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Beschluss

14 K 983/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:0803.14K983.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus M. wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 3 Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, weil ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bisher nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 1996 - 8 E 593/96 -, Im Anschluss an Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889 und Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u. a. -, NJW 1991, 413. 5 Gemessen hieran bietet die Klage mit dem sinngemäß gestellten Antrag, 6 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. Januar 2006 und unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2006 zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkgebührenpflicht auch für den Zeitraum von Mai bis September 2005 zu befreien, 7 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe unbeschadet des Vorliegens der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen schon deshalb zu versagen ist. 8 Der Beklagte hat für den allein noch streitigen Zeitraum von Mai bis September 2005 die begehrte Gebührenbefreiung zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat nach der hier zu Grunde zu legenden Rechtslage darauf keinen Anspruch. 9 Seit dem 01. April 2005 gelten die bisherigen Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder, die u.a. eine Befreiungsmöglichkeit wegen geringen Einkommens vorsahen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7. der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht NRW vom 30. November 1993), nicht mehr. Rechtsgrundlage einer Gebührenbefreiung ist seitdem ausschließlich § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 in seiner durch den Achten Rundfunksänderungsstaatsvertrag vom 08./15. Oktober 2004 geänderten Fassung (RGebStV). 10 Gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich nur noch dann befreit, wenn der Betroffene zu dem dort enumerativ genannten Personenkreis gehört, d.h. Hilfen nach den in 10 Nummern aufgeführten Vorschriften erhält und dies durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid nachweist (§ 6 Abs. 2 RGebStV). Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich (§ 6 Abs. 5 RGebStV). Die Befreiungstatbestände gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 sind nach dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers abschließend. Eine - ggf. umfangreiche und schwierige - eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung durch die Rundfunkanstalten findet nicht mehr statt. 11 Vgl. Begründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zu Art. 5 Nr. 6 (LT-Drucksache 13/6202, S. 42); VG Freiburg, Urteil vom 02. Dezember 2005 - 2 K 1366/05 -, Juris; Bayerisches VG Regensburg, Urteil vom 17. Januar 2006 - RN 4 K 05.1288 - und VG Köln, Beschlüsse vom 30. November 2005 - 26 K 5318/05 - und vom 02. Februar 2006 - 26 K 7276/05 -. 12 Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 RGebStV erfüllt der Kläger für die Zeit von Mai bis September 2005 nicht. 13 In seinem Befreiungsantrag vom 14. April 2005 hat er sich auf die Nummer 1 des § 6 Abs. 1 RGebStV berufen. Gemäß dieser Bestimmung werden Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des SGB oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes befreit. 14 Einen entsprechenden Bewilligungsbescheid hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Eine Bewilligung von Wohngeld steht dem (offensichtlich) nicht gleich. 15 Für den streitigen Zeitraum hat der Kläger aber auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 2 RGebStV genügenden Weise nachgewiesen. 