Beschluss
7 L 591/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:1020.7L591.06.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2006 wird bezüglich der Androhung von Zwangsgeld für Zuwiderhandlungen gegen Nr. 2 der Ordnungsverfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 24.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2006 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen anzuordnen, 4 hat nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung bezüglich der Untersagung der Aufstellung, der Einrichtung und des Betriebs von Jackpot-Systemen in Nr. 2 der angefochtenen Verfügung Erfolg. Im Übrigen ist die sofortige Vollziehung der Verfügung, mit der der Antragstellerin die Aufstellung und der Betrieb verschiedener Geräte in ihren beiden Spielhallen P. N. . 13 in D. -S. untersagt und ihr aufgegeben wird, bestimmte Verpflichtungen der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I 280) zu beachten, im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse der Antragstellerin zurücktreten. 5 Zunächst untersagt der Antragsgegner der Antragstellerin in Nr. 1 der Verfügung die Aufstellung und den Betrieb der gemäß § 6a SpielVO verbotenen Spielgeräte (sog. Fun-Games) und konkretisiert dieses Verbot auf 22 namentlich genannte in den Betrieben der Antragstellerin bei Kontrollen vorgefundenen Spielgeräte, die alle keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den § 4, 5, 13 oder 14 SpielVO haben. Die Antragstellerin wendet dagegen ein, bei den beanstandeten Spielgeräten handele es sich nicht um gemäß § 6a SpielVO verbotene Spielgeräte, sondern um erlaubte Unterhaltungsspielgeräte. Die Kammer geht nach summarischer Prüfung unter dem Vorbehalt der ggf. mit sachverständiger Hilfe zu treffenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren für dieses vorläufige Rechtsschutzverfahren davon aus, dass es sich bei den in der angefochtenen Verfügung genannten Spielgeräten um verbotene Fun-Games im Sinne des § 6a SpielVO handelt. Maßgeblich für diese Einschätzung ist der Bericht der Mitarbeiterin des Antragsgegners K. G. vom 10. August 2006 über das verdeckte Bespielen eines dieser Geräte am Nachmittag des 3. August 2006. Dieser Bericht bestätigt die Aussage eines Besuchers der Spielhallen der Antragstellerin, B. U. , gegenüber dem Antragsgegner, die Geräte würden als Unterhaltungsspielgeräte bezeichnet, aber praktisch als Geldspielgeräte genutzt, weil sie die Umwandlung von Punkten in Geld ermöglichten. Gegen die Verwertung dieser Aussage und des Berichts der Mitarbeiterin des Antragsgegners bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es gibt auch keinen Grund anzunehmen, die Mitarbeiterin des Antragsgegners habe ihre Beobachtungen wahrheitswidrig aufgeschrieben. 6 Danach erwirbt man für einen beliebigen Geldbetrag eine dem Geldbetrag entsprechende Anzahl von Punkten, im konkreten Fall 600 Punkte für 12 Euro, die an einem Gerät abgespielt werden können, wobei der Spieler die Zahl der einzusetzenden Punkte bestimmt. Hat man bei einem Spiel verloren, reduziert sich die Punktzahl um die eingesetzten Punkte. Gewinnt man bei einem Spiel, erhält man auf einem Sonderkonto Punkte gutgeschrieben. Man kann dann weiterspielen, bis zunächst die gekaufte" Punktzahl und anschließend die gewonnene" Punktzahl aufgebraucht ist oder bis man das Spiel abbrechen will. Dann noch vorhandene Punkte kann man sich in einem hier nicht näher interessierenden Verfahren auszahlen lassen. Dabei ist es möglich, mehr zurückzuerhalten, als man eingesetzt hat, im konkreten Fall 32 Euro Auszahlung bei 25 Euro Gewinn. Das Gericht geht davon aus, dass nicht nur an dem von der Mitarbeiterin zufällig ausgewählten Spielgerät Castle Royal", sondern auch an den anderen Spielgeräten, die Gegenstand von Nr. 1 der angefochtenen Verfügung sind, nach einem ähnlichen Schema gespielt werden kann. 7 Hiervon ausgehend bieten die umstrittenen Spielgeräte als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen an, ohne dass die gewonnenen Freispiele in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt und auf höchstens sechs Freispiele begrenzt werden. Außerdem können getätigte Einsätze zurückgewonnen und sogar auf der Grundlage der Spielergebnisse Gewinne ausgezahlt werden. Alles dies ist gemäß § 6a SpielVO ausdrücklich verboten. 