Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2004 verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2004 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung unter anteiliger Berücksichtigung des Jahresbeitrags von 38,00 EUR für die Haftpflichtversicherung zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte,. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit einem im 00.00.0000 erlittenen Schlaganfall behindert. Er leidet an einer inkompletten Hemiparese rechts, zudem wird eine Dysarthrie mit Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit diagnostiziert. Das Versorgungsamt E. setzte mit Bescheid vom 15. Mai 2003 den Grad der Behinderung auf 100 mit den Merkmalen G, aG, B fest. Seit 00.00.00 steht der Kläger unter Betreuung. Wegen eines geringen Renteneinkommens bezog der Kläger ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, seit dem 1. September 2004 hat er einen Anspruch auf Grundsicherung. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für eine von ihm abgeschlossene Privathaftpflicht- und Hausratversicherung in Höhe von 130,23 Euro für den Abrechnungszeitraum 2004 (Privathaftpflicht: 38,00 Euro, Hausratversicherung 92,23 Euro). Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 ab. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half der Beklagte bezüglich der Hausratversicherung im wesentlichen ab, im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 30. August 2004 erhobene Klage. Der Kläger trägt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 - BVerwG 5 C 8.02 - vor, der Abschluss der Haftpflichtversicherung sei - abgesehen davon, dass er dazu durch seinen, dem Beklagten vorgelegten Mietvertrag verpflichtet sei - in seinem Fall angemessen und sinnvoll. Die Auffassung des Sozialamtes, Ansprüche von eventuellen Gläubigern würden ohnehin ins Leere laufen, sollte ein Schadensfall eintreten, greife zu kurz und stelle den gesellschaftlichen Frieden insoweit in Frage, als dass gerade die Haftpflichtversicherung Garant dafür sei, dass Personen- und Sachschäden bei den Geschädigten ausgeglichen werden könnten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger weitere Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 unter anteiliger Berücksichtigung des Jahresbeitrages von 38,00 Euro für die Haftpflichtversicherung zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er geltend: Die Notwendigkeit einer privaten Haftpflichtversicherung könne nicht für jeden Personenkreis als erforderlich und damit sozialhilferechtlich angemessen betrachtet werden. Für Alleinstehende und Familien mit ausschließlich volljährigen Angehörigen sei die Berücksichtigung von Beiträgen zu einer privaten Haftpflichtversicherung nicht möglich. Gleiches gelte für private Haftpflichtversicherungen für unter Betreuung stehende Leistungsbezieher. Zum einen sei nicht zwangsläufig davon auszugehen, dass die Betroffenen stets unverantwortlich handelten, zum anderen könne bei diesem Personenkreis angenommen werden, dass Maßnahmen der Verselbständigung nicht mehr griffen. Sollte tatsächlich ein Schadensfall eintreten, für den sie haften müssten, würden Ansprüche von eventuellen Gläubigern ohnehin ins Leere laufen. Eine Absetzung vom Einkommen für private Haftpflichtversicherung komme daher ausschließlich für Familien oder Alleinerziehende mit Kindern ab dem 7. Lebensjahr in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach -und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf Bewilligung der Prämie für die Haftpflichtversicherung für das Jahr 2004 in Form einer einmaligen Überweisung an ihn oder seine Versicherung, er hat jedoch einen Anspruch auf anteilige Berücksichtigung der Prämie bei der Berechnung seiner Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. ab September 2004 bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen. Die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12. Dezember 2003/17. August 2004 sind rechtswidrig und somit aufzuheben, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung gehören zwar nicht zum notwendigen Lebensunterhalt und somit nicht zum berücksichtigungsfähigen Bedarf. Die Einbeziehung von privaten Haftpflichtversicherungen in den notwendigen Lebensunterhalt würde dem Grundprinzip der Sozialhilfe widersprechen, nämlich Mittel zur Überwindung einer gegenwärtigen Notlage bereitzustellen, nicht jedoch zur Freistellung möglicherweise zukünftig verursachter Schäden. Beschluss der Kammer vom 19. Juli 1999 - 3 K 4698/98 - mit weiteren Nachweisen. Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG i. V. m. § 3 Abs. 2 des Grundsicherungsgesetzes (GSiG) bzw. § 76 BSHG sind jedoch von dem vor Bezug von Sozialhilfe/Grundsicherung einzusetzenden Einkommen unter anderem Beiträge zu privaten Versicherungen abzusetzen, soweit diese Beträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, dessen Auslegung und Anwendung gerichtlich voll überprüfbar ist, vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2001, BVerwG 5 C 27.00, 27. Juni 2002, BVerwG 5 C 43.01. Als Beurteilungsmaßstab für die Absetzungsfähigkeit von Beiträgen zu privaten Versicherungen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung dem Umstand Rechnung getragen, dass gerade auch Bezieher geringer Einkommen Risiken abzusichern pflegen, bei deren Eintritt ihre weitere Lebensführung belastet wäre, um sodann eine Abwägung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte vorzunehmen zwischen einer vernünftigen Vorsorge gegen allgemeine Lebensrisiken und gebotenen Sparzwängen, die davon abhalten, ohne Not finanzielle Verpflichtungen einzugehen, die nur unter Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts erfüllt werden können. Danach beurteilt sich die Angemessenheit im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sowohl danach, für welche Lebensrisiken und in welchem Umfang Bezieher geringer Einkommen Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, BVerwG 5 C 8.02. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen des Üblichen liegende Beiträge für eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich als angemessen im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG, § 3 Abs. 2 GSiG anzusehen sind, so die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, zitiert in BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, a.a.O., oder darüber hinaus auf individuelle Besonderheiten der jeweiligen Lebenssituation abzustellen ist. Denn vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund seines Schlaganfalls teilweise rechtsseitig gelähmt ist und unter einer Dysarthrie mit Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit leidet. Dass er somit in seinen Bewegungen und in seiner Reaktionsfähigkeit Einschränkungen unterworfen ist, die bei einem körperlich gesunden Menschen nicht auftreten, liegt auf der Hand. Daraus folgt zugleich, dass beim Kläger eine höhere als bei einem gesunden Erwachsenen zu erwartende Schadenswahrscheinlichkeit besteht. Der Einwand des Beklagten, das Risiko eines Schadenseintritts sei verschwindend gering, da der Kläger das Haus kaum noch verlasse und wenn doch, nur in Begleitung der ihn betreuenden Nachbarn, führt nicht dazu, die Angemessenheit des Abschlusses der Haftpflichtversicherung zu verneinen. Der Beklagte übersieht nämlich, dass es auch in der eigenen Wohnung zu ersatzpflichtigen Schadensfällen gegenüber Dritten kommen kann. Zudem ist ein Aufenthalt des Klägers außerhalb des Hauses nicht ausgeschlossen, wobei auch Begleitpersonen den Eintritt eines Schadenfalls - z. B. durch unkontrollierbare Bewegungen beim Gehen - nicht ausschließen können. Im Übrigen dient der Abschluss der Haftpflichtversicherung nicht nur dem Schutz vor ruinösen Schäden" sondern bewahrt den Versicherungsnehmer auch vor zahlreichen kleineren Schadensrisiken des Alltags, die abzudecken gerade für einen Körperbehinderten vernünftig und keineswegs als überzogen erscheint. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Kläger habe jahrelang auf diesen Versicherungsschutz verzichtet und sich erst durch den Abschluss seines Mietvertrages, der eine entsprechende Klausel enthält, verpflichtet gesehen, die hier streitbefangene entsprechende Versicherung abzuschließen. Ob der Kläger mietvertragsrechtlich verpflichtet werden kann, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, bedarf keiner Klärung. Jedenfalls verliert er einen gesetzlich begründeten Anspruch auf Anrechnung der Versicherungsprämie nicht deshalb, weil er ihn bisher nicht geltend gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, a.a.O. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Hinweis des Beklagten, bei einem - eher unwahrscheinlichen - Schadenseintritt gingen die Forderungen des Gläubigers ohnehin ins Leere, unbeachtlich ist. Ob diese Argumentation geeignet ist, den gesellschaftlichen Frieden" in Frage zu stellen, mag dahinstehen. Sie zeigt aber, dass der Beklagte die Bedeutung der Angemessenheit einer Haftpflichtversicherung generell - auf jeden Fall aber bei körperbehinderten Sozialhilfeempfängern - verkannt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.