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Urteil

17 K 2109/05

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:0829.17K2109.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 12. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 03. Juni 2005 verpflichtet, dem Antrag der Klägerin auf Änderung ihres Familiennamens von "E1. " in "T. " zu entsprechen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Namensänderung ihres Nachnamens von "E1. " in "T. ". 3 Die Klägerin wurde am 31. Oktober 1982 als Tochter der nicht verheirateten Q. T. und des W. U. geboren. Sie erhielt den Nachnamen ihrer Mutter. In der Folgezeit heiratete die Mutter der Klägerin E1. , dessen Nachname zum Familiennamen wurde und der die Klägerin im Dezember 1991 gemäß §§ 1741 und 1755 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - mit der Folge annahm, dass die Klägerin von diesem Zeitpunkt an den Nachnamen E1. trug. 1997 zogen die Klägerin, deren Mutter und deren Schwester aus der gemeinsam mit dem Stiefvater bewohnten Wohnung aus und im Jahre 1999 erfolgte die Scheidung zwischen der Mutter und dem Stiefvater der Klägerin. Die Klägerin bezog im Januar 2001 eine eigene Wohnung. Die Finanzierung der Wohnung erfolgte u.a. durch eigene Erwerbstätigkeit der Klägerin. Am 30. August 2002 wurde der Sohn der Klägerin, N. N1. E1. , geboren. Eine Sorgerechtserklärung nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB wurde nicht abgegeben. Im Juni 2003 legte die Klägerin das Abitur ab. In den Jahren 2001 bis jedenfalls 2002 fanden mehrere Unterhaltsverfahren zwischen der Klägerin und ihrem Stiefvater sowie auch von dem Stiefvater initiierte strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin statt. Letztere führten nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen. 4 Am 07. Mai 2003 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten für sich und ihren Sohn die Änderung ihres Nachnamens von E1. in T. beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Stiefvater sei so gestört, dass sie mit dem Namen "E1. " nicht mehr in Verbindung gebracht werden wolle. Bereits während der Ehezeit zwischen der Mutter der Klägerin und dem Stiefvater habe die Klägerin erheblich darunter gelitten, dass sie lediglich das Adoptivkind des Stiefvaters gewesen sei. Der Stiefvater habe sie häufig geschlagen und immer wieder mit einer Heimunterbringung gedroht. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Mutter und dem Stiefvater sei die Klägerin enterbt worden und seien Unterhaltszahlungen nur nach Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erfolgt. Mit Schreiben vom 06. August 2003 begründete die Klägerin im Einzelnen ihren Namensänderungsantrag (vgl. Bl. 14 ff. der Beiakte Heft 2). Sie reichte eine Erklärung ihrer Mutter betreffend das gestörte Verhältnis der Vater-Tochter-Beziehung zu den Akten (vgl. Bl. 18 ff. der Beiakte Heft 2). Des Weiteren legte sie ärztliche Stellungnahmen vom 07. Januar 2004 (vgl. Bl. 31 der Beiakte Heft 2) vom 08. April 2004 (vgl. Bl. 94 der Beiakte Heft 2) und vom 23. Juni 2004 (vgl. Bl. 100 der Beiakte Heft 2) vor. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen. Aus einer Stellungnahme des Stiefvaters der Klägerin gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 20. Mai 2002 geht hervor, dass seiner Einschätzung nach seit Jahren zwischen der Klägerin und ihm kein Kontakt mehr bestanden habe (vgl. Bl. 52 der Beiakte Heft 2). 5 Mit Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2004 sind die Anträge der Klägerin und ihres Sohnes auf Namensänderung abgelehnt worden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) dürfe ein Name nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertige. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehörten, überwiege. Davon sei im Fall der Klägerin nicht auszugehen. Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihres Antrages auf erhebliche Konflikte mit ihrem Stiefvater beziehe, reiche dies zur Annahme eines wichtigen Grundes nicht aus. Die geschilderten Vorfälle betreffend die Kindheit (ständige Schläge, psychischer Druck, Enterbung und mangelnde Unterhaltszahlungen) rechtfertigten nicht die Durchführung einer öffentlich- rechtlichen Namensänderung. Durch die eingereichten ärztlichen Stellungnahmen werde lediglich der Wunsch der Klägerin nach einer Namensänderung bestätigt; der Wunsch allein sei jedoch für eine Namensänderung nicht ausreichend. Es sei nicht hinreichend dargetan, dass die Belastungen der Klägerin sich gerade aus ihrem Namen ergäben. