Leitsatz: Die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasst auch bei längerem Krankenhausaufenthalt eines antragsberechtigten Haushaltsvorstandes eine den angemessenen Barbetrag in einer Einrichtung übersteigende Regelsatzleistung. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheids vom 30. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2004 verpflichtet, der Klägerin für die Monate Januar, Juni und Oktober 2003 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 177,00 Euro zu bewilligen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 5/7, die Beklagte zu 2/7. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin hielt sich u.a. in den Zeiten vom 30. Oktober 2002 bis 4. Februar 2003, vom 6. Mai bis 8. Juli 2003, vom 23. Juli bis zum 18. August 2003 und vom 4. September bis zum 27. November 2003 zur stationären Behandlung im X. A. für G. Psychiatrie in Bochum auf. Durch Bescheid vom 30. November 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 9. Januar 2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ab Dezember 2003. Zugleich setzte er rückwirkend ab Januar 2003 die Zahlung der Grundsicherungsleistungen bis November 2003 in Höhe von 5.250,40 EUR fest. Wegen der Krankenhausaufenthalte kürzte er die Regelsatzleistungen für einen Haushaltsvorstand in den Monaten Januar, Juni, Oktober, November und Dezember 2003 um 70 % auf die Höhe eines Barbetrages nach § 21 Abs. 3 BSHG. Gegen die Kürzung erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz hätten den Charakter von Rentenersatzleistungen. Rentenleistungen würden bei Krankenhausaufenthalten nicht gekürzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2004 half die Beklagte dem Widerspruch für die Monate November und Dezember 2003 ab und wies ihn im Hinblick auf die Kürzungen für die Monate, Januar, Juni und Oktober 2003 zurück, so dass es bei Kürzungen in Höhe von insgesamt 617,40 EUR für die genannten Monate verblieb. In der Begründung heißt es u.a.: Die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz entsprächen im Wesentlichen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Dort würden Regelsatzleistungen gekürzt, wenn Leistungen, die im Regelsatz enthalten seien, durch eine Einrichtung gedeckt würden, wie dies bei längeren Krankenhausaufenthalten der Fall sei. Um Leistungen zu vermeiden, die über den tatsächlichen Bedarf hinausgingen, seien die Kürzungsregelung des BSHG entsprechend anzuwenden und der Bedarf in Höhe eines Barbetrages bei einem Aufenthalt in einer Einrichtung zu bestimmen. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie geltend macht: Dem Grundsicherungsgesetz lägen andere Anspruchsgründe zugrunde als nach dem BSHG. Der Gesetzgeber habe Regelsatzkürzungen nicht vorgesehen. Eine Regelungslücke sei nicht erkennbar, da der Gesetzgeber nur auf bestimmte Vorschriften des BSHG verwiesen habe, zu denen die Kürzungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht gehöre. Eine Kürzung entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, weil der erfasste Personenkreis einen Anspruch auf Grundsicherung als Rentenersatzleistung habe. Im Fall eines Krankhausaufenthaltes aber würden Rentenansprüche nicht gekürzt, so dass auch in diesen Fällen ein Anspruch auf ungeschmälerte Grundsicherung bestehe. Nachdem die Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages von 440,40 EUR zurückgenommen hat, beantragt sie, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2004 zu verpflichten, der Klägerin für die Monate Januar, Juni und Oktober 2003 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 177,00 EUR (3x59,00 EUR) zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages von 440,40 EUR zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage auf Gewährung weiterer insgesamt 177,00 EUR für die Monate Januar, Juni und Oktober 2003 ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin die regelsatzmäßigen Leistungen für die genannten Monate um jeweils 59,00 EUR gekürzt worden sind. In dieser Höhe steht der Klägerin ein Anspruch auf weitere Grundsicherungsleistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - GSiG - vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335) i. d. F. vom 27. April 2002 (BGBl I S. 1462) zu. Der Anspruch ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG. Die Klägerin konnte in den Monaten Januar, Juni und Oktober 2003 ihren Lebensunterhalt jedenfalls in Höhe weiterer 59,00 EUR monatlich nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen oder anderweitig decken. Die bedarfsorientierte Grundsicherung umfasst - soweit es