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Urteil

5 K 584/03

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2005:1222.5K584.03.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Februar 2003 verpflichtet, der Klägerin den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarkes auf dem Grundstück M.----straße 9 in C. (Gemarkung X. , Flur 9, Flurstück 133) zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Februar 2003 verpflichtet, der Klägerin den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarkes auf dem Grundstück M.----straße 9 in C. (Gemarkung X. , Flur 9, Flurstück 133) zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Am 20. Dezember 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides zum Neubau eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück M.----straße 9 in C. (Gemarkung X. , Flur 9, Flurstück 133). Nach der Bau- und Betriebsbeschreibung sollen auf einer Verkaufsfläche von 699 m² mit einer Grundfläche von 1186 m² Lebensmittel und Non-Food-Artikel verkauft werden. Der Markt soll im nordwestlichen Grundstücksbereich errichtet werden und 95 Stellplätze haben. Die Ein- und Ausfahrt erfolgt von der bzw. zur M1.-----straße , wobei dies im Zeitpunkt der Antragstellung von beiden bzw. in beide Richtungen möglich war. Seit 1977 befindet sich auf dem Grundstück eine Ausstellungs- und Servicehalle mit Ersatzteillager der G. G1. KG. Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück M.---- straße 11 befindet sich ein Bürostudio mit Verkaufs- und Ausstellungsflächen für Büromöbel und Bürobedarf einschließlich einer Büromaschinenwerkstatt und eines Auslieferungslagers. Das ehemalige Tankstellengrundstück M.----straße 5 wird als Reparaturbetrieb für Kraftfahrzeuge und Zweiräder genutzt. Auf dem südlichen Teil des Vorhabengrundstücks befindet sich ein kleinerer Grüngürtel, der den derzeit genutzten Teil des Grundstücks von der Bebauung im Bereich der X1.---straße trennt. Dort sind neben überwiegender Wohnbebauung in Teilbereichen der Erdgeschossflächen kleinteilige Einzelhandels- bzw. Dienstleistungsbetriebe vorhaben. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 789 „M2.---- straße „. Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der Nutzung für das Grundstück ein Gewerbegebiet fest. Außerdem enthält er als textliche Festsetzung unter dem Planzeichen 1 die Regelung, wonach Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher richten, nur dann zulässig sind, wenn sie nach Art und Umfang in eindeutigem Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur- und Serviceleistungen der Betriebsstätten stehen. Nach den textlichen Festsetzungen auf dem Änderungsplan Nr. 1 unter dem Planzeichen 3 für das nördlich angrenzende Gewerbegebiet und dem Planzeichen 4 für das das Grundstück erfassende Gewerbegebiet genießen die drei vorhandenen Betriebe Bestandsschutz. Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der genehmigten Nutzungen können - auch wenn sie den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen - ausnahmsweise zugelassen werden, wobei jedoch § 11 Abs. 3 BauNVO unberührt bleibt. Das nördlich festgesetzte Gewerbegebiet ist identisch mit dem Grundstück M.----straße 11 und das südlich festgesetzte Gewerbegebiet mit dem Grundstück M.---- straße 5 sowie dem Vorhaben-grundstück bis auf den südlich gelegenen Grüngürtel. Den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan fasste der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr der Stadt C. unter dem 19. Februar 2002. Dessen öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 08. März 2002. Als Ziel des Bebauungsplanes wurde angegeben, den Bereich einer seiner Bedeutung entsprechenden Bebauung zuzuführen (insbesondere Betonung des Stadtraumes durch Straßenrandbebauung). Die bestehende Grünfläche als Abschirmung von Wohnbebauung zu gewerblich genutzten Bereichen und als Verbindung zwischen der Innenstadt X. und dem I. -Gelände sollte gesichert werden. Schließlich sollte er der Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandel dienen. Vom 28. April 2003 bis zum 05. Juni 2003 fand die vorgezogene Bürgerbeteiligung statt und am 08. Mai 2003 eine Bürgerversammlung. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 28. April 2003 beteiligt. Durch Schreiben vom 23. Juli 2004 wurden dann die Träger öffentlicher Belange über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs einschließlich der Begründung benachrichtigt. Die öffentliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung erfolgte am 29. und 30. Juli 2004, die öffentliche Auslegung selbst in der Zeit vom 09. August bis 10. September 2004. Während die privaten Anregungen der Klägerin vom 09. September 2004 und des Autohauses G1. GmbH vom 22. Oktober 2004 zurückgewiesen wurden, erfolgten auf die Anregung der Stadtwerke C. vom 02. September 2004 sowie der Verwaltung der Stadt C. Modifizierungen des Bebauungsplanes durch den Änderungsplan Nr. 1 dahingehend, dass in dem Bereich des Mischgebietes an der X1.