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Mutter und die Schwester der Klägerin denselben Nachnamen wie diese trügen. 6 Gegen diesen Bescheid legten die Klägerin und ihr Sohn rechtzeitig Widerspruch ein. Diesen begründeten sie wie folgt: Die von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigten die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG. Die beabsichtigte Namensänderung solle der Beseitigung gravierender Unzuträglichkeiten, die die Klägerin mit dem Namen "E1. " verbinde, dienen. Aus dem vorgelegten nervenärztlichen Attest der Frau Dr. L. vom 23. Juni 2004 ergebe sich, dass die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leide, die ihre Ursache in den familiären Züchtigungen und Drohungen durch den Stiefvater habe. Der Name "E1. " bedeute für sie aufgrund der von ihr geschilderten Umstände eine enorme Belastung, so dass es ihr nicht zugemutet werden könne, einen vom Stiefvater bemakelten Familiennamen weiter zu tragen. Sie beabsichtige, sich durch die Namensänderung auch nach außen hin von ihrem Stiefvater zu distanzieren, was mehr Ruhe in ihr Leben bringen würde. Denn der noch geführte Familienname führe immer wieder zu Erinnerungen an die stattgehabten Traumatisierungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens Bezug genommen (vgl. Bl. 123 ff. der Beiakte Heft 2). 7 Mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 03. Juni 2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen (vgl. Bl. 128 ff. der Beiakte Heft 2). 8 Mit ihrer rechtzeitig am 04. Juli 2005 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt ergänzend vor: Sie verfolge das Ziel der Namensänderung weiter, um nicht in Zukunft ständig mit dem Namen ihres Stiefvaters, der ihrem eigenen entspreche, weiter konfrontiert zu werden. Um künftig offen, unbelastet und unter Darstellung geordneter Familienverhältnisse ins Leben gehen zu können, sei es für sie erforderlich, dass dem begehrten Namensänderungsantrag entsprochen werde. 9 Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ist eine Stellungnahme des sozialpsychiatrischen Dienstes des Beklagten vom 12. April 2006 eingeholt worden, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Bl. 79 ff. der Gerichtsakte). 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten untere teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 12. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 03. Juni 2005 zu verpflichten, den Familiennamen der Klägerin von "E1. " in "T. " zu ändern. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er nimmt im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug. Er weist ergänzend darauf hin, dass eine für die Klägerin erfolgte Eintragung im Erziehungsregister betreffend eine Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz - JGG - erst zum 31. Oktober 2006 zur Löschung anstehe, sofern keine Eintragung im Zentralregister bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sei. Die Eintragung im Erziehungsregister stehe im Falle der Klägerin einer Namensänderung nicht entgegen. Entscheidend sei, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung nicht vorliege. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist begründet. 18 Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Änderung ihres Familiennamens zu; die Ablehnung erweist sich nach Maßgabe der derzeitigen Sach- und Rechtslage als rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 19 Für die Beurteilung ist maßgebend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Die in Verfahren des § 3 Abs. 1 NamÄndG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Änderung bzw. Beibehaltung eines Namens ist entscheidend von den im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebenen Umständen geprägt. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1996, -10 A 1691/91-, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1997, 409, offengelassen vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 116, 28. 21 Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 NamÄndG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 - VII C 140.61 -, BVerwGE 15, 207 sowie Urteil vom 02. Oktober 1970 - 7 C 38.69 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1971, 294. 23 Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das Interesse der Klägerin an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig und die von ihr benannten Gründe für die beabsichtigte Namensänderung so wesentlich sind, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Oktober 1970, a.a.O.. 25 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist vom Vorliegen eines wichtigen Grundes für die von der Klägerin beantragte Namensänderung auszugehen. 