vorliegend entscheidungserheblich ist - nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz. Die Leistungen sind bedarfsorientiert", also abhängig von der Bedürftigkeit des Antragsberechtigten. Sie sind so bemessen, dass sie im Wesentlichen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11 ff BSHG entsprechen. Vgl. BT-Drucksache 14/5150, S. 48 f. zu § 1. Dadurch unterscheiden sich - im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin - die Leistungen von einer Rente und sind der Sozialhilfe insoweit vergleichbar, als auf die entsprechenden Vorschriften über den Einsatz des Einkommens und Vermögens Bezug genommen wird. Das Gesetz sieht unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung allerdings eine nur beschränkt individuelle Bedarfsermittlung vor. So wird insbesondere der laufende und einmalige Bedarf für den Lebensunterhalt an den Regelsätzen nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes orientiert und der einmalige Bedarf durch eine laufend ausgezahlte Pauschale in Höhe eines Bruchteils des Eckregelsatzes erfasst, der sich auf grobe Durchschnittswerte der Sozialhilfeausgaben stützt, aber bewusst nicht die differenzierten einmaligen Leistungen der Sozialhilfe abbildet. Sofern im Einzelfall weiterer Bedarf vorhanden ist, ist nach § 21 Abs. 2 BSHG zu verfahren. Vgl. BT-Drucksache 14/5150, S. 49 zu §§ 2 und 3. Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob der in § 3 Abs. 1 GSiG geregelte Leistungsumfang in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG abweichend zu bemessen ist, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist oder ob § 3 Abs. 1 GSiG eine pauschale Bedarfsbemessung in Höhe des - hier allein - maßgebenden Regelsatzes ohne Einzelfallbetrachtung vorschreibt. In diesem Sinne Schoch, LPK-GSiG, 1. Auflage, § 3 Rn 14 f., 19; Lutter, Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt, ZfSH/SGB 2003, 144. Für eine abweichende Bemessung des Regelsatzes im Einzelfall könnte demgegenüber sprechen, dass der gesamte Zweite Abschnitt des BSHG, zu dem auch die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG gehört, in Bezug genommen worden ist und die Grundsicherung bedarfsorientiert" ist, so dass auch eine tatsächliche Bedarfsdeckung - unabhängig vom Einkommens - und Vermögenseinsatz - Veranlassung zur abweichenden Bemessung des Leistungsumfanges bieten könnte. Vgl. zur tatsächlichen Bedarfsdeckung OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 - , FEVS 56, 82. Nachdem die Klägerin ihr Klagebegehren in Höhe von 440,40 EUR zurückgenommen hat, was einer Reduzierung des maßgebliche Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes um ca. 50% in den Monaten Januar, Juni und Oktober 2003 entspricht, war nicht mehr zu entscheiden, ob eine anderweitige Regelsatzbemessung entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG möglich war. Unabhängig von einer abweichenden rechtlichen Bemessungsermächtigung bestand nämlich im Hinblick auf den Krankenhausaufenthalt der Klägerin in den Monaten Januar, Juni und Oktober 2003 tatsächlich keine Besonderheit des Einzelfalles, die eine weitere abweichende Bemessung des für sie maßgeblichen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes durch eine Reduzierung um weitere 20% hätte gebieten können. In dieser Höhe lag auch kein nach § 3 Abs. 2 GSiG einsetzbares Einkommen gemäß §§ 76 ff BSHG vor. Der mit einer pauschalierten Leistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG zu sichernde Lebensunterhalt umfasst - soweit vorliegend von Bedeutung - den laufenden Regelbedarf im Sinne des § 22 BSHG, der durch den Regelsatz für den Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach § 1 ff. der RegelsatzVO gedeckt wird. Der Regelsatz wird nach den tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben bemessen und umfasst die drei Bedarfsgruppen Ernährung, Hauswirtschaft einschließlich Haushaltsenergie und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 1 Abs. 1 RegelsatzVO). Auch die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert, Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat in kleinerem Umfang sowie Körperpflege und Reinigung gehören dazu (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO). Diese laufenden Bedarfe werden auch bei einem (zumindest) einmonatigen Krankenhausaufenthalt jedenfalls nicht in Höhe von mehr als 50% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes durch tatsächliche Leistungen des Krankenhauses gedeckt. In dieser Höhe können sie auch nicht durch die vom Krankenhaus gewährten (Sach-) Leistungen nach § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. § 76 Abs. 1 BSHG sowie §§ 1, 2 der Verordnung zu § 76 BSHG als einsetzbares Einkommen nach der Sachbezugsverordnung gewertet werden. Zwar ist jedenfalls die Ernährung der Klägerin in den genannten Monaten durch Sachleistungen des Krankenhauses sichergestellt worden. Wenn nach § 1 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung vom 7. November 2002 (juris) für den Ernährungsbedarf 195,80 EUR festgesetzt worden sind, so ist nicht dieser Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, weil nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zu § 76 BSHG die Verpflichtung, den notwendigen Lebensunterhalt im Einzelfall nach Abschnitt 2 des Gesetzes sicherzustellen, unberührt bleibt. Der in der Regelsatzbemessung enthaltene Anteil für die Ernährung wird aber mit ca. 50% angesetzt. Vgl. Roscher in LPK-BSHG, § 22 Rn 39 unter Hinweis auf sachkundige Ermittlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge; ebenso Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, S. 971, unter Rn 17 a.E.; vgl. auch Ziffer 2.2.3 zu T 82 der Empfehlungen zum Sozialhilferecht des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe, die im Bereich der Beklagten Anwendung finden, nach denen lediglich 40% des maßgebenden Regelsatzes auf die Ernährung entfallen. Dem hat die Klägerin durch Rücknahme ihres Klagebegehrens Rechnung getragen, weil hiernach der maßgebliche Regelsatz eines Haushaltsvorstandes um ca. 50% reduziert worden ist. Der nach der Rücknahme des Klagebegehrens noch verbleibende Leistungsumfang von 50% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, ist in Höhe von 30% durch die in den angefochtenen Bescheiden bewilligte Leistung gedeckt. Hierdurch sollten nach den Vorstellungen der Beklagten die persönlichen Bedürfnisse der Klägerin im Rahmen ihres Krankenhausaufenthaltes abgedeckt werden, wie sich aus der Bemessung auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 BSHG ergibt. In Höhe der verbleibenden 20% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ist ein Bedarf der Klägerin trotz Krankenhausaufenthaltes anzuerkennen, auch wenn durch den Regelsatz nur der Bedarf an laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen, zu denen ein Krankenhaus zählt, gewährt wird. Die Klägerin hat nämlich während der wiederholten Krankenhausaufenthalte ihre Wohnung beibehalten. Deshalb war nach wie vor im Hinblick auf ihre Funktion als Haushaltsvorstand außerhalb des Krankenhausaufenthaltes eine Deckung dieses Bedarfs erforderlich, der mit den noch streitigen monatlichen 59,00 EUR zu bemessen ist. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen dem Regelsatz eines Haushaltsangehörigen vom Beginn des 19. Lebensjahres an (§ 2 Abs. 1 und 3 Nr. 4 der RegelsatzVO) und dem eines Haushaltsvorstandes und ca. 20% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Durch diese Differenz werden auch nach der Streichung des § 2 Abs. 2 der RegelsatzVO in Folge der Änderung des Bemessenssystems die sogenannten Generalunkosten" des Haushalts erfasst, wie nicht teilbare Kosten der Energie für Haushaltsgeräte, Tageszeitung, kleinere Instandhaltungen, Schwund, Verderb oder Verlust bei Nahrungsmitteln. Vgl. Roscher, aaO, § 22 Rn. 45 m.w.N.; Schellhorn, aaO, S. 973, Rn 7. Solche Kosten sind für die Klägerin auch während ihres Krankenhausaufenthaltes jedenfalls dem Grunde nach angefallen. Soweit möglicherweise für Haushaltsenergie durch den Krankenhausaufenthalt außerhalb der Grundkosten geringere Verbrauchskosten entstanden sind, ist diese Ersparnis jedenfalls dadurch wieder aufgezehrt worden, dass der von der Beklagten mit dem Mindestbetrag von 30 % zugebilligte Barbetrag auch Aufwendungen im persönlichen Bereich erfasst, die allein durch den Krankenhausaufenthalt bedingt sind, etwa im Hinblick auf die Kontaktpflege. Im Übrigen wird bei der regelsatzmäßigen Bemessung ein Anteil von 35% für persönliche Bedürfnisse angenommen. Vgl. Roscher, aaO, § 22 Rn. 39. Der hauswirtschaftliche und nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO sonstige Bedarf, der bei regelsatzmäßiger Bemessung mit 15% angenommen wird, vgl. Roscher, aaO, § 22 Rn. 39; Schellhorn, aaO, S. 971, Rn. 17 a.E., wird im Rahmen des Krankenhausaufenthaltes weitgehend nicht gedeckt - weder im Rahmen tatsächlicher Bedarfsdeckung noch im Rahmen entsprechender Sachbezüge -, so dass noch ein Leistungsumfang in Höhe von monatlich 59.- EUR des nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG maßgebenden Regelsatzes beansprucht werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.