---straße eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Stadtwerke GmbH zu belastende Fläche ausgewiesen wurde. Die Baulinie entlang der M2.----straße wurde geringfügig nach Westen verschoben und dem Bestand angepasst. Außerdem wurde die Abgrenzung zwischen gewerblicher Ausweisung und Grünfläche/Parkanlage auf Grundlage der tatsächlichen Nutzung angepasst. Das bisher einheitliche Gewerbegebiet wurde in die zwei Gewerbegebiete aufgeteilt, wobei die bisherige textliche Festsetzung unter dem Planzeichen 3 über den Bestandsschutz der vorhandenen Betriebe durch die Planzeichen 3 und 4 auf die drei vorhandenen Betriebe konkretisiert und um den Satz „§ 11 Abs. 3 BauNVO bleibt unberührt" ergänzt wurde. In dem Mischgebiet ist die textliche Festsetzung unter dem Planzeichen 3 nicht mehr vorhanden. Daneben gab es noch einige weitere kleinere Änderungen bei den Kennzeichnungen und Hinweisen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 wurden die von den genannten Änderungen Betroffenen schriftlich unterrichtet. Eine Unterrichtung der Klägerin erfolgte nicht. Den Bebauungsplan Nr. 789 sowie den Änderungsplan Nr. 1 beschloss der Rat der Stadt C. am 03. März 2005 als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 09. März 2005 in den örtlichen Tageszeitungen. Die Planurkunde besteht aus dem ursprünglichen Grundrissplan und dem 1. Änderungsplan. Beide erfassen jeweils das vollständige Plangebiet mit den zuvor dargestellten unterschiedlichen Festsetzungen. Mit Bescheid vom 12. März 2002 setzte die Beklagte die Entscheidung über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens für die Dauer von 12 Monaten aus. Außerdem wurde der Zurückstellungsbescheid mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 02. Januar 2003 als unbegründet zurück. Am 30. Januar 2003 beschloss der Rat der Stadt C. eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes, die am 25. Februar 2003 öffentlich bekannt gemacht wurde. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2003 die von der Klägerin beantragte Bauvoranfrage unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2003 Widerspruch ein. Bereits zuvor hat die Klägerin gegen den Zurückstellungsbescheid vom 12. März 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 02. Januar 2003 am 10. Februar 2003 Klage erhoben, mit der sie die Erteilung des von ihr beantragten Vorbescheides begehrt. Mit Schriftsatz vom 16. August 2005 hat sie den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2003 in das Verfahren einbezogen. Zur Begründung der Klage trägt sie vor, dass ihr, auch wenn ein Kaufvertrag mit G. G1. wegen des Nichteintritts der aufschiebenden Bedingung im Hinblick auf die fehlende Baugenehmigung derzeit nicht bestehe, weiterhin ein Sachbescheidungsinteresse an dem begehrten Vorbescheid zustehe. Der Kontakt zwischen ihr und dem Autohaus G1. sei auch nach dem 30. April 2005, dem Ablauf der mehrmals verlängerten Gültigkeit des ursprünglichen Kaufvertrages, aufrecht erhalten geblieben. Danach bestehe weiterhin die Möglichkeit, das fragliche Grundstück zu erwerben, falls sich das Vorhaben dort realisieren ließe. Der Bebauungsplan Nr. 789 stehe der Erteilung des Vorbescheides nicht entgegen, da er unwirksam sei. Der Bebauungsplan sei schon verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. Zunächst hätte nach der Modifizierung des Bebauungsplanentwurfes durch den Änderungsplan Nr. 1 eine erneute förmliche Auslegung stattfinden müssen, da die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nicht vorgelegen hätten. Die vorgenommenen Änderungen nach der öffentlichen Auslegung des Bebauungsentwurfes hätten die Grundzüge der Planung berührt. Das gelte für die Änderung der textlichen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung. Außerdem würde die Aufnahme der Planzeichen 3 und 4 mit Bestandsschutz sichernden Festsetzungen und die Erweiterung der Bauflächen Wirkungen über den Plangeltungsbereich hinaus entfalten. Im Übrigen hätte auch bei einer Änderung im vereinfachten Verfahren sie, die Klägerin, als Betroffene beteiligt werden müssen. Betroffene seien nicht nur Grundstückseigentümer, sondern auch Personen, die wie sie durch Stellung einer Bauvoranfrage den Anlass für