Beschluss
2 L 587/06
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Vorauszahlungsbescheid in Abgabensachen setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder eine unbillige Härte voraus (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO).
• Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung, die Spielautomaten nach dem Spieleraufwand besteuert und monatliche Vorauszahlungen vorsieht, ist grundsätzlich mit höherrangigem Recht und dem Grundgesetz vereinbar.
• Vorauszahlungen sind im Steuerrecht verfassungsgemäß und müssen nicht dahingehend unzulässig sein, dass sie vor dem tatsächlich entstandenen Aufwand erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Vollziehung von Vorauszahlungsbescheid zur Vergnügungssteuer • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Vorauszahlungsbescheid in Abgabensachen setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder eine unbillige Härte voraus (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). • Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung, die Spielautomaten nach dem Spieleraufwand besteuert und monatliche Vorauszahlungen vorsieht, ist grundsätzlich mit höherrangigem Recht und dem Grundgesetz vereinbar. • Vorauszahlungen sind im Steuerrecht verfassungsgemäß und müssen nicht dahingehend unzulässig sein, dass sie vor dem tatsächlich entstandenen Aufwand erhoben werden. Die Antragstellerin legte gegen einen Vorauszahlungsbescheid der Stadt C. über Vergnügungssteuern für 2006 Widerspruch ein und beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit der Satzung der Stadt C., die Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Spieleraufwand besteuert und monatliche Vorauszahlungen vorschreibt. Die Satzung sieht u.a. vor, den Spieleraufwand aus Anzahl der Spiele multipliziert mit dem Preis pro Spiel zu ermitteln und monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 1/12 des zuletzt veranlagten Jahresbetrags zu verlangen. Die Antragstellerin rügte unter anderem verfassungsrechtliche Bedenken, die angebliche Unvereinbarkeit mit EU-Recht, die Unbestimmtheit der Bemessungsgrundlage und wirtschaftliche Härten durch die Vorauszahlungen. Das Gericht prüfte im Eilverfahren nur summarisch und berücksichtigte vornehmlich die vorgetragenen Einwände der Antragstellerin. • Anwendbare Rechtslage: § 80 VwGO regelt Aussetzung der Vollziehung; in Abgabensachen nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder unbilliger Härte (§ 80 Abs.5 i.V.m. Abs.4 Satz 3 VwGO). • Prüfmaßstab: Im Eilverfahren sind nur zusammenfassende Prognosen möglich; von der Wirksamkeit kommunaler Satzungen ist grundsätzlich auszugehen, solange Hinweise auf deren Unwirksamkeit nicht offensichtlich sind. • Rechtsgrundlage der Steuer: Art.105 Abs.2a GG überträgt den Ländern Kompetenz für örtliche Aufwandsteuern; KAG NRW überträgt dies auf Gemeinden; somit ist die Satzung als Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich zulässig. • Einordnung der Steuer: Die Spielautomatensteuer ist Aufwandsteuer; die Wahl des Maßstabs (Spieleraufwand) berührt nicht die Besteuerungskompetenz und ist sachgerecht. • Verhältnismäßigkeit/Berufsfreiheit: Die Steuer greift nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit ein; es wurden keine branchenweiten Hinweise vorgetragen, dass der Steuersatz die wirtschaftliche Grundlage des Berufs zerstöre (Art.12 GG). • Vorauszahlungen: Vorauszahlungsverpflichtungen sind verfassungsrechtlich zulässig und dienen der Liquidität; eine monatliche Vorauszahlung ist nicht mit dem Wesen der Vergnügungssteuer unvereinbar. • Beweislast und Vortrag: Die Antragstellerin hat keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, die die technische Unmöglichkeit der Erfassung des Spieleraufwands oder die Willkür der Betragsbemessung belegen; sie hätte durch Steueranmeldung nach §19 VStS eine endgültige, am tatsächlichen Aufwand orientierte Festsetzung herbeiführen können. • EU-Recht: Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Vergnügungssteuer als Umsatzsteuer im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinie anzusehen wäre. • Abwägung der Interessen: Weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids noch eine unbillige Härte liegen vor; daher überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht hat festgehalten, dass die kommunale Satzung über die Vergnügungssteuer verfassungsgemäß ist und die Wahl des Spieleraufwands als Bemessungsgrundlage sachgerecht erscheint. Ebenso sind monatliche Vorauszahlungen rechtlich zulässig und verstoßen nicht gegen EU-Recht oder den Bestimmtheitsgrundsatz in der hier summarisch möglichen Prüfung. Mangels substantiiert vorgetragener Tatsachen, die ernstliche Zweifel oder eine existenzvernichtende Härte begründen könnten, besteht kein Grund, die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids auszusetzen; die Antragstellerin kann durch Abgabe der Steuererklärung eine endgültige Festsetzung auf Grundlage des tatsächlichen Aufwands erreichen.