26 a) Für die Beibehaltung des bisherigen Namens der Klägerin spricht die Ordnungsfunktion des Familiennamens und damit das Interesse der Allgemeinheit an seiner Beibehaltung. Die Belange der Allgemeinheit fordern in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens, wenn nicht die sich aus dem bürgerlich- rechtlichen Namensrecht ergebenden Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen (vgl. insbesondere die sich aus einer Eheschließung ergebenden Möglichkeiten für Namensänderungen, § 1355 BGB). Da der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal ist, besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens. Der Gesichtspunkt der Beibehaltung des überkommenen Namens wiegt bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und gegenüber Behörden schon häufig unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten sind, schwerer als bei Kindern bzw. Heranwachsenden. Bezogen auf die Klägerin sprechen außer den soeben benannten allgemeinen Interessen an der Beibehaltung des Familiennamens keine zusätzlichen besonderen Umstände für ein Festhalten an dem bisherigen Familiennamen. Nach den Ermittlungen des Beklagten liegt bezüglich der Klägerin keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vor (vgl. Bl. 117 der Beiakte Heft 2). Nach Mitteilung des Polizeipräsidiums F. vom 15. Oktober 2004 liegen bezogen auf die Klägerin in polizeilicher und strafrechtlicher Hinsicht keine Erkenntnisse vor (vgl. Bl. 115 der Beiakte Heft 2). Das von dem Beklagten bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof eingeholte Führungszeugnis vom 09. Juli 2003 enthält bezüglich der Klägerin keine Eintragung. Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 01. August 2005 ausgeführt hat, der Namensänderung der Klägerin stehe eine Eintragung im Erziehungsregister entgegen, hat er die diesbezüglichen Ausführungen durch seine schriftsätzliche Erklärung vom 13. September 2005 (vgl. Bl. 50 der Gerichtsakte) bereits selbst relativiert, indem er ausgeführt hat, dass die diesbezügliche Eintragung der Klägerin lediglich als zusätzliches Kriterium heranzuziehen sei, jedoch allein nicht eine Ablehnung des Namensänderungsantrages der Klägerin rechtfertige. Angesichts der Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass seit dem Jahre 2003 kein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei, spricht viel dafür, dass die Löschung der Eintragung betreffend die Klägerin im Erziehungsregister nach dem 31. Oktober 2006 erfolgen wird und damit die Gewichtigkeit dieses Belangs gänzlich in den Hintergrund tritt. 27 b) Zu berücksichtigende Interessen Dritter an der Beibehaltung des bisherigen Namens der Klägerin sind nicht ersichtlich. Soweit die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980, der die Bedeutung eines Maßstabes zukommt, der bei der Prüfung des wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muss, in ihrem Dritten Abschnitt die Beteiligung Dritter vorsieht, erfasst sie nur die Beteiligung von Eltern minderjähriger Kinder. Da die Klägerin bereits seit mehreren Jahren volljährig ist, sind besondere Interessen des Stiefvaters sowie ihrer Mutter in die Interessenabwägung nicht mit einzustellen. Soweit der Stiefvater betroffen ist, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass auch aus seiner Sicht das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihm schon seit Jahren nicht mehr durch ein Gefühl der familiären Verbundenheit geprägt ist, sondern sich seiner Einschätzung nach dadurch auszeichnet, dass zwischen der Klägerin und ihm seit Jahren kein Kontakt mehr besteht (vgl. Schreiben vom 20. Mai 2005, Bl. 52 der Beiakte Heft 2). 28 c) Trotz der Gewichtigkeit der oben unter a) aufgeführten Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, überwiegen nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts die Gründe, die für eine Namensänderung sprechen. 29 Diese ergeben sich ganz maßgeblich aus der auf Veranlassung des Gerichts eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des sozialpsychiatrischen Dienstes des Beklagten vom 12. April 2006. Die von der Ärztin für Psychiatrie und Neurologie, Frau T1. , abgegebene gutachterliche Stellungnahme ergänzt und untermauert das bisherige klägerische Vorbringen. 