Beschluss
14 L 1241/05
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen Vorauszahlungsbescheide nach dem WasEG sind zulässig, aber nicht begründet.
• Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids, wenn die materielle Voraussetzung des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs (§ 24 Abs.1 WHG) nicht hinreichend substantiiert dargelegt ist.
• Die Behörde ist nicht an frühere wasserrechtliche Entscheidungen gebunden und hat die Voraussetzungen des § 24 Abs.1 WHG selbst zu prüfen; hierfür können konkrete, fachlich fundierte Einzelfallfeststellungen erforderlich sein.
• Die sofortige Vollziehung ist trotz möglicher Unwägbarkeiten nicht auszusetzen, wenn die Antragstellerin keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darlegt.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Vorauszahlungsbescheid nach WasEG • Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen Vorauszahlungsbescheide nach dem WasEG sind zulässig, aber nicht begründet. • Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids, wenn die materielle Voraussetzung des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs (§ 24 Abs.1 WHG) nicht hinreichend substantiiert dargelegt ist. • Die Behörde ist nicht an frühere wasserrechtliche Entscheidungen gebunden und hat die Voraussetzungen des § 24 Abs.1 WHG selbst zu prüfen; hierfür können konkrete, fachlich fundierte Einzelfallfeststellungen erforderlich sein. • Die sofortige Vollziehung ist trotz möglicher Unwägbarkeiten nicht auszusetzen, wenn die Antragstellerin keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darlegt. Die Antragstellerin betreibt Kieswäsche in einem Baggersee und erhielt Vorauszahlungsbescheide nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz (WasEG) für 2004 und 2005. Sie legte Widersprüche ein und beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Widersprüche. Streitgegenstand ist, ob die Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser während der Kieswäsche entgeltfrei als erlaubnisfreier Eigentümergebrauch gemäß § 24 Abs.1 WHG zu bewerten ist. Die Antragstellerin beruft sich auf vorhandene Planfeststellungs- und wasserrechtliche Erlaubnisakten sowie vorgelegte Untersuchungsberichte. Der Antragsgegner (Festsetzungs- und Einziehungsbehörde) hält die Vorauszahlungen für rechtmäßig und verweist auf fehlende substantiiert belegte Tatsachen, die eine Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 24 Abs.1 WHG ermöglichen würden. Das Gericht prüfte im Eilverfahren summarisch und nahm Stellung zur Erforderlichkeit konkreter fachlicher Feststellungen für eine Entscheidung über die Entgeltpflicht. • Zulässigkeit: Die Anträge sind nach § 80 VwGO i.V.m. § 7 WasEG zulässig. • Prüfungsmaßstab: Im Eilverfahren ist nur eine summarische Prüfung möglich; nach § 80 Abs.4 S.3 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids erforderlich, um die Vollziehung auszusetzen. • Materielle Rechtslage: Fraglich ist, ob die Kieswäsche unter den erlaubnisfreien Eigentümergebrauch nach § 24 Abs.1 WHG fällt. Der Wortlaut und Systematik des WHG zeigen Unterschiede zu den Erlaubnisvoraussetzungen nach § 6 WHG; insbesondere fehlt in § 24 die Möglichkeit, mittels Auflagen Nachteile auszugleichen. • Behördliche Zuständigkeit: Die Festsetzungs- und Einziehungsbehörde ist nicht an frühere planfeststellungs- oder erlaubnisrechtliche Feststellungen gebunden, sondern muss die Voraussetzungen des § 24 Abs.1 WHG selbst beurteilen. • Einzelfallfeststellungen: Für die Anwendung des § 24 Abs.1 WHG sind in Fällen wie der vorliegenden konkrete, fachlich fundierte Einzelfallfeststellungen zur Gewässerqualität und -führung erforderlich; solche Feststellungen liegen für das Jahr 2005 nicht hinreichend vor. • Beweis- und Mitwirkungspflichten: Die Antragstellerin kann im Widerspruchsverfahren ergänzende Gutachten vorlegen; die Behörde hat Amtsermittlungspflichten, etwa durch Einholung fachkundiger Stellungnahmen. • Härteabwägung: Die Antragstellerin hat keine unbillige Härte dargelegt (z. B. Insolvenzantrag); daher überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorauszahlung nach § 80 Abs.2 Nr.3 VwGO i.V.m. § 7 WasEG. Die Anträge der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Vorauszahlungsbescheide für 2004 und 2005 werden abgelehnt. Das Gericht hält die Bescheide bei summarischer Prüfung für nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs nach § 24 Abs.1 WHG nicht hinreichend substantiiert dargelegt sind und konkrete, fachliche Einzelfallfeststellungen für das Jahr 2005 fehlen. Die Behörde ist berechtigt, die materielle Prüfung selbst vorzunehmen und im Widerspruchsverfahren weitere Untersuchungen oder Gutachten zu verlangen. Eine unbillige Härte der sofortigen Vollziehung ist nicht ersichtlich; daher sind die Vorauszahlungen zunächst zu leisten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin und der Streitwert wurde festgesetzt.