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Urteil

15 K 2029/03

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2006:0512.15K2029.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in erforderlicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in erforderlicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der im Jahre 1974 im Kosovo/ehemaliges Jugoslawien geborene und albanisch sprechende Kläger hält sich seit 1994 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Bei der Asylantragstellung gab er an, albanischer Volkszugehöriger zu sein. Nach erfolgloser Durchführung auch eines Asylfolgeverfahrens erklärte der Kläger mit seinem zweiten (ebenfalls erfolglosen) Asylfolgeantrag im Jahre 1999, Roma aus dem Kosovo zu sein. Mit seinem dritten Asylfolgeantrag legte er im Dezember 2000 eine Bescheinigung der Romani Union vor, in der er als Angehöriger der Roma bzw. Ashkali bezeichnet wird. Den Asylfolgeantrag lehnte die 7a Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Urteil vom 24. Mai 2004 (7a K 2012/02.A) ab. Darin geht das Gericht davon aus, dass der Kläger Roma ist. Von Juni 1997 bis Dezember 1998 und erneut vom 16. Januar 2001 bis einschließlich Dezember 2001 erhielt der Kläger Leistungen nach § 3 AsylbLG durch die Stadt F. . Seit Januar 2002 erhielt der Kläger entsprechende Leistungen durch den Beklagten. Im Juni 2001 hatte der Kläger die Vaterschaft für ein Kind seiner ebenfalls aus dem Kosovo stammenden Lebensgefährtin anerkannt. Unter dem 27. Mai 2002, Eingang am 29. Mai 2002, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Beklagten Widerspruch gegen den derzeit gültigen Bewilligungsbescheid sowie gegen alle noch nicht bestandskräftigen Bewilligungsbescheide einlegen. Da dem Kläger als Ashkali die Ausreise aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei, könne er Leistungen nach § 2 AsylbLG beanspruchen, nachdem er bereits seit mehr als 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG beziehe. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG an den Kläger ab, weil einer freiwilligen Ausreise in den Kosovo keine Hinderungsgründe entgegenstünden. Den ohne Begründung eingelegten Widerspruch des Klägers vom 15. November 2002 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2003, zur Post am 20. März 2003, als unbegründet zurück. Am 22. April 2003 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, dass er, da er der ethnischen Minderheit der Roma aus dem Kosovo angehöre, aus humanitären, rechtlichen und persönlichen Gründen weder zu einer Rückkehr in seine Heimat veranlasst werden dürfe noch freiwillig dorthin ausreisen könne. Da er seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG beziehe, stünden ihm Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem Bundessozialhilfegesetz zu. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung entgegenstehender Leistungsbescheide und des Bescheides vom 15. Oktober 2002 sowie des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2003 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 16. Juni 2002 bis zum 31. März 2003 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG entsprechend den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zu bewilligen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf seine Bescheide, die Klage abzuweisen. Ergänzend wird auf die Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 7a K 2012/02.A und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich dessen Ausländerpersonalakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht legt den Klageantrag des Klägers, der den Beginn der von ihm begehrten Leistung nach § 2 AsylbLG nicht näher bezeichnet hat, unter Würdigung seines Vortrags dahin aus, dass er frühestens von dem Zeitpunkt an Leistungen nach § 2 AsylbLG begehrt, in dem er die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 1.HS AsylbLG, nämlich Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG seit mindestens 36 Monaten, erfüllt hat. Dies ist der 16. Juni 2002. Die Klage ist mit dem so auszulegenden Antrag als Verpflichtungsklage zulässig. Sie betrifft zulässigerweise nach hinten den Zeitraum, für den der Beklagte den Hilfefall geregelt hat; dieser Zeitraum dauert bis zum Ende des Monats, aus dem der Widerspruchsbescheid stammt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2000 - 16 E 137/98 -, S. 3; VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2005 - 5 K 2193/04 -, juris, S. 3, hier also bis zum 31. März 2003. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass der Beklagte ihm für die Zeit vom 16. Juni 2002 bis zum 31. März 2003 Asylbewerberleistungen „in besonderen Fällen" nach § 2 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden und mangels anderslautender Übergangsregelungen vorliegend noch maßgeblichen Fassung (AsylbLG) bewilligt. Die Ausgangsbescheide und der Widerspruchsbescheid erweisen sich insoweit als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist, abweichend von §§ 3 ff AsylbLG, das Bundessozialhilfegesetz entsprechend auf diejenigen Leistungsberechtigten anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Der Kläger gehörte in den hier maßgeblichen Monaten als Inhaber von Duldungen nach § 55 AuslG bzw. von Folgeantragsbescheinigungen nach § 71 AsylVfG zu den gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 AsylbLG nach diesem Gesetz grundsätzlich leistungsberechtigten Personen. Dazu, dass - vor der Einfügung des § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG zum 1. Januar 2005 - Folgeantragsteller bis zur Entscheidung des Bundesamts den Ausländern nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG zuzuordnen waren, vgl. Hohm in Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz (GK), § 1 Rdnr. 95 ff m.w.N. (Stand: Dezember 2004). Ferner hatte der Kläger bis zum 15. Juni 2002 seit dem 1. Juni 1997 mit Unterbrechungen 36 Monate lang Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Dabei kann dahinstehen, ob der Zeitraum, der in der Regel nicht zusammenhängend zu sein braucht, im Falle des Klägers ausnahmsweise unterbrochen war und im Januar 2001 neu zu Laufen begonnen hatte, weil er möglicherweise in dem Zeitraum März 1999 bis September 1999 ausländerrechtlich „untergetaucht" war. Zu diesem Aspekt vgl. Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 7 B 2809/04 -, Juris. Die Duldung des Kreises I. war für den Kläger im März 1999 abgelaufen; im Juni 1999 wurde er in H. mit abgelaufener Duldung und ohne melderechtlichen Status polizeilich aufgegriffen; erst im September 1999 tauchte der Kläger mit der Stellung eines Asylfolgeantrages ausländerrechtlich wieder auf. Ob darin eine Unterbrechung eines 36 monatigen Bezugszeitraumes zu sehen ist, kann - wie gesagt - offen bleiben, weil jedenfalls die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG , dass die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe entgegenstehen, bei ihm nicht erfüllt waren. Im Anschluss an die nahezu einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum sieht das Gericht die vorgenannten Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 AsylbLG nur dann als gegeben an, wenn - aus den dort bezeichneten humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründen - sowohl die freiwillige Ausreise nicht erfolgen kann als auch die zwangsweise Abschiebung ausgeschlossen ist. So BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, FEVS 55, 114 (116 f); OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2001 - 4 M 4422/00 -, FEVS 52, 349 (353 f); OVG Saarlouis, Beschluss vom 6. August 2001 - 3 V 21/01 -, FEVS 53, 320 f; OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 4808/01 -, S. 7 ff; Hohm in Schellhorn/ Jirasek/ Seipp, Das Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage, § 2 AsylbLG Rdnr. 10; Hohm in GK, § 2 Rdnr. 28. Diese Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG berücksichtigt dessen insoweit eindeutigen Wortlaut und darüber hinaus den Ausnahmecharakter der Regelung, die ihrem Sinn und Zweck nach dazu dient, solche Ausländer, deren Aufenthalt