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Beschluss

7 L 1247/06

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Duftstoffhaltige Plüschtiere sind als Spielzeug i.S.d. 2. GPSGV und Richtlinie 88/378/EWG zu qualifizieren, wenn sie darauf ausgelegt sind, von Kindern bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. • Für die Beurteilung chemischer Risiken von Spielzeug kann auf Regelungen des Kosmetikrechts zurückgegriffen werden; kennzeichnungspflichtige Konzentrationen allergener Duftstoffe indizieren eine gesundheitliche Bedenklichkeit für Kinder. • Bei der summarischen Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist.
Entscheidungsgründe
Duftstoffhaltige Plüschtiere als gesundheitlich bedenkliches Spielzeug — Inverkehrbringungsverbot • Duftstoffhaltige Plüschtiere sind als Spielzeug i.S.d. 2. GPSGV und Richtlinie 88/378/EWG zu qualifizieren, wenn sie darauf ausgelegt sind, von Kindern bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. • Für die Beurteilung chemischer Risiken von Spielzeug kann auf Regelungen des Kosmetikrechts zurückgegriffen werden; kennzeichnungspflichtige Konzentrationen allergener Duftstoffe indizieren eine gesundheitliche Bedenklichkeit für Kinder. • Bei der summarischen Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. Die Antragstellerin vertreibt Plüschduftbärchen; die Behörde erließ eine Ordnungsverfügung, die das Inverkehrbringen bestimmter Lufterfrischer untersagte und unter anderem Vernichtung anordnete. Die Parteien erklärten Teile des Verfahrens (Nr. 2 und 3 der Verfügung) als erledigt, nachdem der Antragsgegner die sofortige Vollziehbarkeit dieser Anordnungen nicht mehr geltend machte. Streitgegenstand blieb die Anordnung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 1 und 5 der Verfügung anzuordnen. Chemische Gutachten ergaben in den Bärchen kennzeichnungspflichtige Konzentrationen allergener Duftstoffe. Die Antragstellerin bestritt dies nicht und berief sich darauf, die Produkte seien verkehrsfähig; sie ließ Gegenproben anfertigen, die das Vorhandensein relevanter Stoffe bestätigten. Die Behörde und das Gericht sahen die Bärchen als Spielzeug i.S.d. Spielzeugverordnung und EU-Richtlinie, weil sie so gestaltet sind, dass Kinder sie zum Spielen benutzen könnten. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. • Summarische Rechtmäßigkeitsprüfung: Bei vorläufiger Prüfung folgt die Kammer den Ausführungen der angegriffenen Verfügung und dem Schriftsatz des Antragsgegners; die Verfügung ist sehr wahrscheinlich rechtmäßig. • Qualifikation als Spielzeug: Nach § 1 Abs. 1 2. GPSGV und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 88/378/EWG zählen als Spielzeug Erzeugnisse, die gestaltet oder bestimmt sind, von Kindern bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden; die Duftbärchen sind hierzu geeignet und üben wegen ihrer Tierform und Beschaffenheit Spielreiz aus. • Heranziehung des Kosmetikrechts: Für die Bewertung chemischer Risiken von Spielzeug kann auf Kennzeichnungsregelungen der Kosmetikverordnung und einschlägigen EG-Richtlinien zurückgegriffen werden; kennzeichnungspflichtige Konzentrationen allergener Duftstoffe (z.B. Linalool, Limonen, Cumarin, Geraniol) sprechen für eine gesundheitliche Gefährdung. • Feststellungen der Laborgutachten: Chemische Untersuchungen zeigten in den geprüften Erzeugnissen kennzeichnungspflichtige Konzentrationen allergener Duftstoffe; dies wurde durch Gegenproben und eine weitere Stellungnahme bestätigt. • Rechtsfolgen: Mangels hinreichender Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung; daher ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht begründet. • Weitere Rechtsgrundlagen: Die Feststellungen erfüllen zudem die Voraussetzungen des § 30 Nr. 2 LFGB, sodass das Inverkehrbringen auch danach verboten ist; die Androhung von Zwangsgeldern in Nr. 5 der Verfügung ist rechtmäßig. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Parteien es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen Nr. 1 und 5 der Verfügung anzuordnen, wurde abgelehnt, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. Die Kammer stellte fest, dass die beanstandeten Duftbärchen als Spielzeug einzustufen sind und in kennzeichnungspflichtigen Konzentrationen allergene Duftstoffe enthalten, sodass eine Gesundheitsgefährdung von Kindern nicht ausgeschlossen ist und ein Inverkehrbringen nach 2. GPSGV und § 30 Nr. 2 LFGB unzulässig ist. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin zu drei Vierteln und dem Antragsgegner zu einem Viertel auferlegt; der Streitwert wurde auf 10.000,00 Euro festgesetzt.