die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens gegeben hätten. Weiterhin seien die Änderungen erst aufgrund von Anregungen eines Trägers öffentlicher Belange bzw. der Verwaltung während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes erfolgt, obwohl sowohl den Trägern öffentlicher Belange als auch den Behörden mit Schreiben vom 28. April 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sie zugleich auf die dafür geltende Monatsfrist hingewiesen worden seien. Nach Ablauf der Monatsfrist hätten die später gegebenen Anregungen keine Berücksichtigung mehr finden dürfen. Daneben leide der Bebauungsplan Nr. 789 auch inhaltlichen Fehlern. So sei im Ergebnis nicht erkennbar, welchen Inhalt die Satzung gefunden habe. Bei seinem Satzungsbeschluss habe dem Rat der Bebauungsplan Nr. 789 vorgelegen, der aus dem Grundrissplan und dem Änderungsplan Nr. 1 bestanden habe. Sowohl in den zeichnerischen als auch in den textlichen Festsetzungen würden sich jedoch der Bebauungsplan Nr. 789, Grundrissplan als auch der Bebauungsplan Nr. 789, Änderungsplan Nr. 1 unterscheiden, ohne dass erkennbar sei, welche der Fassungen des Bebauungsplans maßgeblich sei. Auch bei der Abgrenzung der Maßfestsetzungen sei der Bebauungsplan zu unbestimmt. In der Planzeichenerläuterung werde die Perlschnur als Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen bezeichnet. In den Bauflächen des Gewerbegebietes fänden sich Festsetzungen über zwingende Geschossigkeiten mit Baulinien und Festsetzungen über eine maximal zulässige Geschossigkeit, ohne dass zwischen diesen beiden Maßfestsetzungen die hierfür erforderliche Perlschnur gezogen worden wäre. Weiterhin treffe der Bebauungsplan Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, wobei jedoch die stets festzusetzende Grundflächenzahl bzw. Größe der Grundflächen der baulichen Anlage fehlen würde. Auf diese zwingende Festsetzung könne nicht verzichtet werden. Weiterhin fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit, da es der Stadt C. entgegen den von ihr angeführten städtebaulichen Zielen einzig und allein um die Verhinderung des vorgesehenen Lebensmittelmarktes gegangen sei. Dahinter stehe auch eine unzulässige Wahrnehmung von Wettbewerbsinteressen. So lasse sich bezüglich der beabsichtigten Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandel nicht nachvollziehen, dass das von ihr geplante nicht großflächige Vorhaben die Innenstadt von X. stärker schädigen soll, als dass sie in unmittelbarer Nähe auf dem gegenüberliegenden Gertrudisplatz geplante Einkaufszentrum mit mehreren 1000 m² Verkaufsfläche. Bei der textlichen Festsetzung mit dem Planzeichen 1 handele es sich um eine unzulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung. Soweit Einzelhandelsbetriebe zulässig seien sollen, die nach Art und Umfang in eindeutigem Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur und Serviceleistungen der Betriebsstätten stünden, sei diese Festsetzung schon nicht bestimmt genug. Es sei nicht klar erkennbar, wann der erforderliche Zusammenhang bzw. wann der erforderliche Umfang gegeben sei. Außerdem sei die mit Planzeichen 1 erfolgte textliche Festsetzung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 8, 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gedeckt. So werde schon durch die textliche Festsetzung der Charakter eines Gewerbegebietes nicht mehr gewahrt. Im Übrigen fehle es für den getroffenen Einzelhandelsausschluss an einer tragfähigen Begründung. Schließlich verstoße der Bebauungsplan gegen die sachgerechte Wahrung des Abwägungsgebotes. So gehöre der Verkauf des Grundstücks zum festen Bestandteil des Konsodilierungsplanes der Autohaus G1. GmbH. Durch den Einzelhandelsausschluss sei der Grundstücksverkauf nicht mehr realisierbar und damit sei auch die Konsolidierung des gesamten Betriebes mehr als gefährdet. Weiterhin sei die verbrauchernahe Versorgung mit Lebensmitteln nicht angemessen berücksichtigt worden. Es sei zu berücksichtigen, dass die M3. -Filiale im Kaufhaus S. nicht mehr langfristig betrieben werden könne. Innerhalb des Stadtteils- und Versorgungszentrums X. -Innenstadt stehe die für einen Lebensmittelmarkt mit den erforderlichen Stellplätzen notwendige Fläche nicht zur Verfügung. Der Ersatzstandort M2.----straße für die M3. -Filiale im Kaufhaus S. erweise sich als zentrumsnächster. Außerdem stehe ihr Ansiedlungswunsch der mit dem Ausschluss von Einzelhandel im Plangebiet bezweckten Stärkung des Stadtteilszentrums X. -Innenstadt nicht entgegen. Auch wenn das Vorhabengrundstück westlich der M1.