sich als nicht nur kurzfristig erweist, angesichts ihrer mit der fortschreitenden Integration verbundenen steigenden Bedürfnisse in höherem Maße zu unterstützen, ohne dass es jedoch gerechtfertigt erschiene, auf diese Weise desgleichen Personen zu begünstigen, die zwar schon länger in Deutschland verweilen, die aber einerseits hier kein Bleiberecht erworben haben und deren Aufenthalt andererseits, freiwillig oder aufgrund einer Abschiebung, beendet werden könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, FEVS 55, 114 (118 f); OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 4808/01 -, S. 8 f; VG Münster, Urteil vom 8. Juni 2004 - 5 K 1744/01 -, juris, S. 3. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Erwägungen, dass § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht nur dem Wortlaut, sondern ebenso den Bedeutungsgehalten nach an die Duldungsgründe anknüpft, die in § 55 Abs. 2 und 3 und etwa in § 30 Abs. 3 des bis Ende 2004 geltenden Ausländergesetzes bezeichnet waren, und dass § 30 Abs. 3 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an einen unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländer nur dann erlaubte, wenn bei diesem die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG deshalb vorlagen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstanden, die er nicht zu vertreten hatte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, FEVS 55, 114 (116). Im Übrigen ist § 2 Abs. 1 AsylbLG dahingehend zu interpretieren, dass die dort in dem letzten Nebensatz genannten Gründe sich nicht allein auf die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung, sondern ebenso auf die freiwillige Ausreise beziehen. So OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2001 - 4 M 4422/00 -, FEVS 52, 349 (353 f); OVG Saarlouis, Beschluss vom 6. August 2001 - 3 V 21/01 -, FEVS 53, 320; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2003 - 20 K 8807/00 -, juris, S. 3; OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 4808/01 -, S. 9 ff; Hohm in GK, § 2 Rdnr. 28; Oestreicher/ Schelter/ Kunz/ Decker, Bundessozialhilfegesetz, Anhang § 120 BSHG, § 2 AsylbLG Rdnr. 10a. Ein solches Verständnis wird durch den Gesetzestext, der in dieser Hinsicht grammatikalisch nicht eindeutig sein mag, nahegelegt und zumindest nicht ausgeschlossen und vermeidet zudem die mit dem Wortlaut der Vorschrift kaum zu vereinbarende Folge, dass zur Erfassung derjenigen Voraussetzungen, unter denen die - fast immer vorhandene, vgl. § 62 AuslG, - Durchführbarkeit einer freiwilligen (legalen) Ausreise dem Ausländer im Rahmen des § 2 Abs. 1 AsylbLG nur entgegengehalten werden soll, entweder weitere und rechtlich nur schwer bestimmbare Kriterien, wie z.B. diejenigen der Möglichkeit oder Zumutbarkeit dieser Ausreise, aufgestellt werden müssen so aber VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2005 - 5 K 2193/04 -, juris, S. 4; ebenso (insoweit ohne Begründung) VGH Baden- Württemberg, Urteile vom 15. November 2004 - 7 S 1128/02 -, InfAuslR 2005, 74, und vom 12. Januar 2005 - 7 S 1769/02 -, S. 10 ff oder dass etwa für die nicht ausreisepflichtigen Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG der Rückgriff auf eine gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG erforderlich wird. Zu letzterem vgl. Deibel, Asylbewerberleistungsrecht 2000: Leistungen in besonderen Fällen, DVBl 2001, 866 (869 f). Des Weiteren ist bei der Prüfung der Frage, ob der Ausreise gerade derartige Hindernisse entgegenstehen, von der Bedeutung der entsprechenden Begriffe auszugehen wie sie im Ausländergesetz, vor allem in dessen § 55 Abs. 2 und 3, wortgleich gebraucht wurden. Das folgt nicht nur aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 AsylbLG, sondern ebenso daraus, dass dieser seinem Wortlaut und seinem erkennbaren Sinn und Zweck nach an die Regelungen und Begriffe des Ausländergesetzes anknüpft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, FEVS 55, 114 (116 ff). Dabei sind die mit einer Entscheidung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz befassten Stellen allerdings nicht an die im Rahmen der Duldungserteilung vorgenommenen oder eventuell darüber hinaus aus den Verfahrensakten erkennbaren Einschätzungen der Ausländerbehörden gebunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, FEVS 55, 114 (119); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 1995 - 6 S 1347/95 -, FEVS 46, 410 (411 ff); OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2000 - 16 E 137/98 -, S. 5 f; VG Münster, Urteil vom 8. Juni 2004 - 5 K 1744/01 -, S. 4; Hohm in GK, § 2 Rdnr. 27. Humanitäre Gründe nach § 2 Abs. 1 AsylbLG liegen demgemäß vor, wenn bestimmte Umstände im Hinblick auf ihre Eigenart und ihr Gewicht sowohl eine freiwillige Ausreise als auch die sofortige Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als vorübergehend unmenschlich erscheinen lassen, ohne dass insoweit jedoch schon jede menschliche Schwierigkeit oder Härte ausreichen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, FEVS 55, 114 (116); VG Münster, Urteil vom 8. Juni 2004 - 5 K 1744/01 -, juris, S. 4 f; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 55 AuslG Rdnr. 13; Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht (GK-AuslG), § 55 Rdnr. 51 (Stand: Januar 2000); Hohm in GK, § 2 Rdnr. 33. Im Einzelnen erfordert die Anerkennung eines humanitären Grundes in diesem Sinne, dass der Leistungsberechtigte sich in Bezug auf die zu berücksichtigende Sachlage im Vergleich zu anderen Leistungsberechtigten in einer besonderen, außergewöhnlichen Lebenssituation befindet. Vgl. zu § 55 Abs. 3 Alt. 2 AuslG: VG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar 1994 - 11 K 1348/93 -, NVwZ-Beilage 1994, 23; zu § 2 AsylbLG: VG Münster, Urteil vom 8. Juni 2004 - 5 K 1744/01 -, juris, S. 4, 5; Hohm, Voraussetzungen einer leistungsgerechten Besserstellung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, NVwZ 2000, 772 (773); Hohm in GK, § 2 Rdnr. 33; Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, a.a.O., Anhang zu § 120 BSHG, § 2 AsylbLG Rdnr. 13. Es kann dahin stehen, ob der Kläger dem Volke der im Kosovo lebenden Albaner, der Roma oder der Ashkali angehört. In keinem Falle standen in der Zeit vom 16. Juni 2002 bis zum 31. März 2003 jedenfalls seiner freiwilligen Rückkehr in den Kosovo humanitäre Gründe i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegen. Unterstellt, der Kläger sei Albaner aus dem Kosovo, so ist nicht ersichtlich, dass er in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht aus Deutschland ausreisen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstanden. Denn die NATO-geführte KFOR (Kosovo Forces) und die UN- Interimsverwaltung (UNMIK - United Nation Mission in Kosovo) hatten sich bereits in der 2. Jahreshälfte 1999 im Kosovo installiert (UN-Resolution des Sicherheitsrates 1244 vom 10. Juni 1999), was dazu führte, dass für die dort lebende Mehrheit der Kosovo-Albaner ein weitgehend ungefährdeter Aufenthalt möglich geworden war. Unterstellt, der Kläger sei Roma oder Ashkali aus dem Kosovo, musste in den Monaten von Juni 2002 bis März 2003 zwar einerseits eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung für den Kläger an dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2000 scheitern, nach dessen Inhalt (S. 3) eine Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten in den Kosovo aufgrund entsprechender Vereinbarungen des Bundesinnenministeriums und der Internationalen Zivilverwaltung des Kosovo (UNMIK) bis auf weiteres ausgeschlossen war und der insoweit durch mehrere spätere Erlasse, insbesondere diejenigen vom 8. März 2001 (S. 7), vom 21. Juni 2001 (S. 14), vom 28. November 2001 (S. 3) und vor allem vom 14. Juni 2002 (S. 2), bestätigt worden ist. Andererseits war der Kläger damals aber an einer freiwilligen Ausreise aus Gründen, die als „humanitär" i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG einzuordnen sein könnten, nicht gehindert. In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Gericht allein die Situation, von der der