Beschluss
14 L 1372/05
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Vorauszahlungsbescheids nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz, wenn weder konkrete Hinweise auf nachteilige Veränderungen des Gewässers nach § 24 Abs.1 WHG noch unabwägbare Härten der Antragstellerin ersichtlich sind.
• Entscheidend für die Entgeltpflicht ist, ob durch die entnommene und wieder eingeleitete Wassernutzung nach Kieswäsche konkrete Beeinträchtigungen i.S.d. § 24 Abs.1 WHG zu erwarten sind; abstrakte Verweise auf wasserrechtliche Erlaubnisse ersetzen überwiegend nicht die erforderliche Einzelfallfeststellung.
• Im Eilverfahren trifft den Zahlungspflichtigen das Risiko der Vorleistung; Wasserentnahmeentgelte sind nach der gesetzlichen Wertung grundsätzlich zunächst zu leisten (§ 7 WasEG i.V.m. § 80 VwGO).
Entscheidungsgründe
Kein Aussetzungsanspruch gegen Vorauszahlungsbescheid nach WasEG ohne konkrete Nachweise von Gewässerveränderungen • Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Vorauszahlungsbescheids nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz, wenn weder konkrete Hinweise auf nachteilige Veränderungen des Gewässers nach § 24 Abs.1 WHG noch unabwägbare Härten der Antragstellerin ersichtlich sind. • Entscheidend für die Entgeltpflicht ist, ob durch die entnommene und wieder eingeleitete Wassernutzung nach Kieswäsche konkrete Beeinträchtigungen i.S.d. § 24 Abs.1 WHG zu erwarten sind; abstrakte Verweise auf wasserrechtliche Erlaubnisse ersetzen überwiegend nicht die erforderliche Einzelfallfeststellung. • Im Eilverfahren trifft den Zahlungspflichtigen das Risiko der Vorleistung; Wasserentnahmeentgelte sind nach der gesetzlichen Wertung grundsätzlich zunächst zu leisten (§ 7 WasEG i.V.m. § 80 VwGO). Die Antragstellerin betreibt 2005 Kies- und Sandwäsche in zwei Baggerseen und erhielt für die entnommene Wassermenge einen Vorauszahlungsbescheid nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz (WasEG) vom 1. Juli 2005. Sie widersprach und beantragte die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids bzw. die Anordnung aufschiebender Wirkung ihres Widerspruchs. Die Antragsgegnerische Behörde lehnte die Aussetzung ab. Streitfraglich ist, ob die Kieswäsche mit Entnahme und Wiedereinleitung des Oberflächenwassers entgeltpflichtig ist oder als erlaubnisfreier Eigentümergebrauch nach § 24 Abs.1 WHG zu qualifizieren ist. Die Antragstellerin beruft sich auf wasserrechtliche Erlaubnisse aus früheren Jahren und fachliche Stellungnahmen, die keine nachteiligen Veränderungen feststellen. Der Antragsgegner beruft sich auf die zu erhebliche Entnahmemengen und stellt abstrakte Gründe gegen eine Entgeltfreiheit dar. Das Gericht prüfte im summarischen Eilverfahren und stellte fest, dass konkrete fachliche Einzelfallfeststellungen fehlen. • Zulässigkeit: Der einstweilige Rechtsschutz ist nach § 80 Abs.2 S.1 Nr.3, Abs.5 VwGO i.V.m. § 7 WasEG gegeben, jedoch nicht begründet. • Ernstliche Zweifel: Nach § 80 Abs.4 S.3 VwGO muss das Gericht bei summarischer Prüfung feststellen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen; solche Zweifel sind hier nicht gegeben, weil ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlicher erscheint. • Tatbestandsmerkmal § 24 Abs.1 WHG: Entscheidend ist, ob durch die Entnahme und die nachfolgende Kieswäsche Beeinträchtigungen oder nachteilige Veränderungen des Gewässers (Eigenschaftsveränderung, wesentliche Verminderung der Wasserführung, sonstige Beeinträchtigungen) zu erwarten sind; diese Prüfung erfordert regelmäßig konkrete, einzelfallbezogene Feststellungen und fachliche Bewertungen. • Wasserrechtliche Erlaubnisse: Frühere wasserrechtliche Erlaubnisse und deren Auflagen für andere Jahre sind nicht ohne Weiteres ausreichend, um die materiellen Voraussetzungen des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs im konkreten Veranlagungsjahr festzustellen; die Behörde hat insoweit eigene Prüf- und Ermittlungspflichten. • Abwägung öffentlicher Interessen vs. Härte: Nach § 80 Abs.5 VwGO überwiegen hier die öffentlichen Interessen an der Vollziehung; die Antragstellerin hat keine schwere, nicht wiedergutzumachende Härte substantiiert dargelegt. • Verfassungsmäßigkeit: Fragen zur Gleichbehandlung und Verfassungsmäßigkeit der WasEG-Befreiungsregelungen erscheinen offen, eine vertiefte Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Verfahrensfolge: Mangels hinreichender konkreter Tatsachen und wegen der gesetzlichen Wertung, dass Entgelte zunächst zu entrichten sind, ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids wird abgelehnt; die Kosten trägt die Antragstellerin und der Streitwert wird festgesetzt. Das Gericht hat im summarischen Verfahren keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids festgestellt, weil für das Jahr 2005 keine hinreichend konkreten, fachlich fundierten Feststellungen vorliegen, die eine Entgeltfreiheit nach § 24 Abs.1 WHG belegen würden. Die beanstandeten wasserrechtlichen Erlaubnisse früherer Jahre und die vorgelegten Gutachten sind für die nötige Einzelfallbewertung des Veranlagungsjahres nicht ausreichend. Zudem hat die Antragstellerin keine nicht wiedergutzumachende Härte durch die sofortige Vollziehung substantiiert dargelegt. Die gesetzliche Wertung des WasEG und die damit verbundene Vorleistungspflicht rechtfertigen es, die Zahlungspflicht zunächst bestehen zu lassen; weitergehende Prüfungen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.