Beschluss
1 L 277/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2006:0718.1L277.06.00
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Leitsätze
Die Entziehung der Aufgaben eines Abteilungsleiters an einem Berufskolleg stellt eine Umsetzung dar, die sachlich gerechtfertigt sein muss.
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens wieder in der Funktion als Abteilungsleiter der Abteilung "Berufliche Orientierung und Grundbildung" am G. -I. -Berufskolleg E. zu verwenden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¼ und der Antragsgegner zu ¾.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entziehung der Aufgaben eines Abteilungsleiters an einem Berufskolleg stellt eine Umsetzung dar, die sachlich gerechtfertigt sein muss. 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens wieder in der Funktion als Abteilungsleiter der Abteilung "Berufliche Orientierung und Grundbildung" am G. -I. -Berufskolleg E. zu verwenden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¼ und der Antragsgegner zu ¾. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat teilweise Erfolg. Der Hauptantrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20. Dezember 2005 gegen die Verfügung des Schulleiters des G. -I. -Berufskollegs E. vom 18. November 2005 wiederherzustellen, ist abzulehnen, weil die in der Aktennotiz des Schulleiters vom 18. November 2005 enthaltene, den Antragsteller betreffende Maßnahme keinen Verwaltungsakt darstellt und der mit dem Hauptantrag begehrte Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nur gegenüber Verwaltungsakten in Betracht kommt. Bei der vom Antragsteller angegriffenen Maßnahme handelt es sich um eine Umsetzung. Eine Umsetzung ist jede das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde. Sie zählt zu der Vielzahl der im Einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind. Sie betreffen die dienstliche Verrichtung des Beamten und beschränken sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit, der der Beamte angehört. So Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, BVerwGE 60, 144 ff. Mit der am 18. November 2005 getroffenen Maßnahme hat der Schulleiter des G. -I. -Berufskollegs in E. dem Antragsteller den von diesem neben seiner Tätigkeit als Lehrer wahrgenommenen Aufgabenbereich des Leiters der Abteilung "Berufliche Orientierung und Grundbildung" entzogen und ihm das Tätigkeitsgebiet "Beratung der Interessenten für Bildungsgänge der Anlage A der APO-BK" zugewiesen. Zwar ist dadurch das statusrechtliche Amt des Antragstellers als Studiendirektor - als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -, zu dem er am 21. Dezember 1990 ernannt worden ist, unberührt geblieben, jedoch ist seine dienstliche Verwendung innerhalb des G. -I. -Berufskollegs neu geregelt worden. Ihm ist sein bisheriger Dienstposten, den er seit seiner Ernennung zum Studiendirektor an diesem Berufskolleg inne hatte, entzogen und ein neuer Dienstposten zugewiesen worden. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Abteilungsleitern eines Berufskollegs, deren Aufgaben in § 37 Abs. 2 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO), Runderlass des Kulturministeriums vom 20. September 1992 - BASS 21-02 Nr. 4 - geregelt sind, und den Koordinatoren eines Berufkollegs, deren Zuständigkeiten in § 37 Abs. 3 ADO geregelt sind, um verschiedene Dienstposten handelt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Fachsenat für Landespersonal-vertretungssachen, Beschluss vom 10. Juni 1992 - CL 16/89 -. Auch wenn es bei den Berufskollegs kein statusrechtliches Amt mit der Bezeichnung "Abteilungsleiter" gibt, wie es der Antragsgegner im Schriftsatz vom 14. Juni 2006 ausgeführt hat, unterscheiden sich die von den Abteilungsleitern und Koordinatoren wahrzunehmenden Aufgaben deutlich voneinander. Dafür ist unerheblich, in welchem statusrechtlichen Amt die Aufgabenwahrnehmung erfolgt. Während die Abteilungsleiter für die Durchführung der didaktischen, pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen ihrer Abteilung verantwortlich sind, sind die Koordinatoren am Berufskolleg für curriculare, didaktisch-methodische und pädagogische Angelegenheiten und die Arbeit in den Bildungsgängen verantwortlich. Vgl. Oeynhausen/Birnbaum, Schulrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 842. Werden diese Aufgabenbereiche seitens der Schulleitung untereinander verändert, handelt es sich um eine Umsetzung. Bei Umsetzungen ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu gewähren. Dem insoweit gestellten Hilfsantrag ist stattzugeben. Ist die Umsetzung wie im vorliegenden Fall bereits erfolgt, kann sich die beantragte einstweilige Anordnung nur darauf richten, den Dienstherrn zur Rückübertragung der bisherigen Aufgaben vorläufig zu verpflichten. Da eine solche vom Antragsteller erstrebte Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch auf eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache hinausliefe, kommt ihr Erlass nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn ein wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, wenn dem Antragsteller schlechthin nicht zugemutet werden kann, die Folgen der Umsetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt voraussichtlich im Klageverfahren obsiegen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 1994 - 6 B 2944/93 -, Recht im Amt 1995, 200 m. w. N. und Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 6 B 1828/02 -; siehe auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnr. 151. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes vor dem Hintergrund der Zumutbarkeit eines Abwartens auf den Abschluss des Hauptsacheverfahrens sind die jeweiligen konkreten Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Dabei kommt es für die Frage der Zumutbarkeit nicht so sehr auf die Zeitdauer an, die ein Hauptsacheverfahren dauern würde, wovon die Antragstellerseite ausgeht, sondern vielmehr ist dafür die besondere Schwere der Betroffenheit des Antragstellers entscheidend. Siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 1 B 789/01 -, DÖD 2001, 31. Insoweit ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht nur auf Grund der glaubhaften Angaben des Antragstellers, sondern auch auf Grund des dem Gericht zur Verfügung stehenden Akteninhalts feststeht, dass der Antragsteller bis zum Erlass der streitigen Maßnahme Abteilungsleiter am G. -I. -Berufskolleg war. Zu seinen Aufgaben gehörte es, in seiner Abteilung eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Bericht des Schulleiters des G. -I. -Berufskollegs der Stadt E. zum dienstlichen Verhalten des Antragstellers als Abteilungsleiter an die Bezirksregierung Arnsberg vom 22. September 2005, das eine Beschreibung seiner Aufgaben als Leiter der Abteilung "Berufliche Orientierung und Grundbildung" enthält. Nach den weiteren Angaben des Antragstellers umfasste diese Abteilung 25 Lehrkräfte und war durch große Selbstständigkeit ausgezeichnet. Damit in Einklang stehen die vom Antragsteller vorgelegten - auch ihn betreffenden - Einladungen seitens der Schulleitung zur Dienstbesprechung der Abteilungsleiter sowie die für ihn gefertigte Visitenkarte, auf der er als Abteilungsleiter der Schule für "Berufliche Orientierung und Grundbildung" firmiert. Dagegen gehört zu den dem Antragsteller ab dem 18. November 2005 übertragenen Aufgaben die Beratung der Interessenten für Bildungsgänge der Anlage A der APO-BK. Ausdrücklich ist in der diese Aufgabenübertragung regelnden Aktennotiz festgehalten, dass sich diese Tätigkeit ausschließlich auf die Beratung beschränkt. Die Aufnahme in die jeweiligen Bildungsgänge erfolgt durch die zuständigen Abteilungsleitungen. Damit ist dem Antragsteller gerade der Aufgabenbereich entzogen worden, für den er bisher zuständig war und der in dem Bericht des Schulleiters zum dienstlichen Verhalten des Antragstellers vom 22. September 2005 auch so dargestellt ist. Aus alledem wird deutlich, dass es sich bei dem den Antragsteller entzogenen Aufgabenbereich um einen sich deutlich von dem jetzigen Aufgabenbereich abhebenden, verantwortungsvolleren Aufgabenbereich handelt, wie dies auch in den Regelungen von § 37 Abs. 2 ADO und § 37 Abs. 3 ADO seinen Niederschlag gefunden hat. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass er diese Aufgaben seit seiner Ernennung zum Studiendirektor und damit seit 15 Jahren wahrgenommen hat, liegt im vorliegenden Fall eine besonders schwere Betroffenheit des Antragstellers vor, die eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Neben diesem Anordnungsgrund ist gleichfalls ein Anordnungsanspruch zu bejahen. Die in der Aktennotiz vom 18. November 2005 enthaltene Umsetzung des Antragstellers erweist sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig. Ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ist daher wahrscheinlich. Zwar steht dem Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten im Wege einer innerbehördlichen Organisationsmaßnahme eine nahezu uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Er kann den Aufgabenbereich des Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange die verbleibenden bzw. neu zugewiesenen Aufgaben amtsangemessen sind. Der Beamte muss eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Die Rechtmäßigkeit der Umsetzung ist gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar. Bei der Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Besonderheiten des dem Beamten übertragenen Amtes, wie zum Beispiel der Umfang der Vorgesetztenfunktion oder gesellschaftliches Ansehen, entfalten keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung. Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn kann daher im Allgemeinen nur gerichtlich darauf überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199 (200 f.) und Urteil vom 22. Mai 1980, aaO; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 6 B 1395/98 -. Es fehlt im vorliegenden Fall jedoch an tragfähigen sachlichen Gründen für den Entzug der bisherigen Abteilungsleiteraufgaben des Antragstellers. Die Aktennotiz vom 18. November 2005 selbst enthält keine Begründung für die getroffene Maßnahme. Sie beschränkt sich lediglich auf die Beschreibung des neuen Aufgabenbereichs des Antragstellers. Soweit der Antragsgegner im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes insoweit maßgeblich auf die Organisationsgewalt des Schulleiters in der Schule nach § 18 ADO abstellt, wonach der Schulleiter die Schule im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Weisungen der Schulaufsichtsbehörden sowie der Konferenzbeschlüsse und der Vorgaben des Schulträgers in äußeren Schulangelegenheiten leitet, und auf die ihm auf Grund seiner Vorgesetztenfunktion nach § 19 ADO zustehende Organisationsgewalt hinweist, die nur das statusrechtlichen Amt unberührt lassen müsse , reicht dies zur alleinigen Rechtfertigung der hier getroffenen Maßnahme nicht aus. Auch wenn man von einer weiten Organisationsgewalt des Schulleiters innerhalb der Schule ausgeht, dürfen davon betroffene Lehrkräfte nicht zum Objekt bloßer Befugnisausübung gemacht werden. Vielmehr bedürfen über reine Routinevorgänge hinausgehende Maßnahmen des Schulleiters einer sachlichen Rechtfertigung. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 23. Dezember 1993 - 1 W 104/93 -, ZBR 1995, 47 f. Die zur sachlichen Rechtfertigung im laufenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im zugehörigen Klageverfahren 1 K 961/06 gemachten Ausführungen erweisen sich nicht als rechtlich tragfähig. Festzustellen ist bereits, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes andere Gründe als Grundlage für die getroffene Maßnahme angegeben werden als die, die der Widerspruchsbescheid vom März 2006 nennt. Während darin maßgeblich darauf abgestellt wird, die neue Aufgabenverteilung sei recht- und zweckmäßig, weil auf Grund verschiedener Vorkommnisse eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Schulleitung in diesem Aufgabenbereich nicht mehr möglich gewesen sei, da der Antragsteller trotz