Kläger ausgehen musste, als er sich zu entschließen hatte, ob er vom 16. Juni 2002 bis zum 31. März 2003 freiwillig in den Kosovo zurückkehren wollte, und lässt es, anders als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in ansonsten vergleichbaren Fällen für Ashkali, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15. November 2004 - 7 S 1128/02 -, InfAuslR 2005, 74 (76), und vom 12. Januar 2005 - 7 S 1769/02 -, S. 10, außer Betracht, ob sich für die Angehörigen bestimmter Minderheiten im Kosovo später (im März 2004) weitere Gefahren abgezeichnet und realisiert haben. Dafür, dass der Kläger in den Monaten von Juni 2002 bis März 2003 freiwillig wieder in seine Heimat übersiedeln konnte, ohne dort allein deshalb, weil er Roma oder Ashkali ist, eine unmenschliche Behandlung befürchten zu müssen, spricht zunächst der Inhalt des den diesbezüglichen Erlassen zugrundeliegenden Memorandums of Understanding, welches das Bundesinnenministerium und UNMIK unter dem 17. November 1999 wegen der praktischen Fragen bei der Rückkehr der aus dem Kosovo stammenden und in Deutschland ausreisepflichtigen Personen abgeschlossen haben; denn darin setzen beide Seiten es als selbstverständlich voraus, dass eine freiwillige Rückkehr der Betroffenen, ungeachtet dessen, ob sie einer ethnischen Minderheit angehörten, möglich sein und einen hohen Vorrang vor jeglicher Abschiebung haben sollte. Ebenso haben die Innenminister und -senatoren der Länder in dem unmittelbar danach, am 18./ 19. November 1999, gefassten Beschluss ihrer Ständigen Konferenz die Überzeugung bekräftigt, dass jetzt die Rückkehr aller jugoslawischen Staatsbürger in ihre Heimat möglich sei, und zudem die Absicht betont, die freiwillige Rückkehr der Betroffenen - ohne Unterscheidung, ob es sich um ethnische Minderheiten handelte, - insbesondere im Rahmen der Programme REAG und GARP zu fördern. Ferner wird in Nummer I. des Erlasses vom 14. Juni 2002 - neben dem Abschiebungsverbot für die Angehörigen ethnischer Minderheiten - unmissverständlich erklärt, dass sowohl UNMIK als auch der UNHCR im Vorfeld darauf hingewiesen hätten, dass gegen eine freiwillige Rückkehr der betroffenen Personen in den Kosovo keine Bedenken bestünden, während UNMIK sich nur nicht in der Lage sehe, deren zwangsweise Rückführungen zu akzeptieren. Demgemäß heißt es in Nummer 2. des dem Erlass zugrundeliegenden weiteren Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 6. Juni 2002, insoweit auf der Grundlage der diesbezüglich mit UNMIK geführten Gespräche des Bundesinnenministers, dass ein dauerhaftes Bleiberecht für Minderheiten aus dem Kosovo ausgeschlossen sei und an die Betroffenen appelliert werde, eine freiwillige Rückkehr in Betracht zu ziehen. Aus der Anmerkung, die der UNHCR im Juli 2002 zu dem Beschluss vom 6. Juni 2002 gefertigt hat, geht keine grundsätzlich anderslautende Einschätzung hervor; denn darin wurde zwar betont, dass die Angehörigen ethnischer Minderheiten nicht zu einer Rückkehr in den Kosovo gezwungen oder veranlasst werden sollten; es wurden aber keine Einwendungen dagegen erhoben, dass die Betroffenen aufgrund einer nach umfassender Information selbst gefällten Entscheidung, nach sorgfältiger Vorbereitung und mit unterstützenden Maßnahmen freiwillig zurückkehrten. Auch in seinem Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom 1. Januar 2003 hat der UNHCR diese Auffassung im wesentlichen wiederholt und u.a. darauf hingewiesen, dass nach weiteren Verbesserungen für Roma und Ashkali in vielen Regionen des Kosovo von einer stabilisierten Sicherheitslage gesprochen werden könne. Dass es dem UNHCR, wie der Kläger meint, mit diesen Äußerungen nicht darum gegangen sei, zu den humanitären Möglichkeiten einer Rückkehr von Minderheiten in den Kosovo Stellung zu nehmen, sondern dass er damit in erster Linie hätte deutlich machen wollen, dass die deutschen Behörden und UNMIK den rückkehrwilligen Minderheitsangehörigen die Übersiedlung dorthin nicht verbieten dürften, kann das Gericht angesichts dessen, dass der UNHCR