30 Die Klägerin hat bereits in der Begründung ihres auf Namensänderung gerichteten Antrages im Einzelnen ausgeführt, weshalb sie dem Namensänderungsantrag aus ihrer Sicht eine so große Bedeutung beimisst. Bereits zum damaligen Zeitpunkt hat sie substantiiert geschildert, dass die ihr gegenüber wiederholt ausgeübte körperliche Gewalt seitens des Stiefvaters sowie der immer wieder entfaltete psychische Druck Gründe für die beantragte Namensänderung seien. Die Angaben der Klägerin sind im Verlauf des Antragsverfahrens von der Mutter der Klägerin bestätigt worden (vgl. Blatt 18 der Beiakte Heft 2). Bereits unter dem 07. Januar 2004 hat die die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt behandelnde Ärztin für Nervenheilkunde, Frau Dr. L. , bestätigt, dass sich die Klägerin wegen einer posttraumatischen Belastungsreaktion in ihrer nervenärztlichen Behandlung befinde. Die Traumatisierungen hätten durch den Stiefvater während der mittlerweile geschiedenen Ehe stattgefunden und fänden in veränderter Form auch nach der Scheidung statt. Therapeutische Gründe sprächen für eine Namensänderung. Mit weiterer ärztlicher Stellungnahme vom 08. April 2004 bestätigte Frau Dr. L. , dass bei der Klägerin wegen stattgehabter häufiger Züchtigungen durch den Stiefvater sowie weiterer im Einzelnen benannter Vorfälle die Kägerin unter Angst- und Panikzuständen, Schlafstörungen und gedrücktem Affekt leide. In der weiteren ärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. L. vom 23. Juni 2006 wird schließlich bescheinigt, dass der von der Klägerin bislang geführte Familienname immer wieder zur Erinnerung an die stattgehabte Traumatisierung und zur entsprechenden Behinderung in der Lebensführung beitrage. 31 Nachfragen der Frau T1. bei Frau Dr. L. haben zu der Bestätigung geführt, dass diese nach wie vor von einer massiver Beeinträchtigung der Klägerin durch den derzeit von ihr geführten Namen ausgeht und sie eine Namensänderung für geeignet hält, der Klägerin eine Verarbeitung ihrer Traumata zu ermöglichen. 32 In der eigenen Stellungnahme der Ärztin für Psychiatrie und Neurologie, der Frau T1. , vom 12. April 2006 wird schließlich ausgeführt, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung im engeren Sinne nicht vorliege, sie jedoch unter einer schweren psychischen Erkrankung leide, die durch wiederholte Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Stiefvater verursacht worden seien. Die Ärztin gelangt zu der Einschätzung, dass eine Namensänderung zur Überwindung der Erlebnisse aus medizinischer Sicht geeignet und erforderlich ist, um eine Besserung des psychischen Zustandes der Klägerin zu erzielen. Die Beibehaltung des Namens führe dazu, dass sie immer wieder an die Ereignisse mit dem Stiefvater, die eine so erhebliche Belastung für die Klägerin darstellten, erinnert werde. Es sei von einer deutlichen Stabilisierung ihres psychischen Zustandes auszugehen, wenn die Klägerin ihren Namen ändere und nicht immer über den Namen mit der Vergangenheit konfrontiert werde, die sie abschließen wolle. Soweit die Vertreterinnen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, dem Begehren der Klägerin stehe maßgeblich entgegen, dass sie im Dezember 2005 ihre Behandlung bei Frau Dr. L. abgebrochen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar spricht auch nach Einschätzung des Gerichts einiges dafür, dass für die Überwindung der Erkrankung der Klägerin eine weitere medizinische Behandlung hilfreich sein kann. Andererseits ist in Rechnung zu stellen, dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum in psychotherapeutischer Behandlung war und aus ihrer Sicht ihr gerade die Loslösung von dem bisherigen Namen die Möglichkeit eröffnet, die erforderliche Distanz zu dem Geschehenen zu gewinnen. Dieser Einschätzung hat sich Frau Dr. T1. offenbar angeschlossen. Der Umstand, dass die Klägerin auch nach einer Namensänderung nicht gänzlich davon verschont bleiben wird, mit dem derzeitigen Namen (über Kontakte mit der Mutter und der Schwester) konfrontiert zu werden, steht der beabsichtigten Namensänderung nicht entgegen. Denn der Umstand, dass andere Personen diesen Namen führen, führt für die Klägerin zu einer vergleichsweise geringfügigen Beeinträchtigung. Der im vorliegenden Fall zu erwartende maßgebliche Entlastungseffekt tritt für die Klägerin voraussichtlich mit ihrer Namensänderung und im Gefolge davon der ihres Sohnes ein ( vgl. § 4 NamÄndG in Verbindung mit den Erklärungen der Vertreterinnen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung). 33 Gesichtspunkte, die bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gegen die Namensänderung sprechen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.