Kenntnis veränderter Umstände im JOA-Bereich die Planungen nicht entsprechend den Weisungen des Schulleiters - trotz mehrfacher Aufforderung- umgesetzt habe, wird dieser Grund im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abrede gestellt. Vielmehr heißt es hier, dass diese Umstände für die in Rede stehende Organisationsmaßnahme des Schulleiters nicht entscheidungserheblich geworden seien. Auch die - zumindest primär - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angeführten Gründe vermögen nicht zu überzeugen. Maßgeblich für die getroffene Maßnahme sollen Veränderungen innerhalb der Bildungsgänge sein, die eine Anpassung der Struktur innerhalb der Schule erfordert hätten. Auf Grund der wirtschaftlichen Veränderungen hätten sich im Laufe der Jahre in den einzelnen Bildungsgänge des Berufskollegs unterschiedliche Entwicklungen ergeben. Dabei seien Bildungsgänge gewachsen, andere geschrumpft. Zudem habe sich ab Herbst 2004 ein neuer Aspekt bezüglich der Beschulung von Jugendlichen ohne Ausbildungsverhältnis bei sogenannten Maßnahmeträgern, dem ursprünglichen Aufgabenbereich des Antragstellers, ergeben. Diese Schüler seien bis zu diesem Zeitpunkt in der Stadt E. ausschließlich von zwei Berufskollegs, darunter dem G. -I. -Berufskolleg, beschult worden. Das neue Konzept der Agentur für Arbeit habe eine stärker berufsfeldbezogene Beschulung gefordert. Dies habe zur Einbindung aller acht E1. Berufskollegs geführt. Dies sei natürlich einhergegangen mit erheblichen Schülerverlusten an den zuvor allein zuständigen zwei Berufskollegs. Daher sei eine Umorganisation auch in dem Bereich, der den Antragsteller betreffe, unumgänglich gewesen. Damit ist nicht dargelegt, dass der bisherige Aufgabenbereich des Antragstellers am G. -I. -Berufskolleg entfallen ist. Vielmehr hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass zwei Kollegen zwischenzeitlich entsprechende Aufgaben nach § 37 ADO übernommen haben und seitdem an den Abteilungsleiterbesprechungen der Schule teilnehmen. Seine Angaben werden bestätigt durch die im Verwaltungsvorgang befindliche Aufbauorganisation des G. -I. -Berufskollegs vom 23. Januar 2006. Danach sind die beiden vom Antragsteller benannten Kollegen überwiegend in seinem bisherigen Arbeitsbereich der "Beruflichen Orientierung und Grundbildung" (BOG) tätig. Diese Angaben hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 27. Juni 2006 insoweit bestätigt, dass der Schulleiter diesen Lehrkräften unter seiner Verantwortung bestimmte Aufgaben gemäß § 37 ADO übertragen hat und es für zweckmäßig erachtet, dass sie an den Abteilungsleiterbesprechungen der Schule teilnehmen. Im Hinblick auf diese Neubesetzungen können Umstrukturierungsgesichtspunkte allein nicht als maßgebliche Grundlage für den Entzug der Abteilungsleitertätigkeit des Antragstellers angeführt werden. Bei dieser Sachlage sind vielmehr für eine sachgerechte Ermessensausübung Angaben dazu erforderlich, warum der Antragsteller diese Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann. Derartige Angaben fehlen insoweit gänzlich. Im Hinblick darauf, dass sich bereits der Entzug der Abteilungsleitertätigkeit des Antragstellers als offensichtlich rechtswidrig erweist, ist ein Anspruch auf die vorläufige erneute Übertragung der bisherigen Tätigkeiten zu bejahen, ohne dass weiter der Frage nachgegangen werden muss, ob es sich bei dem neuen Dienstposten um einen für den Antragsteller amtsangemessenen handelt. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Vor §§ 28 f. Rdnr. 112 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der Kostenverteilung findet Berücksichtigung, dass dem Begehren des Antragstellers auf vorläufige Rückübertragung seines Aufgabenbereichs als Abteilungsleiter "Berufliche Orientierung und Grundbildung" inhaltlich in vollem Umfang entsprochen worden ist, jedoch die vorrangig von ihm gewählte Antragsart nicht zum Erfolg geführt hat. Daher war er mit einem Teil der Kosten zu belasten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.