-- ---straße liege und damit streng genommen zwar nicht mehr zu dem näher eingegrenzten Bereich der X2. Innenstadt gehöre, sei die dortige Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes geeignet, die X2. Innenstadt zu fördern. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Vorhabengrundstück in unmittelbarer Nähe des zu stärkenden Entwicklungsschwerpunktes B. N. /H.--------platz liege. Im Übrigen sei jedoch auch noch zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht um die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes gehe, da der geplante Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von unter 700 m² nicht als großflächig einzustufen sei. Daher richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Grundstück befinde sich im unbeplanten Innenbereich. Von der Art der Nutzung füge sich der Lebensmittelmarkt in die nähere Umgebung ein. Der Bereich der Grundstücke M.----straße 5 - 11 entspreche nach seiner tatsächlichen Nutzung einem Gewerbegebiet und der Bereich entlang der X1.---straße einem Mischgebiet. In beiden Gebietstypen sei der Lebensmittelmarkt allgemein zulässig. Lasse sich der Bereich keinem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung eindeutig zuordnen, sei zu berücksichtigen, dass sowohl das Vorhabengrundstück als auch das benachbarte Grundstück M.----straße 11 derzeit durch Einzelhandelsbetriebe genutzt würden. Anhaltspunkte, dass von dem geplanten Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde ausgehen könnten, würden nicht vorliegen. Dafür trage im Übrigen auch die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Februar 2003 zu verpflichten, ihr den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück M.----straße 9 in C. (Gemarkung X. , Flur 9, Flurstück 133) zu erteilen. hilfsweise den vorbezeichneten planungsrechtlichen Vorbescheid unter Ausklammerung der Frage der gesicherten Erschließung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht die Beklagte zunächst geltend, dass es der Klägerin an einem Sachbescheidungsinteresse fehle, da sich zwischenzeitlich der Grundstückseigentümer, die Firma Autohaus G1. GmbH, dazu entschlossen habe, auf dem Grundstück die von ihr bislang ausgeübte Nutzung fortzusetzen. Inzwischen sei das Autohaus G1. , dass bisher ausschließlich Autos der Firma G. im Programm gehabt habe, eine Kooperation mit dem P. -Händler F. eingegangen und habe erklärt, alle drei in C. bestehenden Standorte stärken und entwickeln zu wollen. Danach dürfte selbst bei positiver Bescheidung der Bauvoranfrage auf Dauer ausgeschlossen sein, dass die zur planungsrechtlichen Prüfung gestellte Nutzung auf dem fraglichen Grundstück auch tatsächlich realisiert werden könne. Ungeachtet dessen stünden dem Begehren der Klägerin die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 789 entgegen. So solle der geplante Lebensmittelmarkt im hinteren Grundstücksbereich abweichend von der vorderen Baulinie errichtet werden. Außerdem kollidiere er mit dem Planzeichen 1 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, wonach der vorgesehene Einzelhandelsbetrieb in dem festgesetzten Gewerbegebiet ausgeschlossen werde. Der Bebauungsplan sei auch nicht unwirksam, weder lägen die geltend gemachten Verfahrensfehler noch die inhaltlichen Mängel vor. Die im vereinfachten Änderungsverfahren vorgenommenen Modifizierungen würden die Grundzüge der Planung nicht tangieren. Die insoweit von der Klägerin vorgebrachten Anregungen habe der Rat der Stadt C. berücksichtigt. Im Übrigen stelle die fehlerhafte Annahme, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt würden, lediglich einen unbeachtlichen Mangel des Bebauungsplanes dar. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sei im Aufstellungsverfahren nach den bestehenden Regelungen durchgeführt worden, so dass deren Anregungen fristgerecht vorgetragen worden seien. Soweit möglicherweise hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung der Bebauungsplan nicht alle erforderlichen Festsetzungen enthalte, liege allenfalls eine Teilunwirksamkeit vor. Die Wirksamkeit der dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen werde dadurch nicht berührt. Die vorgenommene Planung sei auch städtebaulich erforderlich. Diesbezüglich verfüge die Gemeinde über einen weiten Gestaltungsspielraum. Welche städtebaulichen Ziele sie sich setze, liege letztlich in ihrem planerischen Ermessen. Danach würden die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplanes bereits dann dem Maßstab der Erforderlichkeit genügen, wenn sie ihre Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde finden würden. Danach sei es nicht zu beanstanden, dass der Bebauungsplan die in ihm festgelegte Beschränkung von Einzelhandelsnutzungen vorsehe. Allein von einer Verhinderungsplanung des beabsichtigten Lebensmittelmarktes könne nicht gesprochen werden. Vielmehr habe die Stadt C. mit dem Bebauungsplan das Ziel verfolgt, den bisher gewerblich orientieren Bereich des Plangebietes in Ergänzung zum Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 508 „Stillgelegte Schachtanlage I. „ auch in Zukunft für Produktion und Dienstleistungen zu sichern. Dieses Ziel sei nur dann zu erreichen, wenn konsequenter Weise die damit erfahrungsgemäß konkurrierenden Nutzungen aus dem Gesamtspektrum eines Gewerbegebietes eingeschränkt würden. Es werde somit für den gesamten Bereich westlich der M2.