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Urteil

11 K 3083/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:0922.11K3083.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die im Jahre 1955 geborene Klägerin erstrebt die Gewährung von Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG), 3 Die Klägerin stammt aus Jugoslawien und ist von ihrer Volkszugehörigkeit Albanerin oder Roma. Sie hielt sich die letzten Jahre vor ihrer Ausreise aus Jugoslawien in Belgrad auf. 4 Die Klägerin wurde vom Versorgungsamt Gelsenkirchen mit Wirkung vom 24. November 1992 als Schwerbehinderte anerkannt mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkmalen „G", „Bl", „H" und „RF". 5 Nachdem der Landesarzt unter dem 15. März 1993 festgestellt hatte, dass bei der Klägerin Blindheit im Sinne des Landesblindengeldgesetzes vorlag, gewährte der Beklagte rückwirkend von Oktober 1992 an Blindengeld, obwohl die Stadt H. als örtlicher Hilfeträger im April 1993 mitgeteilt hatte, bei der Klägerin handele es sich um eine Asylbewerberin, ihr Asylantrag sei noch nicht beschieden. 6 Im August 1999 fiel dem Beklagten auf, dass die Klägerin wegen ihrer Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) möglicherweise keinen Anspruch auf Blindengeld nach dem GHBG hatte. 7 Mit formlosem Bescheid vom 7. September 1999 stellte der Beklagte die Zahlung von Blindengeld mit Wirkung vom 31. Juli 1999 ein und teilte mit, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten werde auf die Rückforderung des in der Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 31. Juli 1999 gewährten Blindengeldes verzichtet. Zur Begründung der Ablehnung weiterer Hilfegewährung führte der Beklagte aus, da die Klägerin dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 des AsylbLG angehöre, stünden ihr nur Hilfen nach § 3 bis § 7 AsylbLG, aber wegen § 9 AsylbLG keine Leistungen nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes ( BSHG) - Blindenhilfe - bzw. nach dem GHBG zu. 8 Die Klägerin legte unter dem 7. Oktober 1999 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2001 in der Sache zurückwies. 9 Die Klägerin erhob dagegen Klage (VG Gelsenkirchen 11 K 3667/01). 10 Im Termin zur Erörterung der Streitsache am 19. Dezember 2003 in diesem Verfahren gab die Klägerin an, neben ihrer Erblindung leide sie an Asthma und an einer Herzerkrankung; sie nehme regelmäßig Medikamente - u.a. auch Kortison - ein. Ihr Mann müsse sich einer Gallenoperation unterziehen, bei ihm sei ein Grad der Behinderung in Höhe von 80 anerkannt. Vor zwei Jahren sei er wegen eines bösartigen Karzinoms am Magen operiert worden. Er habe eine Chemotherapie durchführen müssen. Sie habe vier Kinder. Ihr Sohn S. sei in H1. mit einer Deutschen verheiratet, ihre Tochter W. lebe weiterhin bei ihr im Haushalt, sie sei multimorbide und leide u.a. an Schizophrenie, ein Sohn lebe im Kreis X. . Ihre zweite Tochter lebe in E. und sei mit einem Deutschen verheiratet. Im ehemaligen Jugoslawien habe sie keine Verwandtschaft mehr. Nachdem sich der Beklagte im Termin am 19. Dezember 2003 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage verpflichtet hatte, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Blindengeld ab 1. Juni 2000 unter Berücksichtigung des § 120 Abs. 1 S. 2 BSHG erneut zu entscheiden - von diesem Zeitpunkt an waren die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG anspruchsausschließenden 36 Monate verstrichen - nahm die Klägerin die Klage (VG H1. 11 K 3667/01) zurück. Unter dem 24. Januar 2004 stellte sie einen neuen Hilfeantrag. 11 Im Laufe des weiteren Verfahrens wurde dem Beklagten bekannt, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 29. Mai 2000 (Az.: 2404825-138) für die Klägerin das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien/Kosovo auf Grund ihrer verschiedenen Krankheiten festgestellt hatte. Mit Bescheid vom 26. Januar 2004 (Az.: 5037830-138) hatte das Bundesamt sodann die zuvor getroffene Feststellung vom 29. Mai 2000 unter Hinweis darauf widerrufen, dass sich die ärztliche Versorgung sowohl in der Bundesrepublik Jugoslawien als auch im Kosovo gebessert habe und die diversen Krankheiten der Klägerin nunmehr auch dort behandelbar seien. Gegen diesen Bescheid hatte die Klägerin Klage (VG Gelsenkirchen, 13a K 804/04) Klage erhoben. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2004 wies der Beklagte den Widerspruch erneut - und damit auch den zwischenzeitlichen Neuantrag - zurück und führte aus, grundsätzlich gehöre die Blindenhilfe nicht zum Leistungskatalog des § 120 Abs. 1 S. 1 BSHG. § 120 Abs. 1 S. 2 BSHG stelle hierzu eine Ausnahmeregelung für Einzelfälle dar. Hierbei sei besonders zu beachten, dass die Gewährung von Blindenhilfe im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zielvorstellungen des AsylbLG gerechtfertigt sein müsse. Im Hinblick auf den besonderen Aufernthaltsstatus der Klägerin und damit einhergehender eingeschränkter und vorübergehender Bleibeberechtigung seien besondere Umstände für die Gewährung von Blindenhilfe nicht erkennbar. 13 Die Klägerin hat am 18. Juni 2004 die vorliegende Klage erhoben. 14 Zur Begründung trägt sie vor, im entscheidungserheblichen Zeitraum entfalte der Bescheid des Bundesamts vom 29. Mai 2000 die Feststellungswirkung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 vorlägen, dementsprechend sei § 2 AsylbLG anzuwenden. Für den Personenkreis des § 2 AsylbLG gelte gerade nicht die Leistungsreduzierung wie in § 1 Abs. 1 AsylbLG; bei sachgerechter Ermessensausübung sei der Klägerin daher Blindengeld zu gewähren. 15 Die Klägerin hat zunächst beantragt, ihr für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 21. Mai 2004 Blindengeld nach dem GHBG zu gewähren und den Beklagten hilfsweise zur Neubescheidung zu verpflichten. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2005 hat sie die Klage auf Gewährung zurückgenommen und ihr Begehren auf den Hilfsantrag beschränkt. 16 Die Klägerin beantragt nunmehr, 17 den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 7. September 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2004 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Blindengeld nach dem GHBG für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 21. Mai 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Der Beklagte weist ergänzend auf einen Erlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2000 - Anwendungshinweise zu § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) - hin, der die Verwaltungspraxis des Beklagten dahingehend inhaltlich stütze, dass die Gewährung der begehrten Blindenhilfe nach § 67 BSHG in der enumerativen Aufzählung von relevanten Hilfearten für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG, bei denen das BSHG entsprechend anzuwenden sei, ausgenommen sei. 21 Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26. Januar 2004 betreffend den Widerruf der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes gerichtete Klage (VG Gelsenkirchen, 13a K 804/04) nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2004 zurück. 22 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte 11 K 3083/04, sowie die beigezogene Behördenakte (1 Hefter) und die Gerichtsakten 11 K 3667/01, 13a K 804/04 und 13a K 6039/02.A betreffend die Tochter W. Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Soweit die Klage hinsichtlich des Hauptantrags zurückgenommen wurde, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 25 Die im übrigen aufrechterhaltene Klage ist unbegründet. 26 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung darüber, ob ihr Blindengeld nach dem GHBG für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis 21. Mai 2004 zusteht; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 7. September 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2004 ist rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. 27 Ein Anspruch auf Blindengeld unmittelbar nach dem GHBG besteht nicht, da die Anwendung dieses Gesetzes auf die Klägerin ausgeschlossen ist. Die Klägerin unterfällt nämlich im maßgeblichen Zeitraum dem Asylbewerber- leistungsgesetz. Sie hat Duldungen nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylbLG) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG gehabt. Nach § 9 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach vergleichbaren Landesgesetzen. Bei den Blindengeldvorschriften des GHBG handelt es um ein dem § 67 BSHG - Blindenhilfe - vergleichbares Landesgesetz. Die Bestimmungen des § 67 BSHG stimmen in weiten Teilen wörtlich mit denen des GHBG überein; beide regeln den Anspruch auf Zahlungen zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen. 28 Der Klägerin steht aber auch im Ermessenswege kein Anspruch zu. 29 Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG hat der Beklagte vom 1. Juni 2000 an - von diesem Zeitpunkt an waren die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG anspruchsausschließenden 36 Monate verstrichen - zu entscheiden gehabt, ob der Klägerin in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) Blindengeld gewährt werden konnte. 