Beschluss
12 L 1161/06
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zuweisung eines Beamten zu einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft kann als belastender Verwaltungsakt mit Außenwirkung anzusehen sein.
• Einem Widerspruch gegen eine solche Zuweisung kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, die Behörde ordnet die sofortige Vollziehung an.
• Bei Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn die Zuweisung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und keine gewichtigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Zuweisung eines Beamten zu Tochtergesellschaft als belastender Verwaltungsakt; sofortige Vollziehung zulässig • Eine Zuweisung eines Beamten zu einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft kann als belastender Verwaltungsakt mit Außenwirkung anzusehen sein. • Einem Widerspruch gegen eine solche Zuweisung kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, die Behörde ordnet die sofortige Vollziehung an. • Bei Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn die Zuweisung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und keine gewichtigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen vorliegen. Der Antragsteller, Beamter bei der E. U. AG, wurde durch Bescheid der Antragsgegnerin einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft (B. GmbH & Co. KG) zugewiesen. Die Antragsgegnerin begründete die Maßnahme mit der Verlagerung eines organisatorischen Bereichs in die Tochtergesellschaft und dem damit verbundenen Erhalt der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Antragsteller widersprach und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs; die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung an. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG sowie die Frage, ob im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist. Der Antragsteller rügt unter anderem Unklarheiten zum Amt und mögliche verfassungsrechtliche Bedenken der Norm. Die Antragsgegnerin trägt vor, die Tätigkeit und Arbeitsbedingungen blieben identisch und eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit fehle. • Die Zuweisung erfüllt die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts mit Außenwirkung, weil durch die Übertragung von Aufgaben und Teil des Direktionsrechts auf die Tochtergesellschaft multilaterale Rechte und Pflichten entstehen. • Grundsätzlich besitzt ein Widerspruch gegen eine solche Zuweisung aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgehoben werden. • Bei der summarischen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zugunsten der sofortigen Vollziehung eine gesetzliche Vermutung zugrunde zu legen, wenn die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre; eine aufschiebende Wirkung ist nur ausnahmsweise anzuordnen, wenn das Individualinteresse offensichtlich überwiegt (offensichtlicher Erfolg in der Hauptsache oder besonders gewichtige Gründe). • Die Zuweisung war nicht offensichtlich rechtswidrig: Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, die zugewiesene Tätigkeit ist amtsangemessen und erfolgt zu weitgehend unveränderten Arbeitsbedingungen, Besoldung, Beihilfe, Versorgungsanwartschaften und Dienstort. • Die Antragsgegnerin hat ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse dargelegt, da der Arbeitsplatz durch Betriebsverlagerung in die Tochtergesellschaft übergegangen ist und keine alternative Verwendung vorhanden ist; daher überwiegt dieses öffentliche Interesse. • Dem Antragsteller stehen keine derart gewichtigen schutzwürdigen Interessen entgegen, die eine aufschiebende Wirkung rechtfertigen würden, sodass die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu seinen Lasten ausfällt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt; das Gericht hat die sofortige Vollziehung bestätigt. Die Zuweisung des Beamten zur Tochtergesellschaft ist nicht offensichtlich rechtswidrig und die Behörde hat ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt, da andere Einsatzmöglichkeiten fehlen und die Tätigkeit amtsangemessen fortgeführt wird. Schutzwürdige Belange des Antragstellers, die eine vorläufige Außervollzugsetzung rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.