----straße , der eine vielfache Größe des hier angesprochenen Plangebiets habe, eine einheitliche Gesamtkonstruktion verfolgt. Für diesen Bereich eine andere Zielsetzung zu wählen, als dies für den östlich der M2.----straße liegenden und damit der X2. City zuzurechnenden Bereich geschehen sei, dürfte angesichts der deutlichen Zäsurwirkung durch die M2.----straße nicht als fehlerhafte Ausübung des der Gemeinde zustehenden Planungsermessen qualifiziert werden können. Die textliche Festsetzung zum Planzeichen 1 sei städtebaulich statthaft und auch nicht zu unbestimmt. Ihr Regelungsgehalt lasse sich ohne Probleme dem Wortsinn entnehmen. Danach werde hinreichend deutlich, dass die Zulassung von Einzelhandelsnutzungen lediglich als „Anhängsel" eines produzierenden oder handwerklich arbeitenden Betriebsteils möglich sei, während im Umkehrschluss der sogenannte „isolierte Einzelhandel" als Anlagetyp ausgeschlossen werde. Es sei legitim, im Rahmen der Bauleitplanung trotz des Planungsziels, alle oder jedenfalls bestimmte Einzelhandelsnutzungen nicht zuzulassen, gleichwohl Handwerksbetrieben oder sonstigen Gewerbebetrieben zu erlauben, Einzelhandel mit ihren eigenen Produkten zu betreiben. Die dafür erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe seien gegeben. Als statthafte Regelungen würden sich auch die Festsetzungen zur Absicherung der bereits im Plangebiet vorhandenen Betriebe erweisen. Diese sogenannten Fremdkörperfestsetzungen stünden dabei insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des gesamten Baugebiets. Insoweit sei das Gewerbegebiet nicht isoliert, sondern städtebaulich als Bestandteil des Bereichs „Stillgelegte Schachtanlage I. „ zu sehen. Weiterhin sei dem Bebauungsplanverfahren eindeutig zu entnehmen, dass eine Abwägung auf Grundlage aller abwägungsrelevanten Sachverhalte einschließlich der privaten Belange und der Belange der Wirtschaft erfolgt sei. So zeige allein die bereits eingetretene tatsächliche Entwicklung, das heißt, der Verzicht der Firma Autohaus G1. GmbH auf einen Verkauf ihres im Plangebiet vorhandenen Firmensitzes und die Fortführung der Unternehmung, dass insbesondere eine Sicherung von Arbeitsplätzen habe erreicht werden können. Die Bauleitplanung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität. Sie basiere unter anderem auf Feststellungen des sogenannten GMA-Gutachtens. Nach dem Gutachten habe in dem Innenstadtbereich in X. eine Konzentration des neu anzusiedelnden Einzelhandels erreicht werden sollen. Dies werde mit der gutachterlich empfohlenen Entwicklung von insgesamt drei Arealen in dem Innenstadtbereich verfolgt. Dabei habe keine Rolle gespielt, welche Firmen sich konkret im Innenstadtbereich hätten ansiedeln wollen. Insbesondere hätte es auch der Klägerin freigestanden, eine Ansiedlung im räumlich bestimmten Versorgungszentrum X. vorzunehmen. Der Ansiedlungswunsch der Klägerin beziehe sich jedoch unstreitig auf ein Areal, dass klar erkennbar außerhalb dieses räumlich festgelegten Bereichs liege. Im Übrigen stehe dem Vorhaben der Klägerin die fehlende gesicherte Erschließung entgegen. Bei dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen würden die nach den Plänen vorgesehenen Linksabbiegemöglichkeiten mit der Kreuzung der in südlicher Richtung führenden Fahrstreifen der M2.----straße zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führen. Eine eigene ausreichende Abbiegespur zum Vorhabengrundstück sei praktisch nicht realisierbar. Wenn nach Abschluss des derzeit stattfindenden Ausbaus der M2.----straße ein Kreuzen des Mittelstreifens nicht mehr zulässig ist, müsse mit problematischen Wendemanövern von Kraftfahrern in den nördlichen und südlichen Kreuzungsbereichen gerechnet werden. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 2005 den Geschäftsführer des Autohauses G1. , Herrn E. M4. , zu der Frage, ob der geplante Lebensmittelmarkt in den nächsten zwei Jahren auf dem Vorhabengrundstück realisiert werden könnte, als Zeuge vernommen. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge nebst der Beiakte 6 des Verfahrens 5 K 4630/03 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Klägerin fehlt es nicht am Sachbeschei- dungsinteresse für die Erteilung des von ihr beantragten Vorbescheides zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück M.----straße 9 in C. . Für die Erteilung einer Baugenehmigung wie für die Erteilung eines Vorbescheides besteht für den Bauherrn kein Sachbescheidungsinteresse, wenn der Verwertung des erstrebten Verwaltungsaktes tatsächlich oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die sich schlechthin nicht ausräumen lassen. BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - 4 C 49.71 -, BVerwGE 42, 115 = NJW 1973, 1518 = BRS 27 Nr. 130 und Beschluss vom 20. Juli 1993 - 4 B 110.93 -, NVwZ 1994, 482; OVG NRW, Urteil vom 25. September 1996 - 11 A 3535/94 -, BRS 58 Nr. 132. Danach würde es an dem Sachbescheidungsinteresse fehlen, wenn die zivilrechtlich erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zu den geplanten Bauvor-haben nicht vorliegt und auch nicht damit zu rechnen ist, dass sie in dem Zeitraum von 2 Jahren, in dem der Vorbescheid nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt, noch erteilt werden wird. Auch wenn seit April 2005 ein Kaufvertrag über das fragliche Grundstück zwischen der Klägerin und dem Grundstückseigentümer nicht mehr besteht, lässt sich die Realisierung des von der Klägerin auf dem Grundstück geplanten Lebensmittelmarktes in den nächsten 2 Jahren nicht schlechthin ausschließen. Wie der Zeuge M4. , der Geschäftsführer des Autohauses G1. , in der mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 2005 zweifelsfrei geschildert hat, ergeben sich für das Autohaus G1. aus der mit der B1. P. AG und dem P. -Händler -F. eingegangenen Kooperation keine bindenden Regelungen hinsichtlich des Standortes M1.-----straße . Danach ist in den nächsten 2 Jahren ein Verkauf des Grundstücks an die Klägerin durchaus möglich, sei es weil der Standort in X. gänzlich aufgegeben oder in Folge anstehender Erweiterungen verlagert wird, auch wenn im Moment eine Veräußerung des Grundstücks nicht geplant ist. Alles hänge von dem Verlauf der eingeleiteten Sanierung für das Autohaus G1. ab. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf den von ihr beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück M5.----straße 9 in C. . Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 71 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, da dem beantragten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens kommt § 30 BauGB nicht zur Anwendung, da der Bebauungsplan Nr. 789 „M2.----straße „ der Stadt C. unwirksam ist. Seine Unwirksamkeit ergibt sich schon daraus, dass er dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht genügt. Speziell für Bebauungspläne folgt die Notwendigkeit hineichender Bestimmtheit daraus, dass die Festsetzungen Inhalt und Schranken des grundrechtlich geschützten Eigentums unmittelbar berühren und ausgestalten. Die von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Betroffenen müssen deshalb wissen, welche Nutzungen auf den Grundstücken zulässig sind. Das demnach zu fordernde Maß der Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, den Planungszielen und den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Verhältnissen ab. Die gebotene Normenklarheit und Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon deshalb, weil die Norm der Auslegung bedürfte. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Normeninhalt durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Gesetzgebers, soweit er wenigstens Andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07. November 2005 - 10 D 3/03.NE -, m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen lässt der Plan die gebotene Klarheit und Bestimmtheut vermissen. Anhand der der Kammer vorgelegten Planurkunden und Aufstellungsvorgänge lässt sich der Regelungsgehalt des Bebauungsplans nicht zweifelsfrei ermitteln. Der Bebauungsplan besteht aus zwei authentischen Urkunden, nämlich dem Grundrissplan und dem Änderungsplan Nr. 1, die beide Gegenstand des Satzungsbeschlusses vom 03. März 2005 sind. In den Urkunden sind zahlreiche unterschiedliche Festsetzungen eingetragen. Welche dieser Festsetzungen den Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 789 letztlich bestimmen, geht aus den Urkunden selbst nicht hervor und lässt sich auch sonst nicht für die betroffenen Grundstückseigentümer mit der notwendigen Eindeutigkeit feststellen. So bleibt für