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Urteil

15 K 4931/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2006:0320.15K4931.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Beklagten ein Auskunftsanspruch zusteht. 3 Die Klägerin bewohnt seit Ende 2002 gemeinsam mit ihrer Schwester, der Klägerin des Parallelverfahrens 15 K 4932/04, eine Zweizimmerwohnung im Mehrfamilienhaus B. X. 146 in E. . In demselben Haus wohnen die Eltern der Klägerin in einer anderen Wohnung. Anlässlich eines Besuches eines Beauftragten des Beklagten am 09. Juli 2003, bei dem festgestellt wurde, dass die Klägerin und ihre Schwester in ihrer Wohnung jeweils ein Radio- und ein Fernsehgerät zum Empfang bereithalten, hinterließ dieser den Vordruck "Fragen zur Rundfunkteilnahme und zu Rundfunkgeräten" mit der Bitte um Ausfüllung. Daraufhin teilten die Eltern der Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Juli 2003 mit, dass sich nach dem Einrichten der zweiten Wohnung innerhalb des Hauses die Vierer-Haushaltsgemeinschaft der Familie nicht aufgelöst habe; sie - die Eltern - würden weiterhin gemeinsam mit den Kindern wirtschaften, da diesen schon allein aus finanziellen Gründen kein eigener Haushalt finanziert werden könne. Zudem würden die Klägerin und ihre Schwester als Studentin bzw. als Oberstufenschülerin über kein eigenes Einkommen verfügen. 4 Mit Schreiben vom 12. November 2003 bat der Beklagte die Klägerin um Auskunft, seit wann und welche Rundfunkgeräte von der Klägerin zum Empfang bereitgehalten würden. Nachdem daraufhin keine Antwort erfolgte, forderte der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 23. März 2004 unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro um Auskunftserteilung bis zum 26. April 2004 auf, seit wann von ihr Rundfunkempfangsgerät(e) bereitgehalten würden. 5 Den dagegen am 01. April 2004 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2004 - zugestellt am 27. Juli 2004 - zurück. 6 Am 26. August 2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere sei sie auf Grund der Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern und mangels eigenen Einkommens nicht zur Rundfunkgebührenzahlung verpflichtet. Im Übrigen seien ihre Eltern dem Auskunftsverlangen des Beklagten bereits mit Schreiben vom 19. Juli 2003 umfassend nachgekommen, wo es heiße: "Im letzten Jahr bot sich für uns die Möglichkeit eine kleine Zweizimmerwohnung in der ersten Etage des Hauses zu kaufen. Wir richteten den Kindern je ein Zimmer in der Wohnung ein. Jedes Kind betreibt ein Radio- und ein Fernsehgerät." 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 23. März 2004 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2004 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt er - wie schon im Verwaltungsverfahren - an, dass die Klägerin zur Auskunftserteilung verpflichtet sei, da nach den Feststellungen des Beauftragten bei dessen Besuch am 09. Juli 2003 tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, dass sie Rundfunkempfangsgeräte bereithalte und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt habe; daher könne er - der Beklagte - Auskunft über die diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Gebührenpflicht beträfen. 12 Die Kammer hat mit Beschluss vom 08. März 2006 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 13 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte des Parallelverfahrens 15 K 4932/04 Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben. 16 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 23. März 2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2004, da diese rechtmäßig sind und sie - die Klägerin - nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Auskunftserteilung, seit wann von ihr Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Die Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung. Demnach kann die zuständige Landesrundfunkanstalt vom Rundfunkteilnehmer oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 Abs. 1 und 2 angezeigt haben, Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht betreffen. 18 Die Vorschrift schreibt zwar keine bestimmte Form des Auskunftsersuchens vor; jedenfalls ist die vom Beklagten gewählte Form in Gestalt eines Auskunftsbescheides nicht zu beanstanden. 19 Vgl. zur Form des Auskunftsersuchens VG Saarland, Urteil vom 28. April 1987 - 3 K 175/85 -, zitiert nach Gall, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 4 RGebStV Rdnr. 67 ff. 20 Die Voraussetzungen der genannten Rechtsgrundlage sind gegeben. Bei der Klägerin liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Das hat der Beauftragte des Beklagten bei seinem Besuch am 09. Juli 2003 herausgefunden. Zudem wurde dem Beklagten auch von den Eltern der Klägerin schriftlich mitgeteilt, dass diese ein Radio- und ein Fernsehgerät bereithalte. Damit hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten aber noch keine umfassende Anzeige vorgenommen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 RGebStV in Verbindung mit § 3 Abs. 1 RGebStV ist u.a. der Beginn des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang dem Beklagten anzuzeigen. Der Beginn ist entscheidend insbesondere für den Zeitraum einer eventuellen Gebührenpflicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 RGebStV). Insoweit ist die Klägerin dem Auskunftsersuchen des Beklagten, der v.a. um Auskunft bittet, seit wann Rundfunkempfangsgerät(e) bereitgehalten würden, bislang noch nicht nachgekommen. Aus dem Schreiben des Vaters der Klägerin vom 19. Juli 2003 geht nicht hervor, seit wann die Klägerin ein Radio- und ein Fernsehgerät bereithält. Die Angabe "im letzten Jahr" ist zu unbestimmt, da die Rundfunkgebührenpflicht sich konkret nach Monaten bemisst (§ 4 Abs. 1 RGebStV). Zudem bezieht sich diese Angabe auf den Erwerb der Zweizimmerwohnung; damit ist nicht gleichzeitig zwingend zum Ausdruck gebracht, dass das Bereithalten der Rundfunkempfangsgeräte zum selben Zeitpunkt erfolgt sein muss. 21 Da Radio- und Fernsehgerät nicht unbedingt zum gleichen Zeitpunkt erstmals bereitgehalten worden sein müssen, hat der Beklagte auf Grund oben erwähnter Rechtsgrundlage auch einen Anspruch auf Auskunft darauf, seit wann welches Gerät bereitgehalten wird. Auch insofern genügt nicht die von der Klägerseite vorgenommene Angabe, dass ein Radio- und ein Fernsehgerät bereitgehalten würden. Entscheidend ist der jeweilige Beginn des Bereithaltens der beiden Geräte. 22 Die Frage, ob die Klägerin mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV lebt, spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle und bedarf daher an dieser Stelle keiner Entscheidung. Hier geht es nur um den Auskunftsanspruch und nicht um einen Gebührenbescheid, bei dessen Prüfung auf Rechtmäßigkeit dann die Frage der häuslichen Gemeinschaft zu klären wäre. Das Bestehen des Auskunftsanspruchs ist nicht davon abhängig, ob die Klägerin letztlich gebührenpflichtig ist oder nicht, da auch negative Angaben wie z.B. die Angabe der Zeiträume, in denen ein Rundfunkempfangsgerät nicht zum Empfang bereitgehalten wurde, zum Umfang der Auskunftspflicht gehören. 23 Vgl. Herb, VBlBW 1994, 344, 346. 24 Der Auskunftsanspruch besteht auch dann, wenn die Klägerin von der Gebührenpflicht z.B. aus sozialen Gründen befreit werden könnte oder wenn sie mit ihren bereits beim Beklagten als Rundfunkteilnehmer gemeldeten Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben sollte, so dass für Zweitgeräte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV die Gebührenpflicht entfiele. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 RGebStV, wonach der Beklagte Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen kann, die Grund, Höhe und Zeitraum der Gebührenpflicht betreffen. Die Auskunftspflicht ist also nicht auf die Angabe derjenigen Tatsachen gerichtet, die Grund, Höhe und Zeitraum der Gebührenpflicht begründen. Demnach fallen auch solche Tatsachen unter die Auskunftspflicht, die wie die Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 1 RGebStV die Gebührenpflicht entfallen lassen. 25 Vgl. Gall, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 4 RGebStV Rdnr. 91. 26 Neben dem insoweit weit gefassten Wortlaut der entscheidungserheblichen Vorschrift lässt sich auch aus der Rechtsnatur der Rundfunkgebühr eine weite Auslegung ableiten, was den Umfang der Auskunftspflicht anbelangt. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpft ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten an den Teilnehmerstatus an, der durch das Bereithalten eines Rundfunkgerätes begründet wird. Sie wird erhoben für die bloße Möglichkeit, Rundfunksendungen zu empfangen. 27 Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 91; Beschluss vom 06. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89 und 487/92 -, BVerfGE 87, 181, 201; VGH BW, Urteil vom 07. August 1992 - 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993, 11. 28 Daraus lässt sich schlussfolgern, dass es für den vorgelagerten Fall zur Feststellung der Rundfunkgebührenpflicht - nämlich der Auskunftspflicht - ebenfalls ausreichend sein muss, dass die bloße Möglichkeit besteht, dass Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind. Die Frage nach der Gebührenpflicht oder der Gebührenfreiheit ist dann erst auf einer nächsten Stufe zu beurteilen. Außerdem sprechen das Interesse der Allgemeinheit an der Abgabengerechtigkeit und an einer funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eher für eine weite Auslegung des § 4 Abs. 5 RGebStV. 29 Vgl. Herb, VBlBW 1994, 344, 345 f. 30 Der Auskunftsanspruch richtet sich schließlich zu Recht gegen die Klägerin als Auskunftsverpflichtete im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 RGebStV. Da sie Rundfunkempfangsgeräte bereithält, ist sie ungeachtet der Tatsache, dass sie bislang noch nicht bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) gemeldet ist, Rundfunkteilnehmerin im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. 31 Vgl. Gall, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 4 RGebStV Rdnr. 73. 32 Ein etwaiges Auskunftsverweigerungsrecht steht der Klägerin unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zu. 33 Vgl. dazu Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 92 f. 34 Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro ist nicht zu beanstanden, § 4 Abs. 5 Satz 4 RGebStV. 35 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 36