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Beschluss

7 L 1294/06

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Untersagungsverfügung zur Vermittlung von Sportwetten wird abgelehnt, wenn das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Das staatliche Vorgehen gegen die Vermittlung von Sportwetten ohne landesrechtliche Erlaubnis steht nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 28.03.2006 vorübergehend im Einklang mit verfassungsrechtlichen Anforderungen. • Für die Übergangszeit ist ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettsucht und der Ausübung des Wettmonopols erforderlich; Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen genügen diesem Mindestmaß. • Das öffentliche Vollzugsinteresse an der Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht kann das private Berufsinteresse der Wettanbieter überwiegen, insbesondere bei fehlendem schutzwürdigen Vertrauen in die bisherige Rechtslage.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung gegen Vermittlung nicht genehmigter Sportwetten • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Untersagungsverfügung zur Vermittlung von Sportwetten wird abgelehnt, wenn das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Das staatliche Vorgehen gegen die Vermittlung von Sportwetten ohne landesrechtliche Erlaubnis steht nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 28.03.2006 vorübergehend im Einklang mit verfassungsrechtlichen Anforderungen. • Für die Übergangszeit ist ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettsucht und der Ausübung des Wettmonopols erforderlich; Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen genügen diesem Mindestmaß. • Das öffentliche Vollzugsinteresse an der Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht kann das private Berufsinteresse der Wettanbieter überwiegen, insbesondere bei fehlendem schutzwürdigen Vertrauen in die bisherige Rechtslage. Die Antragstellerin betreibt Vermittlung von Sportwetten. Die Behörde erließ am 23.08.2005 eine Ordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsgeld, weil die Antragstellerin Wetten an Veranstalter vermittelte, die keine Erlaubnis nach dem nordrhein-westfälischen SportWettG besitzen. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Sie macht geltend, weiterhin vermitteln zu dürfen. Die Behörde berief sich auf das Verbot nach § 284 StGB und die Notwendigkeit des Vollzugs. Das Verwaltungsgericht prüfte die Interessenabwägung und die Vereinbarkeit der Untersagung mit der verfassungsrechtlichen Lage nach dem BVerfG-Urteil vom 28.03.2006. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig. • Interessenabwägung: Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der Vermittlungstätigkeit. • Verfassungsrechtliche Beurteilung: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.03.2006 das staatliche Wettmonopol hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Übergangszeit eingeordnet; diese Auslegung lässt sich auf Nordrhein-Westfalen übertragen. • Übergangsmaßnahmen: Für die Übergangszeit fordert das BVerfG ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Ausübung des Wettmonopols; Nordrhein-Westfalen hat bereits Maßnahmen umgesetzt, die dieses Mindestmaß erreichen. • Gemeinwohlinteresse: Die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ist ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel, das das private Berufsinteresse der Wettanbieter behindern kann. • Rechtmäßigkeit des Zwangsgeldes: Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts der Gewinnmöglichkeiten von Betrieben dieser Art nicht zu beanstanden. • Rechtsprechungsfolge: Die Kammer folgt ihrer bisherigen Rechtsprechung in Parallelverfahren, die vom OVG NRW bestätigt worden ist, und sieht keine besonderen Umstände, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden. Der Antrag wurde abgelehnt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederhergestellt. Die Untersagungsverfügung zur Vermittlung von Sportwetten an nicht erlaubte Veranstalter bleibt vollziehbar, weil das öffentliche Interesse an sofortigem Vollzug und an der Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht das private Berufsinteresse überwiegt. Die Androhung des Zwangsgeldes ist in Höhe und Zweck rechtlich gerechtfertigt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 7.500,00 Euro festgesetzt.