Beschluss
14 K 819/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2006:0612.14K819.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus E. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus E. wird abgelehnt. Gründe: Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, weil ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bisher nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 1996 - 8 E 593/96 -, Im Anschluss an Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889 und Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u. a. -, NJW 1991, 413. Gemessen hieran bietet die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2006 zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe unbeschadet des Vorliegens der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen zu versagen ist. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Gebührenbefreiung nicht zu, so dass sein Antrag zu Recht abgelehnt worden ist. Seit dem 01. April 2005 gelten die bisherigen Rundfunkgebührenbefreiungsver- ordnungen der Länder, die u.a. eine Befreiungsmöglichkeit wegen geringen Einkommens vorsahen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7. der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht NRW vom 30. November 1993), nicht mehr. Rechtsgrundlage einer Gebührenbefreiung ist seitdem ausschließlich § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 in seiner durch den Achten Rundfunksänderungsstaatsvertrag vom 08./15. Oktober 2004 geänderten Fassung (RGebStV). Gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich nur noch dann befreit, wenn der Betroffene zu dem dort enumerativ genannten Personenkreis gehört, d.h. Hilfen nach den in 10 Nummern aufgeführten Vorschriften erhält und dies durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid nachweist (§ 6 Abs. 2 RGebStV). Die Befreiungstatbestände nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 sind nach dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers abschließend. Eine - ggf. umfangreiche und schwierige - eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung durch die Rundfunkanstalten findet nicht mehr statt. Vgl. Begründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zu Art. 5 Nr. 6 (LT-Drucksache 13/6202, S. 42); VG Freiburg, Urteil vom 02. Dezember 2005 - 2 K 1366/05 -, Juris; Bayerisches VG Regensburg, Urteil vom 17. Januar 2006 - RN 4 K 05.1288 - und VG Köln, Beschlüsse vom 30. November 2005 - 26 K 5318/05 - und vom 02. Februar 2006 - 26 K 7276/05 -. Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV erfüllt der Kläger nicht. In seinem Befreiungsantrag vom 14. November 2005 hat er sich unter Bezugnahme auf die - abgeschaffte - Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO NRW a.F. auf sein geringes Einkommen bezogen und in diesem Zusammenhang mehrere Bescheide, darunter einen Renten- und einen Wohngeldbescheid vorgelegt. Einen den aktuellen Rechtsgrundlagen entsprechenden Befreiungstatbestand gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV hat er damit nicht dargetan. Insbesondere ist die Nummer 2 des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht einschlägig. Gemäß dieser Bestimmung werden Empfänger von Grundsicherung im Alter und Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches) befreit. Einen entsprechenden Bewilligungsbescheid hat der Kläger nicht beigefügt. Die Bewilligung einer Altersrente steht diesem speziell normierten Befreiungstatbestand nicht gleich. Auch ein anderer der in § 6 Abs. 1 RGebStV explizit benannten Befreiungstatbestände greift nicht ein. Da es sich insoweit nicht um eine unbewusste Regelungslücke des Normgebers handelt, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zum Härtefallantrag" ergibt, scheidet eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 RGebStV auf Bezieher einer Altersrente aus. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung wegen seines jedenfalls im Widerspruchsschreiben vom 5. Januar 2005 (richtig wohl: 2006) ausdrücklich gestellten Härtefallantrages gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV zu. Offen bleiben mag, ob die Klage insoweit wegen eines nicht durchgeführten Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 und 2 VwGO schon unzulässig ist. Nach Aktenlage hat der anwaltlich vertretene Kläger gegen den im (zu § 6 Abs. 1 RGebStV ergangenen) Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2006 ausdrücklich angekündigten gesonderten Bescheid zu § 6 Abs. 3 RGebStV vom 11. Februar 2006 keinen Widerspruch erhoben, so dass dieser bestandskräftig geworden sein dürfte. Jedenfalls hat die Klage aus materiellen Gründen auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil ein Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht dargetan ist. Nach dieser Ermessensbestimmung kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein Fall der besonderen Härte besteht nicht. § 6 Abs. 3 RGebStV entspricht dem zwischenzeitlich aufgehobenen § 2 der Befreiungsverordnung. Darunter fielen nur vom Verordnungsgeber unberücksichtigte besondere Härtefälle; eine Umgehung der in § 1 Befreiungsverordnung aufgeführten Fälle war auszuschließen. Für das Verhältnis von § 6 Abs. 1 zu Abs. 3 RGebStV kann nichts anderes gelten. Durch die Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und der Aufhebung der Befreiungsverordnung zum 01. April 2005 wurde einerseits der Kreis der Befreiungsberechtigten erweitert, andererseits aber auch der allgemeine Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 (niedriges Einkommen) Befreiungsverordnung ersatzlos gestrichen. Ausweislich der Begründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, Art. 5 Nr. 6, soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, wenn ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann." (LT-Drucksache 13/6202 S. 42). So liegt es hier nicht. Hätte der Gesetzgeber den normalen" Rentenbezug als Grund für eine Gebührenbefreiung gesehen, hätte er diesen Tatbestand in § 6 Abs. 1 RGebStV ggf. mit einer Festlegung einer gewissen Höhe aufgenommen. Das ist indessen nicht geschehen. Somit stellt allein ein Rentenbezug, selbst wenn es sich um eine sehr geringe Rente handelt, keinen Härtefall i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV dar. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 8. Dezember 2005 - AN 5 K 05.02535 -. Es kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe einen solchen Fall nicht bedacht und es liege ein von der Regelvorschrift des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht erfasster atypischer Fall vor, dem die Härteregelung begegnen solle. Wenn, wie dargelegt, eine Einkommensermittlung und Berücksichtigung von notwendigen Ausgaben nach dem Willen des Gesetzgebers von der Rundfunkanstalt nicht mehr vorzunehmen ist, würde es vielmehr der gesetzlichen Intention widersprechen, wenn im Rahmen der Härtefallregelung eine einkommensabhängige Berechnung durchgeführt und eine Befreiung wieder zugelassen würde. Deshalb bedingt allein der Umstand, dass der Kläger möglicherweise lediglich über ein Einkommen verfügt, dass dem in § 6 Abs. 1 RGebStV benannten Personenkreis der Höhe nach entspricht, nicht die Annahme eines besonderen atypischen Härtefalls. Hierzu müssen vielmehr weitere in seiner Person und seinen besonderen Lebensumständen liegende Gründe gegeben sein, die eine solche Annahme begründen könnten. Im Ergebnis soweit ersichtlich einhellige Meinung zu vergleichbaren Fallkonstellationen: VG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2006 - VG 27 A 258.05 -, Bayerisches VG Regensburg, Urteil vom 17. Januar 2006 - RN 4 K 05.1288 -, VG Magdeburg, Beschluss vom 07. November 2005 - 6 A 324/05 MD -, VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 3 K 3135/05 - und VG Freiburg, Urteil vom 02. Dezember 2005 - 2 K 1366/05 - a. a. O. Einen solchen besonderen und untypischen Sachverhalt hat der Kläger nicht vorgetragen. Er weist allein auf sein geringes Einkommen" hin, ohne besondere Belastungen geltend zu machen. Irgendwelche Besonderheiten sind nicht vorgetragen oder sonst erkennbar. Diesem (Auslegungs-) Ergebnis stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Dem Gesetzgeber steht im Bereich der Sozialleistungen, zu denen auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehört, ein weiter Ermessensspielraum zu, der erst an der Willkürgrenze endet. Es ist seiner Entscheidung überlassen, für bestimmte Fallgruppen Begünstigungen vorzusehen, für andere aber nicht. Zudem können im Bereich der Rundfunkgebührenbefreiung, die eine Massenverwaltung darstellt, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung pauschalierende Regelungen geschaffen werden, bei denen der Gesetzgeber im Einzelfall entstehende Härten durchaus hingenommen hat und hinnehmen konnte. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2004 - 4 Bf 286/99 -; NJW 2005, 379 m. w. Nw.-; zur abschließenden Regelung der Ausbildungsförderung für die dem BerRehaG unterliegende Personengruppe BVerwG, Beschluss vom 31. März 1999 - 5 B 89.98 -; zu BaföG-Stichtagsregelungen BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 11 B 13.92 - und vom 07. Oktober 1996 - 5 B 80.96 -; OVG NRW, Urteil vom 07. Dezember 1992 - 16 A 1952/91 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1986 - 1 BvR 193/86 -. Das gilt hier um so mehr, als es dem Kläger frei steht, bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII zu stellen, um so möglicherweise eine aus seiner Sicht bestehende Härtesituation" zu beseitigen und die Voraussetzungen für eine Befreiung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV (nicht: Härtefall gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV) zu schaffen.