16 Danach werden Empfänger von Grundsicherung im Alter und Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches) befreit. Einen entsprechenden, die Monate Mai bis September 2005 erfassenden, Bewilligungsbescheid hat der Kläger weder mit seinem Befreiungsantrag, noch in der Folgezeit vorgelegt, so dass eine Befreiung nach dieser Bestimmung nicht gewährt werden kann. 17 Die Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente und damit einer Rente eines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers nach dem SGB VI, wie sie dem Kläger ausweislich des überreichten Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte jedenfalls ab Juli 2005 gewährt wird, steht den speziell normierten Befreiungstatbeständen des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht gleich. Da es sich insoweit nicht um eine unbewusste Regelungslücke des Normgebers handelt, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zum „Härtefallantrag" ergibt, scheidet eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 RGebStV auf Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus. 18 Soweit der Kläger geltend macht, er hätte auch für die Zeit von Mai bis September 2005 einen Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV gehabt, weil die nachgewiesene Rente noch unter dem Satz gelegen habe, den er ab Oktober 2005 als Grundsicherung erhalte - was der Beklagte schlicht übersehen habe und zur Rechtswidrigkeit der Bescheide führe -, vermag das einen Befreiungsanspruch nicht zu begründen. Diese Auffassung hätte als Konsequenz eine individuelle Prüfung der jeweiligen Einkommenssituation durch die zuständigen Rundfunkanstalten zur Folge. Dem hat der Normgeber seit April 2005 eine eindeutige Absage erteilt. Ihr ist deshalb nicht zu folgen und schließe eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV aus. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger für diesen Zeitraum lediglich den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente (zuzüglich Wohngeld), nicht aber den einer Grundsicherung nach dem SGB XII nachgewiesen hat. 19 Eine solche Konstellation, insbesondere der Ausschluss der Bezieher einer gesetzlichen (Erwerbsunfähigkeits-) Rente - unabhängig von deren Höhe -, begründet regelmäßig keine besondere Härte nach § 6 Abs. 3 RGebStV. 20 Nach dieser Ermessensbestimmung kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. 21 Der Kläger hat bereits einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten nicht gestellt. 22 Vgl. zu den besonderen Voraussetzungen eines Härtefallantrages eingehend VG Magdeburg, Beschluss vom 07. November 2005 - 6 A 324/05 MD -. 23 Selbst wenn man entgegen der zur Befreiungsverordnung ergangenen Rechtsprechung, 24 vgl. VGH BW, Urteil vom 29. September 2003 - 2 S 360/ 03 -, NVWZ-RR 2004, 260, 25 annehmen wollte, dass es jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich wäre, über einen ggf. erstmals im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich gestellten Härtefallantrag in der Sache zu befinden - wofür immerhin sprechen könnte, dass, anders als nach der alten Rechtslage, vom Beklagten über beide Anträge zu entscheiden wäre/ist -, hätte die Klage keine Aussicht auf Erfolg. 26 Denn der Kläger kann auch keine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV beanspruchen, weil ein Fall der besonderen Härte nicht vorliegt. 27 § 6 Abs. 3 RGebStV entspricht dem zwischenzeitlich aufgehobenen § 2 der Befreiungsverordnung. Darunter fielen nur vom Verordnungsgeber unberücksichtigte besondere Härtefälle; eine Umgehung der in § 1 Befreiungsverordnung aufgeführten Fälle war auszuschließen. Für das Verhältnis von § 6 Abs. 1 zu Abs. 3 RGebStV kann nichts anderes gelten. Durch die Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und der Aufhebung der Befreiungsverordnung zum 01. April 2005 wurde einerseits der Kreis der Befreiungsberechtigten erweitert, andererseits aber auch der allgemeine Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 (niedriges Einkommen) Befreiungsverordnung ersatzlos gestrichen. Ausweislich der Begründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, Art. 5 Nr. 6, soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, „wenn ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann." (LT-Drucksache 13/6202 S. 42). So liegt es hier nicht. 28 Hätte der Gesetzgeber den „normalen" Rentenbezug, auch einer Rente wegen Erwerbsminderung, als Grund für eine Gebührenbefreiung gesehen, hätte er diesen Tatbestand in § 6 Abs. 1 RGebStV ggf. mit einer Festlegung einer gewissen Höhe aufgenommen. Das ist indessen nicht geschehen. Somit stellt allein ein Rentenbezug, selbst wenn es sich um eine sehr geringe Rente handelt, keinen Härtefall i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV dar. 29 Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 8. Dezember 2005 - AN 5 K 05.02535 -. 