30 Dabei hat der Beklagte zutreffend § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG berücksichtigt, wonach Ausländern, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten, neben Hilfen zum Lebensunterhalt weitere Leistungen gewährt werden können, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. 31 Vorliegend steht einer Neubescheidung entgegen, dass der Beklagte sich dadurch gebunden hat, dass er in ständiger Verwaltungspraxis den Erlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2000 - I B 4 - 50.20.10/187/00 - (Anwendungshinweise zu § 2 AsylbLG) anwendet, nach dem aus dem Abschnitt 3 des BSHG nur die § 27 - § 29a, § 37, § 37b - § 38, § 68 - § 69c entsprechend anzuwenden sind, nicht aber § 67 BSHG und damit wegen § 9 AsylbLG auch nicht das GHBG. 32 Durch den Erlass des Innenministers ist der Beklagte in der Weise gebunden, dass er bei der Überprüfung von Anträgen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. Leistungen entsprechend dem BSHG bzw. vergleichbaren Landesgesetzen sein Ermessen bei Bewilligung von Leistungen unter Berücksichtigung der in dem Erlass genannten Voraussetzungen ausüben muss. Dies ist vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, weil derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften und Richtlinien geeignet sind, sicherzustellen, dass die Entscheidung über die Vergabe von Mitteln frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) und im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen erfolgt. Bei einer pflichtgemäßen Entscheidung über einen Leistungsantrag auf der Grundlage einer ermessensbindenden Richtlinie bzw. Verwaltungsvorschrift ist jedoch zu beachten, dass diese verwaltungsinternen Bestimmungen nur für den Regelfall gelten und auch für die Berücksichtigung von Besonderheiten atypischer Fälle Spielraum lassen müssen 33 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. September 1984 - 1 A 4/83 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 70, 142 und vom 29. April 1983 - 1 C 5/83 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1983, 999; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rdnr. 27 zu § 40. 34 Ein solcher atypischer Sachverhalt für die Gewährung von Blindengeld ist nicht ersichtlich. 35 Soweit die Klägerin vorträgt, bei ihr, ihrem Ehemann und ihrer in Haushaltsgemeinschaft lebenden Tochter W. lägen verschiedene erhebliche Krankheiten vor, ist dies von Bedeutung für die Frage des Vorliegens von Abschiebungshindernissen, für die nicht der Beklagte, sondern das Bundesamt zuständig ist - hier hat es verschiedene asylrechtliche Verfahren gegeben - bzw. für die mögliche Frage nach der Reisefähigkeit der Klägerin und ihrer Familie; insoweit ist die Ausländerbehörde unter Hinzuziehung eines Amtsarztes zuständig - es finden sich in den Verwaltungsvorgängen entsprechende Feststellungen -, nicht aber für die Frage der Gewährung von Blindengeld. 36 Der Umstand, dass der Klägerin vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. Juli 1999, d.h. 82 Monate lang Blindengeld - nach den vorstehenden Ausführungen zu Unrecht - gewährt worden ist, ist ebenfalls nicht geeignet, das Ermessen des Beklagten dahin zu binden, der Klägerin auch weiterhin Leistungen zu gewähren. Ein Rechtsmittelführer kann grundsätzlich keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung zu seinen Gunsten geltend machen 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 - VIII C 104.69 -, BVerwGE 34, 278. 38 Da die Klägerin teilweise die Klage zurückgenommen hat und im übrigen unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO. 39 Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. 40