OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 1438/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2006:1030.9L1438.06.00
4mal zitiert
1Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antragsteller durch die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1. Oktober 2006 mangels Angaben zum Nichteintritt der Rechtsschutzversicherung und zum Vermögen nicht hinreichend dargetan hat, die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen zu können, und darüber hinaus die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 S. 1 ZPO). Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. September 2006 hinsichtlich der Ausweisung wiederherzustellen und hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis sowie der Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet worden ist - hier für die Ausweisung (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 21. September 2006) durch Nr. 6 derselben Verfügung -. Sie ist von vornherein nicht gegeben, wenn dies gesetzlich angeordnet ist - hier für die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung) nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 S. 1 AG VwGO NW und für die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 5 der Ordnungsverfügung) nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen. Die Begründetheit eines Aussetzungsantrages ist danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an der Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs oder einer gegebenenfalls noch zu erhebenden Klage in der Hauptsache. Daneben können - insbesondere bei wenig gewissem Ausgang der Hauptsache - sonstige widerstreitende öffentliche oder private Interessen mit in die Abwägung einbezogen werden. In Würdigung der nach Aktenlage erkennbaren Umstände spricht derzeit alles dafür, dass die mit dem Widerspruch angefochtene Ordnungsverfügung sich im Hauptsachverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Dies gilt zunächst für die verfügte Ausweisung des Antragstellers. Der Tatbestand des § 54 Nr. 1 AufenthG ist erfüllt. Atypische Geschehensabläufe, die das Absehen von einer Regelausweisung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Auch auf Abschiebungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG kann der Antragsteller sich nicht berufen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung dieser Feststellungen auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in der Ordnungsverfügung vom 21. September 2006 verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die dem Antragsteller aufgrund seines Aufenthaltserlaubnisantrages vom 10. August 2004 gemäß § 69 Abs. 3 AuslG bzw. § 81 Abs. 5 AufenthG erteilten Fiktionsbescheinigungen jedenfalls die Wirkungen einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu ersetzen vermögen, da diesen Bescheinigungen nur deklaratorische Wirkung zukommt und ihre Erteilung der Gesetzeslage nicht entsprach. Denn die Voraussetzungen der Vorschrift des § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AuslG waren schon deshalb nicht erfüllt, weil die zuvor zuletzt erteilte Aufenthaltsbefugnis am 2. Dezember 2003 abgelaufen, der Verlängerungsantrag aber erst am 10. Mai 2004 - und damit nicht aus der Position rechtmäßigen Aufenthaltes - gestellt worden war. Mit dem Inkrafttreten des AufenthG ist dessen § 81 Abs. 4 jedenfalls nicht in der Weise an die Stelle des § 69 AuslG getreten, dass er - gleichsam rückwirkend - eine Fiktionswirkung für vor Inkrafttreten des AufenthG gestellte Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bereits kraft Gesetzes begründet. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 18 B 915/04 -, NRWE. Auch das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren lässt nicht erkennen, dass Gründe bestehen, die der Annahme eines Regelfalls für eine Ausweisung entgegenstehen. In der Ordnungsverfügung vom 21. September 2006 ist die erhebliche Gefahr überzeugend begründet, dass der Antragsteller in gleicher Weise Straftaten begehen wird, wegen derer er verurteilt worden ist. Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, insbesondere seine Einreise im Alter von vier Jahren, seine fehlenden Kenntnisse der arabischen Sprache in Wort und Schrift sowie der Aufenthalt seiner gesamten Familie in der Bundesrepublik Deutschland, müssen demgegenüber zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als er nicht über eine gesicherte Existenz verfügt und seine Integration in die deutsche Gesellschaft nur behauptet. Zur Glaubhaftmachung des letztgenannten Umstandes bestand hier besonderer Anlass, weil die Straffälligkeit der Annahme einer Integration entgegensteht. Als 22-jährigem ist es ihm auch zumutbar, Kontakt zu seiner in Deutschland lebenden Familie vom M. aus zu halten und sich dort eine Existenzgrundlage fürs Leben aufzubauen. Schließlich steht auch höherrangiges Recht der Ausweisung nicht entgegen. Dies folgt für den im Bundesgebiet aufgewachsenen Antragsteller mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK aus dem Umstand, dass die Ausweisung einen gesetzlich vorgesehenen Eingriff darstellt, der in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Ordnung zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Ausweisung im Übrigen den Grundsätzen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, vgl. Urteil vom 27. Oktober 2005, 32231/02 -, InfAuslR 2006, 3, Urteil vom 22. April 2004 - 42708/98 -, InfAuslR 2004, 374, hinreichend Rechnung trägt. Des weiteren erweist sich hiernach auch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf § 11 Abs. 2 AufenthG als rechtmäßig. Gleiches muss im Ergebnis für die Abschiebungsandrohung gelten, da die Voraussetzungen der §§ 50, 58 Abs. 2 S. 2, 59 AufenthG erfüllt sind und die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat nach Zustellung der Verfügung sich angesichts der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht als unangemessen erweist. Dem Aussetzungsantrag ist auch unter Berücksichtigung der sonstigen allgemeinen und privaten Interessen der Beteiligten kein Erfolg beschieden. Wegen der vom Antragsteller ausgehenden Gefahren, die sich durch erneute Straffälligkeit verwirklichen können, ist es für ihn zumutbar, dass die Rechtsfolgen der Ausweisung, der Abschiebungsandrohung und der mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis einhergehenden Nachteile schon vor einer abschließenden Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides eintreten. Von ihm als 22-jährigen darf erwartet werden, dass er sich im Ausland bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine vorläufige Lebensgrundlage verschafft, so dass es nicht unzumutbar erscheint, dass er das weitere Verfahren vom Ausland aus - gegebenenfalls mit hiesiger anwaltlicher Hilfe - betreibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.