OffeneUrteileSuche
Urteil

1a K 2319/05.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2005:1123.1A.K2319.05A.00
22Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2005 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin, die am 28. Mai 2001 in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde, ist Staatsangehörige Serbiens und Montenegros aus dem Kosovo und der Volkgruppe der Roma zugehörig. 3 Die Asylerstanträge der Eltern der Klägerin vom 2. März 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute : Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) mit Bescheid vom 16. Juli 2002 ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 2. November 2005 - 1a K 3402 / 02.A - abgewiesen. 4 Unter dem 14. April 2005 bat die Ausländerbehörde der Stadt I. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - um Einbeziehung der Klägerin in das laufende Asylverfahren der Mutter. Das Bundesamt erachtete daraufhin einen Asylantrag gemäß der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt und leitete ein Asylverfahren für die Klägerin ein. Mit Schreiben vom 27. April 2005 informierte das Bundesamt die Eltern der Klägerin darüber, dass die Klägerin zur Asylantragstellung angezeigt worden sei und mit dem 14. April 2005 ein Asylantrag als gestellt gelte. Den Eltern wurde Gelegenheit gegeben, Asylgründe anzugeben. Ferner wurden sie darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Vertreter eines Kindes jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten können, indem sie erklären, dass dem Kind keine politische Verfolgung droht. Eine Reaktion der Eltern der Klägerin erfolgte hierauf nicht. 5 Das Bundesamt lehnte den fingierten Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte sodann mit Bescheid vom 11. Juli 2005 - zugestellt am 13. Juli 2005 - als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Außerdem wurde die Klägerin innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung nach Serbien und Montenegro angedroht. 6 Die Klägerin hat am 19. Juli 2005 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt, welchem mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 8. August 2005 - 1a L 991 / 05.A - stattgegeben wurde. 7 Zur Begründung der Klage vertritt die Klägerin die Rechtsauffassung, dass § 14a Abs. 2 AsylVfG nur auf nach dem 1. Januar 2005 geborene Kinder Anwendung finde. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2005 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 13 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 1a L 991 / 05.A -, der Gerichtsakte im Verfahren der Eltern und drei Geschwister - 1a K 3402 / 02.A - und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. 17 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juli 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angefochtene Bescheid hat bereits deshalb keinen Bestand, weil es an einem rechtswirksamen Asylantrag fehlt. Eine Bescheidung von Amts wegen lässt das AsylVfG aber nicht zu. Die Klägerin hat selbst keinen Asylantrag gestellt, § 13 Abs. 1 AsylVfG. Die Voraussetzungen, unter denen ein Asylantrag nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch Art. 3 Nr. 10 und Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 des Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügten Regelung in § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt angesehen werden darf (gesetzliche Fiktion), sind entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht erfüllt. 18 Denn § 14a Abs. 2 AsylVfG ist mangels einer im AsylVfG enthaltenen oder einer anderweitig im Zuwanderungsgesetz bestimmten Übergangsvorschrift nur auf Kinder anwendbar, die ab dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet einreisten bzw. einreisen oder hier geboren wurden bzw. werden. 19 Vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272 / 05 -; VG Braunschweig, Urteile vom 2. Mai 2005 - 5 A 259 / 05 - und vom 8. Juli 2005 - 6 A 151 / 05 -; VG Gelsenkirchen, u.a. Beschlüsse vom 31. Mai 2005 - 1a L 596 / 05.A -, vom 8. August 2005 - 1a L 959 / 05.A - und - 1a L 991 / 05.A -, vom 6. Oktober 2005 - 1a L 1355 / 05.A und vom 21. Oktober 2005 - 1a L 1495 / 05.A -; VG Karlsruhe, Urteil vom 7. Juni 2005 - A 11 K 10380 / 05 -; VG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2005 - 4 L 473 / 05.