30 Es kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe einen solchen Fall nicht bedacht und es liege ein von der Regelvorschrift des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht erfasster atypischer Fall vor, dem die Härteregelung begegnen solle. Wenn, wie dargelegt, eine Einkommensermittlung und Berücksichtigung von notwendigen Ausgaben nach dem Willen des Gesetzgebers von der Rundfunkanstalt nicht mehr vorzunehmen ist, würde es vielmehr der gesetzlichen Intention widersprechen, wenn im Rahmen der Härtefallregelung eine einkommensabhängige Berechnung durchgeführt und eine Befreiung wieder zugelassen würde. 31 Diesem (Auslegungs-) Ergebnis stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. 32 Dem Gesetzgeber steht im Bereich der Sozialleistungen, zu denen auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehört, ein weiter Ermessensspielraum zu, der erst an der Willkürgrenze endet. Es ist seiner Entscheidung überlassen, für bestimmte Fallgruppen Begünstigungen vorzusehen, für andere aber nicht. Zudem können im Bereich der Rundfunkgebührenbefreiung, die eine Massenverwaltung darstellt, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung pauschalierende Regelungen geschaffen werden, bei denen der Gesetzgeber im Einzelfall entstehende Härten durchaus hingenommen hat und hinnehmen konnte. 33 Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2004 - 4 Bf 286/99 -; NJW 2005, 379 m. w. Nw.-; zur abschließenden Regelung der Ausbildungsförderung für die dem BerRehaG unterliegende Personengruppe BVerwG, Beschluss vom 31. März 1999 - 5 B 89.98 -; zu BaföG-Stichtagsregelungen BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 11 B 13.92 - und vom 07. Oktober 1996 - 5 B 80.96 -; OVG NRW, Urteil vom 07. Dezember 1992 - 16 A 1952/91 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1986 - 1 BvR 193/86 -. 34 Eine verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit ergibt sich in Fällen der vorliegenden Art um so mehr, als es Rentenbeziehern frei steht, bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII zu stellen - wie es der Kläger offenbar nach Erhalt des Ablehnungsbescheides vom 3. Januar 2006 auch getan hat -, um so möglicherweise eine aus deren Sicht bestehende „Härtesituation" zu beseitigen und die Voraussetzungen für eine Befreiung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV (nicht: Härtefall gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV) zu schaffen. 35 Deshalb bedingt der Umstand, dass der Kläger möglicherweise auch in dem hier streitigen Zeitraum lediglich über ein Einkommen verfügte, das dem in § 6 Abs. 1 RGebStV benannten Personenkreis der Höhe nach entspricht, nicht die Annahme eines besonderen atypischen Härtefalls. Hierzu müssen vielmehr weitere in seiner Person und seinen besonderen Lebensumständen liegende Gründe gegeben sein, die eine solche Annahme begründen könnten. 36 Im Ergebnis soweit ersichtlich einhellige Meinung zu vergleichbaren Fallkonstellationen: VG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2006 - VG 27 A 258.05 -, Bayerisches VG Regensburg, Urteil vom 17. Januar 2006 - RN 4 K 05.1288 -, VG Magdeburg, Beschluss vom 07. November 2005 - 6 A 324/05 MD -, VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 3 K 3135/05 - und VG Freiburg, Urteil vom 02. Dezember 2005 - 2 K 1366/05 - a. a. O. 37 Einen solchen besonderen und untypischen Sachverhalt hat der Kläger nicht vorgetragen. Er weist allein auf sein „geringes Einkommen" hin, ohne besondere Belastungen geltend zu machen. Irgendwelche Besonderheiten sind nicht vorgetragen oder sonst erkennbar. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass er bzw. sein Betreuer es aus welchen Gründen auch immer versäumt haben, (rechtzeitig) einen Antrag auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII zu stellen. Ebenso wenig wie eine verspätete Antragstellung nach § 6 Abs. 5 RGebStV eine besondere Härte gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV zu begründen vermag, 38 vgl. zur früheren Rechtslage Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. April 1986 - 14 OVG A 20/86 - , 39 ist eine solche Annahme gerechtfertigt, wenn der Antrag auf (möglicherweise) zustehende Sozialleistungen i.S.d. § 6 Abs. 1 RGebStV nicht oder verspätet gestellt wird. 40
14 K 983/06 | Beschluss | Verwaltungsgericht Gelsenkirchen | 2006 | OffeneUrteileSuche