die Grundstücke in dem Mischgebiet unklar, ob für sie nun die textliche Festsetzung mit dem Planzeichen 3 nach dem Grundrissplan gilt, wonach vorhandene Betriebe sowie genehmigte und ausgeübte Nutzungen Bestandsschutz genießen und Erweiterungen und Erneuerungen der genehmigten und ausgeübten Nutzungen ausnahmsweise zugelassen werden können, auch wenn sie den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, oder ob der Änderungsplan Nr. 1 zur Anwendung kommt, der für das Mischgebiet das Planzeichen 3 nicht enthält. Eine vergleichbare Unklarheit besteht auch für die vorhandenen Gewerbebetriebe in dem festgesetzten Gewerbegebiet des Grundrissplanes bzw. in den beiden Gewerbegebieten des ersten Änderungsplanes. Auch für sie ist nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit erkennbar, ob für sie die gerade angeführte textliche Festsetzung mit dem Planzeichen 3 gilt oder die textlichen Festsetzungen des Änderungsplanes Nr. 1 mit dem Planzeichen 3 für das nördliche und dem Planzeichen 4 für das südliche Gewerbegebiet mit den zunächst vergleichbaren erweiterten Bestandsschutzregelungen, die jedoch jeweils die Einschränkungen enthalten, dass § 11 Abs. 3 BauNVO unberührt bleibt. Insbesondere für das vorhandene Bürostudio (M.----straße 11) könnte die unterschiedliche Fassung der Bestandsschutzregelung von Bedeutung sein. Es lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht eindeutig ermitteln, welche Festsetzungen nun gelten sollen. Sowohl der Grundrissplan als auch der Änderungsplan Nr. 1 lassen nicht erkennen, ob letztere Festsetzungen die Festsetzungen des Grundrissplanes ergänzen oder vollständig ersetzen sollen. Zwar mag manches dafür sprechen, dass der Änderungsplan Nr. 1 nach dem Willen des Plangebers an die Stelle des Grundrissplanes treten, d.h. ihn vollständig ersetzen soll, doch beseitigt diese Möglichkeit nicht die Existenz zweier mit unterschiedlichen Regelungen aufwartenden Planurkunden. Zwar ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass eine spätere Norm die frühere verdrängt, d.h., dass ein Bebauungsplan auch ohne ausdrücklichen Aufhebungsbeschluss nicht anwendbar ist, wenn ein zeitlich nachfolgender Bebauungsplan beschlossen wird, der für den selben Geltungsbereich anderweitige und dem bisherigen Recht widersprechende Festsetzungen enthält. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2. Doch handelt es sich bei dem Änderungsplan Nr. 1 gerade nicht um einen gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 789 zeitlich nachfolgenden Bebauungsplan, da der Rat der Stadt C. in derselben Ratsitzung am 03. März 2005 sowohl den Grundrissplan als auch den Änderungsplan Nr. 1 als Bebauungsplan Nr. 789 beschlossen hat. Danach ist es für die Planadressaten nicht erkennbar, dass jedenfalls eine Urkunde, nämlich der Grundrissplan, Gegenstand des Bebauungsplans ist, deren Eintragungen entgegen dem Anschein, den sie erwecken, keinerlei Rechtswirkungen haben sollen. Dies widerspricht den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Planinhaltes. Danach bedarf es keines weiteren Eingehens auf zahlreiche weitere Mängel, die gleichfalls der Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 789 entgegen stehen dürften, als da wären die fehlende aber zwingend erforderliche Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, die in sich widersprüchliche Festsetzung der Geschossigkeit im Gewerbegebiet und ob die erweiterte Bestands-schutzregelung für alle vorhandenen Betriebe in dem Gewerbegebiet bzw. in den beiden Gewerbegebieten noch von der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt werden. Da das Vorhabengrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, wohl aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, richtet sich die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB. Von der Art der Nutzung ist der geplante Lebensmittelmarkt unabhängig von der Frage, ob insoweit Abs. 1 oder Abs. 2 des § 34 BauGB zur Anwendung kommt, schon deshalb zulässig, weil derzeit auf dem Grundstück mit dem Autohaus G1. ein Einzelhandelsbetrieb vorhanden ist. Dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Von dem Vorhaben sind auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt C. nach § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Das Vorhabengrundstück grenzt unmittelbar an den sich bis an die gegenüberliegende Straßenseite der M2.