Urteil
15 K 109/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2006:0327.15K109.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in erforderlicher Höhe leistet
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in erforderlicher Höhe leistet T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um den Umfang der Verrechnung der Abwasserabgabe für die Einleitung von in der Kläranlage J. -C. behandeltem Schmutzwasser mit Investitionen des Klägers für diese Kläranlage. Der Beklagte setzte insoweit für das Veranlagungsjahr 2001 für den Teilzeitraum 1. Januar bis 19. Dezember (zuletzt) mit Abhilfebescheid vom 23. Oktober 2003 bezogen auf zwei verschiedene Meßstellen die Abgabe jeweils auf 144.131,13 Euro (insgesamt 288.262,26 Euro) fest. Dabei nahm er hinsichtlich des Parameters Nickel wegen Überschreitung des durch wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Überwachungswertes von 50 ?g/l am 20. März 2001 mit 110 ?g/l (= 120 %) eine entsprechende Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten vor. Bei Halbierung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG ging er von einer Abgabe für diesen Parameter von jeweils 8.973,62 Euro aus. Den Gesamtbetrag von 17.947,24 Euro bezog der Beklagte nicht in den verrechenbaren Abgabebetrag ein, sondern wies ihn als noch zu zahlenden Abgabebetrag aus. Mit dem unter dem 26. November 2003 eingelegten Widerspruch wandte der Kläger sich gegen die nicht gewährte Verrechnung der Abgabe für den Parameter Nickel. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG werde bei Überschreitungen die Verrechnung lediglich für den nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhten Teil der Abgabe nicht gewährt. Der auf den Schwellenwert entfallende Sockelbetrag sei zu verrechnen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 - zugestellt am 18. Dezember 2003 - zurück. Er stellte dabei darauf ab, daß es sich bei dem Betrag von 8.973,62 Euro um den wegen der Überschreitung erhöhten Teil der Abgabe handele, für den nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG eine Verrechnung nicht zu gewähren sei. Mit der am 9. Januar 2004 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, daß die Abgabe für den Parameter Nickel in Höhe der Bescheidwerte mit 8.160,22 Euro verrechenbar sei. Bei der hier vorliegenden Identität von Schwellenwert und Bescheidwert führe die Nichteinhaltung des Überwachungswertes lediglich dazu, daß die Abgabefreiheit des Sockelbetrages entfalle. Die abweichende Auffassung des Beklagten könne nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG gestützt werden. Im übrigen führe die Anwendung der Vorschrift durch den Beklagten zu einer (nicht gerechtfertigten) Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu einem Einleiter mit einem über dem Schwellenwert liegenden Überwachungswert. Der Kläger beantragt (sinngemäß, schriftsätzlich), den Abhilfebescheid vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 aufzuheben, soweit eine Abgabe von mehr als 9.789,40 Euro zu zahlen ist. Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Er hält daran fest, daß eine Verrechnung mit dem Sockelbetrag nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG nicht möglich sei. Die gesamte Abgabe für den Parameter Nickel sei auf die Erhöhung nach § 4 Abs. 4 AbwAG zurückzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Abhilfebescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 ist hinsichtlich des hier allein streitigen Teils der Festsetzung eines Zahlbetrages in Höhe von 8.157,84 Euro (228 Schadein-heiten x 17,89 Euro x 2) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, daß dem Beklagten die Zuständigkeit für die Erhebung der Abwasserabgabe ordnungsgemäß übertragen worden ist. Die Zuständigkeit ist in einer den Vorgaben der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf.) entsprechenden Weise begründet worden. Wenn in Art. 77 Satz 1 der Verf. festgelegt ist, daß die Regelung der Zuständigkeiten durch Gesetz erfolgt, so genügt dem auch eine Verordnung aufgrund eines Gesetzes. Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Auflage, Anmerkung 7 zu § 3. Dies ist hier die Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) - ergangen als Art. VI der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten u.a. des technischen Umweltschutzes vom 14. Juni 1994 (GV.NW. S. 360, 392) mit dem in der Anlage u.a. zur laufenden Nr. 21 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) enthaltenen Zusatz - z. Zt. unbesetzt - in der Gestalt der ersten Verordnung zur Änderung der ZustVOtU vom 2. Mai 1995 (GV.NW. S. 436), mit der in Art. II die Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis" u.a. die Ziffer 2 dem Wasserrecht, die Ziffer 20.2 dem Abwasserabgabengesetz und die Ziffer 23 dem Landeswassergesetz zugeordnet worden sind. Nach den Ziffern 20.2.1 bis 20.2.4 sind die dort aufgeführten Aufgaben nach dem Abwasserabgabengesetz (Ziffer 20.2) dem Beklagten ebenso übertragen wie nach den Ziffern 23.1.102 ff. Aufgaben nach dem Landeswassergesetz (Ziffer 23.1) einschließlich der Festsetzung der Abwasserabgabe (Ziffer 23.1.122) und der Einziehung der Abwasserabgabe (Ziffer 23.1.123). Die Erste Verordnung zur Änderung der ZustVOtU entspricht auch den Vorgaben des Art. 70 Verf. Die danach notwendige gesetzliche Grundlage (Art. 70 Satz 1 Verf.) ergibt sich aus den Vorschriften § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - bezogen auf das Abwasserabgabengesetz - und § 140 Abs. 1 Landeswassergesetz - bezogen auf die in §§ 66 ff. des Landeswassergesetzes enthaltenen Vor-schriften zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes. Die Gesetze bestimmen auch Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigungen (Art. 70 Satz 2 Verf.) dadurch, daß die übertragenen Aufgaben mit Nennung der anzuwendenden Rechtsnormen umschrieben sind. Ebenso ist das Zitiergebot (Art. 70 Satz 3 Verf.) erfüllt, da in der Präambel zur Ersten Verordnung zur Änderung der ZustVOtU die genannten gesetzlichen Grundlagen - § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG und § 140 LWG - ausdrücklich aufgeführt sind. Der Beklagte hat die Abgabe in Höhe von insgesamt 8.157,84 Euro für den Parameter Nickel zu Recht nicht mit den Investitionen des Klägers verrechnet, sondern (auch) als Zahlbetrag ausgewiesen. Die auf den sogenannten Sockelbetrag" entfallende Abgabe stand nicht zur Verrechnung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG entfällt eine Bewertung der Schädlichkeit des Abwassers, wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrundezulegende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, da die Schadstoffkonzentration - wie im Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 dargestellt - für den Parameter Nickel überschritten worden ist. Dies führt dazu, daß wegen der Nichteinhaltung der Schwellenwerte eine Bewertung der Schädlichkeit des Abwassers zu erfolgen hat und dabei die für die Berechnung der Abgabe zugrundezulegende Zahl der Schadeinheiten nach Maßgabe der Vorschrift § 4 Abs. 4 AbwAG zu erhöhen ist. Die danach festzusetzende Abgabe setzt sich bei einer Zusammenschau der Vorschriften § 4 Abs. 4 Satz 1 - 3 AbwAG und § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG einerseits aus dem aufgrund des wasserrechtlichen Bescheids festgelegten Überwachungswert bestimmten Teil (§ 4 Abs. 1 AbwAG) und andererseits aus dem aufgrund der Erhöhung der Schadeinheiten berechneten Teil (§ 4 Abs. 4 AbwAG) zusammen. Eine solche Aufteilung oder Zusammensetzung" der Abgabe ist allerdings im vorliegenden Fall nicht möglich. Zwar wäre nach dem durch den wasserrechtlichen Bescheid angegebenen Überwachungswert für den Parameter Nickel eine