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Urteil

19 K 1789/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:1117.19K1789.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2005 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 80 % der aufgrund der Gruppenschließung zum 31. Juli 2005 entstandenen nachwirkenden Personalkosten in Höhe von 8.854,67 Euro zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Bezuschussungsfähigkeit von Personalkosten. 3 Die Klägerin betreibt in I. den Kindergarten St. K. . In dieser Einrichtung wurde zum 1. August 2005 eine Gruppe geschlossen. Aufgrund dieser Gruppenreduzierung sah sich die Klägerin veranlasst, zwei Mitarbeiterinnen (Frau I1. und Frau T. ) betriebsbedingt zu kündigen. Wegen der einschlägigen tarifrechtlichen Bestimmungen, wonach Kündigungen nur zum Quartalsende möglich waren, wurden die Kündigungen nicht schon zum Ende des Kindergartenjahres am 31. Juli 2005, sondern erst zum 30. September 2005 ausgesprochen. Für einen Zeitraum von zwei Monaten hätten die Mitarbeiterinnen daher vergütet werden müssen, obwohl ihre Arbeitsleistung nicht mehr benötigt wurde. 4 Mit Schreiben vom 17. März 2005 beantragte die Zentralrendantur der Katholischen Kirchengemeinden des Dekanates I. beim Beklagten die Übernahme dieser sog. nachwirkenden Personalkosten. Mit Bescheid vom 29. März 2005 lehnte der Beklagte die Anerkennung unter Bezug auf den Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Dezember 2004 (AZ: 311-6001.5) ab. Hiergegen legte die Zentralrendantur für die Klägerin unter dem 7. April 2005 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 2. Mai 2005 begründete. Nachdem der Landschaftsverband X. -M. - Landesjugendamt - mit Schreiben vom 17. August 2005 mitgeteilt hatte, dass die nachwirkenden Personalkosten der Schließungen nicht zu den förderungsfähigen Betriebskosten einer Tageseinrichtung für Kinder zählten, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2005 zurück. 5 Vor Erlass des Widerspruchsbescheides war es am 12. Juli 2005 aufgrund der Klage einer der beiden gekündigten Mitarbeiterinnen (Frau I1. ) zu einer arbeitsgerichtlichen Verhandlung gekommen, in der das Arbeitsgericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitete, der für die Mitarbeiterin eine Abfindung in Höhe von 20.150,00 Euro vorsah. Für die Monate August und September 2005 kamen Gehaltskosten i.H.v. jeweils 3.273,46 Euro hinzu. Tatsächlich kam es nicht zu der Abfindungszahlung; vielmehr wurde das Arbeitsverhältnis mit der gekündigten Mitarbeiterin über den 30. September 2005 hinaus fortgesetzt, weil zum 20. Oktober 2005 eine andere Mitarbeiterin (Frau T1. ) zunächst in eine Vertretungsstelle und dann in einen anderen Kindergarten übergeleitet werden konnte. Die Personalkosten für diese Mitarbeiterin beliefen sich für August und September 2005 auf je 2.394,41 Euro und für Oktober anteilig auf 1.696,01 Euro. Die andere gekündigte Mitarbeiterin (Frau T. ) blieb nur bis zum 15. August 2005 im Kindergarten der Klägerin, da sie dann ebenfalls einvernehmlich in eine andere Einrichtung vermittelt werden konnte. Die anteiligen Personalkosten für August 2005 beliefen sich auf 2.369,84 Euro. 6 Die Klägerin hat am 14. Juni 2006 Klage erhoben. 7 Sie ist der Ansicht, dass eine Auslegung der maßgeblichen Regelung des § 16 GTK nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck ergäbe, dass auch nachwirkende Personalkosten durch den Betrieb der Einrichtung entstanden und damit angemessen seien. Die Klägerin räumt ein, zwar schon zum Jahreswechsel 2004/2005 von der Schließung einer Gruppe zum nächsten Kindergartenjahr gewusst zu haben. Von einer Kündigung der Mitarbeiterinnen noch im laufenden Kindergartenjahr zum 30. Juni 2005 habe sie aber abgesehen, da in einem so praktizierten Fall im Bistum Aachen das Arbeitsgericht die Kündigung als rechtswidrig, da nicht betriebsbedingt angesehen habe. Im Übrigen macht die Klägerin geltend, dass erst die Vermittlung einer ungekündigten Mitarbeiterin (Frau T1. ) in eine andere Verwendung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der gekündigten Mitarbeiterin (Frau I1. ) ermöglicht habe. Dadurch seien statt der Lohn- und Abfindungskosten infolge der Kündigung i.H.v. 26.696,92 Euro nur Gehaltskosten für die wegen der Gruppenreduzierung überzählige Mitarbeiterin vom 1. August bis zum 20. Oktober 2005 i.H.v. 6.484,83 Euro entstanden. Hinzu kämen die Aufwendungen für die schon zum 15. August 2005 statt zum Quartalsende am 30. September 2005 ausgeschiedene Mitarbeiterin (Frau T. ) über 2.369,84 Euro. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 29. März 2005 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die nachwirkenden Personalkosten in Höhe von 80 % von 8.854,67 Euro zu erstatten. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er meint, bei Gruppenschließungen verändere sich die Betriebserlaubnis, auf die § 16 GTK ausdrücklich Bezug nehme. Wenn dem Einrichtungsträger aufgrund von privat- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen Personalkosten entstünden, die nicht durch die in der Betriebserlaubnis festgelegte Anzahl der Gruppen bzw. Kinderplätze gedeckt seien, seien diese auch nicht bezuschussungsfähig. 13 Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2006 Gelegenheit erhalten, ergänzende Ausführungen zu machen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage verwiesen. 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die zulässige Klage ist begründet. 17 Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses i.H.v. 80 % von 8.854,67 Euro. 18 Die Klägerin hat den Klageantrag in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise dahin konkretisiert, dass sie 80 % der nach Ende des Kindergartenjahres 2004/2005 entstandenen Gehaltsaufwendungen für zwei Mitarbeiterinnen (Frau T1. und Frau T. ) erstattet verlangt. Zu Unrecht hat der Beklagte der Klägerin keinen Zuschuss zu diesen Personalkosten bewilligt. 19 Nach §§ 18 Abs. 2 Satz 1, 18a Abs. 1 GTK gewährt der örtliche Träger der Jugendhilfe dem Träger der Einrichtung einen Zuschuss von 80 % der Betriebskosten der Einrichtung, soweit in dieser mindestens die Regelöffnungsdauer nach § 19 GTK angeboten wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend ebenso erfüllt wie die des § 18 Abs. 6 GTK. 20 Zu den Betriebskosten im Sinne des GTK zählen gem. § 16 Abs. 1 die angemessenen Personalkosten, die durch den nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen, sofern sie die Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 4 GTK erfüllt. Gemäß der Definition der Personalkosten in § 16 Abs. 2 GTK werden u.a. die Aufwendungen des Einrichtungsträgers für die Vergütung der pädagogisch tätigen Kräfte nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages oder vergleichbarer Vergütungsregelungen erfasst. Hierzu zählt auch die vorliegend maßgebliche Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (KAVO). 21 Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin geltend gemachten Personalkosten für die Mitarbeiterinnen T1. und T. keine Personalkosten i.S.v. § 16 Abs. 2 GTK darstellen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 22 Die streitgegenständlichen Personalaufwendungen sind zudem durch den nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstanden. Die Klägerin verfügte auch in den Monaten August bis Oktober 2005 über eine entsprechende Erlaubnis für den Kindergarten St. K. . Der Umstand, dass die hier relevanten Kosten erst entstanden sind, nachdem die Betriebserlaubnis mit Beginn des Kindergartenjahres 2005/2006 eine um eins reduzierte Gruppenanzahl erfasste, ändert nichts an der Kostenverursachung durch einen erlaubten Kindergartenbetrieb. Die verlangten Personalaufwendungen sind durch die (Weiter-)Beschäftigung zweier Mitarbeiterinnen im Kindergarten St. K. entstanden, dessen Betrieb - trotz Gruppenreduzierung - auch über den 31. Juli 2005 hinaus erlaubt gewesen ist. 23 Zwar handelt es sich insoweit um sog. nachwirkende Personalkosten. § 16 Abs. 1 GTK statuiert mit dem Bezug zum erlaubten Betrieb indes nur eine kausale Beziehung zur tatsächlichen Aufgabenerfüllung der Einrichtung. Die Regelung der bezuschussungsfähigen Bestandteile der Betriebskosten dem Grunde und der Höhe nach erfolgt nicht schon über die Betriebserlaubnis. Insbesondere setzt sie insoweit keinen zeitlichen Rahmen. Der Gesetzeswortlaut stellt allgemein auf den erlaubten Betrieb der Einrichtung, nicht denjenigen einzelner Gruppen ab. § 16 Abs. 1 GTK rekurriert ausdrücklich nur auf § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, in dem das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt statuiert wird. Dieser Bezug lediglich auf den generellen Erlaubnisvorbehalt im Rahmen der Förderungsvoraussetzungen belegt, dass ein Ausschlussgrund für nicht erlaubte Kindertageseinrichtungen geschaffen werden sollte, ohne dadurch zugleich Einzelfragen der Erstattung im Falle erlaubter Inbetriebnahme zu regeln. 24 Einem anderen Verständnis widerstreitet zum einen, dass die Betriebserlaubnis vorausschauend auf das nächste Kindergartenjahr bezogen ist, während der Betriebskostenzuschuss gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 erst nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt wird. In einem gesonderten Verwaltungsverfahren wird die Erstattung der angefallenen Betriebskosten des vergangenen Kalenderjahres bestimmt. Zum anderen obliegt die Prüfung zur Erteilung der Betriebserlaubnis und damit die Feststellung, ob die Einrichtung das Wohl der Kinder nicht gefährdet, nach § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII i.V.m. § 15 AG KJHG ausschließlich dem überörtlichen Träger und nicht der Bewilligungsbehörde. Letztere hat nur zu prüfen, ob die Erlaubnis vorliegt oder nicht. 25 Des weiteren enthält § 16 Abs. 1 GTK zusätzlich das Merkmal der Angemessenheit. Diesbezüglich regelt die auf der Grundlage von § 26 Abs. 1 Nr. 1 c) GTK erlassene Betriebskostenverordnung (BKVO) Näheres über die Bestandteile und die Angemessenheit der Betriebskosten und die Höhe der Pauschalen. Diese Rechtsverordnung enthält u.a. in § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Bestimmung über die Bezuschussungsfähigkeit von Vorlaufkosten in Gestalt der Kaltmiete vor Inbetriebnahme der Tageseinrichtung. Diese untergesetzliche Norm wäre rechtswidrig, wenn die Betriebserlaubnis schon den zeitlichen Rahmen erstattungsfähiger Betriebskosten determinierte. 26 Dieses Auslegungsergebnis wird durch die - für das Gericht nicht bindende - Erlasslage bestätigt: So stellt der Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Dezember 2004 (AZ: 311-6001.5) zur Berücksichtigung nachwirkender Personalkosten bei Gruppen- bzw. Einrichtungsschließungen zutreffend darauf ab, „dass tatsächlich ein Betrieb stattfinden muss, also eine Betreuung von Kindern erfolgt", um nachfolgend als Negativbeispiel (nur) die „Betriebsaufnahme" und die Schließung einer Einrichtung anzuführen. In Bezug auf die Problematik, dass sich eine Kraft zum Zeitpunkt der Schließung der Tageseinrichtung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, heißt es dann: „Der Träger hat vielmehr von sich aus auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinzuwirken. Insofern sind lediglich die Personalkosten für die pädagogische Kraft, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ergeben, nicht jedoch die Kosten einer Fortführung dieses Arbeitsverhältnisses bis zu dem Zeitpunkt, der in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegt ist, refinanzierbar." Daraus wird ersichtlich, dass bezuschussungsfähig sogar Personalkosten nach Schließung der Einrichtung, nicht nur einer Gruppe, sein können. In demselben Sinne führt der Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2004 (AZ: 311- 6272.14.10) zur Einbringung von Hortgruppen in das System der „offenen Ganztagsschule" die Bereitschaft aus, „entsprechende Personalkosten ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Einbringen für die Dauer eines Zeitraums, der den tarifvertraglichen Kündigungsfristen entspricht, anzuerkennen". 27 Schließlich sind die im Wege des Zuschusses veranschlagten Personalkosten für die Mitarbeiterinnen T1. und T. dem Grunde und der Höhe nach angemessen im Sinne des § 16 Abs. 1 GTK. Die Klägerin war weder darauf verwiesen, die Gruppenschließung zum Kindergartenjahr 2005/2006 dadurch organisatorisch umzusetzen, dass sie Mitarbeiterinnen bereits vor Ende des laufenden Kindergartenjahres entließ, noch musste sie bei der einmal getroffenen Entscheidung bleiben. 28 Der Maßstab der Angemessenheit ergibt sich aus der Aufgabenstellung der Tageseinrichtung für Kinder. Alles für den Betrieb einer Tageseinrichtung Erforderliche ist auch angemessen. Der Begriff „angemessen" ist nicht mit einem unumgänglichen Minimum gleichzusetzen. Zwischen dem Mindeststandard und dem Überflüssigen, d.h. Unangemessenem, liegt ein gewisser Zwischenraum. 29 Moskal/Foerster, GTK, Kommentar, 18. Aufl. 2004, C § 16 Anm. III 1. 30 Die Angemessenheit bestimmt sich im Hinblick auf das Wohl der Kinder in der Einrichtung. Dieser Begriff umfasst das leibliche, geistige und seelische Wohl der Kinder in der Einrichtung. 31 Moskal/Foerster, a.a.O, C § 16 Anm. III 3 a) ab). 32 Nähere Regelungen zur Angemessenheit von Personalkosten enthält § 1 BKVO. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 BKVO werden Aufwendungen nicht berücksichtigt, die den Auftrag der Tageseinrichtungen für Kinder nicht fördern oder die den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung widersprechen. Wirtschaftlichkeit im Verbund mit Sparsamkeit bedeutet danach, einen vorgegebenen öffentlichen Nutzen unter Einsatz möglichst geringer Mittel zu gewährleisten, d.h. die für die Erfüllung des Auftrags i.S.v. § 2 GTK notwendigen Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Dabei hat der Einrichtungsträger anlassbezogen Personalentscheidungen zu treffen, denen ein prognostisches Element eigen ist, nicht zuletzt deshalb, weil der Einrichtungsträger nicht alle Kostenfaktoren beeinflussen kann. Maßgeblich ist daher, dass er die Kostenfolgen und -risiken der in Betracht kommenden Handlungsoptionen in den Blick nimmt und die unter Berücksichtigung des Auftrags im Entscheidungszeitpunkt vermeintlich kostengünstigste Lösung wählt. 33 Gemessen daran hält sich das Vorgehen der Klägerin im Rahmen einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltungsführung. Zwar hat sie zwei Mitarbeiterinnen erst zum 30. September 2005 gekündigt, so dass sie deren Gehalt noch für zwei Monate hätte bezahlen müssen, obwohl bereits zum 31. Juli 2005 eine Gruppe geschlossen worden war und die Arbeitsleistung infolgedessen nicht mehr benötigt wurde. Allerdings hatte die Klägerin wegen der Bestimmung des § 41 Abs. 2 KAVO zur Kündigungsfrist nur die Möglichkeit, zum Schluss des Kalendervierteljahres zu kündigen. Eine Kongruenz mit dem am 31. Juli endenden Kindergartenjahr ließ sich deshalb ohnehin nicht herstellen; allenfalls wären eine Kündigung bereits zum 30. Juni 2005 und der Einsatz von Vertretungskräften für einen Monat in Betracht gekommen. Angesichts der Kenntnis der Klägerin von der bevorstehenden Gruppenschließung bereits zum Jahreswechsel 2004/2005 war eine frühzeitigere Kündigung auch nicht unmöglich. Diese Option barg jedoch das Risiko, dass die Kündigungen im Falle der Anrufung des Arbeitsgerichts durch die Mitarbeiterinnen keinen Bestand haben könnten, da das Vorliegen des Kündigungsgrundes dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, zum 30. Juni 2005 noch nicht vorgelegen haben könnte. Denn die Gruppenanzahl erforderte bis zum Ende des Kindergartenjahres gerade den weiteren Einsatz der beiden Mitarbeiterinnen. Wäre die Kündigung deshalb ungerechtfertigt i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gewesen, hätte das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung aufgelöst worden ist. Die Folge wäre die Weiterbeschäftigung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung gewesen (vgl. §§ 9, 10 KSchG). Darüber hinaus hätte die Klägerin bei einem solchen Vorgehen sofort Vertretungskräfte einstellen müssen, deren Kosten im Falle einer arbeitsgerichtlichen Niederlage zu den Gehalts- und Abfindungskosten der vermeintlich zum 30. Juni 2005 entlassenen Mitarbeiterinnen hinzu gekommen wären. 34 Unter Berücksichtigung dieses Risikos konnte die Klägerin von einer Kündigung schon zum 30. Juni 2005 absehen. Dies um so mehr, als ihr zum einen ein Parallelfall aus einem anderen Bistum bekannt war, in dem das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2005 nur gegen Zahlung einer Abfindung im Wege des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht beendet worden ist (vgl. Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 7. April 2005 - 1 Ca 459/05 h -). Zum anderen war der Klägerin eine (außerordentliche) Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31. Juli 2005 ebenfalls verwehrt. Anderenfalls würde dem Einrichtungsträger die Möglichkeit eingeräumt, trotz der entgegenstehenden Regelung in der KAVO den Beendigungszeitpunkt einseitig bestimmen zu können. Als Grund für eine solche (außerordentliche) Kündigung kann nicht die Einstellung der Refinanzierung der Stelle durch das Jugendamt dienen, weil dieses Risiko den Arbeitgeber trifft (vgl. Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 29. Juni 2005 - 3 Ca 2262/05 -). 