8 Gegen die oben wiedergegebenen Beobachtungen der Mitarbeiterin des Antragsgegners wendet die Antragstellerin im Wesentlichen ein, der Spieler könne an den beanstandeten Geräten für seinen Einsatz eine vom Betreiber einzustellende Spielzeit, z.B. eine Stunde für zwei Euro, erwerben, nach deren Ablauf das Spiel beendet werde. Während der Spielzeit könne eine beliebige Anzahl von Punkten erworben werden. Insoweit sei das Spiel mit einem Flipperspiel vergleichbar, bei dem durch geschicktes Spiel der Punktestand erhöht werden könne. Innerhalb eines Spiels könnten maximal sechs Freispiele gewonnen werden. Bei Beendigung des Spiels verfielen alle Punkte. Bei Abbruch vor Ende der Spielzeit verfalle auch der Rest der Spielzeit. Die Mitarbeiterin des Antragsgegners könne für ihre 1600 Punkte maximal drei Freispiele erhalten haben; es werde bestritten, dass ihr dafür 32 Euro ausgezahlt worden seien. 9 Diese Beschreibung erscheint in sich widersprüchlich und ist schon deshalb nicht geeignet, die Darstellung der Mitarbeiterin des Antragsgegners zu erschüttern. Es macht keinen Sinn, wenn ein Spieler für zwei Euro eine Stunde Spielzeit erwirbt und bei Gewinn von Punkten Freispiele, die innerhalb dieser Spielzeit abgespielt werden müssen. Er kann dann nämlich mit und ohne Gewinn von Freispielen gleich lange spielen. Es ist nicht ersichtlich, wo der Reiz eines solchen Spiels liegen soll. Der Vergleich mit dem Flipper geht im Übrigen fehl. Dort gibt der Punktstand Auskunft über die eigene Geschicklichkeit, was es mehreren Spielern ermöglicht, gegeneinander zu spielen, und dem einzelnen Spieler Anreiz bietet, seinen persönlichen Rekord zu verbessern. Bei den hier umstrittenen Spielen hat der Spieler keinerlei Einfluss auf den Spielablauf, so dass auch nicht nachvollziehbar ist, warum er Spielzeit" erwerben soll, wenn Glück oder Pech im Spiel weder die Spielzeit beeinflussen noch ein sonstiges Erfolgserlebnis bewirken können, da gewonnene Punkte immer verfallen. Schließlich ist kaum vorstellbar, dass die Antragstellerin die umstrittenen Spielgeräte für nur zwei Euro eine Stunde lang bespielen lässt. Das kann sich nicht rechnen. 10 Nach alledem spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin in ihren Spielhallen die in der angefochtenen Ordnungsverfügung aufgeführten Spielgeräte illegal betreibt. Dann ist gegen das auf § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung und § 14 des Ordnungsbehördengesetzes gestützte Verbot dieser Geräte auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nichts einzuwenden und die sofortige Vollziehung des Verbots im öffentlichen Interesse geboten. 11 Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sind die in Nr. 2 bis 4. der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen. 12 Das in Nr. 2 ausgesprochene Verbot von Jackpotsystemen ergibt sich aus § 9 Abs. 2 SpielVO. Nach dieser Vorschrift gilt das Verbot allgemein; insbesondere spielt es keine Rolle, ob die Jackpotsysteme mit Spielgeräten vernetzt sind oder nicht; auch entkoppelte Jackpotsysteme sind nach § 9 Abs. 2 SpielVO nicht erlaubt. 13 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 5 B 21/06 -; VG Osnabrück, Beschluss vom 25. April 2006 - 1 B/2106 -, GewArch 2006, 389; VG Würzburg, Beschluss vom 7. März 2006 - W 5 S 06.162 -. 14 Mit der Einfügung des § 9 Abs. 2 SpielVO wollte der Verordnungsgeber nämlich erklärtermaßen sämtliche Zahlungen und Vergünstigungen verbieten, die neben der Ausgabe von Gewinnen über zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele gewährt werden. 