----straße erstreckenden zentralen Versorgungsbereich X. Innenstadt. Dabei handelt es sich nach der C1. Innenstadt um das größte Unterzentrum im Stadtgebiet von C. (ein sog. B-Zentrum). Im Hinblick auf die im Zentrum X. Innenstadt vorhandenen zahlreichen Geschäfte und vorhandenen Verkaufsflächen - allein das neu eröffnete H1. -Center hat mehrere tausend Quadratmeter Verkaufsfläche u. a. mit einem großflächigen Lebensmittelmarkt - ist durch den geplanten Lebensmittelmarkt der Klägerin mit seiner Verkaufsfläche von 699 qm kein städtebaulich relevanter Kaufkraftabfluss als einem Aspekt, der bei der Feststellung von schädlichen Auswirkungen i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB eine entscheidende Rolle zukommt, zu erwarten. Es bedarf hier keines näheren Eingehens darauf, ab welchen branchenspezifischen Abschöpfungsgrad das geplante Vorhaben nicht nur die Konkurrenzfähigkeit einzelner Geschäfte, sondern die ganzen Branchen und damit das Versorgungszentrum als solches in Frage stellt, das Konkurrenzproblem also in ein Strukturproblem umschlägt. Denn nicht jeder Kaufkraftabfluss führt zu schädlichen Auswirkungen, sondern nur ein erheblicher. Da bei der Frage nach der Kaufkraftabschöpfung die Auswirkungen auf den gesamten Bereich des in Frage stehenden Versorgungszentrums in den Blick zu nehmen ist und nicht nur der einzelne vorhandene Laden in einem Versorgungsbereich, der ein ähnliches Sortiment anbietet wie das geplante Vorhaben und damit zu einem Konkurrenten wird, kann das Überschreiten einer kritischen Schwelle für den Lebensmittelbereich durch die zu erwartenden Kaufkraftabschöpfung durch den Lebensmittelmarkt der Klägerin ausgeschlossen werden. Für diese Feststellung bedarf es allein schon im Hinblick auf die Größenverhältnis keines entsprechenden Fachgutachtens, so dass sich die Frage, von wem ein solches Gutachten beizubringen wäre, nicht stellt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch die Erschließung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauBG gesichert. Die Erschließung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich ist nur dann durch eine vorhandene Straße gesichert, wenn diese den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen kann. Das wäre dann nicht der Fall, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet wäre. Im unbeplanten Innenbereich sind im Hinblick auf die Erschließung nämlich nur solche Vorhaben zulässig, die sich mit der vorhandenen Erschließung abfinden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. April 1996 - 4 B 253.95 -, NVwZ 1997, 389. Das ist vorliegend der Fall. Der von dem Lebensmittelmarkt zu erwartende Zu- und Abgangsverkehr kann von der M2.----straße ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen bewältigt werden. Dass die vierspurige M2.----straße , die derzeit zusätzlich noch eine 5. Linksabbiegerspur zum H1. -Center erhält, die von einem Lebensmittelmarkt dieser Größenordnung zu erwartenden Fahrzeugbewegungen zahlenmäßig in der Lage ist aufzunehmen, steht außer Frage. Daran ändert sich nichts, wenn die Beklagte aus Gründen der Verkehrssicherheit das Linksabbiegen von der M2.----straße auf das Vorhabensgrundstück bzw. das Linksabbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die M2.----straße durch eine durchgezogene Mittellinie oder andere Maßnahmen, die aber noch nicht als zusätzliche Erschließungsmaßnahmen anzusehen sind, unterbindet. Dies würde die Beklagte zunächst nicht berechtigten, die Bauvoranfrage im Hinblick darauf abzulehnen, dass die Klägerin in dem beigefügten Plänen (BA Heft 2, Bl. 254 u. 258) die Linksabbiegemöglichkeiten entsprechend der damals noch bestehenden Verkehrsregelungen durch Pfeile als möglich eingetragen hat. Denn maßgeblich für die Bauvoranfrage ist allein die gesicherte Erschließung des Vorhabens durch die M2.----straße über die vorgesehene Ein- und Ausfahrt und nicht, ob darüber hinaus noch die Möglichkeit des Linksabbiegens besteht. Soweit aus Süden kommende Verkehrsteilnehmer zum und nach Norden abfahrende Kunden vom Lebensmittelmarkt wegen der fehlenden Linksabbiegemöglichkeit im weiteren Verlauf der M2.----straße wenden oder eine andere Anfahrt nehmen müssten, berührt das nicht mehr die Frage der planungsrechtlich gesicherten Erschließung. Vielmehr haben solche Richtungswechsel im Rahmen des verkehrlich Zulässigen zu erfolgen. Dabei zu erwartenden Gefahrenquellen kann die Beklagte durch entsprechende weitere verkehrliche Maßnahmen, bei denen es sich wiederum nicht um Erschließungsmaßnahmen handeln würde, entschärfen. Ob durch solche Verkehrsbeschränkungen die Attraktivität des Standortes des Lebensmittelmarktes verliert und damit möglicherweise für die Klägerin uninteressant wird, ist keine Frage der gesicherten Erschließung mehr. Sonstige planungsrechtliche Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.