35 Erweisen sich die der Organisationsentscheidung zugrunde gelegten Annahmen im Verlauf des weiteren Wirtschaftsjahres als unzutreffend, muss der Einrichtungsträger gegebenenfalls sein Verhalten am Maßstab von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit neu ausrichten. Angesichts des nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GTK für die Betriebskostenzuschüsse geltenden Jährlichkeitsprinzips ist der Maßstab der Angemessenheit das abgelaufene Kalenderjahr. Für die Erstattungsfähigkeit von Betriebskosten kann daher nicht außer Betracht bleiben, wenn der Einrichtungsträger im laufenden Kindergartenbetrieb umdisponiert und eine kostengünstigere Lösung gewählt hat. 36 Vgl. zur Gestaltungsfreiheit des Einrichtungsträgers OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1989 - 8 A 512/87 -: Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs. 37 So muss der Einrichtungsträger beispielsweise ins Kalkül ziehen, dass die zwischenzeitlich erhobene Klage gegen die fristlose Kündigung Erfolg haben könnte, und dass folglich die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu prüfen ist. 38 OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1994 - 16 A 4276/93 -. 39 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass die Gehaltsaufwendungen für die zum 30. September 2005 gekündigte Mitarbeiterin T. nur insoweit zum Ansatz gebracht werden können, wie sie tatsächlich noch in der Einrichtung gearbeitet hat, d.h. bis zum 15. August 2005. 40 Auch die Personalkosten der Mitarbeiterin T1. für die Zeit vom 1. August bis 20. Oktober 2005 sind i.H.v 80 % erstattungsfähig. Zwar ist ursprünglich einer anderen Arbeitnehmerin (Frau I1. ) zum 30. September 2006 gekündigt worden. Im daraufhin von der Mitarbeiterin angestrengten Arbeitsgerichtsprozess schlug das Gericht für den Fall der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Termin eine Abfindung i.H.v. 20.150,- Euro vor, die zusätzlich zu den Monatsgehältern für August und September 2005 von der Klägerin zu tragen gewesen wäre. Diese Aufwendungen wären bezuschussungsfähig gewesen. Insbesondere für Abfindungen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-X. (OVG NRW) entschieden, dass diese als Personalkosten anzusehen seien. 41 OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1994 - 16 A 4276/93 -, zu § 13 Abs. 1 KgG. Ausdrücklich klarstellend auch der Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2004 (AZ: 311-6001.5) zur Betriebskostenfinanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder; Anerkennung von Personalkosten bei Gruppenschließungen. 42 Es entspricht hier wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung, wenn die zunächst gekündigte Mitarbeiterin weiterbeschäftigt und gleichzeitig eine andere Arbeitnehmerin in eine andere Verwendung vermittelt wird. Denn dadurch ist zunächst die Abfindung nicht zur Auszahlung gekommen; darüber hinaus sind die monatlichen Lohnkosten für die ersatzweise aus dem Kindergarten entlassene Mitarbeiterin so viel niedriger ausgefallen, dass der absolute Aufwand für sie bis zum Ausscheiden aus der ursprünglichen Stelle zum 20. Oktober 2005 nahezu genauso hoch ist wie derjenige für die gekündigte Mitarbeiterin für zwei Monate (ohne Abfindung) gewesen wäre. Schließlich dürfte der Beklagte diese Praxis nicht zuletzt sanktioniert haben, wenn und soweit er die Personalkosten der zunächst gekündigten Mitarbeiterin (Frau I1. ) für das Kindergartenjahr 2005/2006 im Rahmen des Betriebskostenzuschusses für das Kalenderjahr 2005 berücksichtigt hat. Die Tatsache, dass zwanzig Tage mehr in Rechnung gestellt werden als im Falle der Kündigung zu bezahlen gewesen wären, fällt bei rückschauender Betrachtung demnach nicht ins Gewicht. Vielmehr hätte sich die Klägerin unter Umständen dem Vorwurf unwirtschaftlichen Verhaltens ausgesetzt, wenn sie Frau I1. unter Zahlung von zwei Monatsgehältern und Abfindung entlassen und dann - nach Ausscheiden von Frau T1. - hierfür eine neue Arbeitnehmerin angestellt hätte. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Wortlaut des § 188 Satz 2 VwGO lässt mit Blick auf die Anknüpfung der Tageseinrichtungen an die jugendhilferechtliche Regelung in § 22 SGB VIII keinen Raum für eine Ausgliederung der die Finanzierung dieser Einrichtung betreffende Streitigkeiten aus dem Geltungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO. 44 OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 12 A 2031/04 -. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 46