsum von Cannabis vor. Bei ihm ist ein THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 118 ng/ml festgestellt worden; das zeugt nach dem Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen vom 10. Juni 1999 - Az.: 632 -21-03/2.1 - i. d. F. des Runderlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 18. Dezember 2002 - Az.: VI D 2-21-03/2.1 -, von erheblichem Cannabiskonsum und begründet den Verdacht, dass der Antragsteller Cannabis regelmäßig konsumiert. Bei regelmäßigem Cannabiskonsum ist die Kraftfahreignung unabhängig von einer Drogenfahrt nicht mehr gegeben (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu § 14 FeV). 13 Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis beim Antragsteller inzwischen nicht mehr vorliegen. Die damit verbundenen, vom Antragsteller geltend gemachten beruflichen Nachteile hat er hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Allgemeininteresse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B. 15