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Urteil

4 K 1462/06

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Studiengebühren für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, verstoßen nicht gegen Art.12 GG oder Art.3 GG, wenn sie dem Ziel dienen, begrenzte Studienkapazitäten vorrangig für Erststudierende bereitzuhalten. • Die Richtlinie 2000/78/EG oder das AGG stehen der Erhebung von Seniorenstudiengebühren nicht entgegen, weil altersbedingte Ungleichbehandlungen objektiv und angemessen gerechtfertigt sein können. • Ein Anspruch auf BAföG-Förderung berührt die Rechtmäßigkeit der Studiengebührenpflicht nicht. • Die materiellen Voraussetzungen nach dem StKFG für die Erhebung der Studiengebühren lagen vor, wenn kein Studienkonto geführt wird und der Studierende das 60. Lebensjahr überschritten hat.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Studiengebühren für Studienbewerber über 60 Jahre • Studiengebühren für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, verstoßen nicht gegen Art.12 GG oder Art.3 GG, wenn sie dem Ziel dienen, begrenzte Studienkapazitäten vorrangig für Erststudierende bereitzuhalten. • Die Richtlinie 2000/78/EG oder das AGG stehen der Erhebung von Seniorenstudiengebühren nicht entgegen, weil altersbedingte Ungleichbehandlungen objektiv und angemessen gerechtfertigt sein können. • Ein Anspruch auf BAföG-Förderung berührt die Rechtmäßigkeit der Studiengebührenpflicht nicht. • Die materiellen Voraussetzungen nach dem StKFG für die Erhebung der Studiengebühren lagen vor, wenn kein Studienkonto geführt wird und der Studierende das 60. Lebensjahr überschritten hat. Die Klägerin, geboren 1941, begann 2005 ein Zweifachbachelorstudium an der Ruhr-Universität Bochum. Die Universität setzte für das Sommersemester 2006 Studiengebühren in Höhe von 650 EUR fest, weil für Studierende über 60 Jahren nach dem StKFG kein Studienkonto geführt wird. Die Klägerin wandte im Widerspruch ein, die Gebühren verstießen gegen nationale Grundrechte, die EU-Richtlinie 2000/78/EG und völkerrechtliche Verpflichtungen; sie machte geltend, ihr ginge es um berufliche Betätigung nach Studienabschluss und BAföG käme gegebenenfalls in Betracht. Die Universität wies den Widerspruch zurück. Gegen den Gebühren- und Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin Klage. Das Gericht hat die Klage zugelassen und über die materielle Vereinbarkeit des StKFG mit höherrangigem Recht entschieden. • Anwendbarkeit und Vereinbarkeit: Die Vorschriften des StKFG über Studiengebühren, insbesondere §2 Abs.4 (Seniorenregelung) und §9 Abs.1 (Gebührenpflicht bei fehlendem Studienguthaben), sind verfassungskonform. Art.12 Abs.1 GG (Berufsfreiheit) wird nicht verletzt, weil Seniorenstudium regelmäßig nicht primär der Berufsausübung dient und kein Anspruch auf unentgeltliches Studium besteht. • Gleichbehandlungsgrundsatz: Eine unterschiedliche Behandlung nach Alter (Art.3 Abs.1 GG) ist gerechtfertigt, weil Erststudierende überwiegend auf einen berufsqualifizierenden Abschluss angewiesen sind, während das Seniorenstudium andere Bildungsinteressen verfolgt; dies stellt eine objektive und angemessene Rechtfertigung dar. • EU-Recht/AGG: Selbst wenn die Richtlinie 2000/78/EG bzw. das AGG auf Hochschulzugang anwendbar wären, erlaubt Art.6 RL 2000/78/EG altersbezogene Ausnahmen, wenn sie objektiv, angemessen und durch legitime Ziele im Bereich Arbeitsmarkt oder beruflicher Bildung gerechtfertigt sind; die Regelung des StKFG erfüllt diese Voraussetzungen. • Völkerrecht: Die Bestimmungen des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Art.13) sind durch die landesrechtliche Regelung nicht verletzt, weil das StKFG für Erststudierende weiterhin Studienkonten und Übergangsfristen vorhält, die den grundsätzlichen Zugang zur Bildung gewährleisten. • Materielle Voraussetzungen: Nach §9 Abs.1 StKFG war die Klägerin gebührenpflichtig, weil sie im Sommersemester 2006 kein Studienkonto mit Guthaben hatte und die Altersgrenze überschritten war; der mögliche BAföG-Anspruch berührt die Rechtmäßigkeit der Gebührenpflicht nicht. • Schlussfolgerung: Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig; die Klage ist unbegründet und abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen. Die Erhebung der Studiengebühren in Höhe von 650 EUR für das Sommersemester 2006 war rechtmäßig, weil die Klägerin im betreffenden Semester das 60. Lebensjahr überschritten hatte und nach §2 Abs.4 i.V.m. §9 Abs.1 StKFG kein Studienkonto mit Guthaben geführt wurde. Weder Verfassungsrecht (Art.12, Art.3 GG) noch die Richtlinie 2000/78/EG oder völkerrechtliche Vorgaben stehen der Regelung entgegen, da die Ungleichbehandlung wegen Alters objektiv und angemessen gerechtfertigt ist. Dass die Klägerin eventuell BAföG-berechtigt wäre, ändert nichts an der Gebührenpflicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.