entsprechende Abgabe rechnerisch darstellbar. Eine solche Darstellung würde jedoch bei der hier vorliegenden Identität von Überwachungswert und Schwellenwert die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG außer acht lassen, wonach ausdrücklich eine Bewertung der Schädlichkeit - die Grundlage für die Abgabenberechnung - entfällt. Dies führt zu der Schlußfolgerung, daß es hier keinen aufgrund des Überwachungswertes bestimmbaren, abgaberelevanten Teil der Abgabe gibt, vielmehr ein allein wegen der Überschreitung des Überwachungswertes zu berechnender - gegenüber einer Nullfestsetzung - erhöhter Teil vorliegt. Wegen § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG steht dieser erhöhte Teil" der Abgabe für eine Verrechnung mit den Investitionen des Klägers nicht zur Verfügung. Soweit in diesem Zusammenhang der Kläger darauf abstellt, daß mit der Bezugnahme auf § 4 Abs. 4 AbwAG in § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG lediglich der Maßstab - Bescheidwerte als Überwachungswerte - angegeben werde, von dem aus die Erhöhung berechnet werde; die Vorschrift stelle nicht darauf ab, in welcher Höhe die Abwasserabgabe ohne die Überschreitung festzusetzen wäre (hier: 0,00 Euro), so kann dem gefolgt werden. Die Bewertung des Sockelbetrages mit 0,00 Euro folgt nicht aus § 4 AbwAG, sondern aus § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG. Das so aus dem Wortlaut der Vorschriften gewonnene Ergebnis wird bestätigt, wenn ihr Sinn und Zweck in den Blick genommen wird. Die Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG während der Bauphase soll eine Doppelbelastung des Einleiters durch Investitionskosten und Abgabe vermeiden. Bei Einhaltung des Überwachungswertes als Schwellenwert entfällt aber die Abgabepflicht und damit die Doppelbelastung. Die Begrenzung der Verrechnung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG soll sicherstellen, daß der Anreiz zur Einhaltung der Überwachungswerte durch die Verrechnungsmöglichkeit nicht aufgehoben wird. Das Gesetz sieht die Investition des Einleiters als solche noch nicht als besonders förderungswürdig an, sondern nur insoweit, als sich der Einleiter auch im übrigen den Mechanismen des Abwasserabgabengesetzes unterwirft und deren Vorgaben einhält. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 4.03 - in NVwZ 2004, 481, 482. Daraus ist zu folgern, daß für die Aufrechnungslage allein eine den Regeln des Abwasserabgabengesetzes - d. h. hier nach Bescheidwerten - entsprechend festgesetzter Abgabe und die Investitionskosten gegenübergestellt werden sollen. Die regelrecht festgelegte Abgabe beträgt hier Null Euro" mit der Folge, daß keine Aufrechungslage gegeben ist. Vor diesem Hintergrund läßt das klägerische Begehren erkennen, daß die eigentlich nicht mögliche Verrechnung des Sockelbetrages das Verbot der Verrechnung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG kompensieren soll. Dafür bietet das Abwasserabgabengesetz keine Grundlage. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Einleiter, der bereits im Wasserrechtsbescheid höhere Überwachungswerte als die Schwellenwerte zugestanden bekommen habe. Eine solche Ungleichbehandlung liegt nicht vor, da bei einem solchen Vergleich der gesamte Anreiz- und Sanktionsmechanismus des Abwasserabgabengesetzes und seine Wirkung in den Blick zu nehmen ist. Vgl. BVerwG, a.a.O. Für den Einleiter mit höheren Überwachungswerten besteht nur gegebenenfalls die zeitlich begrenzte Möglichkeit (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG) der Verrechnung in Höhe eines Teils der Abgabe, der auf den - für ihn nicht relevanten - Sockelbetrag entfällt. Dafür bleibt ihm aber ansonsten - im Gegensatz zum Kläger - der Vorteil versagt, bei regelrechter Einleitung insoweit abgabefrei zu bleiben. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozeßordnung.