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Beschluss

15 L 382/06

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein laufendes Bürgerbegehren nach § 26 GO NRW begründet grundsätzlich keine Sperrwirkung gegenüber Ratsbeschlüssen oder verwaltungsbehördlichen Maßnahmen. • Aus einem Bürgerbegehren ergeben sich nur die in § 26 Abs. 6 GO geregelten verfahrensrechtlichen Ansprüche, nicht weitergehende Unterlassungsansprüche. • Eine Verletzung der Organtreue liegt nur vor, wenn ein Ratsbeschluss oder eine Maßnahme nicht aus sachlichen Gründen, sondern allein zum Zweck ihrer Unterlaufung getroffen wird.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch aus laufendem Bürgerbegehren gegen Abrissentscheidung • Ein laufendes Bürgerbegehren nach § 26 GO NRW begründet grundsätzlich keine Sperrwirkung gegenüber Ratsbeschlüssen oder verwaltungsbehördlichen Maßnahmen. • Aus einem Bürgerbegehren ergeben sich nur die in § 26 Abs. 6 GO geregelten verfahrensrechtlichen Ansprüche, nicht weitergehende Unterlassungsansprüche. • Eine Verletzung der Organtreue liegt nur vor, wenn ein Ratsbeschluss oder eine Maßnahme nicht aus sachlichen Gründen, sondern allein zum Zweck ihrer Unterlaufung getroffen wird. Die Antragsteller begehrten per Eilantrag, der Stadt H. zu untersagen, die Reste des ehemaligen Rathauses I.-T.-I3. abzureißen, bevor die Ergebnisse eines von ihnen initiierten Bürgerbegehrens (Untersuchungskommission, Bürgerbeteiligung, Architektenwettbewerb) vorlägen. Der Rat der Stadt hatte zuvor einen Grundsatzbeschluss zum Abriss gefasst; der Abriss sollte nach Presseangaben erst ab Mitte Juli 2006 beginnen. Die Antragsteller beriefen sich darauf, das laufende Bürgerbegehren schütze die Erhaltung der Bausubstanz bis zur Entscheidung über die Zukunft des Gebäudes. Die Stadt hielt dem entgegen, dass ein Bürgerbegehren keine derartige Sperrwirkung entfalte und der Abriss aus sachlichen Gründen, etwa wegen hoher Folgekosten, erforderlich sei. • Rechtsgrundlage und Reichweite: § 26 GO NRW gewährt Initiatoren eines Bürgerbegehrens verfahrensrechtliche Ansprüche (§ 26 Abs. 6 GO), schafft aber keine allgemeine Sperrwirkung für Ratsbeschlüsse oder Verwaltungshandeln. Frühere Entscheidungen des OVG NRW und des VG bestätigen diese Auslegung. • Keine weitergehenden Ansprüche: Aus dem laufenden Bürgerbegehren lassen sich keine zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche ableiten; ein Eilantrag nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO war nicht glaubhaft gemacht. • Organtreueprinzip: Eine Verletzung der staatsrechtlichen Organtreue liegt nur vor, wenn die Verwaltung oder der Rat aus dem Zweck handelt, eine bevorstehende demokratische Entscheidung zu unterlaufen; hierfür fehlen konkrete Anhaltspunkte. • Prüfung praktischer Umstände: Selbst wenn formelle Mängel des Ratsbeschlusses bestünden, könnte der Rat unter Umständen zu einem späteren, formell einwandfreien Beschluss kommen; zudem könnten erforderliche Beteiligungen nachgeholt werden. • Sachliche Gründe für Abriss: Nach den Akten und der Ratsvorlage hielt der Antragsgegner den Abriss aus sachlichen Gründen, insbesondere zur Vermeidung erheblicher monatlicher Folgekosten, für unabweisbar. • Rechtsfolge des Mangels des Sachvortrags: Die Antragsteller haben nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihnen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht, weshalb der Eilantrag unbegründet war. Der Eilantrag der Antragsteller wurde abgelehnt; sie tragen die Kosten des Verfahrens. Das Gericht stellte fest, dass ein laufendes Bürgerbegehren nach § 26 GO NRW keine Sperrwirkung gegenüber einem Ratsbeschluss über den Abriss des Gebäudes begründet und daher kein sofortiger Unterlassungsanspruch besteht. Mangels glaubhaft gemachter Rechte der Antragsteller war der Antrag nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO zurückzuweisen. Außerdem lagen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Organtreue vor; der Abriss erschien aus sachlichen Gründen (insbesondere zu erwartende Folgekosten) gerechtfertigt. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.