15 Vgl. Bundesratsdrucksachen 655/1/05, Seite 5 und 655/2/05, Seite 3. 16 Mit der Anordnung in Nr. 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung wird die Antragstellerin dazu angehalten, § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielVO zu beachten, durch den geregelt ist, wie die zugelassenen Geldspielgeräte in einer Spielhalle aufzustellen sind. Nr. 4 der Verfügung verpflichtet sie schließlich, in ihren Spielhallen, wie in § 6 Abs. 4 SpielVO geregelt, Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar auszulegen. 17 Gegen diese Verbote und Gebote ist inhaltlich nichts einzuwenden, da sie lediglich geltende Rechtsvorschriften wiederholen und konkretisieren. Zur Begründung ihres Antrags trägt die Antragstellerin daher vor allem vor, sie würden in ihren Spielhallen ohnehin beachtet, so dass es der Anordnungen nicht bedurft hätte. Die bei den Kontrollen vorgefundenen Jackpotsysteme würden nicht mehr betrieben und sollten auch nicht mehr betrieben werden und die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 4 SpielVO seien schon bei den Kontrollen eingehalten und auch damals nicht beanstandet worden. 18 Die Entscheidung, ob Anlass bestanden hat, der Antragstellerin gegenüber gesetzeskonkretisierende Anordnungen zu erlassen, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Bezüglich der Jackpotsysteme besteht allerdings insoweit kein Zweifel; denn diese waren bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung noch vorhanden und konnten jederzeit wieder eingesetzt werden. Bezüglich der Anordnungen, wie die zugelassenen Geldspielgeräte aufzustellen und dass Informationen über Spielsuchtrisiken auszulegen sind, enthalten die Vermerke über die durchgeführten Kontrollen jedoch keine Feststellungen. Bei der demnach erforderlichen Interessenabwägung sind keine privaten Interessen der Antragstellerin ersichtlich, sie von der Beachtung der Anordnungen während des Hauptsacheverfahrens zu entbinden. Wenn sie ihnen bereits nachgekommen ist und bereit ist, sie auch zukünftig zu befolgen, wird sie durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Anordnungen nicht in ihren Gestaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Andererseits besteht ein großes öffentliches Interesse daran, dass die Anordnungen eingehalten werden. 19 Auch die Zwangsgeldandrohungen sind mit Ausnahme der das Verbot von Jackpotsystemen betreffenden Androhung nicht zu beanstanden. Angedroht ist für den Verstoß gegen das Verbot des Aufstellens, der Einrichtung und des Betriebs eines Jackpotsystems ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro bei ausgeschaltetem Jackpot und bei Betrieb des Jackpots zusätzlich das Doppelte der Anzeige. Damit ist die Höhe des Zwangsgeldes unbestimmt, weil sie vom Zufall abhängt und nach oben nicht begrenzt ist. Dadurch ist auch die Verhältnismäßigkeit nicht gewährleistet; insbesondere kann das Zwangsgeld für diesen Verstoß im Verhältnis zu den übrigen Zwangsgeldern (500,00 bzw. 750,00 Euro) ein ganz unangemessenes Gewicht erhalten. Schließlich erhält das Zwangsgeld wegen der Abhängigkeit von der Höhe des Betrages, der sich bei einer Kontrolle der Spielhallen zufällig gerade im Jackpot befindet, einen seiner eigentlichen Beugefunktion nicht entsprechenden Sanktionscharakter. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten sind der Antragstellerin ganz auferlegt worden, weil der Antragsgegner nur zu einem ganz geringen Teil unterlegen ist. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dabei setzt die Kammer für jedes der beanstandeten Spielgeräte im Hauptverfahren 2.000,00 Euro an, weil anzunehmen ist, dass sich die Aufstellung dieser Geräte bei einem geringeren Jahresgewinn kaum lohnt; hinzu kommt für die übrigen Anordnung pauschal ein Betrag in Höhe des Ersatzwertes von 5.000,00 Euro. Für das vorliegende Eilverfahren ermäßigen sich diese Beträge auf die Hälfte. 22