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 20 L 1113 / 05.A -; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 -11 B 2465 / 05; 20 a.A. VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 L 359 / 05.A -; VG Gera, Beschluss vom 16. Juni 2005 - 1 E 20074 / 05 Ge -; VG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 2 B 24 / 05 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 1. August 2005 - 3 L 601 / 05.A -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 5. August 2005 - 4a L 800 / 05.A - und vom 17. August 2005 - 18a L 1035 / 05.A -; offengelassen von VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Juni 2005 - 5 B 2212 / 05 21 Auf die zuvor am 28. Mai 2001 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin findet die Regelung daher keine Anwendung. 22 Nach § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist der Umstand, dass ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind eines Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt nach Satz 2 der Norm neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AsylVfG auch der Ausländerbehörde. Nach Satz 3 der Norm gilt ein Asylantrag für das Kind mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt als gestellt. 23 Ob bereits der Wortlaut der Norm eine Anwendung auf die Klägerin nicht zulässt, weil der Gesetzestext nicht in der Zeitform der vollendeten Gegenwart formuliert wurde und damit vom Sprachgebrauch derjenigen Regelungen des Zuwanderungsgesetzes und des AsylVfG abweicht, die auch an vor dem In-Kraft- Treten der Gesetze entstandene Sachverhalte anknüpfen sollen, kann dahinstehen. Selbst wenn man den Wortlaut des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für eindeutig hält, deutet er jedenfalls nicht darauf hin, dass die Neuregelung auch alle bei ihrem In- Kraft-Treten am 1. Januar 2005 vorhandenen "Altfälle" hat erfassen sollen. Die Einführung einer unverzüglichen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vorgesehenen Anzeigeverpflichtung spricht vielmehr für eine ausschließliche Erfassung der sich ab dem 1. Januar 2005 stellenden Fälle. Demgegenüber kann auch nicht erfolgreich geltend gemacht werden, dass § 14a Abs. 2 AsylVfG nur die Anzeigepflicht regele, die als solche ab dem 1. Januar 2005 gelten solle. Insofern wäre unerheblich, wann das Kind eingereist oder geboren ist. Es trifft zwar zu, dass die Antragsfiktion erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Anzeige der Vertreter des Kindes oder der Ausländerbehörde (§ 14a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) dem Bundesamt zugeht (§ 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG). Ob überhaupt eine Anzeigepflicht besteht, hängt jedoch nach § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG von den Umständen der Einreise bzw. der Geburt des Kindes ab. Die Frage nach dem zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift kann daher schon aus systematischen Gründen nicht durch eine isolierte Betrachtung des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG beantwortet werden. 24 Dass der gemäß Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für alle vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Kinder unter 16 Jahren von Asylbewerbern gilt, ergibt sich aber - wie bereits das Verwaltungsgericht Göttingen mit Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272 / 05 - ausgeführt hat - daraus, dass darin eine unzulässige Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen für Sachverhalte eines Zeitraums läge, in welchem die Gesetzesvorschrift mangels Verkündung noch nicht rechtlich existent war, zumal der Gesetzgeber unter anderem in den Übergangsvorschriften der §§ 87 - 87b AsylVfG die Anwendung des § 14a AsylVfG auf Altfälle nicht vorgesehen hat. 25 Eine Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen ist zwar bei verfahrensrechtlichen Regelungen nicht ohne Weiteres unzulässig, erfordert aber jedenfalls bei verfassungsrechtlicher Relevanz eine rechtsstaatlich gebotene eindeutige Übergangsregelung. 26 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631 / 90 - und - 2 BvR 1728 / 90 -. 27 An einer solchen gebotenen Übergangsregelung fehlt es hier. Eine solche Übergangsregelung ist im Falle des § 14a Abs. 2 AsylVfG geboten, weil mit der fiktiven Asylantragstellung nach § 14a Abs. 2 AsylVfG gravierende aufenthaltsrechtliche Konsequenzen verbunden sein können. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet anzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz - also im verfahrensrechtlichen Sinne - handlungsunfähigen Ausländer (wie ein Kind vor Vollendung des 16. Lebensjahres, § 12 Abs. 1 AsylVfG) gestellt worden ist, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. Geht man davon aus, dass als "gestellter Asylantrag" im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG auch ein solcher anzusehen ist, der nach § 14a Abs. 1 oder 2 AsylVfG als gestellt gilt, greift nicht nur § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG, sondern ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG des Weiteren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder 5 AufenthG vor der Ausreise ausgeschlossen. 28 Dass eine Übergangsregelung zu § 14a Abs. 2 AsylVfG gerade auch unter Berücksichtigung der Genese des Gesetzes, 29 vgl. hierzu VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272 / 05 -, 30 nicht getroffen wurde, spricht dafür, dass der Gesetzgeber die sogenannten Altfälle bewusst nicht in den Anwendungsbereich der Norm einbeziehen wollte. Der in den Gesetzesmaterialien zu Ausdruck kommende Gesetzeszweck, wonach durch die Regelung letztlich verhindert werden soll, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in der Bundesrepublik Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen, 31 vgl. Bundestag - Drucksache 15 / 420, S. 108, 32 steht dem nicht entgegen. Da es an ausreichenden Hinweisen im Gesetzestext auf eine rückwirkende Geltung der Vorschrift fehlt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach der Zielsetzung des Gesetzgebers auch für alle Altfälle mit In- Kraft-Treten des § 14a Abs. 2 AsylVfG zum 1. Januar 2005 unverzüglich Asylverfahren - zumal unter erheblicher Inanspruchnahme personeller Kapazitäten der zuständigen Behörden - eingeleitet werden sollten. Das gesetzgeberische Ziel, verfahrensverzögernde Antragstellungen zu verhindern, wird auch bei einem auf die seit Beginn des Jahres 2005 geborenen oder eingereisten Kinder begrenzten Anwendungsbereichs in dem erstrebten erheblichen Umfang erreicht. 33 Auch die Grundsätze des sogenannten intertemporalen Verfahrensrechts, wonach sich verfahrensrechtliche Änderungen auch auf laufende Rechtsstreitigkeiten auswirken können, stehen einem zeitlich begrenzten Anwendungsbereich der Norm nicht entgegen. Denn diese Grundsätze gelten nur für bereits begonnene Verfahren. 34 Vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. § 96 Rn. 4 35 § 14a AsylVfG dagegen regelt, ob ein Verfahren überhaupt in Gang gesetzt wird. 36 Das Bundesamt kann sich stattdessen auch nicht auf § 14a Abs. 1 AsylVfG berufen, wonach mit der Asylantragstellung eines Elternteils auch ein Asylantrag für ein Kind als gestellt gilt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn das Kind zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte. Auch insoweit ergeben sich unter Berücksichtigung des Wortlauts der Vorschrift, der Regelungen über das In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes und der Übergangsvorschriften keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsfiktion rückwirkend gelten und damit auch an die vor dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes gestellten Asylanträge anknüpfen soll. Stattdessen spricht ein Rechtsvergleich mit Absatzes 2 der Norm, wonach der Gesetzgeber die Fälle erfassen wollte, in denen ein lediges Kind des Ausländers unter 16 Jahren zeitlich nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, dafür, dass § 14a Abs. 1 AsylVfG nur ledige Kinder unter 16 Jahren mit Aufenthalt im Bundesgebiet erfassen soll, deren Eltern ab dem 1. Januar 2005 Asylanträge stellten bzw. stellen. 37 So bereits VG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2005 - 6 A 151/05-. 38 Die Eltern der Klägerin haben vor der Geburt der Klägerin am 2. März 2000 und damit bereits vor In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 und außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 14a Abs. 1 AsylVfG einen Asylantrag gestellt. 39 Weil es an einem rechtswirksam gestellten Asylantrag der Klägerin fehlt, sind auch die Feststellung des Bundesamtes zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und die im Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juli 2005 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Auch diese Verfügungen setzen einen Asylantrag voraus (vgl. § 24 Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylVfG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 41