Beschluss
4 L 980/06
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz wird nur ausnahmsweise gewährt; das nachträgliche Verfahren ist in der Regel zumutbar.
• Sitzungen von Senat und erweitertem Senat sind grundsätzlich öffentlich (§ 17 Abs.1 HG NRW); der Ausschluss der Öffentlichkeit erfordert eine Abwägung zwischen Transparenzinteresse und schutzwürdigen Gründen.
• Bei drohenden Störungen kann unter bestimmten Umständen der Ausschluss der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein; hierfür kommt auch eine Entscheidung des Vorsitzenden in Betracht.
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, wenn der Antragsteller den nachträglichen Rechtsschutz zumutbar in Anspruch nehmen kann.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ausschluss der Öffentlichkeit in Senatssitzung • Ein vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz wird nur ausnahmsweise gewährt; das nachträgliche Verfahren ist in der Regel zumutbar. • Sitzungen von Senat und erweitertem Senat sind grundsätzlich öffentlich (§ 17 Abs.1 HG NRW); der Ausschluss der Öffentlichkeit erfordert eine Abwägung zwischen Transparenzinteresse und schutzwürdigen Gründen. • Bei drohenden Störungen kann unter bestimmten Umständen der Ausschluss der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein; hierfür kommt auch eine Entscheidung des Vorsitzenden in Betracht. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, wenn der Antragsteller den nachträglichen Rechtsschutz zumutbar in Anspruch nehmen kann. Der Antragsteller, Mitglied eines universitären Gremiums, wandte sich gegen die beabsichtigte Nichtöffentlichkeit einer Senatssitzung am 23. Juni 2006 und stellte einen Antrag auf einstweilige Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, die Sitzung öffentlich durchzuführen. Grundlage ist das Öffentlichkeitsgebot des § 17 Abs.1 HG NRW und die Geschäftsordnung des Senats, wonach Sitzungen grundsätzlich öffentlich sind. Die Universität hat keinen einheitlichen Sitz; örtlich zuständig war das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Der Antragsteller befürchtete, bei Nichtöffnung wären Beschlüsse rechtswidrig oder nichtig und begehrte vorbeugenden Rechtsschutz. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, Rechtsschutzinteresse sowie materielle Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung. Es erwog insbesondere, ob Störungen eine Rechtfertigung für einen Ausschluss der Öffentlichkeit darstellen könnten. • Der Antrag ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig: Vorbeugender Rechtsschutz ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt; der nachträgliche Rechtsschutz ist grundsätzlich zumutbar und kann eine etwaige Verletzung des Öffentlichkeitsgebots feststellen. • Öffentlichkeitsgebot: Nach § 17 Abs.1 HG NRW und der Senats-Geschäftsordnung beginnen Senatssitzungen grundsätzlich öffentlich; über Anträge auf Ausschluss ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. • Maßstab für Ausschluss: § 17 Abs.1 HG lässt den Ausschluss nicht ausschließlich wegen eines Diskretionsinteresses zu; der Ausschluss setzt eine Güterabwägung zwischen dem Transparenzinteresse und den für einen Ausschluss sprechenden, ähnlich gewichtigen Gründen voraus. • Störungen als Rechtfertigungsgrund: Bei konkreten und nicht anders kontrollierbaren Störungen kann das Interesse an einer störungsfreien Gremienarbeit ein ausreichender Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit sein; auch eine Regelung, nach der der Vorsitzende allein entscheiden kann (§ 5 Abs.3 GO), erscheint der Kammer bei summarischer Bewertung nicht offensichtlich rechtswidrig. • Anordnungsanspruch und -grund: Die Voraussetzungen des § 123 VwGO für einstweilige Anordnungen liegen hier nicht vor; der Antragsteller hat keinen dringlichen Anordnungsanspruch dargetan und es bestehen keine unzumutbaren Nachteile, die die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden. Der Antrag wurde abgewiesen und die Kosten dem Antragsteller auferlegt; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Das Gericht hat keinen Anspruch auf vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz erkannt, weil der Antragsteller den nachträglichen Rechtsschutz in angemessener Weise in Anspruch nehmen kann und die materiellen Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht vorliegen. Zugleich stellte das Gericht klar, dass Senatssitzungen grundsätzlich öffentlich sind und ein Ausschluss der Öffentlichkeit nur nach sorgfältiger Abwägung und bei konkreten Gründen, etwa nicht kontrollierbaren Störungen, in Betracht kommt. Die Regelung, wonach der Vorsitzende unter bestimmten Voraussetzungen über den Ausschluss entscheiden kann, wurde nicht als offensichtlich höherrangigem Recht widersprechend angesehen.