gerade an die Sicherheitslage in der Region anknüpft, nicht erkennen. Hinzuzufügen ist, dass die Berichterstattung des Auswärtigen Amtes die den vorstehenden Vereinbarungen und Stellungnahmen zugrundeliegende Bewertung bestätigt, wonach die Angehörigen ethnischer Minderheiten in der Zeit von Juni 2002 bis März 2003 freiwillig in den Kosovo zurückgehen konnten, ohne dass ihnen dort unter allgemeinen Gesichtspunkten der Menschlichkeit relevante Gefahren drohten. So hat das Auswärtige Amt im September 2001 mitgeteilt, dass die Sicherheitslage, die in dem Gebiet gerade für die Minderheiten nach wie vor schwierig gewesen sei, sich inzwischen gebessert habe, dass zahlreiche Kosovaren zurückgekehrt seien, dass die freiwillige und individuelle Wiedereinreise nunmehr auch auf dem Landweg geschehen könne und dass UNMIK die freiwillige Rückkehr grundsätzlich begrüße. Vgl. AA, ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 4. September 2001, S. 7, 9, 12. Später hat das Auswärtige Amt ergänzt, dass die Häufigkeit ethnisch motivierter Gewalttaten, die im Einzelfall nicht auszuschließen gewesen seien, nach der Einschätzung von UNMIK seit dem Jahr 2000 abgenommen habe. Vgl. AA, ad-hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 27. November 2002, S. 15, sowie Lagebericht, S. 16. Soweit andere Gerichte - neben dem Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg in den genannten Urteilen vom 15. November 2004 und vom 12. Januar 2005 für die Gruppe der Ashkali - zu der Überzeugung gelangt sind, dass der freiwilligen Rückkehr von Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma in den Kosovo humanitäre Gründe i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegenstünden, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Januar 2001 - 4 M 4422/00 -, FEVS 52, 349 (354 ff), VG Stuttgart, Urteil vom 11. Januar 2002 - 19 K 419/01 -, GK VII - zu § 2 Abs. 1 (VG - Nr. 30.1), sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2003 - 20 K 8807/00 -, juris, S. 3 f., ist anzumerken, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg, wie bereits erwähnt, für den Fall des Klägers, in dem es um einen vor den Ereignissen vom März 2004 liegenden Zeitraum geht, allein wegen der dabei vorgenommenen weit rückschauenden Bewertung nicht zu überzeugen vermag, während das Gericht den anderen o.a. Urteilen aus den oben genannten Gründen nicht folgt. Ebenso wenig standen in der Zeit vom 16. Juni 2002 bis zum 31. März 2003 einer freiwilligen und im Wege der Abschiebung durchzusetzenden Ausreise des Klägers rechtliche Gründe i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG entgegen, d.h. Hindernisse, die zwingend aus einfachem Gesetzes- oder Verfassungsrecht folgten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, FEVS 55, 114 (115 ff); ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2001 - 12 MA 1012/01 -, FEVS 52, 367 (370); Hohm in GK, § 2 Rdnr. 34.1. Des Weiteren lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger in der Zeit vom 16. Juni 2002 bis zum 31. März 2003 aus persönlichen Gründen i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG - d.h. infolge von Umständen aus seiner individuellen Lebenssituation, die noch nicht das Gewicht von der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Rechtsgründen besitzen, - vgl. Hohm in GK, § 2 Rdnr. 35, die Bundesrepublik Deutschland nicht hätte verlassen können oder dass ein öffentliches Interesse seine Ausreise unmöglich gemacht hätte. Hinzuzufügen ist, dass keine im Rahmen des § 2 AsylbLG anerkennenswerten Gründe ersichtlich sind, die den Kläger hätten hindern können, in den Monaten von Juni 2002 bis März 2003 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und dem Kind, die sämtlich ebenfalls ausreisepflichtig waren, in seine Heimat zurückzukehren. Nach alledem kann es offen bleiben, ob der Kläger seinerzeit (auch) freiwillig in ein außerhalb des Kosovo gelegenes Gebiet der (damaligen) Bundesrepublik Jugoslawien hätte übersiedeln können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.